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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 337

Die Rechtsgutachten · S. 337 · Bl. 166r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 337

Bl. 166rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJa das mehr ist, Weil S.F.G. die Funfftausenndt guldenn, vnnd darnach auch viel Jar Jerlich zwey hundert gulden vonn den Pfennernn vff solche hanndtlung genommenn, so ist auch durch solch ratification der Henndell besten digk wordenn,

ja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,

2

Es were auch Lanndtgraff Wilhelm vnngeachttet des vorgehenndenn Vnmundigenn altters, dadurch verbundenn wordenn, welche verpflichttung ssgl.[?] efft[?] Jtzt regirenndenn Furstenn, als seinem Sohnn gefellet.

Es wäre auch Landgraf Wilhelm ungeachtet des vorhergehenden unmündigen Alters dadurch verbunden worden, welche Verpflichtung Seiner Fürstlichen Gnaden[?] efft[?] dem jetzt regierenden Fürsten als seinem Sohn zugefallen ist.

3

Si enim minor et maior effectus ratificat ea q̄ in minori ætate gessit, reconciliatur contractus et redditur efficax tex. in L. 1.

Denn wenn ein Minderjähriger, volljährig geworden, das ratifiziert, was er in minderjährigem Alter getan hat, wird der Vertrag geheilt und wirksam gemacht; Text in L. 1,

4

C. si maio. fact. ratum habuerunt. et dicit ibi glos. tm̄. nihil referre an expressis Verbis ratum habuerit, Vel aliquid faciendo, per quod Videbatur ratum habere, per L. non solum ff. rem rat. haber. et alia iura ibidem per glos. allegata.

C. si maior factus ratum habuerit; und die Glosse sagt dort, es mache gleichwohl keinen Unterschied, ob er es mit ausdrücklichen Worten genehmigt hat oder dadurch, dass er etwas tat, wodurch er es zu genehmigen schien, nach L. non solum, ff. ratam rem haberi, und anderen dort von der Glosse angeführten Rechtsstellen.

5

Zum achttenn, Da vorgewanndt wirdt, das die brieue vonn Lanndtgraff Wilhelmenn den pfennernn gegeben, allein bestettigungs brieue, wehrenn, Derowegen [gestrichen: kontten] sie Innhalts des allegirten Textes in c. cum dilecta, de confirma. util. uel inutil. den pfennernn [gestrichen: kont] neue gerechttigkeit gebenn, Darauff ist zusagl.2[?] das solche brieue, nicht schlechtte bestettigungs brieue seindt, sonndernn thun einenn herlichenn Contract Inn sich halttenn, Darauff auch Lanndtgraff Wilhelm von den Pfennernn — 5000 fl. enndtpfanngenn, vnnd darnach Jerlich auff solchem Contract zweÿ hundert guldenn bis auff diese Zeit gegebenn, Zum anndernn den fall zusezenn, da es gleich auch schlechtte Bestettigungs brieue wehrenn, als doch nicht ist, dennoch wurdenn der Pfenner priuilegia damit erweist, ob sie auch gleich die altenn Priuilegien vnnd vertrege nicht vorlegtenn, oder vorzulegenn hettenn, Vrsach, dann diese brieue seindt von Lanndtgraff Wilhelmenn, als einem Furstenn zu Hessen, gegebenn, welcher auch fug vnnd macht gehatt hette, die pfenner mit solchenn Priuilegijs vonn neuenn zuversehenn, vnnd zubedennckenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,

Unsichere Lesungen

  1. ssgl. efft — Abkürzung unklar, wohl S. f. gl. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. zusagl. — Kürzung für zusagenn

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