Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 340
Die Rechtsgutachten · S. 340 · Bl. 167v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 340
Bl. 167vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesint participes commodorum ex salinis prouenientium, nec aliud attentare, quo mediante derogetur iurib9 acquisitis et competentibus Illustræ Celsitudinis suæ subditis Salinarum dominis.
an den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.
Nemblich, Wann auch gleich gemeiner nuzt des Lanndts zu Hessenn vnuermeidtlich erfordert, das mehr Salzkote gebauet werdenn mustenn, vnd die Pfenner vonn wegenn solches gemeinen nuzes pflichtig darin zuwilligenn, Ob nicht solcher bau den Pfennernn mit mehrem rechtte geburte, dann hochberumbtenn Lanndtgrauenn, oder Jemanndts annders,
Nämlich: Wenn auch der gemeine Nutzen des Landes zu Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen oder jemand anderem,
so zu dem Salzwercke nicht geborenn, Ist zusagenn das vff diesenn fall (: vnnd wann auch gleich vber alle obanngezeigte Rechtsgrunde, gemeines nuzenns halbenn den pfennernn Jre gerechtigkeit, souiel die anzahl der kote belanngt, mochtte entgezogenn werdenn :) die pfenner den vortritt habenn:
der zu dem Salzwerk nicht geboren ist — ist zu sagen, dass in diesem Fall (und wenn auch entgegen allen oben angezeigten Rechtsgründen des gemeinen Nutzens halber den Pfännern ihre Gerechtigkeit, soweit sie die Anzahl der Koten betrifft, entzogen werden könnte) die Pfänner den Vortritt haben:
Vnnd darff solcher schlus nicht viel bewehrung, nach dem derselbige durch obanngezeigte fundamenta albereitt gnugsamblich bescheinet.
Und solcher Schluss bedarf nicht viel Beweises, nachdem derselbe durch die oben angezeigten Fundamente bereits genugsam bescheinigt ist.
Dann erstlich ist klarenn rechttenn, das ein grundt herr in der nuzung seines grundes vnnd Bodenns, einem Jeglichenn dem solche Gerechttigkeitt manngelt, vorgezogen wirdt, tex. in L. p̄ses.1
Denn erstens ist es klaren Rechtens, dass ein Grundherr in der Nutzung seines Grundes und Bodens einem jeglichen, dem solche Gerechtigkeit mangelt, vorgezogen wird; Text in L. praeses,
C. de seruit. et aqua. ibi durum est et crudelitati proximum agmen ortum in agro tuo, agris tuis sitientib. ad aliorum usum propagari, et ita ordinata charitas incipit à seipso, ut ibidem not.Läuft auf der nächsten Seite weiter
C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die
Unsichere Lesungen
- p̄ses. — Allegationskürzel unklar