Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 340–349
Die Rechtsgutachten · S. 340–349 · Bl. 167v–172r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 340
Bl. 167vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesint participes commodorum ex salinis prouenientium, nec aliud attentare, quo mediante derogetur iurib9 acquisitis et competentibus Illustræ Celsitudinis suæ subditis Salinarum dominis.
an den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.
Nemblich, Wann auch gleich gemeiner nuzt des Lanndts zu Hessenn vnuermeidtlich erfordert, das mehr Salzkote gebauet werdenn mustenn, vnd die Pfenner vonn wegenn solches gemeinen nuzes pflichtig darin zuwilligenn, Ob nicht solcher bau den Pfennernn mit mehrem rechtte geburte, dann hochberumbtenn Lanndtgrauenn, oder Jemanndts annders,
Nämlich: Wenn auch der gemeine Nutzen des Landes zu Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen oder jemand anderem,
so zu dem Salzwercke nicht geborenn, Ist zusagenn das vff diesenn fall (: vnnd wann auch gleich vber alle obanngezeigte Rechtsgrunde, gemeines nuzenns halbenn den pfennernn Jre gerechtigkeit, souiel die anzahl der kote belanngt, mochtte entgezogenn werdenn :) die pfenner den vortritt habenn:
der zu dem Salzwerk nicht geboren ist — ist zu sagen, dass in diesem Fall (und wenn auch entgegen allen oben angezeigten Rechtsgründen des gemeinen Nutzens halber den Pfännern ihre Gerechtigkeit, soweit sie die Anzahl der Koten betrifft, entzogen werden könnte) die Pfänner den Vortritt haben:
Vnnd darff solcher schlus nicht viel bewehrung, nach dem derselbige durch obanngezeigte fundamenta albereitt gnugsamblich bescheinet.
Und solcher Schluss bedarf nicht viel Beweises, nachdem derselbe durch die oben angezeigten Fundamente bereits genugsam bescheinigt ist.
Dann erstlich ist klarenn rechttenn, das ein grundt herr in der nuzung seines grundes vnnd Bodenns, einem Jeglichenn dem solche Gerechttigkeitt manngelt, vorgezogen wirdt, tex. in L. p̄ses.1
Denn erstens ist es klaren Rechtens, dass ein Grundherr in der Nutzung seines Grundes und Bodens einem jeglichen, dem solche Gerechtigkeit mangelt, vorgezogen wird; Text in L. praeses,
C. de seruit. et aqua. ibi durum est et crudelitati proximum agmen ortum in agro tuo, agris tuis sitientib. ad aliorum usum propagari, et ita ordinata charitas incipit à seipso, ut ibidem not.Läuft auf der nächsten Seite weiter
C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die
Unsichere Lesungen
- p̄ses. — Allegationskürzel unklar
S. 341
Bl. 168rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteC. de seruit. et aqua. ibi durum est et crudelitati proximum agmen ortum in agro tuo, agris tuis sitientib. ad aliorum usum propagari, et ita ordinata charitas incipit à seipso, ut ibidem not.
C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die
Anthonij De bu. et Panorm. in c. dilecti, De Arbitrij, in quantum concludunt, quod Dominus fundi profertur in pascuis omnibus extraneis, etiamsi præscripserint ibidem pecora sua pasere1, nihilominus tenentur cedere Domino si pascua non sufficerint.
des Antonius de Butrio und des Panormitanus zu c. dilecti, De arbitris, insofern sie schließen, dass der Herr des Grundstücks bei den Weiden allen Fremden vorgezogen wird; selbst wenn diese ersessen haben, dort ihr Vieh zu weiden, sind sie nichtsdestoweniger gehalten, dem Herrn zu weichen, wenn die Weiden nicht ausreichen.
Ergo p̄fertur Dn̄s. alijs Aber das kann nicht verneint werdenn, das die Pfenner des ortts, vnnd nemblich in Sodenn, Grundtherrenn vnd Domini seindt, dann solches volgtt erstlich aus der lanngkwirigenn verJährung, vonn vndenncklicher Zeit hero, wie obenn zur nottturfft bewert, Zum anndernn erscheint solches auch aus Lanndtgraff Wilhelms des mittlernn schreibenn oder brieffenn, sonnderlich aus deme, welcher im siebenn vnnd achzigstenn Jare der Weniger Zahl, (Freitags post Dionijsij datiret, da diese wortt befindenn,
Also wird der Herr den anderen vorgezogen (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur Notdurft bewiesen; zum anderen erscheint solches auch aus Landgraf Wilhelms des Mittleren Schreiben oder Briefen, besonders aus dem, der im siebenundachtzigsten Jahr der minderen Zahl (1487), am Freitag nach Dionysius (12. Oktober), datiert ist, wo sich diese Worte finden:
Wir wollenn auch vnnd Vnsere Erbenn vnnd nachkommenn, vns in den genanntenn Bodenn vnnd Salzwercke, keiner gerechttigkeit anmassenn oder vnderziehenn, ausgeschlossenn die Obrigkeitt des Gerichts vber hals vnnd hanndt, vnnd die Gerechttigkeit vnnsers Zols, den wir oder vnser erbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben
Unsichere Lesungen
- pasere — wohl für pascere
S. 342
Bl. 168vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWir wollenn auch vnnd Vnsere Erbenn vnnd nachkommenn, vns in den genanntenn Bodenn vnnd Salzwercke, keiner gerechttigkeit anmassenn oder vnderziehenn, ausgeschlossenn die Obrigkeitt des Gerichts vber hals vnnd hanndt, vnnd die Gerechttigkeit vnnsers Zols, den wir oder vnser erbenn,
Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben
nicht ersteigernn sollenn noch wollenn, Dargegenn sollenn vnnd wollenn vnnsere liebenn Getreuenn vom Sodenn, genanndt Pfenner aus Jrem Salzwercke vnnd Sodenn, vnns vnnsernn erbenn vnnd nachkommenn, alle Jar auff Sonttage Lætare gebenn vnnd reichenn zweÿ hundert guldenn.
nicht erhöhen sollen noch wollen; dagegen sollen und wollen unsere lieben Getreuen vom Sooden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Sooden uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre am Sonntag Laetare zweihundert Gulden geben und reichen.
Ecce. hieraus erscheint klar, das die Pfenner grundt herrnn seindt auch ex titulo oneroso, Dann weil der Lanndtgraff, vor sich vnnd seine nachkommenn allein den Zoll vnnd Obrigkeit vber hals vnnd hanndt vorbehelt, So volgt notlich, das alle anndere gerechttigkeitt, den pfennernn zustehet, Vnnd wann gleich der ort, da die pfannenn gebauet werdenn sollenn,
Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, dass alle andere Gerechtigkeit den Pfännern zusteht. Und wenn auch der Ort, wo die Pfannen gebaut werden sollen,
vnnd also grundt vnnd bodenn in Sodenn zuuor einem Lanndtgrauenn eigenthumblicher weis zugestanndenn were, das doch solcher eigenthumb durch obanngezeigte Contract den Pfennernn zukommen, Quia unius exclusio alterius est inclusio, maximè cum in potestate excludentis sit,
und also Grund und Boden in Sooden zuvor einem Landgrafen eigentümlicherweise zugestanden hätte, so ist doch solches Eigentum durch die oben angezeigten Verträge den Pfännern zugekommen; denn der Ausschluss des einen ist der Einschluss des anderen (unius exclusio alterius est inclusio), zumal wenn es in der Macht des Ausschließenden steht,
includere et excludere tex. est in c. nonne, De præsumptio, ibi, unum negando al terum concessit, tex. in L. cum de lanionis §. quidam. ibi, legauit domum cum omnibus affixis.Läuft auf der nächsten Seite weiter
einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.
S. 343
Bl. 169rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteincludere et excludere tex. est in c. nonne, De præsumptio, ibi, unum negando al terum concessit, tex. in L. cum de lanionis1 §. quidam. ibi, legauit domum cum omnibus affixis.
einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.
Ergo non continentur instrumenta debitorum. et §. cum fundum. ibi, eos solos qui noiati essent. ff. de fund. instruct. tex. est in L. cum p̄tor unum ex pluribus iudicare Vetat, cæteris id committere Videtur ff. de iudicij. sequitur consulendo d.
Also sind die Schuldurkunden nicht mit inbegriffen; und § cum fundum, dort: „allein diejenigen, die genannt worden sind“, ff. de fundo instructo; der Text ist in L. cum praetor: „verbietet der Prätor einem von mehreren, zu richten, so scheint er es den übrigen zu übertragen“, ff. de iudiciis; dem folgt in seinem Gutachten der Herr (d.)
Incipiente Dn̄s Franciscus Sÿndicus XXIII. sum. primæ partis.
beginnend „Dominus Franciscus Syndicus“, Summarium XXIII des ersten Teils.
Accedat regula satis trita, quod exceptio firmat regulam in alijs casib. non exceptis tex. est in L.
Es kommt die hinreichend bekannte Regel hinzu, dass die Ausnahme die Regel in den anderen, nicht ausgenommenen Fällen bekräftigt (exceptio firmat regulam); der Text ist in L.
Nam quod liquide, ibi si penus legata sit p̄ter Vinum, omnis penus legata esse videtur præter Vinum ff. de penu legat. pro qua regula plura cumulat Felin. in c.
Nam quod liquide, dort: „ist der Vorrat außer dem Wein vermacht, so scheint der ganze Vorrat außer dem Wein vermacht zu sein“, ff. de penu legata; für diese Regel häuft Felinus vieles an zu c.
Quoniam frequenter in princip. ut lite non constat. non procedatur Darumb volgt aus dem anndernn, das die pfenner als eÿgenthumbliche herrnn des streitigenn orts, in erbauung der neuenn Pfannenn hochberumbtenn Lanndtgrauenn vnnd menniglichenn vorgezogenn werden, Diesem grunde kompt auch wohl zu hulffe, das ob gleich anngegebener gemeiner nuze, der Landtschafft Hessenn, den pfennernn diese freÿheit vnnd gerechttigkeit enndtziehenn soltte, Nemblich das es beÿ den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn vnnd Bodenn, Innhalts der vertrege vnnd Contracten nicht bleibenn, sonndern der mehr erbauet vnnd auffgerichttet werdenn solttenn, So habenn doch die pfenner noch ein anndere befreÿung, vnnd wohlerlanngte Gerechttigkeit,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,
Unsichere Lesungen
- de lanionis — Allegation unsicher); ut lite non constat (Lesung unsicher
S. 344
Bl. 169vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoniam frequenter in princip. ut lite non constat. non procedatur Darumb volgt aus dem anndernn, das die pfenner als eÿgenthumbliche herrnn des streitigenn orts, in erbauung der neuenn Pfannenn hochberumbtenn Lanndtgrauenn vnnd menniglichenn vorgezogenn werden, Diesem grunde kompt auch wohl zu hulffe, das ob gleich anngegebener gemeiner nuze, der Landtschafft Hessenn, den pfennernn diese freÿheit vnnd gerechttigkeit enndtziehenn soltte, Nemblich das es beÿ den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn vnnd Bodenn, Innhalts der vertrege vnnd Contracten nicht bleibenn, sonndern der mehr erbauet vnnd auffgerichttet werdenn solttenn, So habenn doch die pfenner noch ein anndere befreÿung, vnnd wohlerlanngte Gerechttigkeit,
Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,
nemblich, das ann den benanttenn Salzwerckenn, niemanndts Pfannenn theil habenn, besizenn, oder alda Salz siedenn soll, er seÿ dann aus der gebaurschafft geborenn, Das auch die Lanndtgrauenn, Jrer f. gl. erbenn vnnd nachkommenn selbst, oder durch anndere leute, in oder auswenndigk den Sodenn,
nämlich, dass an den benannten Salzwerken niemand Pfannenteile haben, besitzen oder dort Salz sieden soll, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren; dass auch die Landgrafen, Ihrer Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute, innerhalb oder außerhalb des Soodens,
vf eine meÿl1 weges in keine weise die Pfenner wollenn lassenn vberbauenn, Wie solches die vertrege vnnd Contracts brieue klerlich gebenn, Daraus vnuermeidlich volgt,
auf eine Meile Weges die Pfänner in keiner Weise überbauen lassen wollen, wie solches die Verträge und Kontraktbriefe klar ergeben; daraus folgt unvermeidlich,
Ob gleich mehr Boden mustenn gebauet werdenn, das solches auch Innhaltts der vertrege vnnd Contracten, vnnd darauff der Pfenner erlangten Gerechttigkeit, durch benanntte Pfenner, vnnd nichtt durch fürstl.
dass, wenn auch mehr Boden gebaut werden müssten, solches auch nach Inhalt der Verträge und Kontrakte und der darauf von den Pfännern erlangten Gerechtigkeit durch die benannten Pfänner und nicht durch Fürstliche
Gn. zu Hessenn, oder Jemanndts anders darzu nichtt geborenn, beschehenn müste, Dann ob gleich der gemeine nutz dringet, das mehr Pfannenn erhabenn werdenn mustenn, So ist doch dem gemeinenn nutzenn nichts darann gelegenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,
Unsichere Lesungen
- vf eine meÿl — Buchstabenfolge verschliffen
S. 345
Bl. 170rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGn. zu Hessenn, oder Jemanndts anders darzu nichtt geborenn, beschehenn müste, Dann ob gleich der gemeine nutz dringet, das mehr Pfannenn erhabenn werdenn mustenn, So ist doch dem gemeinenn nutzenn nichts darann gelegenn,
Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,
Ob solche newe Pfannen durch den Furstenn, oder die Pfenner auffgerichttet werden Sonnder er ist allein darann begnüget, das des Saltzes im Lannde gnugsamb verschafft werde, vnnd des gar kein mangell sey.
ob solche neuen Pfannen durch den Fürsten oder die Pfänner aufgerichtet werden; sondern er ist allein daran begnügt, dass Salz im Lande genugsam verschafft werde und daran gar kein Mangel sei.
Vnnd darumb wann hochberümbter Lanndtgraue vber das, das er die zahl der Boden mehrenn, auch drauff dringenn wollte, das Fgl.1
Und darum, wenn der hochberühmte Landgraf über das hinaus, dass er die Zahl der Boden mehren will, auch darauf dringen wollte, dass Fürstliche Gnaden
Ihr zu gute die newenn Bode vnnd Pfannenn selbst wollte bawen lassenn, vnnd die nutzung dauonn in Fgl.2
sich zugute die neuen Boden und Pfannen selbst bauen lassen und die Nutzung davon in Fürstlicher Gnaden
Cammer ziehenn, solch vornehmenn, könntte mit anngezogenem Gemeinem nutze nicht bekleidet werdenn, sonnder es erschein daraus sonnderlicher nutz, der hochgedachtes fursten Cammer zuwuchse.
Kammer ziehen wollte, so könnte solches Vornehmen mit dem angezogenen gemeinen Nutzen nicht bekleidet werden, sondern es erschiene daraus ein besonderer Nutzen, der der Kammer des hochgedachten Fürsten zuwüchse.
Welcher sonnderlicher nutz den Pfennernn ihre Gerechttigkeit vnnd freyheit, zu rechte, auch in dem wenigstenn nicht kann verdruckenn, mindernn oder auffhebenn.
Welcher besondere Nutzen den Pfännern ihre Gerechtigkeit und Freiheit von Rechts wegen auch im Geringsten nicht unterdrücken, mindern oder aufheben kann.
Nam ista vtilitas publica, quæ affert vtilitatem suam in communi et non in particulari, qualis est vtilitas Came ræ fiscalis, siue principis in iuribus de nouo quærendis non præfertur vtilitati priuatæ ita concludit Bart. in spē in L. 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,
Unsichere Lesungen
- Fgl. — Abkürzung Fürstlich, Lesung unsicher
- Fgl. — Abkürzung Fürstlich
S. 346
Bl. 170vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNam ista vtilitas publica, quæ affert vtilitatem suam in communi et non in particulari, qualis est vtilitas Came ræ fiscalis, siue principis in iuribus de nouo quærendis non præfertur vtilitati priuatæ ita concludit Bart. in spē1 in L. 1.
Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,
XXV. sum. ff. sol. matrimo. vbi dicit principem solere vtilitatem priuatam subditorum p̄ferre vtilitati Cameræ suæ ne Videatur auarus, st̄ verba Bart. pro quibꝰ allegat L. ij sed corrupte, est enim L. 1 § namq; hæc omnia.
Summarium XXV, ff. soluto matrimonio, wo er sagt, der Fürst pflege den privaten Nutzen der Untertanen dem Nutzen seiner Kammer vorzuziehen, damit er nicht habgierig erscheine; das sind die Worte des Bartolus, für die er L. ij anführt, aber fehlerhaft, denn es ist L. 1 § namque haec omnia,
C. de 2dis2 nup. vbi Imp̄ator iubet omnia q̄ perdit mulier, infra tempus luctus nubens, dari hæredibus mulieris ab intestato Venientib. et non fisco suo.
C. de secundis nuptiis, wo der Kaiser befiehlt, dass alles, was eine Frau verliert, die innerhalb der Trauerzeit heiratet, den Erben der Frau, die ab intestato kommen, gegeben werde und nicht seinem Fiskus.
Ne (: inquit ipse :) in his in quibus correctionem morum induximus, fisci Videamur habere rationem. tex. est in L. 1. et fin.
„Damit wir nicht“ (sagt er selbst) „in dem, worin wir eine Besserung der Sitten eingeführt haben, auf den Fiskus Rücksicht zu nehmen scheinen.“ Der Text ist in L. 1 und fin.,
Priuatam Subditorum nostrorum vtilitatem, nostræ vtilitati (: inquit Imperator :) præferendam esse censemus.
„Den privaten Nutzen unserer Untertanen“ (sagt der Kaiser) „halten wir für unserem Nutzen vorzuziehen.“
Nostrum esse proprium subiectorum commodum Imperialiter existimantes.
„Indem wir in kaiserlicher Weise den Vorteil der Untertanen für unseren eigenen erachten.“
Atq; ideo ne Viderentur Imperatores, proprium compendium subditorum vtilitati p̄ponere, statuerunt magis priuato quam fisco fauendum, et ideo in dubio contra fiscum pronunciandum esse, ita dicit iuris consult. in L. non puto. ff. de iure fisci, vbi de hoc latius per Doctores.
Und damit die Kaiser nicht den Anschein hätten, ihren eigenen Gewinn dem Nutzen der Untertanen voranzustellen, haben sie deshalb festgesetzt, dass eher der Private als der Fiskus zu begünstigen und daher im Zweifel gegen den Fiskus zu entscheiden sei; so sagt der Jurist in L. non puto, ff. de iure fisci, wo davon ausführlicher bei den Doktoren.
Unsichere Lesungen
- spē — Abkürzung, wohl specie); L. 1. XXV. sum. (Allegation, Zeichen unsicher
- 2dis — Kürzel für secundis
S. 347
Bl. 171rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Auff die dritte frage, Nemblich, Ob dadurch das die geschicktenn der Pfenner, welche allein beuelch gehapt, vmb erstreckung des anngesetztenn Termins zubittenn, sich habenn vernehmenn lassenn, die Pfenner wurdenn der Lanndtschafft hessenn rechtlich erkanndtnus annehmen, vnnd nicht abschlagenn, denn Pfennernn dieser nachtteil gewirckt, das sie der Lanndtschafft rechtliche erkandtnus duldenn müstenn, der geschicktenn bewilligung nach. darzu ist zuanntworttenn, Nein, dann dieweil die geschicktenn ein gemessenenn beuelch gehapt,
Auf die dritte Frage, nämlich: ob dadurch, dass die Gesandten der Pfänner, die allein Befehl gehabt haben, um Erstreckung des angesetzten Termins zu bitten, sich haben vernehmen lassen, die Pfänner würden das rechtliche Erkenntnis der Landschaft Hessen annehmen und nicht abschlagen, den Pfännern dieser Nachteil erwirkt worden sei, dass sie das rechtliche Erkenntnis der Landschaft nach der Bewilligung der Gesandten dulden müssten — dazu ist zu antworten: Nein; denn weil die Gesandten einen begrenzten Befehl gehabt haben,
nemblich erstreckung des Termins zubittenn, So hatt Inenn auch nicht gepüret, solchenn beuelch zu vberschreittenn, vnnd alles was sie auch vber solchenn Irenn habenndenn beuelch gehanndtlet vnnd gewilligt, ist vonn vnkrefftenn, den Pfennernn als beuelchgebernn vnnschedtlich,
nämlich um Erstreckung des Termins zu bitten, so hat es ihnen auch nicht gebührt, solchen Befehl zu überschreiten; und alles, was sie über solchen ihren Befehl hinaus gehandelt und bewilligt haben, ist unkräftig und den Pfännern als Befehlsgebern unschädlich,
vnnd kann also aus mannglung gebürlichs mandats darfür nicht geachtet werdenn, das gemeine Gebaurschafft1, durch solche der geschicktenn bewilligung, in der Lanndtstennde rechtliche erkanndtnus compromittirt hettenn, welches durch nachuolgennde Rechtsgründe bewert wirdet.
und es kann also aus Mangel eines gebührlichen Mandats nicht dafür geachtet werden, dass die gemeine Gebauerschaft durch solche Bewilligung der Gesandten sich dem rechtlichen Erkenntnis der Landstände unterworfen (kompromittiert) hätte, was durch nachfolgende Rechtsgründe bewiesen wird.
Unsichere Lesungen
- Gebaurschafft — Schreibung unsicher
S. 348
Bl. 171vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Probatur hæc decisio per tex. in L. si procurator.
Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. si procurator,
C. de procuratorib. vb hæc formalia Verba reperiuntur.
C. de procuratoribus, wo diese ausdrücklichen Worte sich finden:
Si procurator ob vnam sp̄em1 constitutus, officium mandati egressus est, id quod gesset nullum domino præiudicium facere potuit, tex. est in L.
„Wenn ein für eine einzelne Sache bestellter Prokurator die Grenzen seines Auftrags überschritten hat, so konnte das, was er getan hat, dem Auftraggeber keinen Nachteil bringen.“ Der Text ist in L.
Transactionis C. de transactionibus, vbi procurator constitus ad agendum non potest facere transactionem in præiudicium domini, nec mirum, limitata n. causa limitatum producit effectum. tex. est in L. age cum Geminiano.
Transactionis, C. de transactionibus, wo ein zum Klagen bestellter Prokurator keinen Vergleich zum Nachteil des Auftraggebers schließen kann; und kein Wunder, denn eine begrenzte Ursache bringt eine begrenzte Wirkung hervor. Der Text ist in L. age cum Geminiano,
Et si apparuerit de minore esse transactum, et ibi Alexander Detiꝰ2 Jason, Curtius et communiter omnes tex. est in L. in agris limitatis non habet locum ius alluuionis ff. de acqr. rer. domi.
„Und wenn sich herausstellt, dass über eine geringere Sache verglichen wurde“; und dort Alexander, Decius, Jason, Curtius und gemeinhin alle; der Text ist in L. in agris limitatis: „bei vermessenen Äckern hat das Anschwemmungsrecht keinen Platz“, ff. de acquirendo rerum dominio.
Cum cessante causa cesset effectꝰ extra de appellat.
Cum cessante causa cesset effectus, extra, de appellationibus.
L. age cum Geminiano et copiosè per Felin. in c. cum ordinem IIII. sum. de rescript.
L. age cum Geminiano, und ausführlich bei Felinus zu c. cum ordinem, Summarium IIII, de rescriptis.
Addo quod mandati fines diligenter st̄ custodiendi, tex. ad literam in L. diligenter ff mandat. tex. in c. cum dilecta De rescriptis. ibi, ipsi formam apostolici rescripti transponentes de quo plene p̄ Felin. in cap. causam q̄ VI sum. cum seqntib. extra de re iudicat.
Ich füge hinzu, dass die Grenzen des Mandats sorgfältig zu wahren sind; der Text wörtlich in L. diligenter, ff. mandati; Text in c. cum dilecta, De rescriptis, dort: „indem sie selbst die Form des apostolischen Reskripts überschritten“; worüber vollständig bei Felinus zu cap. causam quae, Summarium VI mit den folgenden, extra, de re iudicata.
Unsichere Lesungen
- sp̄em — Kürzel, wohl speciem
- Detiꝰ — Name Decius, Kürzel); q̄ VI sum. (Allegation, Zeichen unsicher
S. 349
Bl. 172rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Was die vierdte frage annlanngt, Nemblich, Ob wiel ermelt1 hochgedachtter Lanndtgraff, in dem, das Fgl. bißhero die Pfenner in Fgl.
Was die vierte Frage anlangt, nämlich: ob der vielerwähnte hochgedachte Landgraf dadurch, dass Fürstliche Gnaden bisher die Pfänner, die in Fürstlicher Gnaden
Lanndenn gesessenn, allein zu hanndtlung gefordert, die Innlenndischenn Pfenner vonn den auslenndischenn, vnnd so ausserhalb des Lanndes zu hessenn gesessenn, in diesem hanndell scheidenn, vnnd also trennen mugenn, darauff ist zuanntworttenn, Ob wohl hochgedachttenn fürstenn kein mas zugebenn ist, Wenn Fgl. in diesem hanndell oder auch sonnstenn bescheidenn, vnnd zu sich fordernn wollenn, So ist es doch an deme, das Fgl. in diesem hanndell der Pfenner semptliche vnnd vnnzertheilige gerechttigkeit belanngennde, mit denn Einlenndischenn Pfennernn, ob die gleich darin heletenn2[?] vnnd willigtenn, ohne der auslenndischenn Pfenner wissenn, willen, vnnd verfawortenn3[?], krefftiglich nichts schliessenn, noch orttern magk, Es habenn auch die Einlenndischenn Pfenner, nicht fugk ohnn beysein oder willenn der auslenndischenn, in diesem hanndell obangezeigte Gerechtigkeitt belanngennde, weder guetlich oder rechtlich zuverfahrenn, Vhrsach, dann diese sache, Ob sie gleich vmb vnnzertrennliche Gerechttigkeit, vorfellet, belangt sie doch die Pfenner alle in sonnderheit, darumb kan auch ohnn Ihr aller verwilligung darin nichts geschlossen werdenn, Sonnderlich auch, weil die auslenndischenn, sich des hanndels nit enndtschlagenn, sonndernn erbietigk seindt, sich nebenn denn Einlenndischenn der sachenn anzunehmenn, So könnenn in diesem fall, vnnd nach gelegennheit dieses hanndels, die Einlenndischenn auch als kriegsverwanndtenn vnnd Consortes litis, der auslenndischenn halbenn, weil sich dieselbigenn des hanndels nicht enndtschlagenn, sonndernn darbey sein wöllenn, ohnne derselbenn ausdrucklichenn beuelch hierin nichts hanndelnn oder vornehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,
Unsichere Lesungen
- wiel ermelt — wohl vielermelt, Anlaut unsicher
- heletenn — wohl hieltenn
- verfawortenn — Schreibung unsicher