Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 342
Die Rechtsgutachten · S. 342 · Bl. 168v · Band 1
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Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 342
Bl. 168vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWir wollenn auch vnnd Vnsere Erbenn vnnd nachkommenn, vns in den genanntenn Bodenn vnnd Salzwercke, keiner gerechttigkeit anmassenn oder vnderziehenn, ausgeschlossenn die Obrigkeitt des Gerichts vber hals vnnd hanndt, vnnd die Gerechttigkeit vnnsers Zols, den wir oder vnser erbenn,
Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben
nicht ersteigernn sollenn noch wollenn, Dargegenn sollenn vnnd wollenn vnnsere liebenn Getreuenn vom Sodenn, genanndt Pfenner aus Jrem Salzwercke vnnd Sodenn, vnns vnnsernn erbenn vnnd nachkommenn, alle Jar auff Sonttage Lætare gebenn vnnd reichenn zweÿ hundert guldenn.
nicht erhöhen sollen noch wollen; dagegen sollen und wollen unsere lieben Getreuen vom Sooden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Sooden uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre am Sonntag Laetare zweihundert Gulden geben und reichen.
Ecce. hieraus erscheint klar, das die Pfenner grundt herrnn seindt auch ex titulo oneroso, Dann weil der Lanndtgraff, vor sich vnnd seine nachkommenn allein den Zoll vnnd Obrigkeit vber hals vnnd hanndt vorbehelt, So volgt notlich, das alle anndere gerechttigkeitt, den pfennernn zustehet, Vnnd wann gleich der ort, da die pfannenn gebauet werdenn sollenn,
Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, dass alle andere Gerechtigkeit den Pfännern zusteht. Und wenn auch der Ort, wo die Pfannen gebaut werden sollen,
vnnd also grundt vnnd bodenn in Sodenn zuuor einem Lanndtgrauenn eigenthumblicher weis zugestanndenn were, das doch solcher eigenthumb durch obanngezeigte Contract den Pfennernn zukommen, Quia unius exclusio alterius est inclusio, maximè cum in potestate excludentis sit,
und also Grund und Boden in Sooden zuvor einem Landgrafen eigentümlicherweise zugestanden hätte, so ist doch solches Eigentum durch die oben angezeigten Verträge den Pfännern zugekommen; denn der Ausschluss des einen ist der Einschluss des anderen (unius exclusio alterius est inclusio), zumal wenn es in der Macht des Ausschließenden steht,
includere et excludere tex. est in c. nonne, De præsumptio, ibi, unum negando al terum concessit, tex. in L. cum de lanionis §. quidam. ibi, legauit domum cum omnibus affixis.Läuft auf der nächsten Seite weiter
einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.