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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 345

Die Rechtsgutachten · S. 345 · Bl. 170r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 345

Bl. 170rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGn. zu Hessenn, oder Jemanndts anders darzu nichtt geborenn, beschehenn müste, Dann ob gleich der gemeine nutz dringet, das mehr Pfannenn erhabenn werdenn mustenn, So ist doch dem gemeinenn nutzenn nichts darann gelegenn,

Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,

2

Ob solche newe Pfannen durch den Furstenn, oder die Pfenner auffgerichttet werden Sonnder er ist allein darann begnüget, das des Saltzes im Lannde gnugsamb verschafft werde, vnnd des gar kein mangell sey.

ob solche neuen Pfannen durch den Fürsten oder die Pfänner aufgerichtet werden; sondern er ist allein daran begnügt, dass Salz im Lande genugsam verschafft werde und daran gar kein Mangel sei.

3

Vnnd darumb wann hochberümbter Lanndtgraue vber das, das er die zahl der Boden mehrenn, auch drauff dringenn wollte, das Fgl.1

Und darum, wenn der hochberühmte Landgraf über das hinaus, dass er die Zahl der Boden mehren will, auch darauf dringen wollte, dass Fürstliche Gnaden

4

Ihr zu gute die newenn Bode vnnd Pfannenn selbst wollte bawen lassenn, vnnd die nutzung dauonn in Fgl.2

sich zugute die neuen Boden und Pfannen selbst bauen lassen und die Nutzung davon in Fürstlicher Gnaden

5

Cammer ziehenn, solch vornehmenn, könntte mit anngezogenem Gemeinem nutze nicht bekleidet werdenn, sonnder es erschein daraus sonnderlicher nutz, der hochgedachtes fursten Cammer zuwuchse.

Kammer ziehen wollte, so könnte solches Vornehmen mit dem angezogenen gemeinen Nutzen nicht bekleidet werden, sondern es erschiene daraus ein besonderer Nutzen, der der Kammer des hochgedachten Fürsten zuwüchse.

6

Welcher sonnderlicher nutz den Pfennernn ihre Gerechttigkeit vnnd freyheit, zu rechte, auch in dem wenigstenn nicht kann verdruckenn, mindernn oder auffhebenn.

Welcher besondere Nutzen den Pfännern ihre Gerechtigkeit und Freiheit von Rechts wegen auch im Geringsten nicht unterdrücken, mindern oder aufheben kann.

7

Nam ista vtilitas publica, quæ affert vtilitatem suam in communi et non in particulari, qualis est vtilitas Came ræ fiscalis, siue principis in iuribus de nouo quærendis non præfertur vtilitati priuatæ ita concludit Bart. in spē in L. 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,

Unsichere Lesungen

  1. Fgl. — Abkürzung Fürstlich, Lesung unsicher
  2. Fgl. — Abkürzung Fürstlich

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