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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 345–354

Die Rechtsgutachten · S. 345–354 · Bl. 170r–174v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 345

Bl. 170rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGn. zu Hessenn, oder Jemanndts anders darzu nichtt geborenn, beschehenn müste, Dann ob gleich der gemeine nutz dringet, das mehr Pfannenn erhabenn werdenn mustenn, So ist doch dem gemeinenn nutzenn nichts darann gelegenn,

Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,

2

Ob solche newe Pfannen durch den Furstenn, oder die Pfenner auffgerichttet werden Sonnder er ist allein darann begnüget, das des Saltzes im Lannde gnugsamb verschafft werde, vnnd des gar kein mangell sey.

ob solche neuen Pfannen durch den Fürsten oder die Pfänner aufgerichtet werden; sondern er ist allein daran begnügt, dass Salz im Lande genugsam verschafft werde und daran gar kein Mangel sei.

3

Vnnd darumb wann hochberümbter Lanndtgraue vber das, das er die zahl der Boden mehrenn, auch drauff dringenn wollte, das Fgl.1

Und darum, wenn der hochberühmte Landgraf über das hinaus, dass er die Zahl der Boden mehren will, auch darauf dringen wollte, dass Fürstliche Gnaden

4

Ihr zu gute die newenn Bode vnnd Pfannenn selbst wollte bawen lassenn, vnnd die nutzung dauonn in Fgl.2

sich zugute die neuen Boden und Pfannen selbst bauen lassen und die Nutzung davon in Fürstlicher Gnaden

5

Cammer ziehenn, solch vornehmenn, könntte mit anngezogenem Gemeinem nutze nicht bekleidet werdenn, sonnder es erschein daraus sonnderlicher nutz, der hochgedachtes fursten Cammer zuwuchse.

Kammer ziehen wollte, so könnte solches Vornehmen mit dem angezogenen gemeinen Nutzen nicht bekleidet werden, sondern es erschiene daraus ein besonderer Nutzen, der der Kammer des hochgedachten Fürsten zuwüchse.

6

Welcher sonnderlicher nutz den Pfennernn ihre Gerechttigkeit vnnd freyheit, zu rechte, auch in dem wenigstenn nicht kann verdruckenn, mindernn oder auffhebenn.

Welcher besondere Nutzen den Pfännern ihre Gerechtigkeit und Freiheit von Rechts wegen auch im Geringsten nicht unterdrücken, mindern oder aufheben kann.

7

Nam ista vtilitas publica, quæ affert vtilitatem suam in communi et non in particulari, qualis est vtilitas Came ræ fiscalis, siue principis in iuribus de nouo quærendis non præfertur vtilitati priuatæ ita concludit Bart. in spē in L. 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,

Unsichere Lesungen

  1. Fgl. — Abkürzung Fürstlich, Lesung unsicher
  2. Fgl. — Abkürzung Fürstlich

S. 346

Bl. 170vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNam ista vtilitas publica, quæ affert vtilitatem suam in communi et non in particulari, qualis est vtilitas Came ræ fiscalis, siue principis in iuribus de nouo quærendis non præfertur vtilitati priuatæ ita concludit Bart. in spē1 in L. 1.

Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,

2

XXV. sum. ff. sol. matrimo. vbi dicit principem solere vtilitatem priuatam subditorum p̄ferre vtilitati Cameræ suæ ne Videatur auarus, st̄ verba Bart. pro quibꝰ allegat L. ij sed corrupte, est enim L. 1 § namq; hæc omnia.

Summarium XXV, ff. soluto matrimonio, wo er sagt, der Fürst pflege den privaten Nutzen der Untertanen dem Nutzen seiner Kammer vorzuziehen, damit er nicht habgierig erscheine; das sind die Worte des Bartolus, für die er L. ij anführt, aber fehlerhaft, denn es ist L. 1 § namque haec omnia,

3

C. de 2dis2 nup. vbi Imp̄ator iubet omnia q̄ perdit mulier, infra tempus luctus nubens, dari hæredibus mulieris ab intestato Venientib. et non fisco suo.

C. de secundis nuptiis, wo der Kaiser befiehlt, dass alles, was eine Frau verliert, die innerhalb der Trauerzeit heiratet, den Erben der Frau, die ab intestato kommen, gegeben werde und nicht seinem Fiskus.

4

Ne (: inquit ipse :) in his in quibus correctionem morum induximus, fisci Videamur habere rationem. tex. est in L. 1. et fin.

„Damit wir nicht“ (sagt er selbst) „in dem, worin wir eine Besserung der Sitten eingeführt haben, auf den Fiskus Rücksicht zu nehmen scheinen.“ Der Text ist in L. 1 und fin.,

5

C. de caduc. toll.

C. de caducis tollendis.

6

Priuatam Subditorum nostrorum vtilitatem, nostræ vtilitati (: inquit Imperator :) præferendam esse censemus.

„Den privaten Nutzen unserer Untertanen“ (sagt der Kaiser) „halten wir für unserem Nutzen vorzuziehen.“

7

Nostrum esse proprium subiectorum commodum Imperialiter existimantes.

„Indem wir in kaiserlicher Weise den Vorteil der Untertanen für unseren eigenen erachten.“

8

Atq; ideo ne Viderentur Imperatores, proprium compendium subditorum vtilitati p̄ponere, statuerunt magis priuato quam fisco fauendum, et ideo in dubio contra fiscum pronunciandum esse, ita dicit iuris consult. in L. non puto. ff. de iure fisci, vbi de hoc latius per Doctores.

Und damit die Kaiser nicht den Anschein hätten, ihren eigenen Gewinn dem Nutzen der Untertanen voranzustellen, haben sie deshalb festgesetzt, dass eher der Private als der Fiskus zu begünstigen und daher im Zweifel gegen den Fiskus zu entscheiden sei; so sagt der Jurist in L. non puto, ff. de iure fisci, wo davon ausführlicher bei den Doktoren.

Unsichere Lesungen

  1. spē — Abkürzung, wohl specie); L. 1. XXV. sum. (Allegation, Zeichen unsicher
  2. 2dis — Kürzel für secundis

S. 347

Bl. 171rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Auff die dritte frage, Nemblich, Ob dadurch das die geschicktenn der Pfenner, welche allein beuelch gehapt, vmb erstreckung des anngesetztenn Termins zubittenn, sich habenn vernehmenn lassenn, die Pfenner wurdenn der Lanndtschafft hessenn rechtlich erkanndtnus annehmen, vnnd nicht abschlagenn, denn Pfennernn dieser nachtteil gewirckt, das sie der Lanndtschafft rechtliche erkandtnus duldenn müstenn, der geschicktenn bewilligung nach. darzu ist zuanntworttenn, Nein, dann dieweil die geschicktenn ein gemessenenn beuelch gehapt,

Auf die dritte Frage, nämlich: ob dadurch, dass die Gesandten der Pfänner, die allein Befehl gehabt haben, um Erstreckung des angesetzten Termins zu bitten, sich haben vernehmen lassen, die Pfänner würden das rechtliche Erkenntnis der Landschaft Hessen annehmen und nicht abschlagen, den Pfännern dieser Nachteil erwirkt worden sei, dass sie das rechtliche Erkenntnis der Landschaft nach der Bewilligung der Gesandten dulden müssten — dazu ist zu antworten: Nein; denn weil die Gesandten einen begrenzten Befehl gehabt haben,

2

nemblich erstreckung des Termins zubittenn, So hatt Inenn auch nicht gepüret, solchenn beuelch zu vberschreittenn, vnnd alles was sie auch vber solchenn Irenn habenndenn beuelch gehanndtlet vnnd gewilligt, ist vonn vnkrefftenn, den Pfennernn als beuelchgebernn vnnschedtlich,

nämlich um Erstreckung des Termins zu bitten, so hat es ihnen auch nicht gebührt, solchen Befehl zu überschreiten; und alles, was sie über solchen ihren Befehl hinaus gehandelt und bewilligt haben, ist unkräftig und den Pfännern als Befehlsgebern unschädlich,

3

vnnd kann also aus mannglung gebürlichs mandats darfür nicht geachtet werdenn, das gemeine Gebaurschafft1, durch solche der geschicktenn bewilligung, in der Lanndtstennde rechtliche erkanndtnus compromittirt hettenn, welches durch nachuolgennde Rechtsgründe bewert wirdet.

und es kann also aus Mangel eines gebührlichen Mandats nicht dafür geachtet werden, dass die gemeine Gebauerschaft durch solche Bewilligung der Gesandten sich dem rechtlichen Erkenntnis der Landstände unterworfen (kompromittiert) hätte, was durch nachfolgende Rechtsgründe bewiesen wird.

Unsichere Lesungen

  1. Gebaurschafft — Schreibung unsicher

S. 348

Bl. 171vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Probatur hæc decisio per tex. in L. si procurator.

Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. si procurator,

2

C. de procuratorib. vb hæc formalia Verba reperiuntur.

C. de procuratoribus, wo diese ausdrücklichen Worte sich finden:

3

Si procurator ob vnam sp̄em1 constitutus, officium mandati egressus est, id quod gesset nullum domino præiudicium facere potuit, tex. est in L.

„Wenn ein für eine einzelne Sache bestellter Prokurator die Grenzen seines Auftrags überschritten hat, so konnte das, was er getan hat, dem Auftraggeber keinen Nachteil bringen.“ Der Text ist in L.

4

Transactionis C. de transactionibus, vbi procurator constitus ad agendum non potest facere transactionem in præiudicium domini, nec mirum, limitata n. causa limitatum producit effectum. tex. est in L. age cum Geminiano.

Transactionis, C. de transactionibus, wo ein zum Klagen bestellter Prokurator keinen Vergleich zum Nachteil des Auftraggebers schließen kann; und kein Wunder, denn eine begrenzte Ursache bringt eine begrenzte Wirkung hervor. Der Text ist in L. age cum Geminiano,

5

C. de transaction. ibi.

C. de transactionibus, dort:

6

Et si apparuerit de minore esse transactum, et ibi Alexander Detiꝰ2 Jason, Curtius et communiter omnes tex. est in L. in agris limitatis non habet locum ius alluuionis ff. de acqr. rer. domi.

„Und wenn sich herausstellt, dass über eine geringere Sache verglichen wurde“; und dort Alexander, Decius, Jason, Curtius und gemeinhin alle; der Text ist in L. in agris limitatis: „bei vermessenen Äckern hat das Anschwemmungsrecht keinen Platz“, ff. de acquirendo rerum dominio.

7

Facit tex. in cap.

Dazu dient der Text in cap.

8

Cum cessante causa cesset effectꝰ extra de appellat.

Cum cessante causa cesset effectus, extra, de appellationibus.

9

Faciunt ea q̄ accumulauit jason in d.

Dazu dient, was Jason angehäuft hat zur genannten

10

L. age cum Geminiano et copiosè per Felin. in c. cum ordinem IIII. sum. de rescript.

L. age cum Geminiano, und ausführlich bei Felinus zu c. cum ordinem, Summarium IIII, de rescriptis.

11

Addo quod mandati fines diligenter st̄ custodiendi, tex. ad literam in L. diligenter ff mandat. tex. in c. cum dilecta De rescriptis. ibi, ipsi formam apostolici rescripti transponentes de quo plene p̄ Felin. in cap. causam q̄ VI sum. cum seqntib. extra de re iudicat.

Ich füge hinzu, dass die Grenzen des Mandats sorgfältig zu wahren sind; der Text wörtlich in L. diligenter, ff. mandati; Text in c. cum dilecta, De rescriptis, dort: „indem sie selbst die Form des apostolischen Reskripts überschritten“; worüber vollständig bei Felinus zu cap. causam quae, Summarium VI mit den folgenden, extra, de re iudicata.

Unsichere Lesungen

  1. sp̄em — Kürzel, wohl speciem
  2. Detiꝰ — Name Decius, Kürzel); q̄ VI sum. (Allegation, Zeichen unsicher

S. 349

Bl. 172rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Was die vierdte frage annlanngt, Nemblich, Ob wiel ermelt1 hochgedachtter Lanndtgraff, in dem, das Fgl. bißhero die Pfenner in Fgl.

Was die vierte Frage anlangt, nämlich: ob der vielerwähnte hochgedachte Landgraf dadurch, dass Fürstliche Gnaden bisher die Pfänner, die in Fürstlicher Gnaden

2

Lanndenn gesessenn, allein zu hanndtlung gefordert, die Innlenndischenn Pfenner vonn den auslenndischenn, vnnd so ausserhalb des Lanndes zu hessenn gesessenn, in diesem hanndell scheidenn, vnnd also trennen mugenn, darauff ist zuanntworttenn, Ob wohl hochgedachttenn fürstenn kein mas zugebenn ist, Wenn Fgl. in diesem hanndell oder auch sonnstenn bescheidenn, vnnd zu sich fordernn wollenn, So ist es doch an deme, das Fgl. in diesem hanndell der Pfenner semptliche vnnd vnnzertheilige gerechttigkeit belanngennde, mit denn Einlenndischenn Pfennernn, ob die gleich darin heletenn2[?] vnnd willigtenn, ohne der auslenndischenn Pfenner wissenn, willen, vnnd verfawortenn3[?], krefftiglich nichts schliessenn, noch orttern magk, Es habenn auch die Einlenndischenn Pfenner, nicht fugk ohnn beysein oder willenn der auslenndischenn, in diesem hanndell obangezeigte Gerechtigkeitt belanngennde, weder guetlich oder rechtlich zuverfahrenn, Vhrsach, dann diese sache, Ob sie gleich vmb vnnzertrennliche Gerechttigkeit, vorfellet, belangt sie doch die Pfenner alle in sonnderheit, darumb kan auch ohnn Ihr aller verwilligung darin nichts geschlossen werdenn, Sonnderlich auch, weil die auslenndischenn, sich des hanndels nit enndtschlagenn, sonndernn erbietigk seindt, sich nebenn denn Einlenndischenn der sachenn anzunehmenn, So könnenn in diesem fall, vnnd nach gelegennheit dieses hanndels, die Einlenndischenn auch als kriegsverwanndtenn vnnd Consortes litis, der auslenndischenn halbenn, weil sich dieselbigenn des hanndels nicht enndtschlagenn, sonndernn darbey sein wöllenn, ohnne derselbenn ausdrucklichenn beuelch hierin nichts hanndelnn oder vornehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,

Unsichere Lesungen

  1. wiel ermelt — wohl vielermelt, Anlaut unsicher
  2. heletenn — wohl hieltenn
  3. verfawortenn — Schreibung unsicher

S. 350

Bl. 172vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndenn gesessenn, allein zu hanndtlung gefordert, die Innlenndischenn Pfenner vonn den auslenndischenn, vnnd so ausserhalb des Lanndes zu hessenn gesessenn, in diesem hanndell scheidenn, vnnd also trennen mugenn, darauff ist zuanntworttenn, Ob wohl hochgedachttenn fürstenn kein mas zugebenn ist, Wenn Fgl. in diesem hanndell oder auch sonnstenn bescheidenn, vnnd zu sich fordernn wollenn, So ist es doch an deme, das Fgl. in diesem hanndell der Pfenner semptliche vnnd vnnzertheilige gerechttigkeit belanngennde, mit denn Einlenndischenn Pfennernn, ob die gleich darin heletenn[?] vnnd willigtenn, ohne der auslenndischenn Pfenner wissenn, willen, vnnd verfawortenn[?], krefftiglich nichts schliessenn, noch orttern magk, Es habenn auch die Einlenndischenn Pfenner, nicht fugk ohnn beysein oder willenn der auslenndischenn, in diesem hanndell obangezeigte Gerechtigkeitt belanngennde, weder guetlich oder rechtlich zuverfahrenn, Vhrsach, dann diese sache, Ob sie gleich vmb vnnzertrennliche Gerechttigkeit, vorfellet, belangt sie doch die Pfenner alle in sonnderheit, darumb kan auch ohnn Ihr aller verwilligung darin nichts geschlossen werdenn, Sonnderlich auch, weil die auslenndischenn, sich des hanndels nit enndtschlagenn, sonndernn erbietigk seindt, sich nebenn denn Einlenndischenn der sachenn anzunehmenn, So könnenn in diesem fall, vnnd nach gelegennheit dieses hanndels, die Einlenndischenn auch als kriegsverwanndtenn vnnd Consortes litis, der auslenndischenn halbenn, weil sich dieselbigenn des hanndels nicht enndtschlagenn, sonndernn darbey sein wöllenn, ohnne derselbenn ausdrucklichenn beuelch hierin nichts hanndelnn oder vornehmenn,

Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,

2

Vnnd darumb soltte gut sein, ob gleich die auslenndischen Pfenner zum hanndell nicht erfordert, das sie gleichwol nebenn den Einlenndischenn, durch sich oder Ire Volmechttige, den anngesetztenn tagk besucht hettenn, vnnd sich in diesem hanndell, aus dapfferen wichtigenn Vhrsachenn nicht liessenn scheidenn, Sondern so fernn Ire erscheinenn anngefochtenn vnnd anngezogenn wurde, im hanndell zum glimpfflichstenn antragenn liessenn, Ob wohl der tag zettell vermochte, das vf anngesetztenn Termin die Pfenner so im Fürstenthumb Hessenn gesessenn, allein erscheinenn solttenn, Weil aber die anndernn Pfenner, ausserhalb Lanndts gesessen, anndem Saltzwergk nicht weniger als die Einlenndischẽ berechttigt, So were auch der Pfenner vnderthenige hoffnung, es wurde Fgl. gemüt vnnd sin nicht sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,

S. 351

Bl. 173rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd darumb soltte gut sein, ob gleich die auslenndischen Pfenner zum hanndell nicht erfordert, das sie gleichwol nebenn den Einlenndischenn, durch sich oder Ire Volmechttige, den anngesetztenn tagk besucht hettenn, vnnd sich in diesem hanndell, aus dapfferen wichtigenn Vhrsachenn nicht liessenn scheidenn, Sondern so fernn Ire erscheinenn anngefochtenn vnnd anngezogenn wurde, im hanndell zum glimpfflichstenn antragenn liessenn, Ob wohl der tag zettell vermochte, das vf anngesetztenn Termin die Pfenner so im Fürstenthumb Hessenn gesessenn, allein erscheinenn solttenn, Weil aber die anndernn Pfenner, ausserhalb Lanndts gesessen, anndem Saltzwergk nicht weniger als die Einlenndischẽ berechttigt, So were auch der Pfenner vnderthenige hoffnung, es wurde Fgl. gemüt vnnd sin nicht sein,

Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,

2

die auslenndischenn Pfenner zu abbruch Irer gerechtigkeit, vonn denn einlenndischenn zusondern, Innorderst1[?] weil Fgl. gnediglich zubetrachttenn, das in diesem fall, da alle Pfenner gleiche vnnzertheilte Gerechttigkeit habenn, ein theil ohne das anndere nicht wohl zuschliessen, habe, vnnd darumb, damit deswegenn in diesem hanndell nicht möchtte hinderung vorfallenn, hettenn sich die auslenndischenn Pfenner vnderthenniger wohlmeinunge,

die ausländischen Pfänner zum Abbruch ihrer Gerechtigkeit von den inländischen zu sondern, zuvörderst[?] weil Fürstliche Gnaden gnädiglich zu betrachten hätten, dass in diesem Fall, da alle Pfänner gleiche ungeteilte Gerechtigkeit haben, ein Teil ohne den anderen nicht wohl zu schließen habe; und darum, damit deswegen in diesem Handel keine Hinderung vorfallen möchte, hätten sich die ausländischen Pfänner in untertäniger Wohlmeinung

3

vnnd zu forderung des hanndels, auch dahin gefugt, Inn vnderthenniger zuuersicht Fgl. wurdenn solche der Pfenner wohlmeinung gnediglich vermercken, vnnd wie nun solchs mit bestem glimpff,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,

Unsichere Lesungen

  1. Innorderst — wohl zuuorderst

S. 352

Bl. 173vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd zu forderung des hanndels, auch dahin gefugt, Inn vnderthenniger zuuersicht Fgl. wurdenn solche der Pfenner wohlmeinung gnediglich vermercken, vnnd wie nun solchs mit bestem glimpff,

und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,

2

das mann sich in diesem hanndell am höchstenn befleissigenn soltte, magk vorbracht werdenn, Breuiter probatur ista decisio per Vulgatam regulam.

dessen man sich in diesem Handel aufs Höchste befleißigen sollte, vorgebracht werden mag. Kurz wird diese Entscheidung durch die allbekannte Regel bewiesen:

3

Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari, 1[?] reg. iur.

Was alle betrifft, muss von allen gebilligt werden (Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari), c.[?] de regulis iuris,

4

Lib.

Lib.

5

VI.

VI.

6

Cum igitur istud negocium ad omnes Salinarum dominos æqualiter spectet, et eorum vt singulorum res agatur non Video quo pacto quidam ex eis absq; aliorum consensu et approbatione cum Illustrissimo Hassiæ principe, possint pacisci, transigere, contrahere, uel conuenire.

Da also diese Angelegenheit alle Herren der Salinen gleichermaßen angeht und es um ihre Sache als die der Einzelnen geht, sehe ich nicht, auf welche Weise einige von ihnen ohne Zustimmung und Billigung der anderen mit dem Durchlauchtigsten Fürsten von Hessen paktieren, sich vergleichen, kontrahieren oder übereinkommen könnten.

7

Nec obstat c. 1. et vlt. extra De his quæ fiunt à maiore parte cap. et etiam alia iura disponentia,

Es steht auch nicht entgegen c. 1 und ult., extra, De his quae fiunt a maiore parte capituli, und auch andere Rechtsstellen, die verfügen,

8

quod in causis contingentibus capitulum uel uniVersitatem maior pars capituli siue uniuersitatis potest statuere etiam minori parte contradicente, non obstante quod etiam ibi omnes tangit negocium.

dass in Sachen, die ein Kapitel oder eine Körperschaft betreffen, der größere Teil des Kapitels oder der Körperschaft auch gegen den Widerspruch des kleineren Teils beschließen kann, ungeachtet dessen, dass auch dort die Angelegenheit alle berührt.

9

Atq; ita in simili dicendum Videbatur esse istos dominos Salinarum in ducatu Hassiæ commorantes Vel maiorem partem posse conuenire cum principe cæteris alibi commorantibus numero minorib. etiam multis.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel vor reg. iur. unklar

S. 353

Bl. 174rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAtq; ita in simili dicendum Videbatur esse istos dominos Salinarum in ducatu Hassiæ commorantes Vel maiorem partem posse conuenire cum principe cæteris alibi commorantibus numero minorib. etiam multis.

Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.

2

Quia 1 contrarium procedere in his quæ spectant ad plures ut uniuersos, quia tunc maior pars concludit, nisi minor pars fuerit Sanior, et rationabiliter contradicat ut dicit tex. in d. c. 1.

Denn ich antworte (Respondeo), dass das Gegenteil gilt bei dem, was mehrere als Gesamtheit angeht, weil dann der größere Teil beschließt, sofern nicht der kleinere Teil der vernünftigere (sanior) ist und mit Grund widerspricht, wie der Text im genannten c. 1 sagt,

3

De his qui fuit[?] à moior[?]. ibi Nisi à pauciorib. et inferiorib. rationabiliter aliquid obiectum fuerit, secus autem est in his q̄ pertinent ad plures ut singulos (: sicuti est hic in casu nostro ubi lucrum et damnum proueniens ex iure de quo iam disceptatur redundat ad omnes :) q̄a tunc necesse est omnes consentire,

De his quae fiunt[?] a maiore[?], dort: „sofern nicht von den Wenigeren und Geringeren mit Grund etwas eingewendet worden ist“; anders aber ist es bei dem, was mehrere als Einzelne angeht (wie es hier in unserem Fall ist, wo Gewinn und Schaden, die aus dem Recht, um das jetzt gestritten wird, entstehen, auf alle zurückfallen), weil dann notwendig alle zustimmen müssen,

4

neq; sufficeret consensus maioris partis, ita ℞ glos. quam seq̄ntur Dÿ. et alÿ in d. c. qq2[?] omnes.

und der Konsens des größeren Teils nicht genügen würde; so antwortet die Glosse, der Dynus und andere folgen, zum genannten c. quod[?] omnes.

5

Nec etiam obstat tex. in L. 2.

Es steht auch nicht entgegen der Text in L. 2,

6

C. de consortib. eiusd. litis, ubi dr̄, quod commune negocium potest per unum ex consortib. expediri, altero absente.

C. de consortibus eiusdem litis, wo gesagt wird, dass eine gemeinsame Angelegenheit durch einen der Streitgenossen erledigt werden kann, wenn der andere abwesend ist.

7

Quia ℞ hoc Verum esse quando consors apparet uoluntate uel p̄ter Voluntatem alterius consortis, et ita consorte ignorante seu permittente, secus autem esset si uellet agere contra Voluntatem consortis,

Denn ich antworte (Respondeo), dass dies wahr ist, wenn der Streitgenosse mit dem Willen oder ohne den Willen des anderen Streitgenossen erscheint, also während der Streitgenosse es nicht weiß oder es zulässt; anders aber wäre es, wenn er gegen den Willen des Streitgenossen handeln wollte,

8

sicuti est in casu nostro, quia tunc non admitteretur per tex. in L. si petitor in fin ff. de iudicÿs.Läuft auf der nächsten Seite weiter

wie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel, wohl Respondetur); fuit à moior (wohl fiunt à maior
  2. qq — Kürzel unklar

S. 354

Bl. 174vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesicuti est in casu nostro, quia tunc non admitteretur per tex. in L. si petitor in fin ff. de iudicÿs.

wie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.

2

Nec. n. (: inquit Celsus :) quisq̄ alienam actionem inuito cohærede in iudicium producere potest et ita respondet Bald. post glos. in d.

„Denn niemand“ (sagt Celsus) „kann eine fremde Klage gegen den Willen des Miterben vor Gericht bringen“; und so antwortet Baldus nach der Glosse zur genannten

3

L. 2.

L. 2.

4

Addo tex. in simili. in L.

Ich füge den Text in einem ähnlichen Fall hinzu, in L.

5

Pomponius § fin ff. de procurator. ubi etiam coniuncta persona repellitur si constiterit de contraria Voluntate ipsius, pro quo interuenit, De quo pulch.

Pomponius § fin., ff. de procuratoribus, wo auch eine verbundene Person zurückgewiesen wird, wenn der entgegenstehende Wille desjenigen feststeht, für den sie auftritt; worüber schön

6

Felin. in c. coram IIII. sum extra De off. et delegat. potesta.

Felinus zu c. coram, Summarium IIII, extra, De officio et potestate iudicis delegati.

7

Nec obstat 1[?] leg. 1.

Es steht auch nicht entgegen der Gegenstand[?] von lex 1,

8

C. eo tit.

C. unter demselben Titel,

9

De consortib. litis ubi iuxta g̃em2[?] lecturam, ut dicit Salÿcet, quilibet ex consortib. potest pro parte agere uel conueniri, q̄a ℞ duplic̄.

De consortibus litis, wo nach der Lesart der Glosse[?], wie Salicetus sagt, jeder der Streitgenossen für seinen Teil klagen oder verklagt werden kann; denn ich antworte zweifach:

10

Primo quod dicta lex iuxta gloss. et Doctores habet locum in ÿs tacitum3[?] quæ procedunt ān litis contestationem.

Erstens, dass das genannte Gesetz nach der Glosse und den Doktoren nur[?] bei dem Platz greift, was vor der Streitbefestigung (litis contestatio) vorgeht.

11

Ergo quantum ad ca℞4[?] decisionem attinet nihil disponit.

Also verfügt es, was die Entscheidung des Falles[?] betrifft, nichts.

12

Secundo dico quod L. 1. loq̄tur in casu, quando nonnulli ex consortib. sunt absentes et non comparet, hoc Vult tex, ibi, Nec adiuncta præsentia, Ergo consortib. omnib. præsentib. siue comparere Volentibus non possunt pro parte conueniri et hoc sensit Castrensis in d.

Zweitens sage ich, dass L. 1 von dem Fall spricht, wenn einige der Streitgenossen abwesend sind und nicht erscheinen; das will der Text, dort: „ohne dass die Anwesenheit hinzukommt“. Also können, wenn alle Streitgenossen anwesend sind oder erscheinen wollen, sie nicht für einen Teil verklagt werden; und so hat es Castrensis verstanden zur genannten

13

L. 1. dum allegat pro commentario, d. legis 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter

L. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführt

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel unklar
  2. g̃em — Kürzel, wohl generalem
  3. tacitum — wohl tantum
  4. ca℞ — Kürzel, wohl causae

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