Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 347
Die Rechtsgutachten · S. 347 · Bl. 171r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 347
Bl. 171rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Auff die dritte frage, Nemblich, Ob dadurch das die geschicktenn der Pfenner, welche allein beuelch gehapt, vmb erstreckung des anngesetztenn Termins zubittenn, sich habenn vernehmenn lassenn, die Pfenner wurdenn der Lanndtschafft hessenn rechtlich erkanndtnus annehmen, vnnd nicht abschlagenn, denn Pfennernn dieser nachtteil gewirckt, das sie der Lanndtschafft rechtliche erkandtnus duldenn müstenn, der geschicktenn bewilligung nach. darzu ist zuanntworttenn, Nein, dann dieweil die geschicktenn ein gemessenenn beuelch gehapt,
Auf die dritte Frage, nämlich: ob dadurch, dass die Gesandten der Pfänner, die allein Befehl gehabt haben, um Erstreckung des angesetzten Termins zu bitten, sich haben vernehmen lassen, die Pfänner würden das rechtliche Erkenntnis der Landschaft Hessen annehmen und nicht abschlagen, den Pfännern dieser Nachteil erwirkt worden sei, dass sie das rechtliche Erkenntnis der Landschaft nach der Bewilligung der Gesandten dulden müssten — dazu ist zu antworten: Nein; denn weil die Gesandten einen begrenzten Befehl gehabt haben,
nemblich erstreckung des Termins zubittenn, So hatt Inenn auch nicht gepüret, solchenn beuelch zu vberschreittenn, vnnd alles was sie auch vber solchenn Irenn habenndenn beuelch gehanndtlet vnnd gewilligt, ist vonn vnkrefftenn, den Pfennernn als beuelchgebernn vnnschedtlich,
nämlich um Erstreckung des Termins zu bitten, so hat es ihnen auch nicht gebührt, solchen Befehl zu überschreiten; und alles, was sie über solchen ihren Befehl hinaus gehandelt und bewilligt haben, ist unkräftig und den Pfännern als Befehlsgebern unschädlich,
vnnd kann also aus mannglung gebürlichs mandats darfür nicht geachtet werdenn, das gemeine Gebaurschafft1, durch solche der geschicktenn bewilligung, in der Lanndtstennde rechtliche erkanndtnus compromittirt hettenn, welches durch nachuolgennde Rechtsgründe bewert wirdet.
und es kann also aus Mangel eines gebührlichen Mandats nicht dafür geachtet werden, dass die gemeine Gebauerschaft durch solche Bewilligung der Gesandten sich dem rechtlichen Erkenntnis der Landstände unterworfen (kompromittiert) hätte, was durch nachfolgende Rechtsgründe bewiesen wird.
Unsichere Lesungen
- Gebaurschafft — Schreibung unsicher