Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 350–359
Die Rechtsgutachten · S. 350–359 · Bl. 172v–177r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 350
Bl. 172vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndenn gesessenn, allein zu hanndtlung gefordert, die Innlenndischenn Pfenner vonn den auslenndischenn, vnnd so ausserhalb des Lanndes zu hessenn gesessenn, in diesem hanndell scheidenn, vnnd also trennen mugenn, darauff ist zuanntworttenn, Ob wohl hochgedachttenn fürstenn kein mas zugebenn ist, Wenn Fgl. in diesem hanndell oder auch sonnstenn bescheidenn, vnnd zu sich fordernn wollenn, So ist es doch an deme, das Fgl. in diesem hanndell der Pfenner semptliche vnnd vnnzertheilige gerechttigkeit belanngennde, mit denn Einlenndischenn Pfennernn, ob die gleich darin heletenn[?] vnnd willigtenn, ohne der auslenndischenn Pfenner wissenn, willen, vnnd verfawortenn[?], krefftiglich nichts schliessenn, noch orttern magk, Es habenn auch die Einlenndischenn Pfenner, nicht fugk ohnn beysein oder willenn der auslenndischenn, in diesem hanndell obangezeigte Gerechtigkeitt belanngennde, weder guetlich oder rechtlich zuverfahrenn, Vhrsach, dann diese sache, Ob sie gleich vmb vnnzertrennliche Gerechttigkeit, vorfellet, belangt sie doch die Pfenner alle in sonnderheit, darumb kan auch ohnn Ihr aller verwilligung darin nichts geschlossen werdenn, Sonnderlich auch, weil die auslenndischenn, sich des hanndels nit enndtschlagenn, sonndernn erbietigk seindt, sich nebenn denn Einlenndischenn der sachenn anzunehmenn, So könnenn in diesem fall, vnnd nach gelegennheit dieses hanndels, die Einlenndischenn auch als kriegsverwanndtenn vnnd Consortes litis, der auslenndischenn halbenn, weil sich dieselbigenn des hanndels nicht enndtschlagenn, sonndernn darbey sein wöllenn, ohnne derselbenn ausdrucklichenn beuelch hierin nichts hanndelnn oder vornehmenn,
Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,
Vnnd darumb soltte gut sein, ob gleich die auslenndischen Pfenner zum hanndell nicht erfordert, das sie gleichwol nebenn den Einlenndischenn, durch sich oder Ire Volmechttige, den anngesetztenn tagk besucht hettenn, vnnd sich in diesem hanndell, aus dapfferen wichtigenn Vhrsachenn nicht liessenn scheidenn, Sondern so fernn Ire erscheinenn anngefochtenn vnnd anngezogenn wurde, im hanndell zum glimpfflichstenn antragenn liessenn, Ob wohl der tag zettell vermochte, das vf anngesetztenn Termin die Pfenner so im Fürstenthumb Hessenn gesessenn, allein erscheinenn solttenn, Weil aber die anndernn Pfenner, ausserhalb Lanndts gesessen, anndem Saltzwergk nicht weniger als die Einlenndischẽ berechttigt, So were auch der Pfenner vnderthenige hoffnung, es wurde Fgl. gemüt vnnd sin nicht sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,
S. 351
Bl. 173rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd darumb soltte gut sein, ob gleich die auslenndischen Pfenner zum hanndell nicht erfordert, das sie gleichwol nebenn den Einlenndischenn, durch sich oder Ire Volmechttige, den anngesetztenn tagk besucht hettenn, vnnd sich in diesem hanndell, aus dapfferen wichtigenn Vhrsachenn nicht liessenn scheidenn, Sondern so fernn Ire erscheinenn anngefochtenn vnnd anngezogenn wurde, im hanndell zum glimpfflichstenn antragenn liessenn, Ob wohl der tag zettell vermochte, das vf anngesetztenn Termin die Pfenner so im Fürstenthumb Hessenn gesessenn, allein erscheinenn solttenn, Weil aber die anndernn Pfenner, ausserhalb Lanndts gesessen, anndem Saltzwergk nicht weniger als die Einlenndischẽ berechttigt, So were auch der Pfenner vnderthenige hoffnung, es wurde Fgl. gemüt vnnd sin nicht sein,
Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,
die auslenndischenn Pfenner zu abbruch Irer gerechtigkeit, vonn denn einlenndischenn zusondern, Innorderst1[?] weil Fgl. gnediglich zubetrachttenn, das in diesem fall, da alle Pfenner gleiche vnnzertheilte Gerechttigkeit habenn, ein theil ohne das anndere nicht wohl zuschliessen, habe, vnnd darumb, damit deswegenn in diesem hanndell nicht möchtte hinderung vorfallenn, hettenn sich die auslenndischenn Pfenner vnderthenniger wohlmeinunge,
die ausländischen Pfänner zum Abbruch ihrer Gerechtigkeit von den inländischen zu sondern, zuvörderst[?] weil Fürstliche Gnaden gnädiglich zu betrachten hätten, dass in diesem Fall, da alle Pfänner gleiche ungeteilte Gerechtigkeit haben, ein Teil ohne den anderen nicht wohl zu schließen habe; und darum, damit deswegen in diesem Handel keine Hinderung vorfallen möchte, hätten sich die ausländischen Pfänner in untertäniger Wohlmeinung
vnnd zu forderung des hanndels, auch dahin gefugt, Inn vnderthenniger zuuersicht Fgl. wurdenn solche der Pfenner wohlmeinung gnediglich vermercken, vnnd wie nun solchs mit bestem glimpff,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,
Unsichere Lesungen
- Innorderst — wohl zuuorderst
S. 352
Bl. 173vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd zu forderung des hanndels, auch dahin gefugt, Inn vnderthenniger zuuersicht Fgl. wurdenn solche der Pfenner wohlmeinung gnediglich vermercken, vnnd wie nun solchs mit bestem glimpff,
und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,
das mann sich in diesem hanndell am höchstenn befleissigenn soltte, magk vorbracht werdenn, Breuiter probatur ista decisio per Vulgatam regulam.
dessen man sich in diesem Handel aufs Höchste befleißigen sollte, vorgebracht werden mag. Kurz wird diese Entscheidung durch die allbekannte Regel bewiesen:
Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari, c̄1[?] reg. iur.
Was alle betrifft, muss von allen gebilligt werden (Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari), c.[?] de regulis iuris,
Cum igitur istud negocium ad omnes Salinarum dominos æqualiter spectet, et eorum vt singulorum res agatur non Video quo pacto quidam ex eis absq; aliorum consensu et approbatione cum Illustrissimo Hassiæ principe, possint pacisci, transigere, contrahere, uel conuenire.
Da also diese Angelegenheit alle Herren der Salinen gleichermaßen angeht und es um ihre Sache als die der Einzelnen geht, sehe ich nicht, auf welche Weise einige von ihnen ohne Zustimmung und Billigung der anderen mit dem Durchlauchtigsten Fürsten von Hessen paktieren, sich vergleichen, kontrahieren oder übereinkommen könnten.
Nec obstat c. 1. et vlt. extra De his quæ fiunt à maiore parte cap. et etiam alia iura disponentia,
Es steht auch nicht entgegen c. 1 und ult., extra, De his quae fiunt a maiore parte capituli, und auch andere Rechtsstellen, die verfügen,
quod in causis contingentibus capitulum uel uniVersitatem maior pars capituli siue uniuersitatis potest statuere etiam minori parte contradicente, non obstante quod etiam ibi omnes tangit negocium.
dass in Sachen, die ein Kapitel oder eine Körperschaft betreffen, der größere Teil des Kapitels oder der Körperschaft auch gegen den Widerspruch des kleineren Teils beschließen kann, ungeachtet dessen, dass auch dort die Angelegenheit alle berührt.
Atq; ita in simili dicendum Videbatur esse istos dominos Salinarum in ducatu Hassiæ commorantes Vel maiorem partem posse conuenire cum principe cæteris alibi commorantibus numero minorib. etiam multis.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.
Unsichere Lesungen
- c̄ — Kürzel vor reg. iur. unklar
S. 353
Bl. 174rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteAtq; ita in simili dicendum Videbatur esse istos dominos Salinarum in ducatu Hassiæ commorantes Vel maiorem partem posse conuenire cum principe cæteris alibi commorantibus numero minorib. etiam multis.
Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.
Quia ℞1 contrarium procedere in his quæ spectant ad plures ut uniuersos, quia tunc maior pars concludit, nisi minor pars fuerit Sanior, et rationabiliter contradicat ut dicit tex. in d. c. 1.
Denn ich antworte (Respondeo), dass das Gegenteil gilt bei dem, was mehrere als Gesamtheit angeht, weil dann der größere Teil beschließt, sofern nicht der kleinere Teil der vernünftigere (sanior) ist und mit Grund widerspricht, wie der Text im genannten c. 1 sagt,
De his qui fuit[?] à moior[?]. ibi Nisi à pauciorib. et inferiorib. rationabiliter aliquid obiectum fuerit, secus autem est in his q̄ pertinent ad plures ut singulos (: sicuti est hic in casu nostro ubi lucrum et damnum proueniens ex iure de quo iam disceptatur redundat ad omnes :) q̄a tunc necesse est omnes consentire,
De his quae fiunt[?] a maiore[?], dort: „sofern nicht von den Wenigeren und Geringeren mit Grund etwas eingewendet worden ist“; anders aber ist es bei dem, was mehrere als Einzelne angeht (wie es hier in unserem Fall ist, wo Gewinn und Schaden, die aus dem Recht, um das jetzt gestritten wird, entstehen, auf alle zurückfallen), weil dann notwendig alle zustimmen müssen,
neq; sufficeret consensus maioris partis, ita ℞ glos. quam seq̄ntur Dÿ. et alÿ in d. c. qq2[?] omnes.
und der Konsens des größeren Teils nicht genügen würde; so antwortet die Glosse, der Dynus und andere folgen, zum genannten c. quod[?] omnes.
C. de consortib. eiusd. litis, ubi dr̄, quod commune negocium potest per unum ex consortib. expediri, altero absente.
C. de consortibus eiusdem litis, wo gesagt wird, dass eine gemeinsame Angelegenheit durch einen der Streitgenossen erledigt werden kann, wenn der andere abwesend ist.
Quia ℞ hoc Verum esse quando consors apparet uoluntate uel p̄ter Voluntatem alterius consortis, et ita consorte ignorante seu permittente, secus autem esset si uellet agere contra Voluntatem consortis,
Denn ich antworte (Respondeo), dass dies wahr ist, wenn der Streitgenosse mit dem Willen oder ohne den Willen des anderen Streitgenossen erscheint, also während der Streitgenosse es nicht weiß oder es zulässt; anders aber wäre es, wenn er gegen den Willen des Streitgenossen handeln wollte,
sicuti est in casu nostro, quia tunc non admitteretur per tex. in L. si petitor in fin ff. de iudicÿs.Läuft auf der nächsten Seite weiter
wie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.
Unsichere Lesungen
- ℞ — Kürzel, wohl Respondetur); fuit à moior (wohl fiunt à maior
- qq — Kürzel unklar
S. 354
Bl. 174vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesicuti est in casu nostro, quia tunc non admitteretur per tex. in L. si petitor in fin ff. de iudicÿs.
wie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.
Nec. n. (: inquit Celsus :) quisq̄ alienam actionem inuito cohærede in iudicium producere potest et ita respondet Bald. post glos. in d.
„Denn niemand“ (sagt Celsus) „kann eine fremde Klage gegen den Willen des Miterben vor Gericht bringen“; und so antwortet Baldus nach der Glosse zur genannten
Pomponius § fin ff. de procurator. ubi etiam coniuncta persona repellitur si constiterit de contraria Voluntate ipsius, pro quo interuenit, De quo pulch.
Pomponius § fin., ff. de procuratoribus, wo auch eine verbundene Person zurückgewiesen wird, wenn der entgegenstehende Wille desjenigen feststeht, für den sie auftritt; worüber schön
Felin. in c. coram IIII. sum extra De off. et delegat. potesta.
Felinus zu c. coram, Summarium IIII, extra, De officio et potestate iudicis delegati.
De consortib. litis ubi iuxta g̃em2[?] lecturam, ut dicit Salÿcet, quilibet ex consortib. potest pro parte agere uel conueniri, q̄a ℞ duplic̄.
De consortibus litis, wo nach der Lesart der Glosse[?], wie Salicetus sagt, jeder der Streitgenossen für seinen Teil klagen oder verklagt werden kann; denn ich antworte zweifach:
Primo quod dicta lex iuxta gloss. et Doctores habet locum in ÿs tacitum3[?] quæ procedunt ān litis contestationem.
Erstens, dass das genannte Gesetz nach der Glosse und den Doktoren nur[?] bei dem Platz greift, was vor der Streitbefestigung (litis contestatio) vorgeht.
Ergo quantum ad ca℞4[?] decisionem attinet nihil disponit.
Also verfügt es, was die Entscheidung des Falles[?] betrifft, nichts.
Secundo dico quod L. 1. loq̄tur in casu, quando nonnulli ex consortib. sunt absentes et non comparet, hoc Vult tex, ibi, Nec adiuncta præsentia, Ergo consortib. omnib. præsentib. siue comparere Volentibus non possunt pro parte conueniri et hoc sensit Castrensis in d.
Zweitens sage ich, dass L. 1 von dem Fall spricht, wenn einige der Streitgenossen abwesend sind und nicht erscheinen; das will der Text, dort: „ohne dass die Anwesenheit hinzukommt“. Also können, wenn alle Streitgenossen anwesend sind oder erscheinen wollen, sie nicht für einen Teil verklagt werden; und so hat es Castrensis verstanden zur genannten
L. 1. dum allegat pro commentario, d. legis 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter
L. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführt
Unsichere Lesungen
- mā — Kürzel unklar
- g̃em — Kürzel, wohl generalem
- tacitum — wohl tantum
- ca℞ — Kürzel, wohl causae
S. 355
Bl. 175rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteL. 1. dum allegat pro commentario, d. legis 1.
L. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführt
De liberal. causis quæ lex expresse ita declarat, ut habeat ista mā1[?] locum, altero ex consortib. absente, dum dr̄ quod si nondum finito negocio superuenerit absens ipse, eum ad eundem iudicem mittendum Cum igitur isti consortes non citati, non sint absentes neq; contumaces,
De liberali causa, welches Gesetz ausdrücklich so erklärt, dass dieser Gegenstand[?] Platz greift, wenn einer der Streitgenossen abwesend ist, indem gesagt wird, dass, wenn der Abwesende selbst vor Abschluss der Angelegenheit hinzukommt, er an denselben Richter zu verweisen ist. Da also diese nicht geladenen Streitgenossen weder abwesend noch ungehorsam sind,
sed offerant se defensioni una cum alÿs Salina℞ Dominis, non Video quid obstet, quo minus omnes admittantur, maxime cum ius istud, de quo iam contentio est,
sondern sich zur Verteidigung zusammen mit den anderen Herren der Salinen anbieten, sehe ich nicht, was entgegenstünde, dass nicht alle zugelassen würden, zumal da dieses Recht, um das jetzt der Streit geht,
sit indiuisibile, ita ut nullus de parte istius iuris ut sua et ab alio℞ iure separata possit conueniri Auff die funffte frage.
unteilbar ist, so dass niemand wegen eines Teils dieses Rechts als seines eigenen und vom Recht der anderen getrennten verklagt werden kann. Auf die fünfte Frage.
Ob der Hochberuembte Lanndtgraff auff wiedderstattung, der funff tausenndt guldenn, so Sfgl.2[?] Vatter, vonn den Pfennernn vf[?] vrälbernn=[?] tem Contract enndtpfangenn, wieder durück3[?] ziehenn, vnnd auffhebenn muge, Darauff ist geanntwortenn, das Hochbenanntter Furst zu wiederruffung vnnd durück4[?] ziehung gehalttener Vertrege vnnd Contracten auch auff gepurliche erlegunge des Jenigenn so die Pfenner darauff gegebenn, wieder der Pfenner willenn mit rechtte nicht kommen möge,
Ob der hochberühmte Landgraf gegen Wiedererstattung der fünftausend Gulden, die Seiner Fürstlichen Gnaden[?] Vater von den Pfännern auf[?] den aufgerichte=[?]ten Vertrag empfangen hat, diesen wieder zurück[?]ziehen und aufheben möge — darauf ist zu antworten, dass der hochbenannte Fürst zur Widerrufung und Zurück[?]ziehung gehaltener Verträge und Kontrakte, auch gegen gebührliche Erlegung desjenigen, was die Pfänner darauf gegeben haben, gegen der Pfänner Willen mit Recht nicht kommen möge,
Unsichere Lesungen
- mā — Kürzel unklar
- Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?); vf vrälbernn= (Lesung unsicher
- durück — Anlaut d oder z
- durück — Anlaut d oder z
S. 356
Bl. 175vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Nam siue contractus isti fuerint nominati siue innominati iamtam1 nisi omnibus qui contraxerunt consentientib. non possunt reuocari, neq; proderit quicq̄ poenitentia, Si enim fuerint contractus nominati,
Denn ob diese Verträge benannte oder unbenannte waren, so können sie doch nunmehr nicht widerrufen werden, außer wenn alle, die kontrahiert haben, zustimmen, und ein Rücktritt (poenitentia) wird nichts nützen. Wenn es nämlich benannte Verträge waren,
tunc res est clara, quia in contractibus nominatur non est locus poenitentiæ neq; reuocationi. tex. est in L. sicunt2, ubi, Legistæ C. de actio. et oblig.
dann ist die Sache klar, weil bei benannten Verträgen weder für Rücktritt noch für Widerruf Platz ist; der Text ist in L. sicut, wo die Legisten, C. de actionibus et obligationibus.
Sicuti (: inq̄t Imperator :) ab initio libera potestas unicuiq; est habenda Contractus, ita renunciare semel constitutæ obligationi, aduersario non consentiente, minime, minimè potest,
„Wie“ (sagt der Kaiser) „anfangs jedem die freie Macht zusteht, einen Vertrag zu schließen, so kann er einer einmal begründeten Verpflichtung, wenn der Gegner nicht zustimmt, keineswegs, keineswegs entsagen“;
Similis est tex. in L. in commodato § sicut autem Voluntatis. ff. commodat. tex in c. licet uniuersis liberum sit arbitrium. et ibi Panor. et alÿ Canonist. extra de Vot. et Vot. redemp.
Ähnlich ist der Text in L. in commodato § sicut autem voluntatis, ff. commodati; Text in c. licet universis liberum sit arbitrium, und dort Panormitanus und andere Kanonisten, extra, de voto et voti redemptione.
Et est hoc in tantum Verum, ut etiamsi in istis contractibus nominatur una pars contrahentium, non obseruet conuenta, quod tamen altera pars, non ad restitutionem, sed ad implementum contractus agere possit, tex. est in L. in ciuile C. de rei Vendicatione.
Und das ist so sehr wahr, dass, selbst wenn bei diesen benannten Verträgen der eine Teil der Kontrahenten das Vereinbarte nicht einhält, der andere Teil dennoch nicht auf Rückgabe, sondern auf Erfüllung des Vertrags klagen kann; der Text ist in L. in civile, C. de rei vindicatione.
Si autem fuerint contractus innominati, tunc quamuis liceat poenitere in istis contractib.
Wenn es aber unbenannte Verträge waren, dann, obwohl es erlaubt ist, bei diesen Verträgen zurückzutreten,
L. si pecuniam in princip. ibi, Sed cum liceat poenitere. ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter
L. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.
Unsichere Lesungen
- iamtam — wohl iam tamen
- sicunt — wohl sicut
S. 357
Bl. 176rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteL. si pecuniam in princip. ibi, Sed cum liceat poenitere. ff.
L. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.
De condict. ob caus. tamen hoc procedit re integra.
De condictione ob causam, so gilt dies doch nur bei unversehrter Sache (re integra).
Aliàs enim et re non integra secus est, nec admittitur Poenitentia, etiam in istis contractibus innominatis tex. est in L. ex placito.
Denn andernfalls, wenn die Sache nicht mehr unversehrt ist, verhält es sich anders und der Rücktritt wird nicht zugelassen, auch bei diesen unbenannten Verträgen; der Text ist in L. ex placito,
De rerum permuto. ibi, Nulla re secuta, et ita etiam sentit glos. in d.
De rerum permutatione, dort: „wenn keine Leistung erfolgt ist“; und so meint auch die Glosse zur genannten
Sed cum liceat, ibi, Caue tamen quia re integra tantum possum poenitere et non postea et ibi approbat hanc glos.
„Sed cum liceat“, dort: „Hüte dich aber, denn nur bei unversehrter Sache kann ich zurücktreten und nicht danach“; und dort billigt diese Glosse
XI1. et Jason V summario, ubi de hoc planè.
Summarium XI, und Jason, Summarium V, wo davon deutlich die Rede ist.
Cum igitur isti Domini Salinarum seu eorum prædecessores, Vigore istorum contractuum soluerint Patri Illustrissimi Hassiæ Ducis, quinq; millia florenorum et annuatim ducentos aureos, et ita res non sit integra, Ergo non potest locum habere poenitentia, maximè ex parte principis tanquam partis cui est impletum.
Da also diese Herren der Salinen oder ihre Vorgänger kraft dieser Verträge dem Vater des Durchlauchtigsten Herzogs (Landgrafen) von Hessen fünftausend Gulden und jährlich zweihundert Goldgulden gezahlt haben und so die Sache nicht mehr unversehrt ist, so kann folglich der Rücktritt keinen Platz haben, am wenigsten von Seiten des Fürsten als desjenigen Teils, dem erfüllt worden ist.
Et quod ista omnia etiam locum habeant in Principe contrahente, eleganter probat Jason consil.
Und dass dies alles auch bei einem kontrahierenden Fürsten Platz greift, beweist Jason elegant im consilium
Non omitto cum hic in casu nostro interuenerint etiam transactiones.
Ich übergehe nicht, dass hier in unserem Fall auch Vergleiche (transactiones) hinzugekommen sind.
Quod quamuis transactio sit contractus innominatus probatur per legem. cum proponas qͣ, ibi nullam ex transactione actionem natam C. de pact. tex. in L. 1. conuentionis ff. de pactis. ubi transactio et contractus ponuntur,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden
Unsichere Lesungen
- XI — Zahl mit Überstrich
S. 358
Bl. 176vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteQuod quamuis transactio sit contractus innominatus probatur per legem. cum proponas qͣ1, ibi nullam ex transactione actionem natam C. de pact. tex. in L. 1. conuentionis ff. de pactis. ubi transactio et contractus ponuntur,
Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden
ut diuersa, et ibi notat Bartolus atq; pluribus firmat idem Bartolus in L. siue apud acta XXI. summario C. de contractionibus.
als verschiedene Dinge, und dort merkt es Bartolus an, und derselbe Bartolus bekräftigt es mit mehreren Gründen in L. sive apud acta, Summarium XXI, C. de contractibus —,
Tamen in transactione non habet locum poenitentia etiam re integra, et in hoc imitatur naturam Contractuum nominatorum, tex. est in L.
so hat dennoch beim Vergleich der Rücktritt auch bei unversehrter Sache keinen Platz, und darin ahmt er die Natur der benannten Verträge nach; der Text ist in L.
Fratris tui in fin. et clarus textus in L quamuis C.
Fratris tui am Ende, und ein klarer Text in L. quamvis, C.
De transactionib9 Vbi quamuis q̄ pactus est statim poeniteat, transactio tamen rescindi et lis instaurari non potest.
De transactionibus, wo, obwohl der, der den Pakt geschlossen hat, es sogleich bereut, der Vergleich dennoch nicht aufgehoben und der Streit nicht erneuert werden kann.
Ob den Pfennernn rechtlich oder Suenliche vnnd guetliche Ertterung2[?] dieser gebrechenn, am zutreglichstenn, Ist in alwege zurathenn, das sich Gemeine Gebauerschafft, mit Hochbenanttem Lanndtgrauenn, als Irem Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, souiel Immer mehr muglich, gutlich vertragenn, vnd ohn vnreidliche3[?] notturfft, in keinenn verdrieslichenn Zanck ein lassenn, ob sie auch gleich darueber einenn leidtlichenn nachteil duldenn solttenn, Vhrsach, Dann die erfahrung gibt, Wo zwischenn der Obrigkeit vnnd den Vnderthanenn beschwerlicher wiederwille einfeltt, das solches, zu dem das es selbst ann sich selbst ergerlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,
Unsichere Lesungen
- qͣ — Kürzel, q mit a
- Ertterung — wohl Erörterung
- vnreidliche — Lesung unsicher
S. 359
Bl. 177rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteOb den Pfennernn rechtlich oder Suenliche vnnd guetliche Ertterung[?] dieser gebrechenn, am zutreglichstenn, Ist in alwege zurathenn, das sich Gemeine Gebauerschafft, mit Hochbenanttem Lanndtgrauenn, als Irem Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, souiel Immer mehr muglich, gutlich vertragenn, vnd ohn vnreidliche[?] notturfft, in keinenn verdrieslichenn Zanck ein lassenn, ob sie auch gleich darueber einenn leidtlichenn nachteil duldenn solttenn, Vhrsach, Dann die erfahrung gibt, Wo zwischenn der Obrigkeit vnnd den Vnderthanenn beschwerlicher wiederwille einfeltt, das solches, zu dem das es selbst ann sich selbst ergerlich,
Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,
alle wolfart vnnd gedeyenn der Vnderthanenn hindert, Vnnd darumb Ob gleich die Pfenner Ire gerechttigkeitt zu rechtte gentzlich erhieltenn, so were doch zubesorgenn, das die abgunst Ires Lanndtsfurstenn, in anndernn sachenn allerley beschwerung möchtte Verursachenn, Vnnd darumb ist sicherer,
alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen hindert. Und darum, wenn auch die Pfänner ihre Gerechtigkeit vor Recht gänzlich erhielten, so wäre doch zu besorgen, dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte; und darum ist es sicherer,
wo sie Ire gerechttigkeit gentzlich in der guete, durch flehliche vnderthenige bitte, nicht erhalttenn könnenn, das sie darann, souiel ohn Ihrenn Vertrefflichenn1[?] nachtteil beschehenn kann, etwas lassenn schwindenn, Ohne zweiuell Hochberumbter Furst wirdet sie als S.
wo sie ihre Gerechtigkeit in der Güte durch flehentliche untertänige Bitte nicht gänzlich erhalten können, dass sie daran, soviel ohne ihren übermäßigen[?] Nachteil geschehen kann, etwas schwinden lassen. Ohne Zweifel wird der hochberühmte Fürst sie als Seiner
Unsichere Lesungen
- Vertrefflichenn — Lesung unsicher
- einreumung — oder einrehmung