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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 351

Die Rechtsgutachten · S. 351 · Bl. 173r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 351

Bl. 173rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd darumb soltte gut sein, ob gleich die auslenndischen Pfenner zum hanndell nicht erfordert, das sie gleichwol nebenn den Einlenndischenn, durch sich oder Ire Volmechttige, den anngesetztenn tagk besucht hettenn, vnnd sich in diesem hanndell, aus dapfferen wichtigenn Vhrsachenn nicht liessenn scheidenn, Sondern so fernn Ire erscheinenn anngefochtenn vnnd anngezogenn wurde, im hanndell zum glimpfflichstenn antragenn liessenn, Ob wohl der tag zettell vermochte, das vf anngesetztenn Termin die Pfenner so im Fürstenthumb Hessenn gesessenn, allein erscheinenn solttenn, Weil aber die anndernn Pfenner, ausserhalb Lanndts gesessen, anndem Saltzwergk nicht weniger als die Einlenndischẽ berechttigt, So were auch der Pfenner vnderthenige hoffnung, es wurde Fgl. gemüt vnnd sin nicht sein,

Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,

2

die auslenndischenn Pfenner zu abbruch Irer gerechtigkeit, vonn denn einlenndischenn zusondern, Innorderst1[?] weil Fgl. gnediglich zubetrachttenn, das in diesem fall, da alle Pfenner gleiche vnnzertheilte Gerechttigkeit habenn, ein theil ohne das anndere nicht wohl zuschliessen, habe, vnnd darumb, damit deswegenn in diesem hanndell nicht möchtte hinderung vorfallenn, hettenn sich die auslenndischenn Pfenner vnderthenniger wohlmeinunge,

die ausländischen Pfänner zum Abbruch ihrer Gerechtigkeit von den inländischen zu sondern, zuvörderst[?] weil Fürstliche Gnaden gnädiglich zu betrachten hätten, dass in diesem Fall, da alle Pfänner gleiche ungeteilte Gerechtigkeit haben, ein Teil ohne den anderen nicht wohl zu schließen habe; und darum, damit deswegen in diesem Handel keine Hinderung vorfallen möchte, hätten sich die ausländischen Pfänner in untertäniger Wohlmeinung

3

vnnd zu forderung des hanndels, auch dahin gefugt, Inn vnderthenniger zuuersicht Fgl. wurdenn solche der Pfenner wohlmeinung gnediglich vermercken, vnnd wie nun solchs mit bestem glimpff,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,

Unsichere Lesungen

  1. Innorderst — wohl zuuorderst

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