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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 355–364

Die Rechtsgutachten · S. 355–364 · Bl. 175r–179v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 355

Bl. 175rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. 1. dum allegat pro commentario, d. legis 1.

L. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführt

2

L. si pariter ff.

L. si pariter, ff.

3

De liberal. causis quæ lex expresse ita declarat, ut habeat ista 1[?] locum, altero ex consortib. absente, dum dr̄ quod si nondum finito negocio superuenerit absens ipse, eum ad eundem iudicem mittendum Cum igitur isti consortes non citati, non sint absentes neq; contumaces,

De liberali causa, welches Gesetz ausdrücklich so erklärt, dass dieser Gegenstand[?] Platz greift, wenn einer der Streitgenossen abwesend ist, indem gesagt wird, dass, wenn der Abwesende selbst vor Abschluss der Angelegenheit hinzukommt, er an denselben Richter zu verweisen ist. Da also diese nicht geladenen Streitgenossen weder abwesend noch ungehorsam sind,

4

sed offerant se defensioni una cum alÿs Salina℞ Dominis, non Video quid obstet, quo minus omnes admittantur, maxime cum ius istud, de quo iam contentio est,

sondern sich zur Verteidigung zusammen mit den anderen Herren der Salinen anbieten, sehe ich nicht, was entgegenstünde, dass nicht alle zugelassen würden, zumal da dieses Recht, um das jetzt der Streit geht,

5

sit indiuisibile, ita ut nullus de parte istius iuris ut sua et ab alio℞ iure separata possit conueniri Auff die funffte frage.

unteilbar ist, so dass niemand wegen eines Teils dieses Rechts als seines eigenen und vom Recht der anderen getrennten verklagt werden kann. Auf die fünfte Frage.

6

Ob der Hochberuembte Lanndtgraff auff wiedderstattung, der funff tausenndt guldenn, so Sfgl.2[?] Vatter, vonn den Pfennernn vf[?] vrälbernn=[?] tem Contract enndtpfangenn, wieder durück3[?] ziehenn, vnnd auffhebenn muge, Darauff ist geanntwortenn, das Hochbenanntter Furst zu wiederruffung vnnd durück4[?] ziehung gehalttener Vertrege vnnd Contracten auch auff gepurliche erlegunge des Jenigenn so die Pfenner darauff gegebenn, wieder der Pfenner willenn mit rechtte nicht kommen möge,

Ob der hochberühmte Landgraf gegen Wiedererstattung der fünftausend Gulden, die Seiner Fürstlichen Gnaden[?] Vater von den Pfännern auf[?] den aufgerichte=[?]ten Vertrag empfangen hat, diesen wieder zurück[?]ziehen und aufheben möge — darauf ist zu antworten, dass der hochbenannte Fürst zur Widerrufung und Zurück[?]ziehung gehaltener Verträge und Kontrakte, auch gegen gebührliche Erlegung desjenigen, was die Pfänner darauf gegeben haben, gegen der Pfänner Willen mit Recht nicht kommen möge,

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel unklar
  2. Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?); vf vrälbernn= (Lesung unsicher
  3. durück — Anlaut d oder z
  4. durück — Anlaut d oder z

S. 356

Bl. 175vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Nam siue contractus isti fuerint nominati siue innominati iamtam1 nisi omnibus qui contraxerunt consentientib. non possunt reuocari, neq; proderit quicq̄ poenitentia, Si enim fuerint contractus nominati,

Denn ob diese Verträge benannte oder unbenannte waren, so können sie doch nunmehr nicht widerrufen werden, außer wenn alle, die kontrahiert haben, zustimmen, und ein Rücktritt (poenitentia) wird nichts nützen. Wenn es nämlich benannte Verträge waren,

2

tunc res est clara, quia in contractibus nominatur non est locus poenitentiæ neq; reuocationi. tex. est in L. sicunt2, ubi, Legistæ C. de actio. et oblig.

dann ist die Sache klar, weil bei benannten Verträgen weder für Rücktritt noch für Widerruf Platz ist; der Text ist in L. sicut, wo die Legisten, C. de actionibus et obligationibus.

3

Sicuti (: inq̄t Imperator :) ab initio libera potestas unicuiq; est habenda Contractus, ita renunciare semel constitutæ obligationi, aduersario non consentiente, minime, minimè potest,

„Wie“ (sagt der Kaiser) „anfangs jedem die freie Macht zusteht, einen Vertrag zu schließen, so kann er einer einmal begründeten Verpflichtung, wenn der Gegner nicht zustimmt, keineswegs, keineswegs entsagen“;

4

Similis est tex. in L. in commodato § sicut autem Voluntatis. ff. commodat. tex in c. licet uniuersis liberum sit arbitrium. et ibi Panor. et alÿ Canonist. extra de Vot. et Vot. redemp.

Ähnlich ist der Text in L. in commodato § sicut autem voluntatis, ff. commodati; Text in c. licet universis liberum sit arbitrium, und dort Panormitanus und andere Kanonisten, extra, de voto et voti redemptione.

5

Et est hoc in tantum Verum, ut etiamsi in istis contractibus nominatur una pars contrahentium, non obseruet conuenta, quod tamen altera pars, non ad restitutionem, sed ad implementum contractus agere possit, tex. est in L. in ciuile C. de rei Vendicatione.

Und das ist so sehr wahr, dass, selbst wenn bei diesen benannten Verträgen der eine Teil der Kontrahenten das Vereinbarte nicht einhält, der andere Teil dennoch nicht auf Rückgabe, sondern auf Erfüllung des Vertrags klagen kann; der Text ist in L. in civile, C. de rei vindicatione.

6

Si autem fuerint contractus innominati, tunc quamuis liceat poenitere in istis contractib.

Wenn es aber unbenannte Verträge waren, dann, obwohl es erlaubt ist, bei diesen Verträgen zurückzutreten,

7

L. si pecuniam in princip. ibi, Sed cum liceat poenitere. ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

L. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.

Unsichere Lesungen

  1. iamtam — wohl iam tamen
  2. sicunt — wohl sicut

S. 357

Bl. 176rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. si pecuniam in princip. ibi, Sed cum liceat poenitere. ff.

L. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.

2

De condict. ob caus. tamen hoc procedit re integra.

De condictione ob causam, so gilt dies doch nur bei unversehrter Sache (re integra).

3

Aliàs enim et re non integra secus est, nec admittitur Poenitentia, etiam in istis contractibus innominatis tex. est in L. ex placito.

Denn andernfalls, wenn die Sache nicht mehr unversehrt ist, verhält es sich anders und der Rücktritt wird nicht zugelassen, auch bei diesen unbenannten Verträgen; der Text ist in L. ex placito,

4

C.

C.

5

De rerum permuto. ibi, Nulla re secuta, et ita etiam sentit glos. in d.

De rerum permutatione, dort: „wenn keine Leistung erfolgt ist“; und so meint auch die Glosse zur genannten

6

L. si pecuniam, in principio. in Verb.

L. si pecuniam, am Anfang, zum Wort

7

Sed cum liceat, ibi, Caue tamen quia re integra tantum possum poenitere et non postea et ibi approbat hanc glos.

„Sed cum liceat“, dort: „Hüte dich aber, denn nur bei unversehrter Sache kann ich zurücktreten und nicht danach“; und dort billigt diese Glosse

8

Bart.

Bartolus,

9

XI1. et Jason V summario, ubi de hoc planè.

Summarium XI, und Jason, Summarium V, wo davon deutlich die Rede ist.

10

Cum igitur isti Domini Salinarum seu eorum prædecessores, Vigore istorum contractuum soluerint Patri Illustrissimi Hassiæ Ducis, quinq; millia florenorum et annuatim ducentos aureos, et ita res non sit integra, Ergo non potest locum habere poenitentia, maximè ex parte principis tanquam partis cui est impletum.

Da also diese Herren der Salinen oder ihre Vorgänger kraft dieser Verträge dem Vater des Durchlauchtigsten Herzogs (Landgrafen) von Hessen fünftausend Gulden und jährlich zweihundert Goldgulden gezahlt haben und so die Sache nicht mehr unversehrt ist, so kann folglich der Rücktritt keinen Platz haben, am wenigsten von Seiten des Fürsten als desjenigen Teils, dem erfüllt worden ist.

11

Et quod ista omnia etiam locum habeant in Principe contrahente, eleganter probat Jason consil.

Und dass dies alles auch bei einem kontrahierenden Fürsten Platz greift, beweist Jason elegant im consilium

12

XCIII. tertiæ partis.

XCIII des dritten Teils.

13

Non omitto cum hic in casu nostro interuenerint etiam transactiones.

Ich übergehe nicht, dass hier in unserem Fall auch Vergleiche (transactiones) hinzugekommen sind.

14

Quod quamuis transactio sit contractus innominatus probatur per legem. cum proponas qͣ, ibi nullam ex transactione actionem natam C. de pact. tex. in L. 1. conuentionis ff. de pactis. ubi transactio et contractus ponuntur,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden

Unsichere Lesungen

  1. XI — Zahl mit Überstrich

S. 358

Bl. 176vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuod quamuis transactio sit contractus innominatus probatur per legem. cum proponas 1, ibi nullam ex transactione actionem natam C. de pact. tex. in L. 1. conuentionis ff. de pactis. ubi transactio et contractus ponuntur,

Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden

2

ut diuersa, et ibi notat Bartolus atq; pluribus firmat idem Bartolus in L. siue apud acta XXI. summario C. de contractionibus.

als verschiedene Dinge, und dort merkt es Bartolus an, und derselbe Bartolus bekräftigt es mit mehreren Gründen in L. sive apud acta, Summarium XXI, C. de contractibus —,

3

Tamen in transactione non habet locum poenitentia etiam re integra, et in hoc imitatur naturam Contractuum nominatorum, tex. est in L.

so hat dennoch beim Vergleich der Rücktritt auch bei unversehrter Sache keinen Platz, und darin ahmt er die Natur der benannten Verträge nach; der Text ist in L.

4

Fratris tui in fin. et clarus textus in L quamuis C.

Fratris tui am Ende, und ein klarer Text in L. quamvis, C.

5

De transactionib9 Vbi quamuis q̄ pactus est statim poeniteat, transactio tamen rescindi et lis instaurari non potest.

De transactionibus, wo, obwohl der, der den Pakt geschlossen hat, es sogleich bereut, der Vergleich dennoch nicht aufgehoben und der Streit nicht erneuert werden kann.

6

Auff die Sechste vnnd Letzte frage.

Auf die sechste und letzte Frage.

7

Ob den Pfennernn rechtlich oder Suenliche vnnd guetliche Ertterung2[?] dieser gebrechenn, am zutreglichstenn, Ist in alwege zurathenn, das sich Gemeine Gebauerschafft, mit Hochbenanttem Lanndtgrauenn, als Irem Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, souiel Immer mehr muglich, gutlich vertragenn, vnd ohn vnreidliche3[?] notturfft, in keinenn verdrieslichenn Zanck ein lassenn, ob sie auch gleich darueber einenn leidtlichenn nachteil duldenn solttenn, Vhrsach, Dann die erfahrung gibt, Wo zwischenn der Obrigkeit vnnd den Vnderthanenn beschwerlicher wiederwille einfeltt, das solches, zu dem das es selbst ann sich selbst ergerlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel, q mit a
  2. Ertterung — wohl Erörterung
  3. vnreidliche — Lesung unsicher

S. 359

Bl. 177rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteOb den Pfennernn rechtlich oder Suenliche vnnd guetliche Ertterung[?] dieser gebrechenn, am zutreglichstenn, Ist in alwege zurathenn, das sich Gemeine Gebauerschafft, mit Hochbenanttem Lanndtgrauenn, als Irem Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, souiel Immer mehr muglich, gutlich vertragenn, vnd ohn vnreidliche[?] notturfft, in keinenn verdrieslichenn Zanck ein lassenn, ob sie auch gleich darueber einenn leidtlichenn nachteil duldenn solttenn, Vhrsach, Dann die erfahrung gibt, Wo zwischenn der Obrigkeit vnnd den Vnderthanenn beschwerlicher wiederwille einfeltt, das solches, zu dem das es selbst ann sich selbst ergerlich,

Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,

2

alle wolfart vnnd gedeyenn der Vnderthanenn hindert, Vnnd darumb Ob gleich die Pfenner Ire gerechttigkeitt zu rechtte gentzlich erhieltenn, so were doch zubesorgenn, das die abgunst Ires Lanndtsfurstenn, in anndernn sachenn allerley beschwerung möchtte Verursachenn, Vnnd darumb ist sicherer,

alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen hindert. Und darum, wenn auch die Pfänner ihre Gerechtigkeit vor Recht gänzlich erhielten, so wäre doch zu besorgen, dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte; und darum ist es sicherer,

3

wo sie Ire gerechttigkeit gentzlich in der guete, durch flehliche vnderthenige bitte, nicht erhalttenn könnenn, das sie darann, souiel ohn Ihrenn Vertrefflichenn1[?] nachtteil beschehenn kann, etwas lassenn schwindenn, Ohne zweiuell Hochberumbter Furst wirdet sie als S.

wo sie ihre Gerechtigkeit in der Güte durch flehentliche untertänige Bitte nicht gänzlich erhalten können, dass sie daran, soviel ohne ihren übermäßigen[?] Nachteil geschehen kann, etwas schwinden lassen. Ohne Zweifel wird der hochberühmte Fürst sie als Seiner

4

F.

Fürstlichen

5

G.

Gnaden

6

Vnderthanenn, nach einreumung2[?] Irer habendenn gerechtigkeit gar nicht, oder doch Je Vber die masse nicht beschwerenn.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Untertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.

Unsichere Lesungen

  1. Vertrefflichenn — Lesung unsicher
  2. einreumung — oder einrehmung

S. 360

Bl. 177vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnderthanenn, nach einreumung[?] Irer habendenn gerechtigkeit gar nicht, oder doch Je Vber die masse nicht beschwerenn.

Untertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.

2

Solltte aber Je in der guete nit was findenn werdenn, des mann sich doch zum Hochstenn befleissigenn soll, So möchten die Pfenner Hochberuembtenn Irenn Lanndtsfursten, vnderthenigklich vnnd mit bestem glimpff anlangen, das Sfgl.1[?] der gerechttigkeit zusteure, vnnd den Pfennernn zugnadenn,

Sollte aber je in der Güte nichts zu finden sein, dessen man sich doch aufs Höchste befleißigen soll, so möchten die Pfänner ihren hochberühmten Landesfürsten untertäniglich und mit bestem Glimpf anlangen, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] zur Steuer der Gerechtigkeit und den Pfännern zu Gnaden

3

diese sache bey einer beruffenner[?] Vniuersitet wolltte versprechenn lassenn, Damit Sfgl.3[?] zuspurenn, das sie die Pfenner nichtts liebers wolttenn, dann mit Sfgl.4[?] auffs schleunigste enndtscheidenn zusein, Ad prædicta benè facit, quod scribit Salustius, Concordia paruas res crescere, discordia magnas dilabi.

diese Sache bei einer berufenen[?] Universität wollten besprechen (begutachten) lassen, damit Seine Fürstlichen Gnaden[?] spüren, dass sie, die Pfänner, nichts lieber wollten, als mit Seinen Fürstlichen Gnaden[?] aufs Schleunigste entschieden zu sein. Zu dem Vorgesagten passt gut, was Sallust schreibt: Durch Eintracht wachsen kleine Dinge, durch Zwietracht zerfallen große (Concordia parvas res crescere, discordia magnas dilabi).

4

Testatur enim ipsa Veritas, omne regnum in se diuisum desolari, Secuti enim concordia operatur constructionem, ita eius oppositum Discordia dissipationem et Destructionem.

Denn die Wahrheit selbst bezeugt, dass jedes in sich geteilte Reich verwüstet wird; denn wie die Eintracht den Aufbau bewirkt, so ihr Gegenteil, die Zwietracht, Zerstreuung und Zerstörung.

5

Atq; hoc est quod leges statuerunt concordiam omni lucro esse præferendam, nullum enim lucrum est tàm magnum,

Und das ist es, was die Gesetze festgesetzt haben, dass die Eintracht jedem Gewinn vorzuziehen sei; denn kein Gewinn ist so groß,

6

ut cum bono pacis et concordiæ possit pensari. tex est in L. repræhendenda tu magis est ibi, Oportet præferre lucro concordiam maritalem et ibi notat Baldus C. de Institutio. et substitutionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.

Unsichere Lesungen

  1. Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?
  2. beruffe=nner — wohl beruembter, Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  3. Sfgl. — Kürzel wie oben
  4. Sfgl. — Kürzel wie oben

S. 361

Bl. 178rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteut cum bono pacis et concordiæ possit pensari. tex est in L. repræhendenda tu1 magis est ibi, Oportet præferre lucro concordiam maritalem et ibi notat Baldus C. de Institutio. et substitutionib.

dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.

2

Et propter bonum pacis et concordiæ et ratione Scandali Vitandi aliquando receditur ab expressa legis dispositione ut probatur in l. qui decem ff. ad leg.

Und um des Gutes des Friedens und der Eintracht willen und zur Vermeidung von Ärgernis wird bisweilen von der ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes abgegangen, wie bewiesen wird in l. qui decem, ff. ad legem

3

Cornelium de Sicar. c. cum tenteamur2[?] extra de præbend. et dignitatibus.

Corneliam de sicariis; c. cum teneamur[?], extra, de praebendis et dignitatibus.

4

Atq[ue] ad istud propositum plura egregiè cumulauit d.

Und zu diesem Zweck hat der Herr (d.)

5

Marianus Socinus in consilio CLXV. summario XIX. cum sequentibus partis secundæ.

Marianus Socinus im consilium CLXV, Summarium XIX mit den folgenden, des zweiten Teils, vieles vortrefflich zusammengetragen.

6

Magnum igitur lucrum accedet dominis Salinarum si nonnihil, absq[ue] tamen enormi præiudicio, de iure suo remittendo concordiæ studuerint, atq[ue] ita sumptus pericula atq[ue] alias molestias litis Vitauerint.

Ein großer Gewinn wird also den Herren der Salinen zufallen, wenn sie, indem sie etwas von ihrem Recht nachlassen — jedoch ohne übermäßigen Nachteil —, sich um Eintracht bemühen und so Kosten, Gefahren und andere Beschwernisse eines Rechtsstreits vermeiden.

7

LAVS DEO.

LOB SEI GOTT (LAUS DEO).

8

HÆC VTCVNQVE CONGESTA BONI CONsulite, non enim poterant in tam angusto temporis spatio, accuratius elaborari, ideoq[ue] omnia dicta sint, absq[ue] præiudicio potioris et eruditioris sententiæ iuxta L.

NEHMT DIES, WIE ES AUCH IMMER ZUSAMMENGETRAGEN IST, GÜTIG AUF; denn es konnte in so knapper Zeit nicht sorgfältiger ausgearbeitet werden; und deshalb sei alles gesagt ohne Vorgriff auf eine bessere und gelehrtere Meinung, gemäß L.

9

Claudius Foelix. in fin. ibi, Sed sine p[rae]iudicio prioris Sententiæ ff. qui potiores in pignore habeantur.

Claudius Felix am Ende, dort: „Aber ohne Vorgriff auf die frühere Meinung“, ff. qui potiores in pignore habeantur.

Unsichere Lesungen

  1. tu — u-Haken, evtl. tum
  2. tenteamur — evtl. teneamur

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 362

Bl. 178vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Was nach diesem Consilijs zwischenn vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, vnnd den gemeinenn Pfennernn bis vff Mitwochenn nach Fabiani vnnd Sebastiani Anno 39 vorgelauffenn, daruonn hab ich keine nachrichtung findenn können, Es erscheinet aber aus baldt volgendem tractationibus, das vnser gnediger furst vnnd herr mit dem bawenn der Saltzbodenn vnnd dem Saltzsiedenn vortgefahrenn, vnnd solches aus dem grunde, dieweil Sfgl.1 solches die Lanndtstennde zuerkanndt, so wirdets auch ohnnötig erachttet, das solches alles nach der lennge, wanns schonn gefundenn wurde, inserirt solte werdenn,

Was nach diesen Gutachten (Consilia) zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern bis auf Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr 1539 vorgelaufen ist, davon habe ich keine Nachricht finden können. Es erscheint aber aus den bald folgenden Verhandlungen, dass unser gnädiger Fürst und Herr mit dem Bauen der Salzboden und dem Salzsieden fortgefahren ist, und zwar aus dem Grund, weil die Landstände Seinen Fürstlichen Gnaden solches zuerkannt hatten; so wird es auch für unnötig erachtet, dass solches alles nach der Länge, wenn es schon gefunden würde, eingefügt werden sollte.

2

Doch ist Immittelst dieser zeitt der erste vertragk, so drindenn im drittenn buch inserirt solle werdenn, abgehanndelt vnnd verglichenn wordenn, Nota. alles was weitters hiernechst in diesem andern buch volget, ist mir aus der archiuen gemeiner Pfenner benebenn den vorhergehenden Consilijs, communicirt worden,

Doch ist inzwischen in dieser Zeit der erste Vertrag, der drinnen im dritten Buch eingefügt werden soll, abgehandelt und verglichen worden. Nota: Alles, was weiter hiernächst in diesem zweiten Buch folgt, ist mir aus dem Archiv der gemeinen Pfänner neben den vorhergehenden Gutachten mitgeteilt worden,

3

denn sonst in F. g. f.[?] vnd hern Repositur hieruon nichts vorhanden, Auff heut Mitwochenn nach Fabiani vnnd Sebastiani Anno ec. 39. seindt beide Rethe sampt den verordenntenn des Ausschosses vnd Ampttreger Gemeiner Pfenner beyeinannder gewesenn, vnnd seindt Inenn sachenn vorgelauffenn, Wie volget.Läuft auf der nächsten Seite weiter

denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.

Unsichere Lesungen

  1. Sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher); F. g. f. (Kürzel unsicher

S. 363

Bl. 179rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn sonst in F. g. f.[?] vnd hern Repositur hieruon nichts vorhanden, Auff heut Mitwochenn nach Fabiani vnnd Sebastiani Anno ec. 39. seindt beide Rethe sampt den verordenntenn des Ausschosses vnd Ampttreger Gemeiner Pfenner beyeinannder gewesenn, vnnd seindt Inenn sachenn vorgelauffenn, Wie volget.

denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.

2

Erstlich beclagenn sich Johann Niedennstein der Eltter Hanns Lorper1[?] sampt Irer geselschafft, das Ihnenn Ihr Bodt vngeuehrlichenn bey funfftzehen wochenn Ires knechts mit nahmen Henckell Schweizers halbenn wust gelegenn, Welcher sie zuwidder dem furstlichenn vffgerichttenn vertrage,

Erstlich beklagen sich Johann Niedenstein der Ältere und Hans Lorper[?] samt ihrer Gesellschaft, dass ihnen ihr Boden ungefähr fünfzehn Wochen lang wegen ihres Knechtes namens Henkel Schweizer wüst gelegen habe, welcher sie zuwider dem fürstlich aufgerichteten Vertrag

3

ohnn alle schuldt, vnnd sache verurlaubet, in mercklichenn Iren schadenn, vnnd furdert der annder knecht, welchenn sie hinein zunehmenn willenns — 13½ fl. als im nehmenn — 4.

ohne alle Schuld und Ursache verlassen habe, zu ihrem merklichen Schaden; und es fordert der andere Knecht, den sie hineinzunehmen willens sind, 13½ Gulden, als Annahmegeld 4

4

Wimmunge2[?], Darauff habenn obenngemelte der ausschos vnnd ampttreger gemeiner pfenner aus beweglichenn Vhrsachen enndtlich beschlossenn, Nach dem Henckelnn vnnd Clawes vom Vrbenn, Innhalt dem furstlichenn aufgerichttenn vertrage, durch Saltzgreuenn vnd Wartten3[?] ausgebottenn, vnnd sie daruber der Pfenner Ordenung vnnd gebott verachttet, sollenn sie vff mit wissenn des Renntmeisters alttem herkommenn nach gefenglich angenommenn, vnnd verwart werdenn, Item Nach dem der annder knecht, den Johann Schaffnit sampt seiner geselschafft annzunehmenn willenns, den Pfennernn vormahls nicht eidthafftigk gewesenn, Ist vor nutz vnnd gut, grossernn schadenn zuuerkommenn, vom obenngerurtenn dem ausschus vnnd ampttregern, anngesehenn wordenn, das demselbenn wohl ein zimlichs zugebenn sey, aber mit den knechttenn, so den Pfennern vormahls eidthafftig, soll es vermuge der Ordenung vnnd annders, nicht gehalttenn werdenn, Desselbigenn tags ist vom obgerurtenn vor gut anngesehen, vnnd verordenet, das Johann Niedennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George Sieffridt, vnnd Constantin Casselmann gein Cassell abgefertiget wordenn, Furstlichen gnadenn Irer der Pfenner beschwerung dieser nachuolgenndenn artickell Innhalt der Instruction vnderthenigklich annzuzeigen, vnnd derselbigenn gnedigenn abschaffung zubitten, Zum erstenn, Belanngendt das Sohlennziehenn vnd Pompenn in dem Bornne, Zum anndernn das Saltzmessen vnnd liefernn, Zum drittenn Sfgl. die form des Eidts, so der Pfenner knechtte Jerlichenn thun söllen, vnderthenigklich zuubergebenn, Instructio, vnnd Gewalt, Was die Saltzgreuenn, Warttenn vnnd annder Gemein Pfenner, Nemblich Johann Nidennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George vom Cappell, vnnd Constantin Casselman, vonn wegenn der Bawerschafft, vnnd aus beuehl des ausschosses gemeiner Pfenner, ann vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zutragenn, vnnd volle macht haben sollenn, vnnd vf die beschwerten artickell gnedige abschaffung zubittenn, Erstlich, Nach dem hiebeuornn zu mehrmahlen an Sfgl. ist gelanngt, vnnd gebettenn wordenn, das der artickell, Betreffenn das Sohlennziehenn, dermassen mochtte vom Sfgl. knechttenn, vnd vff Sfgl. seittenn gebraucht wordenn, das es vonn Armenn Pfennernn ohnne schadenn sein möchtte, gnedigenn Rath vnnd wohlgut meinung, darmit der vertragk mit gebrenncket[?], sonnder gehalttenn, mitzutheilenn, Darauff vor gut anngesehenn wordenn, das Sfgl. etliche Pompenn gesatzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt

Unsichere Lesungen

  1. Lorper — Name, Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Wimmunge — Minimfolge unklar
  3. Wartten — evtl. Vartten

S. 364

Bl. 179vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?], Darauff habenn obenngemelte der ausschos vnnd ampttreger gemeiner pfenner aus beweglichenn Vhrsachen enndtlich beschlossenn, Nach dem Henckelnn vnnd Clawes vom Vrbenn, Innhalt dem furstlichenn aufgerichttenn vertrage, durch Saltzgreuenn vnd Wartten[?] ausgebottenn, vnnd sie daruber der Pfenner Ordenung vnnd gebott verachttet, sollenn sie vff mit wissenn des Renntmeisters alttem herkommenn nach gefenglich angenommenn, vnnd verwart werdenn, Item Nach dem der annder knecht, den Johann Schaffnit sampt seiner geselschafft annzunehmenn willenns, den Pfennernn vormahls nicht eidthafftigk gewesenn, Ist vor nutz vnnd gut, grossernn schadenn zuuerkommenn, vom obenngerurtenn dem ausschus vnnd ampttregern, anngesehenn wordenn, das demselbenn wohl ein zimlichs zugebenn sey, aber mit den knechttenn, so den Pfennern vormahls eidthafftig, soll es vermuge der Ordenung vnnd annders, nicht gehalttenn werdenn, Desselbigenn tags ist vom obgerurtenn vor gut anngesehen, vnnd verordenet, das Johann Niedennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt1, George Sieffridt, vnnd Constantin Casselmann gein Cassell abgefertiget wordenn, Furstlichen gnadenn Irer der Pfenner beschwerung dieser nachuolgenndenn artickell Innhalt der Instruction vnderthenigklich annzuzeigen, vnnd derselbigenn gnedigenn abschaffung zubitten, Zum erstenn, Belanngendt das Sohlennziehenn vnd Pompenn in dem Bornne, Zum anndernn das Saltzmessen vnnd liefernn, Zum drittenn Sfgl. die form des Eidts, so der Pfenner knechtte Jerlichenn thun söllen, vnderthenigklich zuubergebenn, Instructio, vnnd Gewalt, Was die Saltzgreuenn, Warttenn vnnd annder Gemein Pfenner, Nemblich Johann Nidennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George vom Cappell, vnnd Constantin Casselman, vonn wegenn der Bawerschafft, vnnd aus beuehl des ausschosses gemeiner Pfenner, ann vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zutragenn, vnnd volle macht haben sollenn, vnnd vf die beschwerten artickell gnedige abschaffung zubittenn, Erstlich, Nach dem hiebeuornn zu mehrmahlen an Sfgl. ist gelanngt, vnnd gebettenn wordenn, das der artickell, Betreffenn das Sohlennziehenn, dermassen mochtte vom Sfgl. knechttenn, vnd vff Sfgl. seittenn gebraucht wordenn, das es vonn Armenn Pfennernn ohnne schadenn sein möchtte, gnedigenn Rath vnnd wohlgut meinung, darmit der vertragk mit gebrenncket[?], sonnder gehalttenn, mitzutheilenn, Darauff vor gut anngesehenn wordenn, das Sfgl. etliche Pompenn gesatzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt

Unsichere Lesungen

  1. Eholdt — Name, Lesung unsicher

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