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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 358

Die Rechtsgutachten · S. 358 · Bl. 176v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 358

Bl. 176vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuod quamuis transactio sit contractus innominatus probatur per legem. cum proponas 1, ibi nullam ex transactione actionem natam C. de pact. tex. in L. 1. conuentionis ff. de pactis. ubi transactio et contractus ponuntur,

Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden

2

ut diuersa, et ibi notat Bartolus atq; pluribus firmat idem Bartolus in L. siue apud acta XXI. summario C. de contractionibus.

als verschiedene Dinge, und dort merkt es Bartolus an, und derselbe Bartolus bekräftigt es mit mehreren Gründen in L. sive apud acta, Summarium XXI, C. de contractibus —,

3

Tamen in transactione non habet locum poenitentia etiam re integra, et in hoc imitatur naturam Contractuum nominatorum, tex. est in L.

so hat dennoch beim Vergleich der Rücktritt auch bei unversehrter Sache keinen Platz, und darin ahmt er die Natur der benannten Verträge nach; der Text ist in L.

4

Fratris tui in fin. et clarus textus in L quamuis C.

Fratris tui am Ende, und ein klarer Text in L. quamvis, C.

5

De transactionib9 Vbi quamuis q̄ pactus est statim poeniteat, transactio tamen rescindi et lis instaurari non potest.

De transactionibus, wo, obwohl der, der den Pakt geschlossen hat, es sogleich bereut, der Vergleich dennoch nicht aufgehoben und der Streit nicht erneuert werden kann.

6

Auff die Sechste vnnd Letzte frage.

Auf die sechste und letzte Frage.

7

Ob den Pfennernn rechtlich oder Suenliche vnnd guetliche Ertterung2[?] dieser gebrechenn, am zutreglichstenn, Ist in alwege zurathenn, das sich Gemeine Gebauerschafft, mit Hochbenanttem Lanndtgrauenn, als Irem Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, souiel Immer mehr muglich, gutlich vertragenn, vnd ohn vnreidliche3[?] notturfft, in keinenn verdrieslichenn Zanck ein lassenn, ob sie auch gleich darueber einenn leidtlichenn nachteil duldenn solttenn, Vhrsach, Dann die erfahrung gibt, Wo zwischenn der Obrigkeit vnnd den Vnderthanenn beschwerlicher wiederwille einfeltt, das solches, zu dem das es selbst ann sich selbst ergerlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel, q mit a
  2. Ertterung — wohl Erörterung
  3. vnreidliche — Lesung unsicher

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