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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 359

Die Rechtsgutachten · S. 359 · Bl. 177r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 359

Bl. 177rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteOb den Pfennernn rechtlich oder Suenliche vnnd guetliche Ertterung[?] dieser gebrechenn, am zutreglichstenn, Ist in alwege zurathenn, das sich Gemeine Gebauerschafft, mit Hochbenanttem Lanndtgrauenn, als Irem Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, souiel Immer mehr muglich, gutlich vertragenn, vnd ohn vnreidliche[?] notturfft, in keinenn verdrieslichenn Zanck ein lassenn, ob sie auch gleich darueber einenn leidtlichenn nachteil duldenn solttenn, Vhrsach, Dann die erfahrung gibt, Wo zwischenn der Obrigkeit vnnd den Vnderthanenn beschwerlicher wiederwille einfeltt, das solches, zu dem das es selbst ann sich selbst ergerlich,

Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,

2

alle wolfart vnnd gedeyenn der Vnderthanenn hindert, Vnnd darumb Ob gleich die Pfenner Ire gerechttigkeitt zu rechtte gentzlich erhieltenn, so were doch zubesorgenn, das die abgunst Ires Lanndtsfurstenn, in anndernn sachenn allerley beschwerung möchtte Verursachenn, Vnnd darumb ist sicherer,

alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen hindert. Und darum, wenn auch die Pfänner ihre Gerechtigkeit vor Recht gänzlich erhielten, so wäre doch zu besorgen, dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte; und darum ist es sicherer,

3

wo sie Ire gerechttigkeit gentzlich in der guete, durch flehliche vnderthenige bitte, nicht erhalttenn könnenn, das sie darann, souiel ohn Ihrenn Vertrefflichenn1[?] nachtteil beschehenn kann, etwas lassenn schwindenn, Ohne zweiuell Hochberumbter Furst wirdet sie als S.

wo sie ihre Gerechtigkeit in der Güte durch flehentliche untertänige Bitte nicht gänzlich erhalten können, dass sie daran, soviel ohne ihren übermäßigen[?] Nachteil geschehen kann, etwas schwinden lassen. Ohne Zweifel wird der hochberühmte Fürst sie als Seiner

4

F.

Fürstlichen

5

G.

Gnaden

6

Vnderthanenn, nach einreumung2[?] Irer habendenn gerechtigkeit gar nicht, oder doch Je Vber die masse nicht beschwerenn.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Untertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.

Unsichere Lesungen

  1. Vertrefflichenn — Lesung unsicher
  2. einreumung — oder einrehmung

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