Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 360–369
Die Rechtsgutachten · S. 360–369 · Bl. 177v–182r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 360
Bl. 177vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnderthanenn, nach einreumung[?] Irer habendenn gerechtigkeit gar nicht, oder doch Je Vber die masse nicht beschwerenn.
Untertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.
Solltte aber Je in der guete nit was findenn werdenn, des mann sich doch zum Hochstenn befleissigenn soll, So möchten die Pfenner Hochberuembtenn Irenn Lanndtsfursten, vnderthenigklich vnnd mit bestem glimpff anlangen, das Sfgl.1[?] der gerechttigkeit zusteure, vnnd den Pfennernn zugnadenn,
Sollte aber je in der Güte nichts zu finden sein, dessen man sich doch aufs Höchste befleißigen soll, so möchten die Pfänner ihren hochberühmten Landesfürsten untertäniglich und mit bestem Glimpf anlangen, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] zur Steuer der Gerechtigkeit und den Pfännern zu Gnaden
diese sache bey einer beruffenner[?] Vniuersitet wolltte versprechenn lassenn, Damit Sfgl.3[?] zuspurenn, das sie die Pfenner nichtts liebers wolttenn, dann mit Sfgl.4[?] auffs schleunigste enndtscheidenn zusein, Ad prædicta benè facit, quod scribit Salustius, Concordia paruas res crescere, discordia magnas dilabi.
diese Sache bei einer berufenen[?] Universität wollten besprechen (begutachten) lassen, damit Seine Fürstlichen Gnaden[?] spüren, dass sie, die Pfänner, nichts lieber wollten, als mit Seinen Fürstlichen Gnaden[?] aufs Schleunigste entschieden zu sein. Zu dem Vorgesagten passt gut, was Sallust schreibt: Durch Eintracht wachsen kleine Dinge, durch Zwietracht zerfallen große (Concordia parvas res crescere, discordia magnas dilabi).
Testatur enim ipsa Veritas, omne regnum in se diuisum desolari, Secuti enim concordia operatur constructionem, ita eius oppositum Discordia dissipationem et Destructionem.
Denn die Wahrheit selbst bezeugt, dass jedes in sich geteilte Reich verwüstet wird; denn wie die Eintracht den Aufbau bewirkt, so ihr Gegenteil, die Zwietracht, Zerstreuung und Zerstörung.
Atq; hoc est quod leges statuerunt concordiam omni lucro esse præferendam, nullum enim lucrum est tàm magnum,
Und das ist es, was die Gesetze festgesetzt haben, dass die Eintracht jedem Gewinn vorzuziehen sei; denn kein Gewinn ist so groß,
ut cum bono pacis et concordiæ possit pensari. tex est in L. repræhendenda tu magis est ibi, Oportet præferre lucro concordiam maritalem et ibi notat Baldus C. de Institutio. et substitutionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.
Unsichere Lesungen
- Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?
- beruffe=nner — wohl beruembter, Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Sfgl. — Kürzel wie oben
- Sfgl. — Kürzel wie oben
S. 361
Bl. 178rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteut cum bono pacis et concordiæ possit pensari. tex est in L. repræhendenda tu1 magis est ibi, Oportet præferre lucro concordiam maritalem et ibi notat Baldus C. de Institutio. et substitutionib.
dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.
Et propter bonum pacis et concordiæ et ratione Scandali Vitandi aliquando receditur ab expressa legis dispositione ut probatur in l. qui decem ff. ad leg.
Und um des Gutes des Friedens und der Eintracht willen und zur Vermeidung von Ärgernis wird bisweilen von der ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes abgegangen, wie bewiesen wird in l. qui decem, ff. ad legem
Cornelium de Sicar. c. cum tenteamur2[?] extra de præbend. et dignitatibus.
Corneliam de sicariis; c. cum teneamur[?], extra, de praebendis et dignitatibus.
Marianus Socinus in consilio CLXV. summario XIX. cum sequentibus partis secundæ.
Marianus Socinus im consilium CLXV, Summarium XIX mit den folgenden, des zweiten Teils, vieles vortrefflich zusammengetragen.
Magnum igitur lucrum accedet dominis Salinarum si nonnihil, absq[ue] tamen enormi præiudicio, de iure suo remittendo concordiæ studuerint, atq[ue] ita sumptus pericula atq[ue] alias molestias litis Vitauerint.
Ein großer Gewinn wird also den Herren der Salinen zufallen, wenn sie, indem sie etwas von ihrem Recht nachlassen — jedoch ohne übermäßigen Nachteil —, sich um Eintracht bemühen und so Kosten, Gefahren und andere Beschwernisse eines Rechtsstreits vermeiden.
HÆC VTCVNQVE CONGESTA BONI CONsulite, non enim poterant in tam angusto temporis spatio, accuratius elaborari, ideoq[ue] omnia dicta sint, absq[ue] præiudicio potioris et eruditioris sententiæ iuxta L.
NEHMT DIES, WIE ES AUCH IMMER ZUSAMMENGETRAGEN IST, GÜTIG AUF; denn es konnte in so knapper Zeit nicht sorgfältiger ausgearbeitet werden; und deshalb sei alles gesagt ohne Vorgriff auf eine bessere und gelehrtere Meinung, gemäß L.
Claudius Foelix. in fin. ibi, Sed sine p[rae]iudicio prioris Sententiæ ff. qui potiores in pignore habeantur.
Claudius Felix am Ende, dort: „Aber ohne Vorgriff auf die frühere Meinung“, ff. qui potiores in pignore habeantur.
Unsichere Lesungen
- tu — u-Haken, evtl. tum
- tenteamur — evtl. teneamur
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 362
Bl. 178vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Was nach diesem Consilijs zwischenn vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, vnnd den gemeinenn Pfennernn bis vff Mitwochenn nach Fabiani vnnd Sebastiani Anno 39 vorgelauffenn, daruonn hab ich keine nachrichtung findenn können, Es erscheinet aber aus baldt volgendem tractationibus, das vnser gnediger furst vnnd herr mit dem bawenn der Saltzbodenn vnnd dem Saltzsiedenn vortgefahrenn, vnnd solches aus dem grunde, dieweil Sfgl.1 solches die Lanndtstennde zuerkanndt, so wirdets auch ohnnötig erachttet, das solches alles nach der lennge, wanns schonn gefundenn wurde, inserirt solte werdenn,
Was nach diesen Gutachten (Consilia) zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern bis auf Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr 1539 vorgelaufen ist, davon habe ich keine Nachricht finden können. Es erscheint aber aus den bald folgenden Verhandlungen, dass unser gnädiger Fürst und Herr mit dem Bauen der Salzboden und dem Salzsieden fortgefahren ist, und zwar aus dem Grund, weil die Landstände Seinen Fürstlichen Gnaden solches zuerkannt hatten; so wird es auch für unnötig erachtet, dass solches alles nach der Länge, wenn es schon gefunden würde, eingefügt werden sollte.
Doch ist Immittelst dieser zeitt der erste vertragk, so drindenn im drittenn buch inserirt solle werdenn, abgehanndelt vnnd verglichenn wordenn, Nota. alles was weitters hiernechst in diesem andern buch volget, ist mir aus der archiuen gemeiner Pfenner benebenn den vorhergehenden Consilijs, communicirt worden,
Doch ist inzwischen in dieser Zeit der erste Vertrag, der drinnen im dritten Buch eingefügt werden soll, abgehandelt und verglichen worden. Nota: Alles, was weiter hiernächst in diesem zweiten Buch folgt, ist mir aus dem Archiv der gemeinen Pfänner neben den vorhergehenden Gutachten mitgeteilt worden,
denn sonst in F. g. f.[?] vnd hern Repositur hieruon nichts vorhanden, Auff heut Mitwochenn nach Fabiani vnnd Sebastiani Anno ec. 39. seindt beide Rethe sampt den verordenntenn des Ausschosses vnd Ampttreger Gemeiner Pfenner beyeinannder gewesenn, vnnd seindt Inenn sachenn vorgelauffenn, Wie volget.Läuft auf der nächsten Seite weiter
denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.
Unsichere Lesungen
- Sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher); F. g. f. (Kürzel unsicher
S. 363
Bl. 179rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedenn sonst in F. g. f.[?] vnd hern Repositur hieruon nichts vorhanden, Auff heut Mitwochenn nach Fabiani vnnd Sebastiani Anno ec. 39. seindt beide Rethe sampt den verordenntenn des Ausschosses vnd Ampttreger Gemeiner Pfenner beyeinannder gewesenn, vnnd seindt Inenn sachenn vorgelauffenn, Wie volget.
denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.
Erstlich beclagenn sich Johann Niedennstein der Eltter Hanns Lorper1[?] sampt Irer geselschafft, das Ihnenn Ihr Bodt vngeuehrlichenn bey funfftzehen wochenn Ires knechts mit nahmen Henckell Schweizers halbenn wust gelegenn, Welcher sie zuwidder dem furstlichenn vffgerichttenn vertrage,
Erstlich beklagen sich Johann Niedenstein der Ältere und Hans Lorper[?] samt ihrer Gesellschaft, dass ihnen ihr Boden ungefähr fünfzehn Wochen lang wegen ihres Knechtes namens Henkel Schweizer wüst gelegen habe, welcher sie zuwider dem fürstlich aufgerichteten Vertrag
ohnn alle schuldt, vnnd sache verurlaubet, in mercklichenn Iren schadenn, vnnd furdert der annder knecht, welchenn sie hinein zunehmenn willenns — 13½ fl. als im nehmenn — 4.
ohne alle Schuld und Ursache verlassen habe, zu ihrem merklichen Schaden; und es fordert der andere Knecht, den sie hineinzunehmen willens sind, 13½ Gulden, als Annahmegeld 4
Wimmunge2[?], Darauff habenn obenngemelte der ausschos vnnd ampttreger gemeiner pfenner aus beweglichenn Vhrsachen enndtlich beschlossenn, Nach dem Henckelnn vnnd Clawes vom Vrbenn, Innhalt dem furstlichenn aufgerichttenn vertrage, durch Saltzgreuenn vnd Wartten3[?] ausgebottenn, vnnd sie daruber der Pfenner Ordenung vnnd gebott verachttet, sollenn sie vff mit wissenn des Renntmeisters alttem herkommenn nach gefenglich angenommenn, vnnd verwart werdenn, Item Nach dem der annder knecht, den Johann Schaffnit sampt seiner geselschafft annzunehmenn willenns, den Pfennernn vormahls nicht eidthafftigk gewesenn, Ist vor nutz vnnd gut, grossernn schadenn zuuerkommenn, vom obenngerurtenn dem ausschus vnnd ampttregern, anngesehenn wordenn, das demselbenn wohl ein zimlichs zugebenn sey, aber mit den knechttenn, so den Pfennern vormahls eidthafftig, soll es vermuge der Ordenung vnnd annders, nicht gehalttenn werdenn, Desselbigenn tags ist vom obgerurtenn vor gut anngesehen, vnnd verordenet, das Johann Niedennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George Sieffridt, vnnd Constantin Casselmann gein Cassell abgefertiget wordenn, Furstlichen gnadenn Irer der Pfenner beschwerung dieser nachuolgenndenn artickell Innhalt der Instruction vnderthenigklich annzuzeigen, vnnd derselbigenn gnedigenn abschaffung zubitten, Zum erstenn, Belanngendt das Sohlennziehenn vnd Pompenn in dem Bornne, Zum anndernn das Saltzmessen vnnd liefernn, Zum drittenn Sfgl. die form des Eidts, so der Pfenner knechtte Jerlichenn thun söllen, vnderthenigklich zuubergebenn, Instructio, vnnd Gewalt, Was die Saltzgreuenn, Warttenn vnnd annder Gemein Pfenner, Nemblich Johann Nidennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George vom Cappell, vnnd Constantin Casselman, vonn wegenn der Bawerschafft, vnnd aus beuehl des ausschosses gemeiner Pfenner, ann vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zutragenn, vnnd volle macht haben sollenn, vnnd vf die beschwerten artickell gnedige abschaffung zubittenn, Erstlich, Nach dem hiebeuornn zu mehrmahlen an Sfgl. ist gelanngt, vnnd gebettenn wordenn, das der artickell, Betreffenn das Sohlennziehenn, dermassen mochtte vom Sfgl. knechttenn, vnd vff Sfgl. seittenn gebraucht wordenn, das es vonn Armenn Pfennernn ohnne schadenn sein möchtte, gnedigenn Rath vnnd wohlgut meinung, darmit der vertragk mit gebrenncket[?], sonnder gehalttenn, mitzutheilenn, Darauff vor gut anngesehenn wordenn, das Sfgl. etliche Pompenn gesatzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt
Unsichere Lesungen
- Lorper — Name, Anfangsbuchstabe unsicher
- Wimmunge — Minimfolge unklar
- Wartten — evtl. Vartten
S. 364
Bl. 179vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?], Darauff habenn obenngemelte der ausschos vnnd ampttreger gemeiner pfenner aus beweglichenn Vhrsachen enndtlich beschlossenn, Nach dem Henckelnn vnnd Clawes vom Vrbenn, Innhalt dem furstlichenn aufgerichttenn vertrage, durch Saltzgreuenn vnd Wartten[?] ausgebottenn, vnnd sie daruber der Pfenner Ordenung vnnd gebott verachttet, sollenn sie vff mit wissenn des Renntmeisters alttem herkommenn nach gefenglich angenommenn, vnnd verwart werdenn, Item Nach dem der annder knecht, den Johann Schaffnit sampt seiner geselschafft annzunehmenn willenns, den Pfennernn vormahls nicht eidthafftigk gewesenn, Ist vor nutz vnnd gut, grossernn schadenn zuuerkommenn, vom obenngerurtenn dem ausschus vnnd ampttregern, anngesehenn wordenn, das demselbenn wohl ein zimlichs zugebenn sey, aber mit den knechttenn, so den Pfennern vormahls eidthafftig, soll es vermuge der Ordenung vnnd annders, nicht gehalttenn werdenn, Desselbigenn tags ist vom obgerurtenn vor gut anngesehen, vnnd verordenet, das Johann Niedennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt1, George Sieffridt, vnnd Constantin Casselmann gein Cassell abgefertiget wordenn, Furstlichen gnadenn Irer der Pfenner beschwerung dieser nachuolgenndenn artickell Innhalt der Instruction vnderthenigklich annzuzeigen, vnnd derselbigenn gnedigenn abschaffung zubitten, Zum erstenn, Belanngendt das Sohlennziehenn vnd Pompenn in dem Bornne, Zum anndernn das Saltzmessen vnnd liefernn, Zum drittenn Sfgl. die form des Eidts, so der Pfenner knechtte Jerlichenn thun söllen, vnderthenigklich zuubergebenn, Instructio, vnnd Gewalt, Was die Saltzgreuenn, Warttenn vnnd annder Gemein Pfenner, Nemblich Johann Nidennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George vom Cappell, vnnd Constantin Casselman, vonn wegenn der Bawerschafft, vnnd aus beuehl des ausschosses gemeiner Pfenner, ann vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zutragenn, vnnd volle macht haben sollenn, vnnd vf die beschwerten artickell gnedige abschaffung zubittenn, Erstlich, Nach dem hiebeuornn zu mehrmahlen an Sfgl. ist gelanngt, vnnd gebettenn wordenn, das der artickell, Betreffenn das Sohlennziehenn, dermassen mochtte vom Sfgl. knechttenn, vnd vff Sfgl. seittenn gebraucht wordenn, das es vonn Armenn Pfennernn ohnne schadenn sein möchtte, gnedigenn Rath vnnd wohlgut meinung, darmit der vertragk mit gebrenncket[?], sonnder gehalttenn, mitzutheilenn, Darauff vor gut anngesehenn wordenn, das Sfgl. etliche Pompenn gesatzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt
Unsichere Lesungen
- Eholdt — Name, Lesung unsicher
S. 365
Bl. 180rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?], Darauff habenn obenngemelte der ausschos vnnd ampttreger gemeiner pfenner aus beweglichenn Vhrsachen enndtlich beschlossenn, Nach dem Henckelnn vnnd Clawes vom Vrbenn, Innhalt dem furstlichenn aufgerichttenn vertrage, durch Saltzgreuenn vnd Wartten[?] ausgebottenn, vnnd sie daruber der Pfenner Ordenung vnnd gebott verachttet, sollenn sie vff mit wissenn des Renntmeisters alttem herkommenn nach gefenglich angenommenn, vnnd verwart werdenn, Item Nach dem der annder knecht, den Johann Schaffnit sampt seiner geselschafft annzunehmenn willenns, den Pfennernn vormahls nicht eidthafftigk gewesenn, Ist vor nutz vnnd gut, grossernn schadenn zuuerkommenn, vom obenngerurtenn dem ausschus vnnd ampttregern, anngesehenn wordenn, das demselbenn wohl ein zimlichs zugebenn sey, aber mit den knechttenn, so den Pfennern vormahls eidthafftig, soll es vermuge der Ordenung vnnd annders, nicht gehalttenn werdenn, Desselbigenn tags ist vom obgerurtenn vor gut anngesehen, vnnd verordenet, das Johann Niedennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt1, George Sieffridt, vnnd Constantin Casselmann gein Cassell abgefertiget wordenn, Furstlichen gnadenn Irer der Pfenner beschwerung dieser nachuolgenndenn artickell Innhalt der Instruction vnderthenigklich annzuzeigen, vnnd derselbigenn gnedigenn abschaffung zubitten, Zum erstenn, Belanngendt das Sohlennziehenn vnd Pompenn in dem Bornne, Zum anndernn das Saltzmessen vnnd liefernn, Zum drittenn Sfgl. die form des Eidts, so der Pfenner knechtte Jerlichenn thun söllen, vnderthenigklich zuubergebenn, Instructio, vnnd Gewalt, Was die Saltzgreuenn, Warttenn vnnd annder Gemein Pfenner, Nemblich Johann Nidennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George vom Cappell2, vnnd Constantin Casselman, vonn wegenn der Bawerschafft, vnnd aus beuehl des ausschosses gemeiner Pfenner, ann vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zutragenn, vnnd volle macht haben sollenn, vnnd vf die beschwerten artickell gnedige abschaffung zubittenn, Erstlich, Nach dem hiebeuornn zu mehrmahlen an Sfgl. ist gelanngt, vnnd gebettenn wordenn, das der artickell, Betreffenn das Sohlennziehenn, dermassen mochtte vom Sfgl. knechttenn, vnd vff Sfgl. seittenn gebraucht wordenn, das es vonn Armenn Pfennernn ohnne schadenn sein möchtte, gnedigenn Rath vnnd wohlgut meinung, darmit der vertragk mit gebrenncket[?], sonnder gehalttenn, mitzutheilenn, Darauff vor gut anngesehenn wordenn, das Sfgl. etliche Pompenn gesatzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt
Unsichere Lesungen
- Eholdt — Name, Lesung unsicher
- Cappell — evtl. Lappell
S. 366
Bl. 180vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?], Darauff habenn obenngemelte der ausschos vnnd ampttreger gemeiner pfenner aus beweglichenn Vhrsachen enndtlich beschlossenn, Nach dem Henckelnn vnnd Clawes vom Vrbenn, Innhalt dem furstlichenn aufgerichttenn vertrage, durch Saltzgreuenn vnd Wartten[?] ausgebottenn, vnnd sie daruber der Pfenner Ordenung vnnd gebott verachttet, sollenn sie vff mit wissenn des Renntmeisters alttem herkommenn nach gefenglich angenommenn, vnnd verwart werdenn, Item Nach dem der annder knecht, den Johann Schaffnit sampt seiner geselschafft annzunehmenn willenns, den Pfennernn vormahls nicht eidthafftigk gewesenn, Ist vor nutz vnnd gut, grossernn schadenn zuuerkommenn, vom obenngerurtenn dem ausschus vnnd ampttregern, anngesehenn wordenn, das demselbenn wohl ein zimlichs zugebenn sey, aber mit den knechttenn, so den Pfennern vormahls eidthafftig, soll es vermuge der Ordenung vnnd annders, nicht gehalttenn werdenn, Desselbigenn tags ist vom obgerurtenn vor gut anngesehen, vnnd verordenet, das Johann Niedennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George Sieffridt, vnnd Constantin Casselmann gein Cassell abgefertiget wordenn, Furstlichen gnadenn Irer der Pfenner beschwerung dieser nachuolgenndenn artickell Innhalt der Instruction vnderthenigklich annzuzeigen, vnnd derselbigenn gnedigenn abschaffung zubitten, Zum erstenn, Belanngendt das Sohlennziehenn vnd Pompenn in dem Bornne, Zum anndernn das Saltzmessen vnnd liefernn, Zum drittenn Sfgl. die form des Eidts, so der Pfenner knechtte Jerlichenn thun söllen, vnderthenigklich zuubergebenn, Instructio, vnnd Gewalt, Was die Saltzgreuenn, Warttenn vnnd annder Gemein Pfenner, Nemblich Johann Nidennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George vom Cappell, vnnd Constantin Casselman, vonn wegenn der Bawerschafft, vnnd aus beuehl des ausschosses gemeiner Pfenner, ann vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zutragenn, vnnd volle macht haben sollenn, vnnd vf die beschwerten artickell gnedige abschaffung zubittenn, Erstlich, Nach dem hiebeuornn zu mehrmahlen an Sfgl. ist gelanngt, vnnd gebettenn wordenn, das der artickell, Betreffenn das Sohlennziehenn, dermassen mochtte vom Sfgl. knechttenn, vnd vff Sfgl. seittenn gebraucht wordenn, das es vonn Armenn Pfennernn ohnne schadenn sein möchtte, gnedigenn Rath vnnd wohlgut meinung, darmit der vertragk mit gebrenncket1[?], sonnder gehalttenn, mitzutheilenn, Darauff vor gut anngesehenn wordenn, das Sfgl. etliche Pompenn gesatzt,
Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt
vnnd auch den Pfennernn, doch dem vertrage vnabbruchlich etliche Pompen zusetzenn bewilligt, Ob dardurch der manngell vnnd klage abgeschafft werdenn möchtte, seindt alle mittell vnnd wege furgenommenn, vnnd versucht, Dieweil es sich aber aus Vhrsachen so am tage nicht schickenn will, oder aber auch die Pompenn dem Bornne nicht gut thun werdenn, zubittenn, das sie in dem, weitter dann der vertragk mitbringet, nit zubeschwerenn, Sonnder annzuhaltenn, das es im ziehenn vnnd siedenn, Innhalts dem vertrage gehalttenn werde, Zum anndernn, dieweil aus dem artickell eruolget, das es im verkauffe, vnnd ladung des Saltzes auch manngell gesehret2[?], vnnd doch damit der Pfenner Saltz erst verkaufft vnnd geladenn werden solle, Im vertrage vff zwene wege gestelt, die Sfgl. vorbehalttenn, Doch in alwege zugebrauchenn, das es den Pfennernn ohn nachtteil vnnd schadenn sein soll, So habenn Sfgl. erstlich furgehapt, als auch verschiebenn, das der Pfenner Saltz erst abgeladenn, vnnd kein Saltz geschatzt werdenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,
Unsichere Lesungen
- gebrenncket — Lesung unsicher
- gesehret — evtl. gespuret
S. 367
Bl. 181rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd auch den Pfennernn, doch dem vertrage vnabbruchlich etliche Pompen zusetzenn bewilligt, Ob dardurch der manngell vnnd klage abgeschafft werdenn möchtte, seindt alle mittell vnnd wege furgenommenn, vnnd versucht, Dieweil es sich aber aus Vhrsachen so am tage nicht schickenn will, oder aber auch die Pompenn dem Bornne nicht gut thun werdenn, zubittenn, das sie in dem, weitter dann der vertragk mitbringet, nit zubeschwerenn, Sonnder annzuhaltenn, das es im ziehenn vnnd siedenn, Innhalts dem vertrage gehalttenn werde, Zum anndernn, dieweil aus dem artickell eruolget, das es im verkauffe, vnnd ladung des Saltzes auch manngell gesehret[?], vnnd doch damit der Pfenner Saltz erst verkaufft vnnd geladenn werden solle, Im vertrage vff zwene wege gestelt, die Sfgl. vorbehalttenn, Doch in alwege zugebrauchenn, das es den Pfennernn ohn nachtteil vnnd schadenn sein soll, So habenn Sfgl. erstlich furgehapt, als auch verschiebenn, das der Pfenner Saltz erst abgeladenn, vnnd kein Saltz geschatzt werdenn solle,
und auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,
der Pfenner saltz sey dann erst Innhalts dem vertrage verkaufft, So habenn doch Sfgl. aus besorgung, das Sfgl. knechtte ein solches beschwert, vnnd den anndernn artickell, als das Sfgl. ein solches der Pfenner gesottenn saltz vffschuttenn wolle, vnnd in dem Innhalts dem vertrage zugelebenn, auch darzu etlichenn behalt gemachtt, Dieweil aber in dem liebbernn1[?] vnnd vffschuttenn des Saltzes ein beschwerung, den Pfennernn vorfellet, vnd sonnderlich in dem das Ire knechtte das Saltz allererst, Wann die dritte pfann vber dem fewre die zwo gesottene,
es sei denn, der Pfänner Salz sei zuvor nach Inhalt des Vertrags verkauft; so haben doch Seine Fürstlichen Gnaden aus Besorgnis, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte ein solches beschwert, und den anderen Artikel, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden ein solches der Pfänner gesottenes Salz aufschütten wolle und darin nach Inhalt des Vertrags zu leben, auch dazu etlichen Vorbehalt gemacht. Weil aber in dem Liefern[?] und Aufschütten des Salzes den Pfännern eine Beschwerung vorfällt, und besonders darin, dass ihre Knechte das Salz allererst, wenn die dritte Pfanne über dem Feuer ist, die zwei gesottenen
vnnd vffgehabene Pfann Saltzes Sfgl. bezahlet, zumessenn sollenn, vnnd ann annder arter liefernn, dann sie Je vnnd alwege dem Ladegast geliefert, wissenn sie keines wegs zuthun, vnnd wo sie des vermöge dem vertrage nicht mögen verschonet werdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,
Unsichere Lesungen
- liebbernn — wohl liefernn
S. 368
Bl. 181vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd vffgehabene Pfann Saltzes Sfgl. bezahlet, zumessenn sollenn, vnnd ann annder arter liefernn, dann sie Je vnnd alwege dem Ladegast geliefert, wissenn sie keines wegs zuthun, vnnd wo sie des vermöge dem vertrage nicht mögen verschonet werdenn,
und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,
könnenn sie nicht einenn knecht auff Irer seittenn behalttenn, Bittenn hierauff das Sfgl. dem artickell ein anndern weg gebenn wolle, darmit die Pfenner vnnd Ire knechtte aus Crafft Irer Erbgerechttigkeit, Ires Saltzes von erst abwerdenn1, vnnd Sfgl.
können sie nicht einen Knecht auf ihrer Seite behalten. Sie bitten hierauf, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem Artikel einen anderen Weg geben wolle, damit die Pfänner und ihre Knechte kraft ihrer Erbgerechtigkeit ihr Salz zuerst loswerden und Seiner Fürstlichen Gnaden
Saltz, welch Sfgl. mitt geringerm schadenn thun kann, vffschuttenn lassen, Zum drittenn, Nach dem Sfgl. gnedigklich begert, den eidt, wie vnnd welcher gestalt die knechtte hinfurtter Sfgl. zu seinem rechttenn, vnnd den Pfennernn vnnd guthern, zu Irem rechttenn lobenn vnnd schwerenn sollenn, zuzustellenn, Vbergebenn sie Sfgl. diesenn begriff, vnnd wollenn, das Sfgl. sie vnnd Ire knechtte aus Crafft gerurtter Erbgerechttigkeitt, vnnd Innhalts dem vertrage, das der Pfenner knechtte, niemandts dann Ihnenn eidthafftig sein sollenn, sie darbey gnedigklich lasse, schutze, schirme, vnnd vertheidinge, vnnd zuuerhutenn in dem kunfftigenn misuerstanndt, diesen Concept gnedigklich vnderschreibenn, vnnd ver Declariren, Das wollenn sich Gemein Pfenner zu Sfgl. vnderthenig lich verhoffenn, Es geschehe vonn rechts wegenn, vnnd sich gnediger vertröstung vnnd zusage nach billich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,
Unsichere Lesungen
- abwerdenn — Lesung unsicher
S. 369
Bl. 182rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltz, welch Sfgl. mitt geringerm schadenn thun kann, vffschuttenn lassen, Zum drittenn, Nach dem Sfgl. gnedigklich begert, den eidt, wie vnnd welcher gestalt die knechtte hinfurtter Sfgl. zu seinem rechttenn, vnnd den Pfennernn vnnd guthern, zu Irem rechttenn lobenn vnnd schwerenn sollenn, zuzustellenn, Vbergebenn sie Sfgl. diesenn begriff, vnnd wollenn, das Sfgl. sie vnnd Ire knechtte aus Crafft gerurtter Erbgerechttigkeitt, vnnd Innhalts dem vertrage, das der Pfenner knechtte, niemandts dann Ihnenn eidthafftig sein sollenn, sie darbey gnedigklich lasse, schutze, schirme, vnnd vertheidinge, vnnd zuuerhutenn in dem kunfftigenn misuerstanndt, diesen Concept gnedigklich vnderschreibenn, vnnd ver Declariren, Das wollenn sich Gemein Pfenner zu Sfgl. vnderthenig lich verhoffenn, Es geschehe vonn rechts wegenn, vnnd sich gnediger vertröstung vnnd zusage nach billich,
Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,
vnnd wollenn es in aller vnderthenigkeitt zuuerdienen, willig erfundenn werdenn, Des in bedenckh1[?] Ob den Gesandtenn heraus so sie weitter nit einreumenn werdenn, dann der vertragk mittbringet, vnnd diese artickell anweisenn, einiche vngnadt oder schade entstunde, des wir vnns der pillichkeitt nach nit verhoffenn, denn vnnd allenn beweislichenn schadenn, so dahero flüsse, wollenn gemeine Pfenner, vnnd sonnderlich der anschos,
und sie wollen es in aller Untertänigkeit zu verdienen willig erfunden werden. Dessen in Bedacht[?]: Ob den Gesandten daraus, sofern sie nicht weiter einräumen werden, als der Vertrag mit sich bringt und diese Artikel anweisen, irgendeine Ungnade oder ein Schaden entstünde, was wir uns der Billigkeit nach nicht verhoffen, so wollen die gemeinen Pfänner und besonders der Ausschuss sie dieses und allen beweislichen Schadens, der daher flösse,
schadens enthebenn vnnd benehmenn, Habenn wir Burgermeister vnnd Rath der Stadt allenndorff gebetten, diese Instruction zuuersiegelnn, Welchs wir vmb Irer bitt willenn, doch vns vnnd vnsern nachkommenn, ohnn schadenn, gethann habenn,
entheben und benehmen. Sie haben uns, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf, gebeten, diese Instruktion zu besiegeln, was wir um ihrer Bitte willen, doch uns und unseren Nachkommen ohne Schaden, getan haben.
Donnerstags nach Fabiani seindt die verordentenn hievor genennt gen2[?] Cassell annkommenn, aber den Lanndtsfurstenn nicht anheimisch fundenn, den Lanndtvogtt, Rudolff Schenckhenn angesucht, vnnd Ime die mittgegebenn artickell Innhalt der Instruction angezeigt.
Am Donnerstag nach Fabian (23. Januar 1539) sind die hiervor genannten Verordneten nach[?] Kassel angekommen, haben aber den Landesfürsten nicht daheim gefunden, haben den Landvogt Rudolf Schenck angesucht und ihm die mitgegebenen Artikel nach Inhalt der Instruktion angezeigt.
Unsichere Lesungen
- bedenckh — Wort undeutlich
- gen — evtl. zu