Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 367–376
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 367–376 · Bl. 181r–185v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 367
Bl. 181rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd auch den Pfennernn, doch dem vertrage vnabbruchlich etliche Pompen zusetzenn bewilligt, Ob dardurch der manngell vnnd klage abgeschafft werdenn möchtte, seindt alle mittell vnnd wege furgenommenn, vnnd versucht, Dieweil es sich aber aus Vhrsachen so am tage nicht schickenn will, oder aber auch die Pompenn dem Bornne nicht gut thun werdenn, zubittenn, das sie in dem, weitter dann der vertragk mitbringet, nit zubeschwerenn, Sonnder annzuhaltenn, das es im ziehenn vnnd siedenn, Innhalts dem vertrage gehalttenn werde, Zum anndernn, dieweil aus dem artickell eruolget, das es im verkauffe, vnnd ladung des Saltzes auch manngell gesehret[?], vnnd doch damit der Pfenner Saltz erst verkaufft vnnd geladenn werden solle, Im vertrage vff zwene wege gestelt, die Sfgl. vorbehalttenn, Doch in alwege zugebrauchenn, das es den Pfennernn ohn nachtteil vnnd schadenn sein soll, So habenn Sfgl. erstlich furgehapt, als auch verschiebenn, das der Pfenner Saltz erst abgeladenn, vnnd kein Saltz geschatzt werdenn solle,
und auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,
der Pfenner saltz sey dann erst Innhalts dem vertrage verkaufft, So habenn doch Sfgl. aus besorgung, das Sfgl. knechtte ein solches beschwert, vnnd den anndernn artickell, als das Sfgl. ein solches der Pfenner gesottenn saltz vffschuttenn wolle, vnnd in dem Innhalts dem vertrage zugelebenn, auch darzu etlichenn behalt gemachtt, Dieweil aber in dem liebbernn1[?] vnnd vffschuttenn des Saltzes ein beschwerung, den Pfennernn vorfellet, vnd sonnderlich in dem das Ire knechtte das Saltz allererst, Wann die dritte pfann vber dem fewre die zwo gesottene,
es sei denn, der Pfänner Salz sei zuvor nach Inhalt des Vertrags verkauft; so haben doch Seine Fürstlichen Gnaden aus Besorgnis, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte ein solches beschwert, und den anderen Artikel, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden ein solches der Pfänner gesottenes Salz aufschütten wolle und darin nach Inhalt des Vertrags zu leben, auch dazu etlichen Vorbehalt gemacht. Weil aber in dem Liefern[?] und Aufschütten des Salzes den Pfännern eine Beschwerung vorfällt, und besonders darin, dass ihre Knechte das Salz allererst, wenn die dritte Pfanne über dem Feuer ist, die zwei gesottenen
vnnd vffgehabene Pfann Saltzes Sfgl. bezahlet, zumessenn sollenn, vnnd ann annder arter liefernn, dann sie Je vnnd alwege dem Ladegast geliefert, wissenn sie keines wegs zuthun, vnnd wo sie des vermöge dem vertrage nicht mögen verschonet werdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,
Unsichere Lesungen
- liebbernn — wohl liefernn
S. 368
Bl. 181vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd vffgehabene Pfann Saltzes Sfgl. bezahlet, zumessenn sollenn, vnnd ann annder arter liefernn, dann sie Je vnnd alwege dem Ladegast geliefert, wissenn sie keines wegs zuthun, vnnd wo sie des vermöge dem vertrage nicht mögen verschonet werdenn,
und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,
könnenn sie nicht einenn knecht auff Irer seittenn behalttenn, Bittenn hierauff das Sfgl. dem artickell ein anndern weg gebenn wolle, darmit die Pfenner vnnd Ire knechtte aus Crafft Irer Erbgerechttigkeit, Ires Saltzes von erst abwerdenn1, vnnd Sfgl.
können sie nicht einen Knecht auf ihrer Seite behalten. Sie bitten hierauf, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem Artikel einen anderen Weg geben wolle, damit die Pfänner und ihre Knechte kraft ihrer Erbgerechtigkeit ihr Salz zuerst loswerden und Seiner Fürstlichen Gnaden
Saltz, welch Sfgl. mitt geringerm schadenn thun kann, vffschuttenn lassen, Zum drittenn, Nach dem Sfgl. gnedigklich begert, den eidt, wie vnnd welcher gestalt die knechtte hinfurtter Sfgl. zu seinem rechttenn, vnnd den Pfennernn vnnd guthern, zu Irem rechttenn lobenn vnnd schwerenn sollenn, zuzustellenn, Vbergebenn sie Sfgl. diesenn begriff, vnnd wollenn, das Sfgl. sie vnnd Ire knechtte aus Crafft gerurtter Erbgerechttigkeitt, vnnd Innhalts dem vertrage, das der Pfenner knechtte, niemandts dann Ihnenn eidthafftig sein sollenn, sie darbey gnedigklich lasse, schutze, schirme, vnnd vertheidinge, vnnd zuuerhutenn in dem kunfftigenn misuerstanndt, diesen Concept gnedigklich vnderschreibenn, vnnd ver Declariren, Das wollenn sich Gemein Pfenner zu Sfgl. vnderthenig lich verhoffenn, Es geschehe vonn rechts wegenn, vnnd sich gnediger vertröstung vnnd zusage nach billich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,
Unsichere Lesungen
- abwerdenn — Lesung unsicher
S. 369
Bl. 182rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltz, welch Sfgl. mitt geringerm schadenn thun kann, vffschuttenn lassen, Zum drittenn, Nach dem Sfgl. gnedigklich begert, den eidt, wie vnnd welcher gestalt die knechtte hinfurtter Sfgl. zu seinem rechttenn, vnnd den Pfennernn vnnd guthern, zu Irem rechttenn lobenn vnnd schwerenn sollenn, zuzustellenn, Vbergebenn sie Sfgl. diesenn begriff, vnnd wollenn, das Sfgl. sie vnnd Ire knechtte aus Crafft gerurtter Erbgerechttigkeitt, vnnd Innhalts dem vertrage, das der Pfenner knechtte, niemandts dann Ihnenn eidthafftig sein sollenn, sie darbey gnedigklich lasse, schutze, schirme, vnnd vertheidinge, vnnd zuuerhutenn in dem kunfftigenn misuerstanndt, diesen Concept gnedigklich vnderschreibenn, vnnd ver Declariren, Das wollenn sich Gemein Pfenner zu Sfgl. vnderthenig lich verhoffenn, Es geschehe vonn rechts wegenn, vnnd sich gnediger vertröstung vnnd zusage nach billich,
Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,
vnnd wollenn es in aller vnderthenigkeitt zuuerdienen, willig erfundenn werdenn, Des in bedenckh1[?] Ob den Gesandtenn heraus so sie weitter nit einreumenn werdenn, dann der vertragk mittbringet, vnnd diese artickell anweisenn, einiche vngnadt oder schade entstunde, des wir vnns der pillichkeitt nach nit verhoffenn, denn vnnd allenn beweislichenn schadenn, so dahero flüsse, wollenn gemeine Pfenner, vnnd sonnderlich der anschos,
und sie wollen es in aller Untertänigkeit zu verdienen willig erfunden werden. Dessen in Bedacht[?]: Ob den Gesandten daraus, sofern sie nicht weiter einräumen werden, als der Vertrag mit sich bringt und diese Artikel anweisen, irgendeine Ungnade oder ein Schaden entstünde, was wir uns der Billigkeit nach nicht verhoffen, so wollen die gemeinen Pfänner und besonders der Ausschuss sie dieses und allen beweislichen Schadens, der daher flösse,
schadens enthebenn vnnd benehmenn, Habenn wir Burgermeister vnnd Rath der Stadt allenndorff gebetten, diese Instruction zuuersiegelnn, Welchs wir vmb Irer bitt willenn, doch vns vnnd vnsern nachkommenn, ohnn schadenn, gethann habenn,
entheben und benehmen. Sie haben uns, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf, gebeten, diese Instruktion zu besiegeln, was wir um ihrer Bitte willen, doch uns und unseren Nachkommen ohne Schaden, getan haben.
Donnerstags nach Fabiani seindt die verordentenn hievor genennt gen2[?] Cassell annkommenn, aber den Lanndtsfurstenn nicht anheimisch fundenn, den Lanndtvogtt, Rudolff Schenckhenn angesucht, vnnd Ime die mittgegebenn artickell Innhalt der Instruction angezeigt.
Am Donnerstag nach Fabian (23. Januar 1539) sind die hiervor genannten Verordneten nach[?] Kassel angekommen, haben aber den Landesfürsten nicht daheim gefunden, haben den Landvogt Rudolf Schenck angesucht und ihm die mitgegebenen Artikel nach Inhalt der Instruktion angezeigt.
Unsichere Lesungen
- bedenckh — Wort undeutlich
- gen — evtl. zu
S. 370
Bl. 182vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Nachmals vff der Cannzley vor dem Stadthaltter, Cannzlar, Rudolff Schennck, vnnd anndernn Verordentten Räthenn furkommenn, aber enndtlich nichts fruchtbarlichs erlanngenn, noch ausrichttenn mogenn, Freytags nach Conuersionis Pauli Anno ut supra, seindt Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt den Verordenten des ausschosses gemeiner Pfenner bey ein gewesenn, vnnd nach dem Ire geschicktenn hiebeuor gemelt, den Lanndtsfurstenn nicht antroffenn, auch der gerurtenn artickell halbenn, Innhalt der Instruction bey den gewaltigenn nichts ausrichttenn mögenn, habenn sie vff volgende meinung gerathschlagt vnd geschlossen, Erstlich, das vffs furderlichste ein förmbliche Supplication gerurter beschwerter artickell halbenn, an vnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn, gefertigt, vnd vberanntwort werdenn solle,
Nachmals sind sie auf der Kanzlei vor dem Statthalter, dem Kanzler, Rudolf Schenck und anderen verordneten Räten vorgekommen, haben aber letztlich nichts Fruchtbares erlangen noch ausrichten können. Am Freitag nach Pauli Bekehrung (31. Januar) im Jahr wie oben (1539) sind Salzgrafen und Warten samt den Verordneten des Ausschusses der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und nachdem ihre hiervor erwähnten Gesandten den Landesfürsten nicht angetroffen und auch wegen der berührten Artikel nach Inhalt der Instruktion bei den Gewaltigen (Bevollmächtigten) nichts ausrichten konnten, haben sie auf folgende Meinung beratschlagt und beschlossen: Erstlich, dass aufs Förderlichste eine förmliche Supplikation wegen der berührten beschwerten Artikel an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gefertigt und überantwortet werden solle;
Zum anndernn solle den Süthernn anngesagt werdenn, das sie sich in Jedem Bode, mit seckenn oder Pfannen tüchernn, darinne die knechtte das gesotten Saltz reinlich vffhebenn, vnnd bis zu der liefferung behalttenn mogenn, geschickt machen, Vnnd wenn also das saltz gesottenn, soll es dem Rennthmeister, vff das er benebenn den Schetzernn bey dem messen,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen
S. 371
Bl. 183rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteZum anndernn solle den Süthernn anngesagt werdenn, das sie sich in Jedem Bode, mit seckenn oder Pfannen tüchernn, darinne die knechtte das gesotten Saltz reinlich vffhebenn, vnnd bis zu der liefferung behalttenn mogenn, geschickt machen, Vnnd wenn also das saltz gesottenn, soll es dem Rennthmeister, vff das er benebenn den Schetzernn bey dem messen,
Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen
vnnd vffhebenn sey, anngezeigt, auch in den seckenn versiegelt werdenn, Ob er sich aber des beschwert befünde, als dann soll solches vonn den Verordentenn der Pfenner beschehenn, vnnd bis die dritte pfanne, vber dem feuer Innhalts des vertrags in dem Bothenn also versiegelt behalttenn werdenn.
und Aufheben dabei sei, angezeigt und auch in den Säcken versiegelt werden. Wenn er sich dessen aber beschwert fände, dann soll solches von den Verordneten der Pfänner geschehen und, bis die dritte Pfanne über dem Feuer ist, nach Inhalt des Vertrags in dem Boden so versiegelt behalten werden.
Vnnd ob sichs auch in dem liefferenn vnnd durch messen befünde, das mann das mas nit volkommenn, wie zuuor liefferenn konntte, vnnd daraus etwas Saltzes abgehenn, oder verlorenn würde, solche verlust wollenn gemeine Pfenner vnntter sich tragenn, vnnd Ire knechtte damit nit beschwerenn, Doch das sie vmb solchenn schadenn mit dem Lanndtsfurstenn Innhalt dem vertrage mögenn verglichenn werdenn, Item Ist beschlossenn, das Saltzgreuenn vnnd Warttenn, die Boderknechtte furfordernn, vnnd Ine wie sie sich hinfurtter in dem Saltzvffhebenn, vnnd messenn, wie hiebeuor gerurt, halttenn sollenn, annsagenn, Item das Saltzgreuenn vnnd Warttenn vleissig vffsehenns habenn sollenn, das einem Jeglichenn seiner schuldenn, vnnd annderer notturfftigenn gebrechenn halbenn Innhalt der Ordenung möge verholffenn werdenn, auch vnntter ampter, als Holtzfurster vnnd andere zubestellenn, Item Nach dem sie bisanhero bey dem Renthmeister vnnd anndernn Furstlichenn Verordenntten Irer gebrechenn halber, betreffenn Cuntzenn apell vnd Hannsenn Heynemann, etzlich mahl anngesucht, vnnd doch weder rath noch hülff erlanngenn mögen, Habenn der ausschos, Saltzgrebenn, vnnd Wartten beuohlenn, dieselbigenn artickell dem Lanndtvogtt vff sein annkunfft Ingleichenn fall annzuzeigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen
S. 372
Bl. 183vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd ob sichs auch in dem liefferenn vnnd durch messen befünde, das mann das mas nit volkommenn, wie zuuor liefferenn konntte, vnnd daraus etwas Saltzes abgehenn, oder verlorenn würde, solche verlust wollenn gemeine Pfenner vnntter sich tragenn, vnnd Ire knechtte damit nit beschwerenn, Doch das sie vmb solchenn schadenn mit dem Lanndtsfurstenn Innhalt dem vertrage mögenn verglichenn werdenn, Item Ist beschlossenn, das Saltzgreuenn vnnd Warttenn, die Boderknechtte furfordernn, vnnd Ine wie sie sich hinfurtter in dem Saltzvffhebenn, vnnd messenn, wie hiebeuor gerurt, halttenn sollenn, annsagenn, Item das Saltzgreuenn vnnd Warttenn vleissig vffsehenns habenn sollenn, das einem Jeglichenn seiner schuldenn, vnnd annderer notturfftigenn gebrechenn halbenn Innhalt der Ordenung möge verholffenn werdenn, auch vnntter ampter, als Holtzfurster vnnd andere zubestellenn, Item Nach dem sie bisanhero bey dem Renthmeister vnnd anndernn Furstlichenn Verordenntten Irer gebrechenn halber, betreffenn Cuntzenn apell vnd Hannsenn Heynemann, etzlich mahl anngesucht, vnnd doch weder rath noch hülff erlanngenn mögen, Habenn der ausschos, Saltzgrebenn, vnnd Wartten beuohlenn, dieselbigenn artickell dem Lanndtvogtt vff sein annkunfft Ingleichenn fall annzuzeigenn,
Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen
vnnd derselbenn Rath vnnd enderung zubittenn, Montags nach purificationis Mariæ seindt Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt den Verordenttenn ausschos gemeiner Pfenner bey eingewesenn, Haben Ire Saltzknechtte alle in sampt fürgehapt, vnnd mit Inen des Saltzmessenns vnnd liefferenns halben, allerhande notturfftigs geredt, vnnd gehandelt, vnnd seindt die knechte In Summa einhelligk darauff verharret, das Inen nit muglich das saltz ohne schadenn vfzuhebenn, viel weniger zuruck zumessenn, vnd solchs keinswegs bewilligenn, noch vnderstehen wollen, Darauff Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt dem Verordenntten ausschos, wie hieuor beschlossenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,
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Bl. 184rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd derselbenn Rath vnnd enderung zubittenn, Montags nach purificationis Mariæ seindt Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt den Verordenttenn ausschos gemeiner Pfenner bey eingewesenn, Haben Ire Saltzknechtte alle in sampt fürgehapt, vnnd mit Inen des Saltzmessenns vnnd liefferenns halben, allerhande notturfftigs geredt, vnnd gehandelt, vnnd seindt die knechte In Summa einhelligk darauff verharret, das Inen nit muglich das saltz ohne schadenn vfzuhebenn, viel weniger zuruck zumessenn, vnd solchs keinswegs bewilligenn, noch vnderstehen wollen, Darauff Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt dem Verordenntten ausschos, wie hieuor beschlossenn,
und um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,
das die Süthernn Jeglichem knechtte — 16. secke, darin er das vfgehabenn Saltz behaltte, schaffenn sollen, vnnd so offt eine Pfanne Saltzes vfgehabenn, soll in beysein der Schetzer vnnd verordenttenn versiegelt, dergleich die annder, bis die dritte vber dem feuere,
dass die Sieder jeglichem Knecht 16 Säcke, worin er das aufgehobene Salz behalte, schaffen sollen, und sooft eine Pfanne Salz aufgehoben ist, soll sie im Beisein der Schätzer und Verordneten versiegelt werden, desgleichen die andere, bis die dritte über dem Feuer ist,
vnnd als dann dem Renthmeister anngezeigt, vnnd zugleiche geliffert werdenn, Desselbigenn tages habenn der ausschos Johann Casselmann, vnnd Johann Niedennstein, als Saltzgreuenn mit volgennder Supplication ann den Lanndtsfurstenn abgeferttiget, Innhaltt derselbenn, gnedige abschaffung zubittenn, Supplicatio Durchleuchtiger Hochgebornner furst vnnd Herr, E.
und dann dem Rentmeister angezeigt und zugleich geliefert werden. Desselben Tages hat der Ausschuss Johann Casselmann und Johann Niedenstein als Salzgrafen mit folgender Supplikation an den Landesfürsten abgefertigt, um nach deren Inhalt gnädige Abschaffung zu bitten. Supplikation: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst und Herr, Euer
F. gl. seindt vnnser vnderthenige vnnd ganntz willige diennste zuuor ann bereit, Gnediger furst vnnd herr, Wiewohl wir E.
Fürstlichen Gnaden sind unsere untertänigen und ganz willigen Dienste zuvor stets bereit. Gnädiger Fürst und Herr, wiewohl wir Euer
G. in diesen geschwinden leufftenn gernne klagenns vnnd annsuchenns verschonetenn, So zwingt vnns doch die hohe vnnd verderbliche notturfft, E. f. gl. als vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,
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Bl. 184vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in diesen geschwinden leufftenn gernne klagenns vnnd annsuchenns verschonetenn, So zwingt vnns doch die hohe vnnd verderbliche notturfft, E. f. gl. als vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn,
Gnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,
ohn dieselbig wir nechst Gott wenig trost vnnd hülff, klagennde zubesuchenn, Vnnd zeigenn E. f. gl. wehmütiglich ann, nach dem E. f.
ohne den wir nächst Gott wenig Trost und Hilfe haben, klagend zu besuchen. Und wir zeigen Euer Fürstlichen Gnaden wehmütig an: Nachdem Euer Fürstliche
Je zur zeit vermöge dem furstlichenn Contract gnediglich E.
jeweils zur Zeit vermöge des fürstlichen Vertrags gnädiglich Euer
G. dienernn vnnd knechttenn, beuohlen zugelebenn, Wie wir vnns auch tröstlich versehen hettenn, demselbigenn wert vngewirret volge geschehenn, So begegenet vnns doch vonn E. f. gl. dienernn fur vnnd fur mercklich Sperrung, vnnd volgen dem vertragk mit vielenn artickelnn nicht, als dem Sohlenn ziehenn, Saltz verkeuffenn, knecht abniedenn, enndtziehung der Ladegest, vnnd viel annder wege, das also, vnanngesehenn vnnser flehlich darfür bittenn vnnd klagenn,
Gnaden Dienern und Knechten befohlen haben, ihm nachzuleben, wie wir uns auch tröstlich versehen hätten, demselben würde ungestört Folge geschehen, so begegnet uns doch von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern für und für merkliche Sperrung, und sie folgen dem Vertrag in vielen Artikeln nicht, als dem Solenziehen, Salzverkaufen, Knechte-Abwerben, Entziehung der Ladegäste und auf viele andere Weise, so dass also, ungeachtet unseres flehentlichen Bittens und Klagens dagegen,
viel wiederunge dem Contract vorgenommenn werdenn, dardurch der vertragk, das doch ohnn nott, misverstenndig gemachtt, vnnd vnnser gebott vnnd verbott, so wir aus krafft vnnser Erbgerechtigkeit habenn, gekrenckt,
viele Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag vorgenommen werden, wodurch der Vertrag, was doch ohne Not ist, missverständlich gemacht und unser Gebot und Verbot, das wir kraft unserer Erbgerechtigkeit haben, gekränkt wird,
Wiewohl wir vnns E. f. gl. als vnnsern gnedigen Landts furstenn zu ehrenn vnnd gutem, aus viel bewegendenn vhrsachenn, gutwillig bis vf diese zeit, mit grossem mercklichenn schadenn gelittenn vnnd vbersehenn, der guten zuuersicht E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wiewohl wir uns Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und Gutem aus vielen bewegenden Ursachen gutwillig bis auf diese Zeit mit großem merklichen Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer
S. 375
Bl. 185rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWiewohl wir vnns E. f. gl. als vnnsern gnedigen Landts furstenn zu ehrenn vnnd gutem, aus viel bewegendenn vhrsachenn, gutwillig bis vf diese zeit, mit grossem mercklichenn schadenn gelittenn vnnd vbersehenn, der guten zuuersicht E.
Wiewohl wir Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und zu Gutem aus vielen bewegenden Ursachen bis auf diese Zeit gutwillig mit großem, merklichem Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer
G. wirdt durch Ire diener solch beschwerde gnediglich abwendenn lassenn, Nach dem wir aber nun vnnsernn so grossenn vnuerwindtlichenn schadenn, teglich vnnd Je mehr befindenn, vnd durch die wege baldt zum Bettelstabe, darzu wir vnsers wissenns nie vhrsach gegebenn, gerathen müssen, vnnd das dasselbige E.
Gnaden werden durch Ihre Diener solche Beschwerde gnädig abwenden lassen; nachdem wir aber nun unseren so großen, unverwindlichen Schaden täglich und je mehr befinden und auf diesem Wege bald zum Bettelstab geraten müssen, wozu wir unseres Wissens nie Ursache gegeben haben, und dass Euer
G. zuglauben, So ist war vnd am tage, das wir das vergangenn Jar in die Drey Tausenndt guldenn schadenn erlittenn,
Gnaden dies glauben mögen: So ist wahr und offenkundig, dass wir im vergangenen Jahr an die dreitausend Gulden Schaden erlitten haben,
Vnnd Itzo das new Jar bereitt In die Tausenndt guldenn schadenn habenn, Wie vnnser armenn weib vnd kinde derhalbenn manngell ann Irer leibsnerung1[?] zu lest leiden müssenn, Bittenn wir E.
und jetzt im neuen Jahr bereits an die tausend Gulden Schaden haben, sodass unsere armen Weiber und Kinder deshalb zuletzt Mangel an ihrer Leibesnahrung[?] leiden müssen; so bitten wir Euer
Gl. wollenn solchs als ein Hochberumbter vnnd Christlicher furst zu gnedigenn vnnd furstlichenn hertz nehmenn, vnd in dem gnedige vnnd furstliche versehung thun, Dann gnediger furst vnnd herr, solttenn wir armenn in dem wieder den Contract,
Gnaden, Sie wollen dies als ein hochberühmter und christlicher Fürst gnädig und fürstlich zu Herzen nehmen und darin gnädige und fürstliche Vorsehung tun. Denn, gnädiger Fürst und Herr, sollten wir Armen darin gegen den Vertrag,
als wir vnns doch keins wegs versehenn wollenn, hülfflos gelassenn, vnd also teglich wieder den vertragk anngefochttenn werden, Wurdenn wir armenn, in grundt, welches an allen vmbstenndenn warhafftig sich erfindenn wirdett, verderbet, ohnne schuldt, Inns elenndt gefuret, Bittenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
wie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer
Unsichere Lesungen
- leibsnerung — Schreibung undeutlich
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Bl. 185vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteals wir vnns doch keins wegs versehenn wollenn, hülfflos gelassenn, vnd also teglich wieder den vertragk anngefochttenn werden, Wurdenn wir armenn, in grundt, welches an allen vmbstenndenn warhafftig sich erfindenn wirdett, verderbet, ohnne schuldt, Inns elenndt gefuret, Bittenn E.
wie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer
G. aber vffs vnderthenigst, vmb Gotts vnnd seines ewigenn wortts willenn, E. f. gl. wollen das gnedig einsehenns thun, das wir in solch verderbenn nicht gesetzt werdenn, Sonnder dem Contract vnnd Ordenung gelebt werde, auch der erlittenn schedenn, zu guter ergetzung kommenn möchttenn, anngesehenn,
Gnaden aber aufs Untertänigste, um Gottes und seines ewigen Wortes willen, Euer Fürstliche Gnaden wollen das gnädige Einsehen haben, dass wir nicht in solches Verderben gesetzt werden, sondern dass dem Vertrag und der Ordnung nachgelebt werde und wir auch für die erlittenen Schäden zu guter Entschädigung kommen mögen, in Ansehung dessen,
das wir Je zu Jederzeit, vnnd vor menniglich, vber das wir desselbigenn im vertrage mitt viel artickeln versichert, auch hoch vnnd gnedig vertröstet sein, vnnd müstenn auch als dann ausbreytunge der frembdenn, vnnd viel beschwerter aussage vnnd klagenns leidenn, seindt aber tröstlicher vnnderthenniger zuuersicht, E.
dass wir jederzeit und vor jedermann — über das hinaus, dass wir dessen im Vertrag mit vielen Artikeln versichert und auch hoch und gnädig vertröstet sind — auch noch die Ausbreitung der Fremden und viele beschwerliche Aussagen und Klagen erleiden müssten; wir sind aber der tröstlichen untertänigen Zuversicht, Euer
G. werdenn vnns solcher beschwerde erledigenn, vnnd gnedig vnd furstlich Jegenn vns erzeigenn, vnns bey vffgerichtenn vertrage vnnd Ordenung gnediglich schutzenn, schirmenn, vnnd hanndthabenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,