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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 369

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 369 · Bl. 182r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 369

Bl. 182rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltz, welch Sfgl. mitt geringerm schadenn thun kann, vffschuttenn lassen, Zum drittenn, Nach dem Sfgl. gnedigklich begert, den eidt, wie vnnd welcher gestalt die knechtte hinfurtter Sfgl. zu seinem rechttenn, vnnd den Pfennernn vnnd guthern, zu Irem rechttenn lobenn vnnd schwerenn sollenn, zuzustellenn, Vbergebenn sie Sfgl. diesenn begriff, vnnd wollenn, das Sfgl. sie vnnd Ire knechtte aus Crafft gerurtter Erbgerechttigkeitt, vnnd Innhalts dem vertrage, das der Pfenner knechtte, niemandts dann Ihnenn eidthafftig sein sollenn, sie darbey gnedigklich lasse, schutze, schirme, vnnd vertheidinge, vnnd zuuerhutenn in dem kunfftigenn misuerstanndt, diesen Concept gnedigklich vnderschreibenn, vnnd ver Declariren, Das wollenn sich Gemein Pfenner zu Sfgl. vnderthenig lich verhoffenn, Es geschehe vonn rechts wegenn, vnnd sich gnediger vertröstung vnnd zusage nach billich,

Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,

2

vnnd wollenn es in aller vnderthenigkeitt zuuerdienen, willig erfundenn werdenn, Des in bedenckh1[?] Ob den Gesandtenn heraus so sie weitter nit einreumenn werdenn, dann der vertragk mittbringet, vnnd diese artickell anweisenn, einiche vngnadt oder schade entstunde, des wir vnns der pillichkeitt nach nit verhoffenn, denn vnnd allenn beweislichenn schadenn, so dahero flüsse, wollenn gemeine Pfenner, vnnd sonnderlich der anschos,

und sie wollen es in aller Untertänigkeit zu verdienen willig erfunden werden. Dessen in Bedacht[?]: Ob den Gesandten daraus, sofern sie nicht weiter einräumen werden, als der Vertrag mit sich bringt und diese Artikel anweisen, irgendeine Ungnade oder ein Schaden entstünde, was wir uns der Billigkeit nach nicht verhoffen, so wollen die gemeinen Pfänner und besonders der Ausschuss sie dieses und allen beweislichen Schadens, der daher flösse,

3

schadens enthebenn vnnd benehmenn, Habenn wir Burgermeister vnnd Rath der Stadt allenndorff gebetten, diese Instruction zuuersiegelnn, Welchs wir vmb Irer bitt willenn, doch vns vnnd vnsern nachkommenn, ohnn schadenn, gethann habenn,

entheben und benehmen. Sie haben uns, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf, gebeten, diese Instruktion zu besiegeln, was wir um ihrer Bitte willen, doch uns und unseren Nachkommen ohne Schaden, getan haben.

4

Donnerstags nach Fabiani seindt die verordentenn hievor genennt gen2[?] Cassell annkommenn, aber den Lanndtsfurstenn nicht anheimisch fundenn, den Lanndtvogtt, Rudolff Schenckhenn angesucht, vnnd Ime die mittgegebenn artickell Innhalt der Instruction angezeigt.

Am Donnerstag nach Fabian (23. Januar 1539) sind die hiervor genannten Verordneten nach[?] Kassel angekommen, haben aber den Landesfürsten nicht daheim gefunden, haben den Landvogt Rudolf Schenck angesucht und ihm die mitgegebenen Artikel nach Inhalt der Instruktion angezeigt.

Unsichere Lesungen

  1. bedenckh — Wort undeutlich
  2. gen — evtl. zu

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