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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 370–379

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 370–379 · Bl. 182v–187r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 370

Bl. 182vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Nachmals vff der Cannzley vor dem Stadthaltter, Cannzlar, Rudolff Schennck, vnnd anndernn Verordentten Räthenn furkommenn, aber enndtlich nichts fruchtbarlichs erlanngenn, noch ausrichttenn mogenn, Freytags nach Conuersionis Pauli Anno ut supra, seindt Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt den Verordenten des ausschosses gemeiner Pfenner bey ein gewesenn, vnnd nach dem Ire geschicktenn hiebeuor gemelt, den Lanndtsfurstenn nicht antroffenn, auch der gerurtenn artickell halbenn, Innhalt der Instruction bey den gewaltigenn nichts ausrichttenn mögenn, habenn sie vff volgende meinung gerathschlagt vnd geschlossen, Erstlich, das vffs furderlichste ein förmbliche Supplication gerurter beschwerter artickell halbenn, an vnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn, gefertigt, vnd vberanntwort werdenn solle,

Nachmals sind sie auf der Kanzlei vor dem Statthalter, dem Kanzler, Rudolf Schenck und anderen verordneten Räten vorgekommen, haben aber letztlich nichts Fruchtbares erlangen noch ausrichten können. Am Freitag nach Pauli Bekehrung (31. Januar) im Jahr wie oben (1539) sind Salzgrafen und Warten samt den Verordneten des Ausschusses der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und nachdem ihre hiervor erwähnten Gesandten den Landesfürsten nicht angetroffen und auch wegen der berührten Artikel nach Inhalt der Instruktion bei den Gewaltigen (Bevollmächtigten) nichts ausrichten konnten, haben sie auf folgende Meinung beratschlagt und beschlossen: Erstlich, dass aufs Förderlichste eine förmliche Supplikation wegen der berührten beschwerten Artikel an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gefertigt und überantwortet werden solle;

2

Zum anndernn solle den Süthernn anngesagt werdenn, das sie sich in Jedem Bode, mit seckenn oder Pfannen tüchernn, darinne die knechtte das gesotten Saltz reinlich vffhebenn, vnnd bis zu der liefferung behalttenn mogenn, geschickt machen, Vnnd wenn also das saltz gesottenn, soll es dem Rennthmeister, vff das er benebenn den Schetzernn bey dem messen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen

S. 371

Bl. 183rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum anndernn solle den Süthernn anngesagt werdenn, das sie sich in Jedem Bode, mit seckenn oder Pfannen tüchernn, darinne die knechtte das gesotten Saltz reinlich vffhebenn, vnnd bis zu der liefferung behalttenn mogenn, geschickt machen, Vnnd wenn also das saltz gesottenn, soll es dem Rennthmeister, vff das er benebenn den Schetzernn bey dem messen,

Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen

2

vnnd vffhebenn sey, anngezeigt, auch in den seckenn versiegelt werdenn, Ob er sich aber des beschwert befünde, als dann soll solches vonn den Verordentenn der Pfenner beschehenn, vnnd bis die dritte pfanne, vber dem feuer Innhalts des vertrags in dem Bothenn also versiegelt behalttenn werdenn.

und Aufheben dabei sei, angezeigt und auch in den Säcken versiegelt werden. Wenn er sich dessen aber beschwert fände, dann soll solches von den Verordneten der Pfänner geschehen und, bis die dritte Pfanne über dem Feuer ist, nach Inhalt des Vertrags in dem Boden so versiegelt behalten werden.

3

Vnnd ob sichs auch in dem liefferenn vnnd durch messen befünde, das mann das mas nit volkommenn, wie zuuor liefferenn konntte, vnnd daraus etwas Saltzes abgehenn, oder verlorenn würde, solche verlust wollenn gemeine Pfenner vnntter sich tragenn, vnnd Ire knechtte damit nit beschwerenn, Doch das sie vmb solchenn schadenn mit dem Lanndtsfurstenn Innhalt dem vertrage mögenn verglichenn werdenn, Item Ist beschlossenn, das Saltzgreuenn vnnd Warttenn, die Boderknechtte furfordernn, vnnd Ine wie sie sich hinfurtter in dem Saltzvffhebenn, vnnd messenn, wie hiebeuor gerurt, halttenn sollenn, annsagenn, Item das Saltzgreuenn vnnd Warttenn vleissig vffsehenns habenn sollenn, das einem Jeglichenn seiner schuldenn, vnnd annderer notturfftigenn gebrechenn halbenn Innhalt der Ordenung möge verholffenn werdenn, auch vnntter ampter, als Holtzfurster vnnd andere zubestellenn, Item Nach dem sie bisanhero bey dem Renthmeister vnnd anndernn Furstlichenn Verordenntten Irer gebrechenn halber, betreffenn Cuntzenn apell vnd Hannsenn Heynemann, etzlich mahl anngesucht, vnnd doch weder rath noch hülff erlanngenn mögen, Habenn der ausschos, Saltzgrebenn, vnnd Wartten beuohlenn, dieselbigenn artickell dem Lanndtvogtt vff sein annkunfft Ingleichenn fall annzuzeigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen

S. 372

Bl. 183vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd ob sichs auch in dem liefferenn vnnd durch messen befünde, das mann das mas nit volkommenn, wie zuuor liefferenn konntte, vnnd daraus etwas Saltzes abgehenn, oder verlorenn würde, solche verlust wollenn gemeine Pfenner vnntter sich tragenn, vnnd Ire knechtte damit nit beschwerenn, Doch das sie vmb solchenn schadenn mit dem Lanndtsfurstenn Innhalt dem vertrage mögenn verglichenn werdenn, Item Ist beschlossenn, das Saltzgreuenn vnnd Warttenn, die Boderknechtte furfordernn, vnnd Ine wie sie sich hinfurtter in dem Saltzvffhebenn, vnnd messenn, wie hiebeuor gerurt, halttenn sollenn, annsagenn, Item das Saltzgreuenn vnnd Warttenn vleissig vffsehenns habenn sollenn, das einem Jeglichenn seiner schuldenn, vnnd annderer notturfftigenn gebrechenn halbenn Innhalt der Ordenung möge verholffenn werdenn, auch vnntter ampter, als Holtzfurster vnnd andere zubestellenn, Item Nach dem sie bisanhero bey dem Renthmeister vnnd anndernn Furstlichenn Verordenntten Irer gebrechenn halber, betreffenn Cuntzenn apell vnd Hannsenn Heynemann, etzlich mahl anngesucht, vnnd doch weder rath noch hülff erlanngenn mögen, Habenn der ausschos, Saltzgrebenn, vnnd Wartten beuohlenn, dieselbigenn artickell dem Lanndtvogtt vff sein annkunfft Ingleichenn fall annzuzeigenn,

Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen

2

vnnd derselbenn Rath vnnd enderung zubittenn, Montags nach purificationis Mariæ seindt Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt den Verordenttenn ausschos gemeiner Pfenner bey eingewesenn, Haben Ire Saltzknechtte alle in sampt fürgehapt, vnnd mit Inen des Saltzmessenns vnnd liefferenns halben, allerhande notturfftigs geredt, vnnd gehandelt, vnnd seindt die knechte In Summa einhelligk darauff verharret, das Inen nit muglich das saltz ohne schadenn vfzuhebenn, viel weniger zuruck zumessenn, vnd solchs keinswegs bewilligenn, noch vnderstehen wollen, Darauff Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt dem Verordenntten ausschos, wie hieuor beschlossenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,

S. 373

Bl. 184rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd derselbenn Rath vnnd enderung zubittenn, Montags nach purificationis Mariæ seindt Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt den Verordenttenn ausschos gemeiner Pfenner bey eingewesenn, Haben Ire Saltzknechtte alle in sampt fürgehapt, vnnd mit Inen des Saltzmessenns vnnd liefferenns halben, allerhande notturfftigs geredt, vnnd gehandelt, vnnd seindt die knechte In Summa einhelligk darauff verharret, das Inen nit muglich das saltz ohne schadenn vfzuhebenn, viel weniger zuruck zumessenn, vnd solchs keinswegs bewilligenn, noch vnderstehen wollen, Darauff Saltzgreuenn vnnd Warttenn, sampt dem Verordenntten ausschos, wie hieuor beschlossenn,

und um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,

2

das die Süthernn Jeglichem knechtte — 16. secke, darin er das vfgehabenn Saltz behaltte, schaffenn sollen, vnnd so offt eine Pfanne Saltzes vfgehabenn, soll in beysein der Schetzer vnnd verordenttenn versiegelt, dergleich die annder, bis die dritte vber dem feuere,

dass die Sieder jeglichem Knecht 16 Säcke, worin er das aufgehobene Salz behalte, schaffen sollen, und sooft eine Pfanne Salz aufgehoben ist, soll sie im Beisein der Schätzer und Verordneten versiegelt werden, desgleichen die andere, bis die dritte über dem Feuer ist,

3

vnnd als dann dem Renthmeister anngezeigt, vnnd zugleiche geliffert werdenn, Desselbigenn tages habenn der ausschos Johann Casselmann, vnnd Johann Niedennstein, als Saltzgreuenn mit volgennder Supplication ann den Lanndtsfurstenn abgeferttiget, Innhaltt derselbenn, gnedige abschaffung zubittenn, Supplicatio Durchleuchtiger Hochgebornner furst vnnd Herr, E.

und dann dem Rentmeister angezeigt und zugleich geliefert werden. Desselben Tages hat der Ausschuss Johann Casselmann und Johann Niedenstein als Salzgrafen mit folgender Supplikation an den Landesfürsten abgefertigt, um nach deren Inhalt gnädige Abschaffung zu bitten. Supplikation: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

F. gl. seindt vnnser vnderthenige vnnd ganntz willige diennste zuuor ann bereit, Gnediger furst vnnd herr, Wiewohl wir E.

Fürstlichen Gnaden sind unsere untertänigen und ganz willigen Dienste zuvor stets bereit. Gnädiger Fürst und Herr, wiewohl wir Euer

5

F.

Fürstliche

6

G. in diesen geschwinden leufftenn gernne klagenns vnnd annsuchenns verschonetenn, So zwingt vnns doch die hohe vnnd verderbliche notturfft, E. f. gl. als vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,

S. 374

Bl. 184vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in diesen geschwinden leufftenn gernne klagenns vnnd annsuchenns verschonetenn, So zwingt vnns doch die hohe vnnd verderbliche notturfft, E. f. gl. als vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn,

Gnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,

2

ohn dieselbig wir nechst Gott wenig trost vnnd hülff, klagennde zubesuchenn, Vnnd zeigenn E. f. gl. wehmütiglich ann, nach dem E. f.

ohne den wir nächst Gott wenig Trost und Hilfe haben, klagend zu besuchen. Und wir zeigen Euer Fürstlichen Gnaden wehmütig an: Nachdem Euer Fürstliche

3

Gl.

Gnaden

4

Je zur zeit vermöge dem furstlichenn Contract gnediglich E.

jeweils zur Zeit vermöge des fürstlichen Vertrags gnädiglich Euer

5

F.

Fürstlicher

6

G. dienernn vnnd knechttenn, beuohlen zugelebenn, Wie wir vnns auch tröstlich versehen hettenn, demselbigenn wert vngewirret volge geschehenn, So begegenet vnns doch vonn E. f. gl. dienernn fur vnnd fur mercklich Sperrung, vnnd volgen dem vertragk mit vielenn artickelnn nicht, als dem Sohlenn ziehenn, Saltz verkeuffenn, knecht abniedenn, enndtziehung der Ladegest, vnnd viel annder wege, das also, vnanngesehenn vnnser flehlich darfür bittenn vnnd klagenn,

Gnaden Dienern und Knechten befohlen haben, ihm nachzuleben, wie wir uns auch tröstlich versehen hätten, demselben würde ungestört Folge geschehen, so begegnet uns doch von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern für und für merkliche Sperrung, und sie folgen dem Vertrag in vielen Artikeln nicht, als dem Solenziehen, Salzverkaufen, Knechte-Abwerben, Entziehung der Ladegäste und auf viele andere Weise, so dass also, ungeachtet unseres flehentlichen Bittens und Klagens dagegen,

7

viel wiederunge dem Contract vorgenommenn werdenn, dardurch der vertragk, das doch ohnn nott, misverstenndig gemachtt, vnnd vnnser gebott vnnd verbott, so wir aus krafft vnnser Erbgerechtigkeit habenn, gekrenckt,

viele Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag vorgenommen werden, wodurch der Vertrag, was doch ohne Not ist, missverständlich gemacht und unser Gebot und Verbot, das wir kraft unserer Erbgerechtigkeit haben, gekränkt wird,

8

Wiewohl wir vnns E. f. gl. als vnnsern gnedigen Landts furstenn zu ehrenn vnnd gutem, aus viel bewegendenn vhrsachenn, gutwillig bis vf diese zeit, mit grossem mercklichenn schadenn gelittenn vnnd vbersehenn, der guten zuuersicht E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wiewohl wir uns Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und Gutem aus vielen bewegenden Ursachen gutwillig bis auf diese Zeit mit großem merklichen Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer

S. 375

Bl. 185rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWiewohl wir vnns E. f. gl. als vnnsern gnedigen Landts furstenn zu ehrenn vnnd gutem, aus viel bewegendenn vhrsachenn, gutwillig bis vf diese zeit, mit grossem mercklichenn schadenn gelittenn vnnd vbersehenn, der guten zuuersicht E.

Wiewohl wir Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und zu Gutem aus vielen bewegenden Ursachen bis auf diese Zeit gutwillig mit großem, merklichem Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer

2

F.

Fürstliche

3

G. wirdt durch Ire diener solch beschwerde gnediglich abwendenn lassenn, Nach dem wir aber nun vnnsernn so grossenn vnuerwindtlichenn schadenn, teglich vnnd Je mehr befindenn, vnd durch die wege baldt zum Bettelstabe, darzu wir vnsers wissenns nie vhrsach gegebenn, gerathen müssen, vnnd das dasselbige E.

Gnaden werden durch Ihre Diener solche Beschwerde gnädig abwenden lassen; nachdem wir aber nun unseren so großen, unverwindlichen Schaden täglich und je mehr befinden und auf diesem Wege bald zum Bettelstab geraten müssen, wozu wir unseres Wissens nie Ursache gegeben haben, und dass Euer

4

F.

Fürstliche

5

G. zuglauben, So ist war vnd am tage, das wir das vergangenn Jar in die Drey Tausenndt guldenn schadenn erlittenn,

Gnaden dies glauben mögen: So ist wahr und offenkundig, dass wir im vergangenen Jahr an die dreitausend Gulden Schaden erlitten haben,

6

Vnnd Itzo das new Jar bereitt In die Tausenndt guldenn schadenn habenn, Wie vnnser armenn weib vnd kinde derhalbenn manngell ann Irer leibsnerung1[?] zu lest leiden müssenn, Bittenn wir E.

und jetzt im neuen Jahr bereits an die tausend Gulden Schaden haben, sodass unsere armen Weiber und Kinder deshalb zuletzt Mangel an ihrer Leibesnahrung[?] leiden müssen; so bitten wir Euer

7

F.

Fürstliche

8

Gl. wollenn solchs als ein Hochberumbter vnnd Christlicher furst zu gnedigenn vnnd furstlichenn hertz nehmenn, vnd in dem gnedige vnnd furstliche versehung thun, Dann gnediger furst vnnd herr, solttenn wir armenn in dem wieder den Contract,

Gnaden, Sie wollen dies als ein hochberühmter und christlicher Fürst gnädig und fürstlich zu Herzen nehmen und darin gnädige und fürstliche Vorsehung tun. Denn, gnädiger Fürst und Herr, sollten wir Armen darin gegen den Vertrag,

9

als wir vnns doch keins wegs versehenn wollenn, hülfflos gelassenn, vnd also teglich wieder den vertragk anngefochttenn werden, Wurdenn wir armenn, in grundt, welches an allen vmbstenndenn warhafftig sich erfindenn wirdett, verderbet, ohnne schuldt, Inns elenndt gefuret, Bittenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

wie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer

Unsichere Lesungen

  1. leibsnerung — Schreibung undeutlich

S. 376

Bl. 185vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteals wir vnns doch keins wegs versehenn wollenn, hülfflos gelassenn, vnd also teglich wieder den vertragk anngefochttenn werden, Wurdenn wir armenn, in grundt, welches an allen vmbstenndenn warhafftig sich erfindenn wirdett, verderbet, ohnne schuldt, Inns elenndt gefuret, Bittenn E.

wie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer

2

F.

Fürstliche

3

G. aber vffs vnderthenigst, vmb Gotts vnnd seines ewigenn wortts willenn, E. f. gl. wollen das gnedig einsehenns thun, das wir in solch verderbenn nicht gesetzt werdenn, Sonnder dem Contract vnnd Ordenung gelebt werde, auch der erlittenn schedenn, zu guter ergetzung kommenn möchttenn, anngesehenn,

Gnaden aber aufs Untertänigste, um Gottes und seines ewigen Wortes willen, Euer Fürstliche Gnaden wollen das gnädige Einsehen haben, dass wir nicht in solches Verderben gesetzt werden, sondern dass dem Vertrag und der Ordnung nachgelebt werde und wir auch für die erlittenen Schäden zu guter Entschädigung kommen mögen, in Ansehung dessen,

4

das wir Je zu Jederzeit, vnnd vor menniglich, vber das wir desselbigenn im vertrage mitt viel artickeln versichert, auch hoch vnnd gnedig vertröstet sein, vnnd müstenn auch als dann ausbreytunge der frembdenn, vnnd viel beschwerter aussage vnnd klagenns leidenn, seindt aber tröstlicher vnnderthenniger zuuersicht, E.

dass wir jederzeit und vor jedermann — über das hinaus, dass wir dessen im Vertrag mit vielen Artikeln versichert und auch hoch und gnädig vertröstet sind — auch noch die Ausbreitung der Fremden und viele beschwerliche Aussagen und Klagen erleiden müssten; wir sind aber der tröstlichen untertänigen Zuversicht, Euer

5

F.

Fürstliche

6

G. werdenn vnns solcher beschwerde erledigenn, vnnd gnedig vnd furstlich Jegenn vns erzeigenn, vnns bey vffgerichtenn vertrage vnnd Ordenung gnediglich schutzenn, schirmenn, vnnd hanndthabenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,

S. 377

Bl. 186rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. werdenn vnns solcher beschwerde erledigenn, vnnd gnedig vnd furstlich Jegenn vns erzeigenn, vnns bey vffgerichtenn vertrage vnnd Ordenung gnediglich schutzenn, schirmenn, vnnd hanndthabenn,

Gnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,

2

den lohnn vom Gott enndtpfanngenn, so sein wirs vber die pflicht in aller vnderthenigkeit zuuerdienenn willigk, Gebenn dinstags nach purificationis Mariæ Anno 39.

und dafür den Lohn von Gott empfangen; so sind wir es über die Pflicht hinaus in aller Untertänigkeit zu verdienen willig. Gegeben am Dienstag nach Mariä Lichtmess (4. Februar) im Jahr 1539.

3

E.

Euer

4

F.

Fürstlichen

5

G.[?] Vnderthenige, Gemeine Pfenner zu Allenndorff.

Gnaden[?] untertänige gemeine Pfänner zu Allendorf.

6

Nach dem nun die Geschickten hieuor genent gein Cassell kommenn, J. f. g. die Supplication behenndigt, habenn sie J. f. g. fürfordernn lassenn, vnnd gefragtt, in was artickeln gemeine pfenner, zuwieder dem vfgerichttenn vertrage, beschwert wurdenn, Darauff sie geanttwort, das Jhr grosse beschwerung in dreyenn artickelnn, wie volget, beruhe, Erstlich im Sohlenn ziehenn, dieweil J. f. g. etzliche Pumpen gestellet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Sigle, Lesung unsicher); J. f. g. (Sigle, wohl Jhre fürstliche gnaden (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 378

Bl. 186vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach dem nun die Geschickten hieuor genent gein Cassell kommenn, J. f. g. die Supplication behenndigt, habenn sie J. f. g. fürfordernn lassenn, vnnd gefragtt, in was artickeln gemeine pfenner, zuwieder dem vfgerichttenn vertrage, beschwert wurdenn, Darauff sie geanttwort, das Jhr grosse beschwerung in dreyenn artickelnn, wie volget, beruhe, Erstlich im Sohlenn ziehenn, dieweil J. f. g. etzliche Pumpen gestellet,

Nachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,

2

dardurch der pfenner knechtte nichtt so fuglich mit den eimernn, wie vor altters geschehenn, schopffenn könnenn, Derwegenn J. f. g. an die pfenner gesunnenn, das sie forderung der sache auch etliche Pompenn setzenn lassenn solttenn,

wodurch die Knechte der Pfänner nicht mehr so bequem mit den Eimern schöpfen können, wie es von alters her geschehen ist; deswegen haben Seine Fürstliche Gnaden an die Pfänner das Ansinnen gestellt, dass sie zur Förderung der Sache auch etliche Pumpen setzen lassen sollten,

3

welches sie J. f. g. zu vnnderthenigenn gefallenn, anngefanngenn, Dieweil aber zubesorgenn, das durch die mennige des Pompennsetzenns, der Bornn beschwert, so wollenn sie in dem J. f. g.

womit sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Gefallen begonnen haben. Weil aber zu besorgen ist, dass durch die Menge der Pumpen, die gesetzt werden, der Brunnen beschwert wird, so wollen sie hierin Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Rath vnndertheniglich gebettenn habenn, ob sie damit auch sollenn fortfahrenn, dann die Jtzt gesetztenn Pompen den pfennernn mit Sohle gnug gebenn möchttenn, Dardurch die knechtte, wenn sie zugleich feyrenn, verhindert vnnd hoch beschwert werdenn, vnnd were ferner zubesorgenn, so mehr Pompenn wie vorhanndenn, gesetzt, das es als dann den Brun mit der Sohlenn, wenn die knechte zugleiche feyrenn, nit ertragenn werde, dardurch abermahls gemeine Pfenner verhindert vnnd beschweret wurdenn, derhalbenn J. f. g. vnndertheniglich gebettenn, das es im Sohlenn ziehenn, Inhalts dem vffgerichtenn vertrage, möchtte gehalttenn werdenn, Hierauff J. f. g. geanttwort J. f. g. könne annders bey sich nit findenn, dann das wir geneigt, J. f. g. nutz vnnd wolfart zu hindernn, gedenckenn vielleicht, es sey ein krieg vorhanndenn, derselbige gehe noch wohl so baldt ab als furo[?], J. f. g. wollenn es aber bey dem letztenn bescheidt des Sohlenn ziehenns pleibenn lassenn, wolle auch verordenenn, ob es den pfennerknechttenn, ann Sohle mangelnn wurde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Rat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,

S. 379

Bl. 187rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteRath vnndertheniglich gebettenn habenn, ob sie damit auch sollenn fortfahrenn, dann die Jtzt gesetztenn Pompen den pfennernn mit Sohle gnug gebenn möchttenn, Dardurch die knechtte, wenn sie zugleich feyrenn, verhindert vnnd hoch beschwert werdenn, vnnd were ferner zubesorgenn, so mehr Pompenn wie vorhanndenn, gesetzt, das es als dann den Brun mit der Sohlenn, wenn die knechte zugleiche feyrenn, nit ertragenn werde, dardurch abermahls gemeine Pfenner verhindert vnnd beschweret wurdenn, derhalbenn J. f. g. vnndertheniglich gebettenn, das es im Sohlenn ziehenn, Inhalts dem vffgerichtenn vertrage, möchtte gehalttenn werdenn, Hierauff J. f. g. geanttwort J. f. g. könne annders bey sich nit findenn, dann das wir geneigt, J. f. g. nutz vnnd wolfart zu hindernn, gedenckenn vielleicht, es sey ein krieg vorhanndenn, derselbige gehe noch wohl so baldt ab als furo1[?], J. f. g. wollenn es aber bey dem letztenn bescheidt des Sohlenn ziehenns pleibenn lassenn, wolle auch verordenenn, ob es den pfennerknechttenn, ann Sohle mangelnn wurde,

Rat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,

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das J. f. g. knechte etzliche stunde still halttenn, vnnd verziehenn sollenn, das gemeine pfenner also gedüldenn müstenn, Doch den artickell des Sohlenn ziehenns, Innhalt dem vertrage, hiermit nicht begebenn, Zum anndernn, Mitt einziehung der knechte vnd gesindes, vnnd das die Jenigenn, den ausgebottenn in Boden, der Pfenner gebott, vnnd verbott verachttenn, Dieweil gemeine Pfenner diener, vonn den verordenten J. f. g. beuelchhabernn kein hülff vff Jr ansuchenn begegnette, Darauff J. f. g. beuohlenn, das J. f. g. verordenttenn,

dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte etliche Stunden stillhalten und warten sollen, was die gemeinen Pfänner also dulden mussten; doch haben sie den Artikel des Soleziehens gemäß dem Vertrag hiermit nicht aufgegeben. Zum anderen, wegen des Abwerbens der Knechte und des Gesindes und dass diejenigen, denen in den Koten aufgekündigt worden ist, Gebot und Verbot der Pfänner verachten, weil den Dienern der gemeinen Pfänner von den verordneten Befehlshabern Seiner Fürstlichen Gnaden auf ihr Ansuchen keine Hilfe zuteil wurde. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden befohlen, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Verordnete

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gemeynenn pfennernn Jre knechtte in keinenn weg endtziehenn noch annehmenn sollenn, Vnnd dieweill den Pfennernn beschwerlich den Schultheissenn in dem so Jre knechtte Jre gebott vnnd verbott verachtten, annzusuchenn, auch alzeit nicht bey hanndenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

den gemeinen Pfännern ihre Knechte in keiner Weise entziehen noch annehmen sollen. Und weil es den Pfännern beschwerlich ist, in dem Fall, dass ihre Knechte ihr Gebot und Verbot verachten, den Schultheißen anzurufen, der auch nicht allezeit zur Hand ist,

Unsichere Lesungen

  1. furo — Wort unklar

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