Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 371
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 371 · Bl. 183r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 371
Bl. 183rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteZum anndernn solle den Süthernn anngesagt werdenn, das sie sich in Jedem Bode, mit seckenn oder Pfannen tüchernn, darinne die knechtte das gesotten Saltz reinlich vffhebenn, vnnd bis zu der liefferung behalttenn mogenn, geschickt machen, Vnnd wenn also das saltz gesottenn, soll es dem Rennthmeister, vff das er benebenn den Schetzernn bey dem messen,
Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen
vnnd vffhebenn sey, anngezeigt, auch in den seckenn versiegelt werdenn, Ob er sich aber des beschwert befünde, als dann soll solches vonn den Verordentenn der Pfenner beschehenn, vnnd bis die dritte pfanne, vber dem feuer Innhalts des vertrags in dem Bothenn also versiegelt behalttenn werdenn.
und Aufheben dabei sei, angezeigt und auch in den Säcken versiegelt werden. Wenn er sich dessen aber beschwert fände, dann soll solches von den Verordneten der Pfänner geschehen und, bis die dritte Pfanne über dem Feuer ist, nach Inhalt des Vertrags in dem Boden so versiegelt behalten werden.
Vnnd ob sichs auch in dem liefferenn vnnd durch messen befünde, das mann das mas nit volkommenn, wie zuuor liefferenn konntte, vnnd daraus etwas Saltzes abgehenn, oder verlorenn würde, solche verlust wollenn gemeine Pfenner vnntter sich tragenn, vnnd Ire knechtte damit nit beschwerenn, Doch das sie vmb solchenn schadenn mit dem Lanndtsfurstenn Innhalt dem vertrage mögenn verglichenn werdenn, Item Ist beschlossenn, das Saltzgreuenn vnnd Warttenn, die Boderknechtte furfordernn, vnnd Ine wie sie sich hinfurtter in dem Saltzvffhebenn, vnnd messenn, wie hiebeuor gerurt, halttenn sollenn, annsagenn, Item das Saltzgreuenn vnnd Warttenn vleissig vffsehenns habenn sollenn, das einem Jeglichenn seiner schuldenn, vnnd annderer notturfftigenn gebrechenn halbenn Innhalt der Ordenung möge verholffenn werdenn, auch vnntter ampter, als Holtzfurster vnnd andere zubestellenn, Item Nach dem sie bisanhero bey dem Renthmeister vnnd anndernn Furstlichenn Verordenntten Irer gebrechenn halber, betreffenn Cuntzenn apell vnd Hannsenn Heynemann, etzlich mahl anngesucht, vnnd doch weder rath noch hülff erlanngenn mögen, Habenn der ausschos, Saltzgrebenn, vnnd Wartten beuohlenn, dieselbigenn artickell dem Lanndtvogtt vff sein annkunfft Ingleichenn fall annzuzeigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen