Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 387–396
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 387–396 · Bl. 191r–195v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 387
Bl. 191rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteseyner Gestrennge zu gelegener zeitt vnderthenniger meinung wiederumb zuerkennenn gebenn, Vff Sonnabenndt nach Lætare Hat der Schultheis In Sodenn, zwene der Pfenner Knechtte wollenn zurbuße stellenn, Nemblich Hannsenn Neuß1[?], darumb das er einem Lademann,
wollen sie Seiner Gestrengen zu gelegener Zeit in untertäniger Meinung wiederum zu erkennen geben. Am Sonnabend nach Laetare (22. März) hat der Schultheiß in Sooden zwei Knechte der Pfänner zur Buße stellen wollen, nämlich Hans Neuß[?], deswegen, weil er einem Lademann
soll sein zu haus ganngenn, vnnd Claus driebenn, das er das Saltz bessern kauf dann Itzo ganngkhafftigk, Nemblich vmb 4 fl.2 müntz, vnnd 2. thaler soll gegebenn habenn, Seint Sonntags Judica seindt beide [übergeschrieben:
nach Hause gegangen sein soll, und Claus Drieben, weil er das Salz zu besserem Kauf, als jetzt gangbar ist, nämlich für 4 Gulden Münze und 2 Taler, gegeben haben soll. Am Sonntag Judica (23. März) sind beide [übergeschrieben:
Räthe] sampt Saltzgreuenn vnnd Warttenn, auch dem verordenttenn Ausschos beyein gewesenn, vnnd ist furgelauffenn wie volgett.
Räte] samt Salzgrafen und Warten sowie dem verordneten Ausschuss beieinander gewesen, und es ist vorgefallen, wie folgt.
Das Georgk Sauchler senior anngezeigt, Nachdem augennscheinlich, das gemeine Pfenner ein zeitlang des Saltzabwerdenns halben grossenn schadenn erlitten, So wüste er doch vor sein Personn, souiel Ime Saltz gesottenn werdenn möchtte, wohl abzuwerdenn, derowegenn er auch seinenn mitgesellenn, sich mit Ime des Siedenns halbenn zuvergleichenn, etliche wege furgeschlagenn, aber nichts enndtlichs bey Ihnenn ausrichtenn könnenn, Welches er sich beschwert, vnnd meint, wenn er gleich sein saltz selbst nehmen, auch bessernn kauff, dann ein annder gibet, geben soltte, So were Je besser etwas dann gar nichts bekommen, verhofft auch, es soltte dem furstlichen vertrage nitt zu Jegenn sein, das enndtweder seine mitgesellenn Ime das Irte[?] absödenn, oder Ime das seine nach anzahl des Jars abzusiedenn gestattetenn, Darinne er Irenn Rath,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Dass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,
Unsichere Lesungen
- Neuß — Name unsicher
- fl. — Guldenzeichen
S. 388
Bl. 191vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDas Georgk Sauchler senior anngezeigt, Nachdem augennscheinlich, das gemeine Pfenner ein zeitlang des Saltzabwerdenns halben grossenn schadenn erlitten, So wüste er doch vor sein Personn, souiel Ime Saltz gesottenn werdenn möchtte, wohl abzuwerdenn, derowegenn er auch seinenn mitgesellenn, sich mit Ime des Siedenns halbenn zuvergleichenn, etliche wege furgeschlagenn, aber nichts enndtlichs bey Ihnenn ausrichtenn könnenn, Welches er sich beschwert, vnnd meint, wenn er gleich sein saltz selbst nehmen, auch bessernn kauff, dann ein annder gibet, geben soltte, So were Je besser etwas dann gar nichts bekommen, verhofft auch, es soltte dem furstlichen vertrage nitt zu Jegenn sein, das enndtweder seine mitgesellenn Ime das Irte1[?] absödenn, oder Ime das seine nach anzahl des Jars abzusiedenn gestattetenn, Darinne er Irenn Rath,
Dass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,
wes er sich in dem zuhalttenn mitzutheilenn, freundtlich gebettenn habenn wölle, Darauff die Räthe sampt dem verordenntenn ausschos eintrechttig beschlossenn, Dieweil solches bishero nit gebreuchlich gewesenn, dem furstlichenn vertrage auch nicht gemes, so sey dennach kein newerung vorzunehmenn noch zugestattenn, Sonnder nach dem gemeine Pfenner vormahls eintrechtig beschlossen, das sie solchenn schadenn, das siedenn belanngendt, samptlich vnnd alle gleich tragenn,
wie er sich darin zu verhalten habe, freundlich erbeten. Darauf haben die Räte samt dem verordneten Ausschuss einträchtig beschlossen: Weil solches bisher nicht gebräuchlich gewesen und auch dem fürstlichen Vertrag nicht gemäß sei, so sei demnach keine Neuerung vorzunehmen noch zu gestatten; sondern nachdem die gemeinen Pfänner vormals einträchtig beschlossen hätten, dass sie solchen Schaden, das Sieden betreffend, sämtlich und alle gleich tragen
vnnd sich darumb vff die Rechnung vergleichenn wollenn, So bittenn sie das Jörge Sauchler vonn solchem furnehmenn abstehenn, vollent sich noch ein zeitlanng wie anndere gemeine Pfenner thun müssenn,
und sich darüber bei der Rechnung vergleichen wollten, so bitten sie, dass Jörg Sauchler von solchem Vorhaben abstehe und sich vollends noch eine Zeit lang, wie es andere gemeine Pfänner tun müssen,
gedüldenn wolle, Hatt er geantwort im Nahmenn Gotts, Wenns Je nit anders gesein kann, müsse er auch wie ein annder der besserung hoffenn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst gnediger Herr, E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
gedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, Euer
Unsichere Lesungen
- Irte — evtl. Ire
S. 389
Bl. 192rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitegedüldenn wolle, Hatt er geantwort im Nahmenn Gotts, Wenns Je nit anders gesein kann, müsse er auch wie ein annder der besserung hoffenn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst gnediger Herr, E.
gedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, Euer
G. sein vnnser vnderthenig willig dinnste, vber schuldige pflicht zuuor, Gnediger Herr, Es haben sich gebrechenn zugetragenn zwischenn den Pfennernn in Allenndorff ann einem, vnnd Sitzell Keuling1[?] Boderknechtt in den Bodenn, anndern theils, als solcher gestalt, das derselbige sich vorm halbenn Jare, oder wohl lennger vngenehrlich Jegenn seinenn gutherrn beclagt, er könne seins altters vnnd leibs vnuermüglicheit halber Inen im Bode nit lennger gedienenn, vnnd derohalbenn einenn gunstigenn abscheidt begeret, Darauff Ime Jederzeit anntwort begegnet, das er gedult trage, vnnd pleib Ihr diener, sie wollenn Ime allenn vorttell so anndere gutherrnn Iren Knechtenn zugestalt, auch gebenn, darauff er gedult getragenn, bisolannge das Ime aus manngell des Tachs vff dem Bode, das Regennwasser schadenn gethann, denn er vonn Inenn zuerlegenn begert, aber in der guete nit bekommenn mügenn, Darumb er sie vorm Ersamenn Rath zu Allenndorff verclagt, gütlich bittennde, sie zuweisenn, das sein schade den er vff Fünff güldenn gewirdigt, erlegt werde, Darauff der Rath sie beide zum gütlichenn hanndell gewiesenn, den auch der Sitzell besucht, in dem sie dem Sitzell vier güldenn gebottenn, die er annzunehmen, vnd Inenn lennger zudienenn verwilliget, Ehe aber er sich desselbigenn sicher vermeint, habens die Pfenner vmbgezogenn, vnnd Ime solch geldt vor seinen schadenn zugebenn, nit verhenngenn noch gestatten wollenn vnnd den gütherrenn beuohlenn, Ime annzusagen[?], wo er Inenn nit lennger wolt siedenn, vnnd dienenn, So solt er der Bodenn verweist sein, dem die Gütherrn also geuolget, Ist vnnsers dennckenns der pillichkeit, auch Irer lanngenn hergebrachttenn Ordenung mit gemes, die in Irem Innhalt vnnder anndern mitbringt, Welcher meisterknecht ohne redtlich vhrsach,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache
Unsichere Lesungen
- Sitzell Keuling — Name unsicher
S. 390
Bl. 192vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. sein vnnser vnderthenig willig dinnste, vber schuldige pflicht zuuor, Gnediger Herr, Es haben sich gebrechenn zugetragenn zwischenn den Pfennernn in Allenndorff ann einem, vnnd Sitzell Keuling[?] Boderknechtt in den Bodenn, anndern theils, als solcher gestalt, das derselbige sich vorm halbenn Jare, oder wohl lennger vngenehrlich Jegenn seinenn gutherrn beclagt, er könne seins altters vnnd leibs vnuermüglicheit halber Inen im Bode nit lennger gedienenn, vnnd derohalbenn einenn gunstigenn abscheidt begeret, Darauff Ime Jederzeit anntwort begegnet, das er gedult trage, vnnd pleib Ihr diener, sie wollenn Ime allenn vorttell so anndere gutherrnn Iren Knechtenn zugestalt, auch gebenn, darauff er gedult getragenn, bisolannge das Ime aus manngell des Tachs vff dem Bode, das Regennwasser schadenn gethann, denn er vonn Inenn zuerlegenn begert, aber in der guete nit bekommenn mügenn, Darumb er sie vorm Ersamenn Rath zu Allenndorff verclagt, gütlich bittennde, sie zuweisenn, das sein schade den er vff Fünff güldenn gewirdigt, erlegt werde, Darauff der Rath sie beide zum gütlichenn hanndell gewiesenn, den auch der Sitzell besucht, in dem sie dem Sitzell vier güldenn gebottenn, die er annzunehmen, vnd Inenn lennger zudienenn verwilliget, Ehe aber er sich desselbigenn sicher vermeint, habens die Pfenner vmbgezogenn, vnnd Ime solch geldt vor seinen schadenn zugebenn, nit verhenngenn noch gestatten wollenn vnnd den gütherrenn beuohlenn, Ime annzusagen1[?], wo er Inenn nit lennger wolt siedenn, vnnd dienenn, So solt er der Bodenn verweist sein, dem die Gütherrn also geuolget, Ist vnnsers dennckenns der pillichkeit, auch Irer lanngenn hergebrachttenn Ordenung mit gemes, die in Irem Innhalt vnnder anndern mitbringt, Welcher meisterknecht ohne redtlich vhrsach,
Gnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache
von seynem gutherrnn, aus dem diennst bricht, der soll in einem Jare kein meisterknecht sein, Vnnd nun dieser Sitzell redtlicher vrsach gnug gehapt, das er seins leibs schwacheit halbenn, den arbeit in Irem dienst auszurichttenn vnuermüglich, zu dem das sie seinen schadenn Ihr bewilligung nach, nit gegüldenn, Dasselbige vnnd das vielgedachtes Sitzels weib, als eine Hebamme vnnsernn weibernn lannge zeit trewlich hat gedienett, also das wir derselbigenn schwerlich könnenn endtrathen, wir bedacht, vnnd habenn die Pfenner mit vier mannenn aus vnnser gemeine beschickt, vnnd sie aller nottürfft nach bescheidenn, vnnd güetlich bittenn lassenn, die sache vnnd das bey dem Sitzell kein vnbillichs befindenn, auch was vnnsernn weibernn in der gemeine, ann der wolbekanndtenn gütenn Hebammenn gelegenn, zubedenncken, vnnd vmb solches willenn, den Sitzell nit verJagenn, dann wo sie vff Irem furhabenn verharrenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,
Unsichere Lesungen
- annzusagen — Endung abgekürzt
S. 391
Bl. 193rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevon seynem gutherrnn, aus dem diennst bricht, der soll in einem Jare kein meisterknecht sein, Vnnd nun dieser Sitzell redtlicher vrsach gnug gehapt, das er seins leibs schwacheit halbenn, den arbeit in Irem dienst auszurichttenn vnuermüglich, zu dem das sie seinen schadenn Ihr bewilligung nach, nit gegüldenn, Dasselbige vnnd das vielgedachtes Sitzels weib, als eine Hebamme vnnsernn weibernn lannge zeit trewlich hat gedienett, also das wir derselbigenn schwerlich könnenn endtrathen, wir bedacht, vnnd habenn die Pfenner mit vier mannenn aus vnnser gemeine beschickt, vnnd sie aller nottürfft nach bescheidenn, vnnd güetlich bittenn lassenn, die sache vnnd das bey dem Sitzell kein vnbillichs befindenn, auch was vnnsernn weibernn in der gemeine, ann der wolbekanndtenn gütenn Hebammenn gelegenn, zubedenncken, vnnd vmb solches willenn, den Sitzell nit verJagenn, dann wo sie vff Irem furhabenn verharrenn,
von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,
so würde die Hebamme Ihme als Irem Ehemanne volgenn müssenn, So dennach vnnser weiber manngels halbenn der Hebammenn, in nötenn verseumet würdenn, vnnd schaden nemen, wie solchs zuuerantworttenn, etc.1[?] Darauff die Pfenner geantwort, sie wollenn vnns vnnd vnser gantze2[?] gemeine gernne willige diennste erzeigenn, Sie wissen den Sitzell noch sein weib nit zuuerJagenn, sonndernn E. f. gl. habenn mit Inenn ein Ordenung gemacht,
so würde die Hebamme ihm als ihrem Ehemann folgen müssen; wenn demnach unsere Weiber aus Mangel der Hebamme in Nöten versäumt würden und Schaden nähmen, wie solches zu verantworten sei, etc.[?] Darauf haben die Pfänner geantwortet, sie wollten uns und unserer ganzen[?] Gemeinde gern willige Dienste erzeigen; sie wüssten weder den Sitzel noch sein Weib zu verjagen, sondern Euer Fürstliche Gnaden hätten mit ihnen eine Ordnung gemacht,
daraus müssenn sie nit schreittenn, wissenn auch nit zuuerwilligenn noch zuuerantworttenn, das dem Sitzell ettwas besonders solle gegebenn werdenn, Nun habenn die Gütherrnn dem Sitzell seinenn gelittenn schadenn, mit vier oder fünff güldenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden
Unsichere Lesungen
- etc. — Kürzel ⁊c
- gantze — Endung abgekürzt
S. 392
Bl. 193vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedaraus müssenn sie nit schreittenn, wissenn auch nit zuuerwilligenn noch zuuerantworttenn, das dem Sitzell ettwas besonders solle gegebenn werdenn, Nun habenn die Gütherrnn dem Sitzell seinenn gelittenn schadenn, mit vier oder fünff güldenn,
aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden
nicht gegolttenn, noch gelttenn wollenn, Sonndernn habenn dem Knechte, so sie newlichst anngenommenn, vierzehenndthalbenn güldenn zu verehrung gegebenn, ehe dann er das Bodt hat annehmenn wollenn, Ist das E.
nicht vergütet noch vergüten wollen, sondern haben dem Knecht, den sie neulich angenommen haben, dreizehneinhalb Gulden zur Verehrung gegeben, ehe er die Kote hat annehmen wollen. Ob damit Euer
G. ordenung gelebt, lassenn wir in derselbigenn E. f. gl. erkanndtnus, wir versehenn vnns aber nit gnediger furst vnnd herr, wollenn auch zugrunde nicht gleubenn, das E.
Gnaden Ordnung nachgelebt ist, lassen wir in derselben Euer Fürstlichen Gnaden Erkenntnis; wir versehen uns aber nicht, gnädiger Fürst und Herr, und wollen auch im Grunde nicht glauben, dass Euer
G. mit Ihnenn eins solchs vngehortenn solle eins werden sein, das Jemanndt bey poen der verweisung, vber seins leibs vnnd guts vermögennheit, wie sie fürgebenn, Ihnenn zu Irem nutz, in seinem schadenn, zudienenn solle verbundenn oder schüldigk sein, Das aber die Jenigenn so aus frechenn freuelenn muthwillenn, ohne redtliche vhrsachenn, vonn Irem guttherrn1[?] brechenn,
Gnaden mit ihnen über etwas so Unerhörtes einig geworden sein sollten, dass jemand bei Strafe der Verweisung über das Vermögen seines Leibes und Gutes hinaus, wie sie vorgeben, ihnen zu ihrem Nutzen und zu seinem Schaden zu dienen verbunden oder schuldig sein solle. Dass aber diejenigen, die aus frechem, frevelhaftem Mutwillen ohne redliche Ursache von ihrem Gutsherrn[?] brechen,
oder aber sonnst, wenn sie vermüglich, vnnd in müssig gannge nit arbeitenn wollenn, mit gebürlichenn2[?] Poenen gestrafft werdenn, achttenn wir nit vnnbillich,
oder aber sonst, wenn sie vermögend sind und im Müßiggang nicht arbeiten wollen, mit gebührlichen[?] Strafen bestraft werden, achten wir nicht für unbillig.
Nun ist dieser Sitzell alt vnnd vnuermüglich schwerenn arbeit auszurichttenn, darzu auch zu arm den schadenn zutragenn, denn seine Gütherrnn Ires bawes halbenn verwarloset, Darumb vnderthenig wir bittenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer
Unsichere Lesungen
- guttherrn — Schreibung unklar
- gebürlichenn — sieht wie gewurlichenn aus
S. 393
Bl. 194rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNun ist dieser Sitzell alt vnnd vnuermüglich schwerenn arbeit auszurichttenn, darzu auch zu arm den schadenn zutragenn, denn seine Gütherrnn Ires bawes halbenn verwarloset, Darumb vnderthenig wir bittenn E.
Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer
G. wolle zwischenn beiden theilen, vff eine gnedige verhörunge einenn gnedigenn stille standt machenn, vnnd der Diezell der verweisung bis solannge verschonet, auch vnser weiber der Gebanmenn1[?] nit beraubet werdenn,
Gnaden wolle zwischen beiden Teilen bis zu einer gnädigen Verhörung einen gnädigen Stillstand machen, und dass der Diezel bis dahin mit der Verweisung verschont bleibe und auch unsere Weiber der Hebamme[?] nicht beraubt werden;
das lohnn vonn Got nehmenn, Zu dem wollenn wirs vber alle schuldige pflicht gernne verdienenn, vmb gnedige anntwortt bittennde, Datum Donnerstags nach Calixti Anno ꝛc2[?] 39.
dafür mögen Sie den Lohn von Gott nehmen; zudem wollen wir es über alle schuldige Pflicht hinaus gern verdienen, um gnädige Antwort bittend. Gegeben am Donnerstag nach Calixti (16. Oktober) im Jahr etc.[?] 1539.
G. vnderthenige Hermann Pflandt3[?] Schultheis, Schöffen vnnd ganntze gemeine zu Bodenn vor allendorff an der Werra, Vff diese vorgehennde vnngegrundte Supplication, so Schultheis, Schöffen vnnd gemeine zu Bodenn, von wegen Diezell Chürlings anngelanngenn habenn lassenn, dagenn gemeine Pfenner kurtzlich, das sie Diezeln seiner erdichttenn vnuermuglicheit, damit er sein mutwillig furnehmenn zu defendiren vnderstehet, zu grunde nicht gestenndige sein, dann er habe Je vorm halbenn Jare zuuor, da Ime seine gutherrnn eine Vererunge[?] vff seine pflicht geschannkt, vnnd das Both trewlich zuuerwalttenn beuohlenn vnnd eingethann, gar keine vnuermuglicheit seins leibs anngezeigt, noch geclagtt, So Ime aber die vnuermuglicheit gesteckt, hatt sichs Jederzeit aus seiner anntwort, auch Itzo vbergebener Supplication augennscheinlich befundenn, sonnderlich da gesetzt, das Ime die gutherrnn — 4 fl. gebottenn, die er anntzunehmenn, vnnd Ine lennger zu dienenn verwilliget Darauff die Gutherrnn sagenn, sie sein nicht in abredenn, das sie Diezelnn, doch vff mitwissenn der Pfenner, vnnd mehr vmb glimpffs dann pflicht willenn Vier guldenn gebottenn, Er habe aber nit weniger denn — 5 fl. nehmen wollenn, sey auch darauff verharret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt
Unsichere Lesungen
- anmenn — Gebammen/Hebammen; Buchstaben unklar
- ꝛc — Kürzel vor 39 unklar
- Pflandt — Familienname unsicher
S. 394
Bl. 194vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnderthenige Hermann Pflandt[?] Schultheis, Schöffen vnnd ganntze gemeine zu Bodenn vor allendorff an der Werra, Vff diese vorgehennde vnngegrundte Supplication, so Schultheis, Schöffen vnnd gemeine zu Bodenn, von wegen Diezell Chürlings1 anngelanngenn habenn lassenn, dagenn gemeine Pfenner kurtzlich, das sie Diezeln seiner erdichttenn vnuermuglicheit, damit er sein mutwillig furnehmenn zu defendiren vnderstehet, zu grunde nicht gestenndige sein, dann er habe Je vorm halbenn Jare zuuor, da Ime seine gutherrnn eine Vererunge2[?] vff seine pflicht geschannkt, vnnd das Both trewlich zuuerwalttenn beuohlenn vnnd eingethann, gar keine vnuermuglicheit seins leibs anngezeigt, noch geclagtt, So Ime aber die vnuermuglicheit gesteckt, hatt sichs Jederzeit aus seiner anntwort, auch Itzo vbergebener Supplication augennscheinlich befundenn, sonnderlich da gesetzt, das Ime die gutherrnn — 4 fl. gebottenn, die er anntzunehmenn, vnnd Ine lennger zu dienenn verwilliget Darauff die Gutherrnn sagenn, sie sein nicht in abredenn, das sie Diezelnn, doch vff mitwissenn der Pfenner, vnnd mehr vmb glimpffs dann pflicht willenn Vier guldenn gebottenn, Er habe aber nit weniger denn — 5 fl. nehmen wollenn, sey auch darauff verharret,
Gnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt
vnnd abgescheiden, Welches sich die gutherrnn beschwert, beclagt, vnd In Rath befundenn habenn, vff das sie Diezell fuglich schadenns nicht zuberlagenn, viel weniger vf seinem vnnbillichenn fürhabenn zubleibenn, redtliche Vrsache habenn, oder gewinnenn möchtte, So wolttenn sie die gutherrnn den anngezogenn schadenn, durch die Saltzgrebenn vnnd etliche verstenndige Meisterknechte zu Soden, besichtigenn æstimiren, vnnd wirdigenn, vnnd denn Dizel nach erkenntnus gnugsamb erlegenn, vnnd bezahlen lassenn, Das Ime abermahls gar nicht anntzunehmenn geliebet, sonnder gesagt, wolttenn sie Ime die 5 fl. so er gefordert gebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,
Unsichere Lesungen
- Chürlings — Familienname unsicher
- Vererunge — wohl Verehrung; Schreibung unklar
S. 395
Bl. 195rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd abgescheiden, Welches sich die gutherrnn beschwert, beclagt, vnd In Rath befundenn habenn, vff das sie Diezell fuglich schadenns nicht zuberlagenn1, viel weniger vf seinem vnnbillichenn fürhabenn zubleibenn, redtliche Vrsache habenn, oder gewinnenn möchtte, So wolttenn sie die gutherrnn den anngezogenn schadenn, durch die Saltzgrebenn vnnd etliche verstenndige Meisterknechte zu Soden, besichtigenn æstimiren, vnnd wirdigenn, vnnd denn Dizel nach erkenntnus gnugsamb erlegenn, vnnd bezahlen lassenn, Das Ime abermahls gar nicht anntzunehmenn geliebet, sonnder gesagt, wolttenn sie Ime die 5 fl. so er gefordert gebenn,
und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,
Woltte er Ihnenn lennger siedenn vnnd dienenn, Wo aber nicht, möchttenn sie kurtzab nach einem anndernn knechte gedennckenn, Ist darmit trutzlich2 in zornn vnnd vnnwillenn abgescheidenn, Wie Ime nun darauff, krafft Furstlicher vffgerichter Ordtnung ausgebottenn wordenn ist, Habenn Schültheis, Schöffen vnnd gemeine zum Sodenn,
so wollte er ihnen länger sieden und dienen; wo aber nicht, möchten sie sich kurzerhand nach einem anderen Knecht umsehen. Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden. Nachdem ihm nun darauf kraft der fürstlichen aufgerichteten Ordnung aufgekündigt worden ist, haben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden,
vngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.Läuft auf der nächsten Seite weiter
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Unsichere Lesungen
- zuberlagenn — wohl zuuerclagenn; unklar
- trutzlich — Lesung unsicher
S. 396
Bl. 195vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten1 aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Ordenung, gebett, vnnd verbott der Pfenner nicht zuuerschonenn, sonnder das die fraw zu behuff einer Hebammenn in Sodenn bleibe, vnnd erhalttenn wurde, mochtenn sie wohl gönnen, Nach dem nun offenntlich am tage vnnd wahr, das Dizels anngezogenn schade, nit viel vber einenn guldenn werth geacht,
die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner hinaus nicht zu verschonen; sondern dass die Frau zum Behuf einer Hebamme in Sooden bleibe und erhalten werde, möchten sie wohl gönnen. Nachdem nun öffentlich am Tage und wahr ist, dass Diezels angeführter Schaden auf nicht viel über einen Gulden Wert geschätzt wird
vnnd doch vff — 5 fl. nichts abzulassenn, vonn Ime geschatzt wordenn, vnnd sich also keiner billicheit hat weisenn wollenn lassenn, sonnder allein lautern mutwillenn,
und doch von ihm auf 5 Gulden, ohne etwas nachzulassen, geschätzt worden ist, und er sich also keine Billigkeit hat weisen lassen wollen, sondern allein aus lauterem Mutwillen
das geldt, vnnd vnbilliche schatzung seiner gutherrnn, fursetzlich gesucht, vnnd nit die vnuermuglichkeit, vnnd dadurch seine gutherrnn, ohne redtliche vrsache verurlaubet, vnnd in mercklichenn schadenn gefurt.
das Geld und die unbillige Schätzung seiner Gutsherren vorsätzlich gesucht hat, und nicht die Unvermögenheit, und dadurch seine Gutsherren ohne redliche Ursache verlassen und in merklichen Schaden geführt hat:
So bittenn gemeine Pfenner alle samptlich, das in dem Jegenn Dizelnn gleich den andernn mutwilligenn krafft vffgerichtter Ordenung vorgenommenn volnfahrenn, vff das vmb seinenn mutwillenn gerurtter Contract, Ordenung, gebott vnd verbott der Pfenner nicht gekrenckt oder gebroch werdenn, Sontags Vocem Jucunditatis In versamblung beider Räthe, vnnd des ausschosses, ist furgelauffenn, das der Schultheis in Sodenn den vorigenn tage verbottenn habe, Niemanndenn in der Pfenner grabenn zusteigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
Unsichere Lesungen
- weusten — wüsten; Lesung unsicher