Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 390
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 390 · Bl. 192v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 390
Bl. 192vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. sein vnnser vnderthenig willig dinnste, vber schuldige pflicht zuuor, Gnediger Herr, Es haben sich gebrechenn zugetragenn zwischenn den Pfennernn in Allenndorff ann einem, vnnd Sitzell Keuling[?] Boderknechtt in den Bodenn, anndern theils, als solcher gestalt, das derselbige sich vorm halbenn Jare, oder wohl lennger vngenehrlich Jegenn seinenn gutherrn beclagt, er könne seins altters vnnd leibs vnuermüglicheit halber Inen im Bode nit lennger gedienenn, vnnd derohalbenn einenn gunstigenn abscheidt begeret, Darauff Ime Jederzeit anntwort begegnet, das er gedult trage, vnnd pleib Ihr diener, sie wollenn Ime allenn vorttell so anndere gutherrnn Iren Knechtenn zugestalt, auch gebenn, darauff er gedult getragenn, bisolannge das Ime aus manngell des Tachs vff dem Bode, das Regennwasser schadenn gethann, denn er vonn Inenn zuerlegenn begert, aber in der guete nit bekommenn mügenn, Darumb er sie vorm Ersamenn Rath zu Allenndorff verclagt, gütlich bittennde, sie zuweisenn, das sein schade den er vff Fünff güldenn gewirdigt, erlegt werde, Darauff der Rath sie beide zum gütlichenn hanndell gewiesenn, den auch der Sitzell besucht, in dem sie dem Sitzell vier güldenn gebottenn, die er annzunehmen, vnd Inenn lennger zudienenn verwilliget, Ehe aber er sich desselbigenn sicher vermeint, habens die Pfenner vmbgezogenn, vnnd Ime solch geldt vor seinen schadenn zugebenn, nit verhenngenn noch gestatten wollenn vnnd den gütherrenn beuohlenn, Ime annzusagen1[?], wo er Inenn nit lennger wolt siedenn, vnnd dienenn, So solt er der Bodenn verweist sein, dem die Gütherrn also geuolget, Ist vnnsers dennckenns der pillichkeit, auch Irer lanngenn hergebrachttenn Ordenung mit gemes, die in Irem Innhalt vnnder anndern mitbringt, Welcher meisterknecht ohne redtlich vhrsach,
Gnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache
von seynem gutherrnn, aus dem diennst bricht, der soll in einem Jare kein meisterknecht sein, Vnnd nun dieser Sitzell redtlicher vrsach gnug gehapt, das er seins leibs schwacheit halbenn, den arbeit in Irem dienst auszurichttenn vnuermüglich, zu dem das sie seinen schadenn Ihr bewilligung nach, nit gegüldenn, Dasselbige vnnd das vielgedachtes Sitzels weib, als eine Hebamme vnnsernn weibernn lannge zeit trewlich hat gedienett, also das wir derselbigenn schwerlich könnenn endtrathen, wir bedacht, vnnd habenn die Pfenner mit vier mannenn aus vnnser gemeine beschickt, vnnd sie aller nottürfft nach bescheidenn, vnnd güetlich bittenn lassenn, die sache vnnd das bey dem Sitzell kein vnbillichs befindenn, auch was vnnsernn weibernn in der gemeine, ann der wolbekanndtenn gütenn Hebammenn gelegenn, zubedenncken, vnnd vmb solches willenn, den Sitzell nit verJagenn, dann wo sie vff Irem furhabenn verharrenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,
Unsichere Lesungen
- annzusagen — Endung abgekürzt