Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 390–399
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 390–399 · Bl. 192v–197r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 390
Bl. 192vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. sein vnnser vnderthenig willig dinnste, vber schuldige pflicht zuuor, Gnediger Herr, Es haben sich gebrechenn zugetragenn zwischenn den Pfennernn in Allenndorff ann einem, vnnd Sitzell Keuling[?] Boderknechtt in den Bodenn, anndern theils, als solcher gestalt, das derselbige sich vorm halbenn Jare, oder wohl lennger vngenehrlich Jegenn seinenn gutherrn beclagt, er könne seins altters vnnd leibs vnuermüglicheit halber Inen im Bode nit lennger gedienenn, vnnd derohalbenn einenn gunstigenn abscheidt begeret, Darauff Ime Jederzeit anntwort begegnet, das er gedult trage, vnnd pleib Ihr diener, sie wollenn Ime allenn vorttell so anndere gutherrnn Iren Knechtenn zugestalt, auch gebenn, darauff er gedult getragenn, bisolannge das Ime aus manngell des Tachs vff dem Bode, das Regennwasser schadenn gethann, denn er vonn Inenn zuerlegenn begert, aber in der guete nit bekommenn mügenn, Darumb er sie vorm Ersamenn Rath zu Allenndorff verclagt, gütlich bittennde, sie zuweisenn, das sein schade den er vff Fünff güldenn gewirdigt, erlegt werde, Darauff der Rath sie beide zum gütlichenn hanndell gewiesenn, den auch der Sitzell besucht, in dem sie dem Sitzell vier güldenn gebottenn, die er annzunehmen, vnd Inenn lennger zudienenn verwilliget, Ehe aber er sich desselbigenn sicher vermeint, habens die Pfenner vmbgezogenn, vnnd Ime solch geldt vor seinen schadenn zugebenn, nit verhenngenn noch gestatten wollenn vnnd den gütherrenn beuohlenn, Ime annzusagen1[?], wo er Inenn nit lennger wolt siedenn, vnnd dienenn, So solt er der Bodenn verweist sein, dem die Gütherrn also geuolget, Ist vnnsers dennckenns der pillichkeit, auch Irer lanngenn hergebrachttenn Ordenung mit gemes, die in Irem Innhalt vnnder anndern mitbringt, Welcher meisterknecht ohne redtlich vhrsach,
Gnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache
von seynem gutherrnn, aus dem diennst bricht, der soll in einem Jare kein meisterknecht sein, Vnnd nun dieser Sitzell redtlicher vrsach gnug gehapt, das er seins leibs schwacheit halbenn, den arbeit in Irem dienst auszurichttenn vnuermüglich, zu dem das sie seinen schadenn Ihr bewilligung nach, nit gegüldenn, Dasselbige vnnd das vielgedachtes Sitzels weib, als eine Hebamme vnnsernn weibernn lannge zeit trewlich hat gedienett, also das wir derselbigenn schwerlich könnenn endtrathen, wir bedacht, vnnd habenn die Pfenner mit vier mannenn aus vnnser gemeine beschickt, vnnd sie aller nottürfft nach bescheidenn, vnnd güetlich bittenn lassenn, die sache vnnd das bey dem Sitzell kein vnbillichs befindenn, auch was vnnsernn weibernn in der gemeine, ann der wolbekanndtenn gütenn Hebammenn gelegenn, zubedenncken, vnnd vmb solches willenn, den Sitzell nit verJagenn, dann wo sie vff Irem furhabenn verharrenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,
Unsichere Lesungen
- annzusagen — Endung abgekürzt
S. 391
Bl. 193rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevon seynem gutherrnn, aus dem diennst bricht, der soll in einem Jare kein meisterknecht sein, Vnnd nun dieser Sitzell redtlicher vrsach gnug gehapt, das er seins leibs schwacheit halbenn, den arbeit in Irem dienst auszurichttenn vnuermüglich, zu dem das sie seinen schadenn Ihr bewilligung nach, nit gegüldenn, Dasselbige vnnd das vielgedachtes Sitzels weib, als eine Hebamme vnnsernn weibernn lannge zeit trewlich hat gedienett, also das wir derselbigenn schwerlich könnenn endtrathen, wir bedacht, vnnd habenn die Pfenner mit vier mannenn aus vnnser gemeine beschickt, vnnd sie aller nottürfft nach bescheidenn, vnnd güetlich bittenn lassenn, die sache vnnd das bey dem Sitzell kein vnbillichs befindenn, auch was vnnsernn weibernn in der gemeine, ann der wolbekanndtenn gütenn Hebammenn gelegenn, zubedenncken, vnnd vmb solches willenn, den Sitzell nit verJagenn, dann wo sie vff Irem furhabenn verharrenn,
von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,
so würde die Hebamme Ihme als Irem Ehemanne volgenn müssenn, So dennach vnnser weiber manngels halbenn der Hebammenn, in nötenn verseumet würdenn, vnnd schaden nemen, wie solchs zuuerantworttenn, etc.1[?] Darauff die Pfenner geantwort, sie wollenn vnns vnnd vnser gantze2[?] gemeine gernne willige diennste erzeigenn, Sie wissen den Sitzell noch sein weib nit zuuerJagenn, sonndernn E. f. gl. habenn mit Inenn ein Ordenung gemacht,
so würde die Hebamme ihm als ihrem Ehemann folgen müssen; wenn demnach unsere Weiber aus Mangel der Hebamme in Nöten versäumt würden und Schaden nähmen, wie solches zu verantworten sei, etc.[?] Darauf haben die Pfänner geantwortet, sie wollten uns und unserer ganzen[?] Gemeinde gern willige Dienste erzeigen; sie wüssten weder den Sitzel noch sein Weib zu verjagen, sondern Euer Fürstliche Gnaden hätten mit ihnen eine Ordnung gemacht,
daraus müssenn sie nit schreittenn, wissenn auch nit zuuerwilligenn noch zuuerantworttenn, das dem Sitzell ettwas besonders solle gegebenn werdenn, Nun habenn die Gütherrnn dem Sitzell seinenn gelittenn schadenn, mit vier oder fünff güldenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden
Unsichere Lesungen
- etc. — Kürzel ⁊c
- gantze — Endung abgekürzt
S. 392
Bl. 193vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedaraus müssenn sie nit schreittenn, wissenn auch nit zuuerwilligenn noch zuuerantworttenn, das dem Sitzell ettwas besonders solle gegebenn werdenn, Nun habenn die Gütherrnn dem Sitzell seinenn gelittenn schadenn, mit vier oder fünff güldenn,
aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden
nicht gegolttenn, noch gelttenn wollenn, Sonndernn habenn dem Knechte, so sie newlichst anngenommenn, vierzehenndthalbenn güldenn zu verehrung gegebenn, ehe dann er das Bodt hat annehmenn wollenn, Ist das E.
nicht vergütet noch vergüten wollen, sondern haben dem Knecht, den sie neulich angenommen haben, dreizehneinhalb Gulden zur Verehrung gegeben, ehe er die Kote hat annehmen wollen. Ob damit Euer
G. ordenung gelebt, lassenn wir in derselbigenn E. f. gl. erkanndtnus, wir versehenn vnns aber nit gnediger furst vnnd herr, wollenn auch zugrunde nicht gleubenn, das E.
Gnaden Ordnung nachgelebt ist, lassen wir in derselben Euer Fürstlichen Gnaden Erkenntnis; wir versehen uns aber nicht, gnädiger Fürst und Herr, und wollen auch im Grunde nicht glauben, dass Euer
G. mit Ihnenn eins solchs vngehortenn solle eins werden sein, das Jemanndt bey poen der verweisung, vber seins leibs vnnd guts vermögennheit, wie sie fürgebenn, Ihnenn zu Irem nutz, in seinem schadenn, zudienenn solle verbundenn oder schüldigk sein, Das aber die Jenigenn so aus frechenn freuelenn muthwillenn, ohne redtliche vhrsachenn, vonn Irem guttherrn1[?] brechenn,
Gnaden mit ihnen über etwas so Unerhörtes einig geworden sein sollten, dass jemand bei Strafe der Verweisung über das Vermögen seines Leibes und Gutes hinaus, wie sie vorgeben, ihnen zu ihrem Nutzen und zu seinem Schaden zu dienen verbunden oder schuldig sein solle. Dass aber diejenigen, die aus frechem, frevelhaftem Mutwillen ohne redliche Ursache von ihrem Gutsherrn[?] brechen,
oder aber sonnst, wenn sie vermüglich, vnnd in müssig gannge nit arbeitenn wollenn, mit gebürlichenn2[?] Poenen gestrafft werdenn, achttenn wir nit vnnbillich,
oder aber sonst, wenn sie vermögend sind und im Müßiggang nicht arbeiten wollen, mit gebührlichen[?] Strafen bestraft werden, achten wir nicht für unbillig.
Nun ist dieser Sitzell alt vnnd vnuermüglich schwerenn arbeit auszurichttenn, darzu auch zu arm den schadenn zutragenn, denn seine Gütherrnn Ires bawes halbenn verwarloset, Darumb vnderthenig wir bittenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer
Unsichere Lesungen
- guttherrn — Schreibung unklar
- gebürlichenn — sieht wie gewurlichenn aus
S. 393
Bl. 194rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNun ist dieser Sitzell alt vnnd vnuermüglich schwerenn arbeit auszurichttenn, darzu auch zu arm den schadenn zutragenn, denn seine Gütherrnn Ires bawes halbenn verwarloset, Darumb vnderthenig wir bittenn E.
Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer
G. wolle zwischenn beiden theilen, vff eine gnedige verhörunge einenn gnedigenn stille standt machenn, vnnd der Diezell der verweisung bis solannge verschonet, auch vnser weiber der Gebanmenn1[?] nit beraubet werdenn,
Gnaden wolle zwischen beiden Teilen bis zu einer gnädigen Verhörung einen gnädigen Stillstand machen, und dass der Diezel bis dahin mit der Verweisung verschont bleibe und auch unsere Weiber der Hebamme[?] nicht beraubt werden;
das lohnn vonn Got nehmenn, Zu dem wollenn wirs vber alle schuldige pflicht gernne verdienenn, vmb gnedige anntwortt bittennde, Datum Donnerstags nach Calixti Anno ꝛc2[?] 39.
dafür mögen Sie den Lohn von Gott nehmen; zudem wollen wir es über alle schuldige Pflicht hinaus gern verdienen, um gnädige Antwort bittend. Gegeben am Donnerstag nach Calixti (16. Oktober) im Jahr etc.[?] 1539.
G. vnderthenige Hermann Pflandt3[?] Schultheis, Schöffen vnnd ganntze gemeine zu Bodenn vor allendorff an der Werra, Vff diese vorgehennde vnngegrundte Supplication, so Schultheis, Schöffen vnnd gemeine zu Bodenn, von wegen Diezell Chürlings anngelanngenn habenn lassenn, dagenn gemeine Pfenner kurtzlich, das sie Diezeln seiner erdichttenn vnuermuglicheit, damit er sein mutwillig furnehmenn zu defendiren vnderstehet, zu grunde nicht gestenndige sein, dann er habe Je vorm halbenn Jare zuuor, da Ime seine gutherrnn eine Vererunge[?] vff seine pflicht geschannkt, vnnd das Both trewlich zuuerwalttenn beuohlenn vnnd eingethann, gar keine vnuermuglicheit seins leibs anngezeigt, noch geclagtt, So Ime aber die vnuermuglicheit gesteckt, hatt sichs Jederzeit aus seiner anntwort, auch Itzo vbergebener Supplication augennscheinlich befundenn, sonnderlich da gesetzt, das Ime die gutherrnn — 4 fl. gebottenn, die er anntzunehmenn, vnnd Ine lennger zu dienenn verwilliget Darauff die Gutherrnn sagenn, sie sein nicht in abredenn, das sie Diezelnn, doch vff mitwissenn der Pfenner, vnnd mehr vmb glimpffs dann pflicht willenn Vier guldenn gebottenn, Er habe aber nit weniger denn — 5 fl. nehmen wollenn, sey auch darauff verharret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt
Unsichere Lesungen
- anmenn — Gebammen/Hebammen; Buchstaben unklar
- ꝛc — Kürzel vor 39 unklar
- Pflandt — Familienname unsicher
S. 394
Bl. 194vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnderthenige Hermann Pflandt[?] Schultheis, Schöffen vnnd ganntze gemeine zu Bodenn vor allendorff an der Werra, Vff diese vorgehennde vnngegrundte Supplication, so Schultheis, Schöffen vnnd gemeine zu Bodenn, von wegen Diezell Chürlings1 anngelanngenn habenn lassenn, dagenn gemeine Pfenner kurtzlich, das sie Diezeln seiner erdichttenn vnuermuglicheit, damit er sein mutwillig furnehmenn zu defendiren vnderstehet, zu grunde nicht gestenndige sein, dann er habe Je vorm halbenn Jare zuuor, da Ime seine gutherrnn eine Vererunge2[?] vff seine pflicht geschannkt, vnnd das Both trewlich zuuerwalttenn beuohlenn vnnd eingethann, gar keine vnuermuglicheit seins leibs anngezeigt, noch geclagtt, So Ime aber die vnuermuglicheit gesteckt, hatt sichs Jederzeit aus seiner anntwort, auch Itzo vbergebener Supplication augennscheinlich befundenn, sonnderlich da gesetzt, das Ime die gutherrnn — 4 fl. gebottenn, die er anntzunehmenn, vnnd Ine lennger zu dienenn verwilliget Darauff die Gutherrnn sagenn, sie sein nicht in abredenn, das sie Diezelnn, doch vff mitwissenn der Pfenner, vnnd mehr vmb glimpffs dann pflicht willenn Vier guldenn gebottenn, Er habe aber nit weniger denn — 5 fl. nehmen wollenn, sey auch darauff verharret,
Gnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt
vnnd abgescheiden, Welches sich die gutherrnn beschwert, beclagt, vnd In Rath befundenn habenn, vff das sie Diezell fuglich schadenns nicht zuberlagenn, viel weniger vf seinem vnnbillichenn fürhabenn zubleibenn, redtliche Vrsache habenn, oder gewinnenn möchtte, So wolttenn sie die gutherrnn den anngezogenn schadenn, durch die Saltzgrebenn vnnd etliche verstenndige Meisterknechte zu Soden, besichtigenn æstimiren, vnnd wirdigenn, vnnd denn Dizel nach erkenntnus gnugsamb erlegenn, vnnd bezahlen lassenn, Das Ime abermahls gar nicht anntzunehmenn geliebet, sonnder gesagt, wolttenn sie Ime die 5 fl. so er gefordert gebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,
Unsichere Lesungen
- Chürlings — Familienname unsicher
- Vererunge — wohl Verehrung; Schreibung unklar
S. 395
Bl. 195rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd abgescheiden, Welches sich die gutherrnn beschwert, beclagt, vnd In Rath befundenn habenn, vff das sie Diezell fuglich schadenns nicht zuberlagenn1, viel weniger vf seinem vnnbillichenn fürhabenn zubleibenn, redtliche Vrsache habenn, oder gewinnenn möchtte, So wolttenn sie die gutherrnn den anngezogenn schadenn, durch die Saltzgrebenn vnnd etliche verstenndige Meisterknechte zu Soden, besichtigenn æstimiren, vnnd wirdigenn, vnnd denn Dizel nach erkenntnus gnugsamb erlegenn, vnnd bezahlen lassenn, Das Ime abermahls gar nicht anntzunehmenn geliebet, sonnder gesagt, wolttenn sie Ime die 5 fl. so er gefordert gebenn,
und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,
Woltte er Ihnenn lennger siedenn vnnd dienenn, Wo aber nicht, möchttenn sie kurtzab nach einem anndernn knechte gedennckenn, Ist darmit trutzlich2 in zornn vnnd vnnwillenn abgescheidenn, Wie Ime nun darauff, krafft Furstlicher vffgerichter Ordtnung ausgebottenn wordenn ist, Habenn Schültheis, Schöffen vnnd gemeine zum Sodenn,
so wollte er ihnen länger sieden und dienen; wo aber nicht, möchten sie sich kurzerhand nach einem anderen Knecht umsehen. Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden. Nachdem ihm nun darauf kraft der fürstlichen aufgerichteten Ordnung aufgekündigt worden ist, haben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden,
vngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.Läuft auf der nächsten Seite weiter
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Unsichere Lesungen
- zuberlagenn — wohl zuuerclagenn; unklar
- trutzlich — Lesung unsicher
S. 396
Bl. 195vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten1 aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Ordenung, gebett, vnnd verbott der Pfenner nicht zuuerschonenn, sonnder das die fraw zu behuff einer Hebammenn in Sodenn bleibe, vnnd erhalttenn wurde, mochtenn sie wohl gönnen, Nach dem nun offenntlich am tage vnnd wahr, das Dizels anngezogenn schade, nit viel vber einenn guldenn werth geacht,
die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner hinaus nicht zu verschonen; sondern dass die Frau zum Behuf einer Hebamme in Sooden bleibe und erhalten werde, möchten sie wohl gönnen. Nachdem nun öffentlich am Tage und wahr ist, dass Diezels angeführter Schaden auf nicht viel über einen Gulden Wert geschätzt wird
vnnd doch vff — 5 fl. nichts abzulassenn, vonn Ime geschatzt wordenn, vnnd sich also keiner billicheit hat weisenn wollenn lassenn, sonnder allein lautern mutwillenn,
und doch von ihm auf 5 Gulden, ohne etwas nachzulassen, geschätzt worden ist, und er sich also keine Billigkeit hat weisen lassen wollen, sondern allein aus lauterem Mutwillen
das geldt, vnnd vnbilliche schatzung seiner gutherrnn, fursetzlich gesucht, vnnd nit die vnuermuglichkeit, vnnd dadurch seine gutherrnn, ohne redtliche vrsache verurlaubet, vnnd in mercklichenn schadenn gefurt.
das Geld und die unbillige Schätzung seiner Gutsherren vorsätzlich gesucht hat, und nicht die Unvermögenheit, und dadurch seine Gutsherren ohne redliche Ursache verlassen und in merklichen Schaden geführt hat:
So bittenn gemeine Pfenner alle samptlich, das in dem Jegenn Dizelnn gleich den andernn mutwilligenn krafft vffgerichtter Ordenung vorgenommenn volnfahrenn, vff das vmb seinenn mutwillenn gerurtter Contract, Ordenung, gebott vnd verbott der Pfenner nicht gekrenckt oder gebroch werdenn, Sontags Vocem Jucunditatis In versamblung beider Räthe, vnnd des ausschosses, ist furgelauffenn, das der Schultheis in Sodenn den vorigenn tage verbottenn habe, Niemanndenn in der Pfenner grabenn zusteigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
Unsichere Lesungen
- weusten — wüsten; Lesung unsicher
S. 397
Bl. 196rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteSo bittenn gemeine Pfenner alle samptlich, das in dem Jegenn Dizelnn gleich den andernn mutwilligenn krafft vffgerichtter Ordenung vorgenommenn volnfahrenn, vff das vmb seinenn mutwillenn gerurtter Contract, Ordenung, gebott vnd verbott der Pfenner nicht gekrenckt oder gebroch1 werdenn, Sontags Vocem Jucunditatis In versamblung beider Räthe, vnnd des ausschosses, ist furgelauffenn, das der Schultheis in Sodenn den vorigenn tage verbottenn habe, Niemanndenn in der Pfenner grabenn zusteigenn,
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
gehen, noch zustehenn, also hoch vnnser gnediger furst vnnd herr zugebietenn habe, Darauff Itztgemelte Räthe, sampt dem ausschos eintrechtiglich beschlossenn, Dem Schultheissenn anzusagen, vnnd zugebietenn, das er sich der Pfenner grabenn dermassenn zuuerbietenn,
gehe oder darin stehe, da unser gnädiger Fürst und Herr so hoch zu gebieten habe. Darauf haben die jetzt genannten Räte samt dem Ausschuss einträchtig beschlossen, dem Schultheißen anzusagen und zu gebieten, dass er sich enthalten wolle, den Graben der Pfänner dermaßen zu verbieten,
enndthalttenn, auch seine Meyde vnnd gesinde daraus bleibenn lassenn woltte, damit die Pfenner ann Irer Erbgerechttigkeitt, vber die vffgerichttenn Ordnunge nicht geletzt wurdenn, Seit2[?] Dinstags nach Vocem Jucunditatis Anno ꝛc 39.
und auch seine Mägde und sein Gesinde daraus bleiben lassen wolle, damit die Pfänner an ihrer Erbgerechtigkeit über die aufgerichtete Ordnung hinaus nicht verletzt würden. Am[?] Dienstag nach Vocem Jucunditatis (13. Mai) im Jahr etc. 1539
Habenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl. suppliciret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
Unsichere Lesungen
- gebroch — Endung fehlt, Zierstrich
- Seit — Anfangswort unsicher
S. 398
Bl. 196vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach1, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl. suppliciret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
Unsichere Lesungen
- Schwalbach — Name; Lesung plausibel
S. 399
Bl. 197rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum1 Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl. suppliciret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
Unsichere Lesungen
- zum — Lesung unsicher