Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 395–404
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 395–404 · Bl. 195r–199v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 395
Bl. 195rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd abgescheiden, Welches sich die gutherrnn beschwert, beclagt, vnd In Rath befundenn habenn, vff das sie Diezell fuglich schadenns nicht zuberlagenn1, viel weniger vf seinem vnnbillichenn fürhabenn zubleibenn, redtliche Vrsache habenn, oder gewinnenn möchtte, So wolttenn sie die gutherrnn den anngezogenn schadenn, durch die Saltzgrebenn vnnd etliche verstenndige Meisterknechte zu Soden, besichtigenn æstimiren, vnnd wirdigenn, vnnd denn Dizel nach erkenntnus gnugsamb erlegenn, vnnd bezahlen lassenn, Das Ime abermahls gar nicht anntzunehmenn geliebet, sonnder gesagt, wolttenn sie Ime die 5 fl. so er gefordert gebenn,
und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,
Woltte er Ihnenn lennger siedenn vnnd dienenn, Wo aber nicht, möchttenn sie kurtzab nach einem anndernn knechte gedennckenn, Ist darmit trutzlich2 in zornn vnnd vnnwillenn abgescheidenn, Wie Ime nun darauff, krafft Furstlicher vffgerichter Ordtnung ausgebottenn wordenn ist, Habenn Schültheis, Schöffen vnnd gemeine zum Sodenn,
so wollte er ihnen länger sieden und dienen; wo aber nicht, möchten sie sich kurzerhand nach einem anderen Knecht umsehen. Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden. Nachdem ihm nun darauf kraft der fürstlichen aufgerichteten Ordnung aufgekündigt worden ist, haben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden,
vngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.Läuft auf der nächsten Seite weiter
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Unsichere Lesungen
- zuberlagenn — wohl zuuerclagenn; unklar
- trutzlich — Lesung unsicher
S. 396
Bl. 195vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten1 aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Ordenung, gebett, vnnd verbott der Pfenner nicht zuuerschonenn, sonnder das die fraw zu behuff einer Hebammenn in Sodenn bleibe, vnnd erhalttenn wurde, mochtenn sie wohl gönnen, Nach dem nun offenntlich am tage vnnd wahr, das Dizels anngezogenn schade, nit viel vber einenn guldenn werth geacht,
die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner hinaus nicht zu verschonen; sondern dass die Frau zum Behuf einer Hebamme in Sooden bleibe und erhalten werde, möchten sie wohl gönnen. Nachdem nun öffentlich am Tage und wahr ist, dass Diezels angeführter Schaden auf nicht viel über einen Gulden Wert geschätzt wird
vnnd doch vff — 5 fl. nichts abzulassenn, vonn Ime geschatzt wordenn, vnnd sich also keiner billicheit hat weisenn wollenn lassenn, sonnder allein lautern mutwillenn,
und doch von ihm auf 5 Gulden, ohne etwas nachzulassen, geschätzt worden ist, und er sich also keine Billigkeit hat weisen lassen wollen, sondern allein aus lauterem Mutwillen
das geldt, vnnd vnbilliche schatzung seiner gutherrnn, fursetzlich gesucht, vnnd nit die vnuermuglichkeit, vnnd dadurch seine gutherrnn, ohne redtliche vrsache verurlaubet, vnnd in mercklichenn schadenn gefurt.
das Geld und die unbillige Schätzung seiner Gutsherren vorsätzlich gesucht hat, und nicht die Unvermögenheit, und dadurch seine Gutsherren ohne redliche Ursache verlassen und in merklichen Schaden geführt hat:
So bittenn gemeine Pfenner alle samptlich, das in dem Jegenn Dizelnn gleich den andernn mutwilligenn krafft vffgerichtter Ordenung vorgenommenn volnfahrenn, vff das vmb seinenn mutwillenn gerurtter Contract, Ordenung, gebott vnd verbott der Pfenner nicht gekrenckt oder gebroch werdenn, Sontags Vocem Jucunditatis In versamblung beider Räthe, vnnd des ausschosses, ist furgelauffenn, das der Schultheis in Sodenn den vorigenn tage verbottenn habe, Niemanndenn in der Pfenner grabenn zusteigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
Unsichere Lesungen
- weusten — wüsten; Lesung unsicher
S. 397
Bl. 196rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteSo bittenn gemeine Pfenner alle samptlich, das in dem Jegenn Dizelnn gleich den andernn mutwilligenn krafft vffgerichtter Ordenung vorgenommenn volnfahrenn, vff das vmb seinenn mutwillenn gerurtter Contract, Ordenung, gebott vnd verbott der Pfenner nicht gekrenckt oder gebroch1 werdenn, Sontags Vocem Jucunditatis In versamblung beider Räthe, vnnd des ausschosses, ist furgelauffenn, das der Schultheis in Sodenn den vorigenn tage verbottenn habe, Niemanndenn in der Pfenner grabenn zusteigenn,
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
gehen, noch zustehenn, also hoch vnnser gnediger furst vnnd herr zugebietenn habe, Darauff Itztgemelte Räthe, sampt dem ausschos eintrechtiglich beschlossenn, Dem Schultheissenn anzusagen, vnnd zugebietenn, das er sich der Pfenner grabenn dermassenn zuuerbietenn,
gehe oder darin stehe, da unser gnädiger Fürst und Herr so hoch zu gebieten habe. Darauf haben die jetzt genannten Räte samt dem Ausschuss einträchtig beschlossen, dem Schultheißen anzusagen und zu gebieten, dass er sich enthalten wolle, den Graben der Pfänner dermaßen zu verbieten,
enndthalttenn, auch seine Meyde vnnd gesinde daraus bleibenn lassenn woltte, damit die Pfenner ann Irer Erbgerechttigkeitt, vber die vffgerichttenn Ordnunge nicht geletzt wurdenn, Seit2[?] Dinstags nach Vocem Jucunditatis Anno ꝛc 39.
und auch seine Mägde und sein Gesinde daraus bleiben lassen wolle, damit die Pfänner an ihrer Erbgerechtigkeit über die aufgerichtete Ordnung hinaus nicht verletzt würden. Am[?] Dienstag nach Vocem Jucunditatis (13. Mai) im Jahr etc. 1539
Habenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl. suppliciret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
Unsichere Lesungen
- gebroch — Endung fehlt, Zierstrich
- Seit — Anfangswort unsicher
S. 398
Bl. 196vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach1, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl. suppliciret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
Unsichere Lesungen
- Schwalbach — Name; Lesung plausibel
S. 399
Bl. 197rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum1 Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl. suppliciret,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
Unsichere Lesungen
- zum — Lesung unsicher
S. 400
Bl. 197vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe, sampt Saltzgreuenn, Warttenn, vnd dem ausschos, den Renntmeister, Schultheissenn vnnd Warttenn zum Sodenn auffs Rathaus bitten lassen, vnnd mit Ihnenn gehanndelt, wie volgett, Erstlich, Ob sie auch bedacht, den Eidt, welcher Saltzgreuen vnnd Warttenn geburenn will, dem Furstlichen vfgerichttenn vertrage gemes zuthunde, Darauff der Renntmeister geantwort Schwalbach, als verordennter Wartte, Vnnser gnedigenn Herrn, seye erbuetigk vnnd willigk seinenn geburenndenn eidt zuthundt Innhalt dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage, Dieweil aber vnnser gnediger furst vnnd herr auch einen Saltzgreuenn verordennt, So sey sein bitt, die Pfenner wollenn, bißsolannge, das derselbige auch zur stette komme, vnnd bestettiget werde, mit dem eyde, doch dem Contract ohnn nachtteill, in ruhenn stehenn, vff das als dann der eidt vonn den beuelchhabernn in sampt geschehe, vnnd bestettigt werdenn möge, Wolle sich auch bis vff die zeitt in seinem ampt Jegenn gemeinenn Pfennern, als einem ehrlichenn frommenn wohl annstehet, dem vertrage gemes, aller gebuere erzeigenn vnnd halttenn, Darauff der Saltzgreue vonn wegenn der Pfenner geantwort, das sie seiner Personn halbenn, wohl zufriedenn, dieweil er sich den eidt dem vertrage gemes zuthun erbeut, so fernn doch das die bestellung des Saltzgrebenn, vffs fürderlichst geschehe, vnnd die Pfenner des mercklichenn schadenns, so sie ein zeitlanng aus gebrech der beuelchhaber erlittenn, furtter mochttenn verschonet werdenn, Zum anndernn, dieweil der vertragk klar mitbringt, das kein amptmann, Schultheis, oder beuelchhaber vber das Saltzwergk geordnet werdenn soll, er habe denn zuuor vff den vertragk gelobt vnnd geschworenn, so habenn die Pfenner ann den Renndtmeister gesonnenn, auch seinenn eidt zuthun, vff das sie zum Regiment, souiel desto fueglicher kommenn mochttenn, Darauff der Renntmeister geantwort, Er habe vber das Saltzwergk noch zur zeit nicht mehr beuehlichs, dann allein, das er bis vf annkunfft des Saltzgrebenn zum Sodenn, das Regiment solle helffenn warenn vnnd bestellenn, Zum drittenn, das die Pfenner sampt Irenn knechttenn beschwert, das, wiewohl vnnser gnediger Herr nu zur zeit selbst Bothenn vnnd saltzes gnug, aus Irenn der Pfenner Bothenn, die Pfanne saltzes vor — 6 fl. muntz soll gefordert vnnd genommenn werdenn, Wie sie dannal bereit ann ffgl.1 suppliciret,
haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben
auch mit gnediger anntwortt vertröst sein, mit bitt, das sie darmit vonn den beuelchhabern bis auff weitternn beuelch möchttenn verschonet werden, Darauff der Renntmeister geanntwort, er habe verstanndenn, das solchs ein alt herkommenn gewonheit sey, Wisse derhalbenn solchs nit nachzulassenn, Dieweil aber die Haüse2 dis Jars bis vngeuehrlich vf zwey oder drey mit Saltze notturfftig versehenn, so sey er zufriedenn, das sie ein zeitlanng darmit verschonet werdenn, Doch so fern, das der furst, auffs furderlichst darumb ersucht werde, Zum vierdtenn, das sich der Pfenner knechtte beclagenn, der Schültheis in Sodenn habe sie etzlich mahl, mit vnngeschicktenn fluchenn anngefahrenn, vnnd getawet3 durch die Bothenn zulauffenn, daruor aber die Pfenner freundtlich gebettenn, vnnd das sich der Schültheis in Sodenn, solches hinfurter enndthalttenn, vnnd der Pfenner knechtte vber den Furstlichenn auffgerichtenn vertragk vnnd Ordenung mit bussenn vnnd anndernn nicht betruebenn oder vberfahrenn wolle, Darauff der Schültheis geanntwort, Wiewohl das es wahr seÿ, das er etliche Knechtte mit worttenn hart habe anngefahrenn, so seÿ er doch darumb nit bedacht, etwas mit gewalt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit Gewalt
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Kürzel, wohl Furstlich gnaden
- Haüse — Lesung unsicher
- getawet — Lesung unsicher
S. 401
Bl. 198rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch mit gnediger anntwortt vertröst sein, mit bitt, das sie darmit vonn den beuelchhabern bis auff weitternn beuelch möchttenn verschonet werden, Darauff der Renntmeister geanntwort, er habe verstanndenn, das solchs ein alt herkommenn gewonheit sey, Wisse derhalbenn solchs nit nachzulassenn, Dieweil aber die Haüse dis Jars bis vngeuehrlich vf zwey oder drey mit Saltze notturfftig versehenn, so sey er zufriedenn, das sie ein zeitlanng darmit verschonet werdenn, Doch so fern, das der furst, auffs furderlichst darumb ersucht werde, Zum vierdtenn, das sich der Pfenner knechtte beclagenn, der Schültheis in Sodenn habe sie etzlich mahl, mit vnngeschicktenn fluchenn anngefahrenn, vnnd getawet durch die Bothenn zulauffenn, daruor aber die Pfenner freundtlich gebettenn, vnnd das sich der Schültheis in Sodenn, solches hinfurter enndthalttenn, vnnd der Pfenner knechtte vber den Furstlichenn auffgerichtenn vertragk vnnd Ordenung mit bussenn vnnd anndernn nicht betruebenn oder vberfahrenn wolle, Darauff der Schültheis geanntwort, Wiewohl das es wahr seÿ, das er etliche Knechtte mit worttenn hart habe anngefahrenn, so seÿ er doch darumb nit bedacht, etwas mit gewalt,
und auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit Gewalt
oder weitters dann Ime vermöge des vertrags zugelassen, vnnd gebüere Jegenn Ihne vorzunehmenn, Item das der Schultheis sich der Söder1 grabenn eußernn, vnd seine meÿde2 darauß pleibenn lassenn woltte, dann sie gehörtenn den Pfennernn, vnnd müste darin niemandts gehenn, oder grasenn, es geschehe dann mit wissenn vnd willenn der Pfenner, Saltzgrevenn vnnd warttenn, Zum funfftenn, Nachdem etzliche Knechtte der Pfenner Heuse vnnd Berckfriede besitzenn, vnnd doch vff des Fürsten seittenn Bothenn habenn, vnnd arbeittenn, habenn die Pfenner gebettenn, das der Renndtmeister denselbigk, annsagenn wolle,
oder weiter, als ihm vermöge des Vertrags zugelassen ist und gebührt, gegen sie vorzunehmen. Ebenso, dass der Schultheiß sich der Sooder Gräben enthalten und seine Mägde daraus bleiben lassen wolle, denn sie gehörten den Pfännern, und es dürfe niemand darin gehen oder grasen, es geschehe denn mit Wissen und Willen der Pfänner, Salzgrafen und Warten. Zum fünften, nachdem etliche Knechte Häuser und Bergfriede der Pfänner besitzen und doch auf des Fürsten Seite Koten haben und arbeiten, haben die Pfänner gebeten, dass der Rentmeister denselben ansagen wolle,
das sie sich nach anndernn Heusenn vnnd wonungenn vmbsehenn wollenn, vf das die Pfenner Ire behausungenn, vnnd Berckfriede Inne haben, vnnd Ire Knechtte soviel desto bequemblicher behalten mögenn, Darauff der Renndtmeister geantwort vnnd gebettenn, das die Pfenner bis nach den Pfingst Heilgenntagenn, gedult tragenn wolttenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;
Unsichere Lesungen
- Söder — Umlaut unsicher
- meÿde — Lesung unsicher
S. 402
Bl. 198vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas sie sich nach anndernn Heusenn vnnd wonungenn vmbsehenn wollenn, vf das die Pfenner Ire behausungenn, vnnd Berckfriede Inne haben, vnnd Ire Knechtte soviel desto bequemblicher behalten mögenn, Darauff der Renndtmeister geantwort vnnd gebettenn, das die Pfenner bis nach den Pfingst Heilgenntagenn, gedult tragenn wolttenn,
dass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;
als dann solltenn zweÿ Heuse auf des Fürstenn seÿttenn aufgericht vnnd gebawett werdenn, darin acht oder Neun Knechtte wohnenn vnd erhalttenn werdenn möchttenn, als dann solltenn auch die Knechtte, so vf des Fürstenn seÿttenn arbeittenn, der Pfenner behausungen reumenn, vnnd vff Fgl. seittenn ziehenn.
dann sollten zwei Häuser auf des Fürsten Seite aufgerichtet und gebaut werden, in denen acht oder neun Knechte wohnen und erhalten werden könnten; dann sollten auch die Knechte, die auf des Fürsten Seite arbeiten, die Behausungen der Pfänner räumen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite ziehen.
Zum sechstenn, Nach dem sich der Renntmeister hören hat lassenn, Wo die Pfenner Anndres Grittengen1 sein Haus nit bezahlenn wurdenn, oder wolttenn, woltte er Grittenngenn, das Haus vff der Pfenner seittenn abzubrechenn, vnnd vf des Fürstenn seittenn zusetzenn erlaubenn, darvor die Pfenner gebettenn, vnnd Ihnenn des artickels darüber sagennde, erinnert, Mitt [übergeschrieben: bitt] das er Ime annsagenn woltte, das er sein Haus den nachbarnn feÿle biete, vnnd nit vbersetze, als dann werde er ohn zweivell Kauffleute darzu bekommenn, vnnd des Hauses ohnne schadenn wolgelosen, Darauff der Renndtmeister geantwort, was in dem der vertragk mitbringt solle geschehenn, vnnd er wolle darüber keinenn hanndthabenn oder sterckenn, Zum siebenndenn, das Magnus Klinckerfus2 anngezeigt habe, wie das der Schultheis in Sodenn im anngesagtt, er solle dem Isenhütte den Hauffenn Holtzes, so Klawes Vrber gekaufft, vnnd im Bothe liegenn hatt lassenn, Inn vierzehenntagenn bezahlenn, oder er werde Ine Kalt legenn, Darvor auch die Pfenner gebettenn, das sich der Schultheis solches gebotts enndthalttenn, vnnd nicht vndernehmenn wolle, Darauff er geantwort, er habe gesagt, wolle Ime seine vierzehenn tage gebenn, vnnd keines Kaltlegers gedacht, Seit[?] Sonnabenndt nach Ascensionis Domini Habenn Clawes treiber, vnnd Hennckell Mors[?] vonn wegenn der Meister Knechtte zum Sodenn semptlichann Saltzgreven vnnd Warttenn begeret, vnnd gebettenn, das sie obgemelttenn Knechttenn furzu kommenn ein tage ernennenn wolttenn, dann sie hettenn etwas furzutragenn, daranne den Pfennernn vnnd Ihnenn gelegk wehre,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Zum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.
Unsichere Lesungen
- Grittengen — Eigenname, Lesung unsicher); Mitt / bitt (Korrektur, Zuordnung unklar
- Klinckerfus — Eigenname unsicher
S. 403
Bl. 199rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteZum sechstenn, Nach dem sich der Renntmeister hören hat lassenn, Wo die Pfenner Anndres Grittengen sein Haus nit bezahlenn wurdenn, oder wolttenn, woltte er Grittenngenn, das Haus vff der Pfenner seittenn abzubrechenn, vnnd vf des Fürstenn seittenn zusetzenn erlaubenn, darvor die Pfenner gebettenn, vnnd Ihnenn des artickels darüber sagennde, erinnert, Mitt [übergeschrieben: bitt] das er Ime annsagenn woltte, das er sein Haus den nachbarnn feÿle biete, vnnd nit vbersetze, als dann werde er ohn zweivell Kauffleute darzu bekommenn, vnnd des Hauses ohnne schadenn wolgelosen, Darauff der Renndtmeister geantwort, was in dem der vertragk mitbringt solle geschehenn, vnnd er wolle darüber keinenn hanndthabenn oder sterckenn, Zum siebenndenn, das Magnus Klinckerfus anngezeigt habe, wie das der Schultheis in Sodenn im anngesagtt, er solle dem Isenhütte1 den Hauffenn Holtzes, so Klawes Vrber gekaufft, vnnd im Bothe liegenn hatt lassenn, Inn vierzehenntagenn bezahlenn, oder er werde Ine Kalt legenn, Darvor auch die Pfenner gebettenn, das sich der Schultheis solches gebotts enndthalttenn, vnnd nicht vndernehmenn wolle, Darauff er geantwort, er habe gesagt, wolle Ime seine vierzehenn tage gebenn, vnnd keines Kaltlegers gedacht, Seit2[?] Sonnabenndt nach Ascensionis Domini Habenn Clawes treiber, vnnd Hennckell Mors[?] vonn wegenn der Meister Knechtte zum Sodenn semptlichann Saltzgreven vnnd Warttenn begeret, vnnd gebettenn, das sie obgemelttenn Knechttenn furzu kommenn ein tage ernennenn wolttenn, dann sie hettenn etwas furzutragenn, daranne den Pfennernn vnnd Ihnenn gelegk wehre,
Zum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.
Demnach habenn Saltzgrevenn vnnd Warttenn gedachten Knechttenn, den Donnerstagk nach Exaudi furzukommenn, vnnd Ir annliegenndt beger zuhörenn ernanndt, vnnd darzu beide Räthe, sampt dem Ausschus gemeiner Pfenner vff das Rathaus heischenn lassenn, In welcher Jegennwerttigkeit obgemelte Knechte, durch Peter Kellenn habenn lassenn furtragenn wie volgett, Nach dem sie den Pfennern samptlich als Iren güthernn mit eidenn vnnd pflichtenn verstrickt, Irenn frommen zuwerbenn, vnnd Irenn schadenn zuwarnenn, vnnd sich desselbigenn schuldige erkennenn, so wollenn sie gemeinenn Pfennernn samptlich güter meinung nicht bergenn, das sie den hanndell vnnd gelegennheit des Saltzwergks der gestalt befundenn, das sie sich ohne Irenn auch Irer güthernn verderblichenn schadenn, darbey lennger nicht wissenn zuerhalttenn, vnnd sonnderlich aus der vrsach, das sie Ihr saltz,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Demnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,
Unsichere Lesungen
- Isenhütte — Eigenname
- Seit — Anfangswort unklar); Hennckell Mors (Eigenname unsicher
S. 404
Bl. 199vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDemnach habenn Saltzgrevenn vnnd Warttenn gedachten Knechttenn, den Donnerstagk nach Exaudi furzukommenn, vnnd Ir annliegenndt beger zuhörenn ernanndt, vnnd darzu beide Räthe, sampt dem Ausschus gemeiner Pfenner vff das Rathaus heischenn lassenn, In welcher Jegennwerttigkeit obgemelte Knechte, durch Peter Kellenn1 habenn lassenn furtragenn wie volgett, Nach dem sie den Pfennern samptlich als Iren güthernn mit eidenn vnnd pflichtenn verstrickt, Irenn frommen zuwerbenn, vnnd Irenn schadenn zuwarnenn, vnnd sich desselbigenn schuldige erkennenn, so wollenn sie gemeinenn Pfennernn samptlich güter meinung nicht bergenn, das sie den hanndell vnnd gelegennheit des Saltzwergks der gestalt befundenn, das sie sich ohne Irenn auch Irer güthernn verderblichenn schadenn, darbey lennger nicht wissenn zuerhalttenn, vnnd sonnderlich aus der vrsach, das sie Ihr saltz,
Demnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,
welches sie wohl gesieden köntenn, nicht könnenn abwerdenn vnnd gelösenn, derhalbenn sie sich Ihnenn vnnd Ihrenn güthernn, in vnmerckliche schuldt teglich wirckenn vnd kommen, dann sie kaum et soviel saltzes verkauffenn könnenn, das wenn gleich das Saltzwerck Ihr erbe vnd eigen were vnnd Ihrenn güthernn davonn nichts reichen durfftenn, sich sampt Irenn weibenn vnd Kindern,
das sie wohl sieden könnten, nicht absetzen und lösen könnten, weshalb sie sich täglich in unmerkliche Schuld bei ihnen und ihren Gutsherren brächten und gerieten; denn sie könnten kaum so viel Salz verkaufen, dass sie, wenn gleich das Salzwerk ihr Erbe und Eigen wäre und sie ihren Gutsherren davon nichts abzugeben brauchten, sich samt ihren Weibern und Kindern
zur nott davonn erhalttenn möchttenn, vnnd Wiewohl Ine vor dieser zeitt der vertragk zwischenn vnserm gnedigenn herrnn vnnd den Pfennernn vfgericht, verlesenn, Welcher vnnder anndernn mitbringe, das sie der Pfenner Knechtte,Läuft auf der nächsten Seite weiter
zur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,
Unsichere Lesungen
- Kellenn — Eigenname); kaum et (Lesung unsicher