Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 405–414
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 405–414 · Bl. 200r–204v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 405
Bl. 200rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitezur nott davonn erhalttenn möchttenn, vnnd Wiewohl Ine vor dieser zeitt der vertragk zwischenn vnserm gnedigenn herrnn vnnd den Pfennernn vfgericht, verlesenn, Welcher vnnder anndernn mitbringe, das sie der Pfenner Knechtte,
zur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,
wie vonn alters alle wochenn zweÿmahl siedenn mögenn, vnnd das Fgl. zu verhinderung der Pfenner Saltz, Ires saltzes nicht verkauffenn lassenn wolte, So verkaufftenn doch Fgl.
wie von alters her alle Wochen zweimal sieden mögen und dass Seine Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Ihr Salz nicht verkaufen lassen wolle, so verkauften doch Seiner Fürstlichen Gnaden
Knechte teglich Ihr saltz, vnnd bleibe Ihnenn das Ihre liegenndt, Derhalbenn Ihr vleissig vnnd dienstlich bitt, das sie vermöge demselbigenn Fürstlichenn vertrage, vnnd der Pfenner beschehenn vertröstung nach, beÿ dem siedenn vnnd ververkauffe des Saltzes möchttenn gehanndthabet werdenn, damit sie Ihre nahrung erwerbenn, Ire güthern bezahlenn möchttenn, vnnd schuldt halbenn nicht endtweichenn durfftenn, Als dann wollenn auch sie ann Ihnenn nichts erwindenn lassenn, sonndernn alzeit Irenn müglichenn vleis vnd dienst trewlichenn Ihnenn vnnd Ihrenn güthernn zum bestenn beweisenn, vnd hierauff günstige antwortt gebettenn, Johann Riedenstein1 hatt aus bevelch der Pfenner, den Knechttenn, Ires freundtlichenn gethanenn anntragenns, vnnd schlislichenn erbietenns gedannckt, mit erbietung, das die Pfenner in gleichnus der Knechte schadenn vnvorkommenn, soviel Immer müglich geneiget, vnnd bedacht, Mit bitt sich nebenn den güthernn, welcher schade, Gott geklagt, auch nit kleine, ein zeitlanng zugeduldenn, dann es wolttenn die Pfenner,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Knechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wollten
Unsichere Lesungen
- Riedenstein — Eigenname unsicher
S. 406
Bl. 200vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteKnechte teglich Ihr saltz, vnnd bleibe Ihnenn das Ihre liegenndt, Derhalbenn Ihr vleissig vnnd dienstlich bitt, das sie vermöge demselbigenn Fürstlichenn vertrage, vnnd der Pfenner beschehenn vertröstung nach, beÿ dem siedenn vnnd ververkauffe des Saltzes möchttenn gehanndthabet werdenn, damit sie Ihre nahrung erwerbenn, Ire güthern bezahlenn möchttenn, vnnd schuldt halbenn nicht endtweichenn durfftenn, Als dann wollenn auch sie ann Ihnenn nichts erwindenn lassenn, sonndernn alzeit Irenn müglichenn vleis vnd dienst trewlichenn Ihnenn vnnd Ihrenn güthernn zum bestenn beweisenn, vnd hierauff günstige antwortt gebettenn, Johann Riedenstein hatt aus bevelch der Pfenner, den Knechttenn, Ires freundtlichenn gethanenn anntragenns, vnnd schlislichenn erbietenns gedannckt, mit erbietung, das die Pfenner in gleichnus der Knechte schadenn vnvorkommenn, soviel Immer müglich geneiget, vnnd bedacht, Mit bitt sich nebenn den güthernn, welcher schade, Gott geklagt, auch nit kleine, ein zeitlanng zugeduldenn, dann es wolttenn die Pfenner,
Knechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wollten
der vnnd annder gebrechenn vnnd furgefallenn beschwerung halbenn, ein formliche Supplication ann Irenn gnedigenn Fürstenn vnnd herrnn, durch Ihre gesanndtenn zum forderlichstenn, gelanngenn lassenn, der tröstlichenn zuversicht, Fgl. wurden die Pfenner, sampt Irenn Knechtenn, beÿ dem ver verkauffe des Saltzes, wie verschriebenn, Furstlich vnnd löblich bleibenn lassenn vnnd behalttenn, Damit sie beiderseits schadenns verschonet, vnnd hinfurter benommenn möchten werdenn, Freÿtags nach Exaudi seindt bede Saltzgrevenn,
wegen dieser und anderer Gebrechen und vorgefallener Beschwerung eine förmliche Supplikation an ihren gnädigen Fürsten und Herrn durch ihre Gesandten aufs Förderlichste gelangen lassen, in der tröstlichen Zuversicht, Seine Fürstliche Gnaden würden die Pfänner samt ihren Knechten beim Verkauf des Salzes, wie verschrieben, fürstlich und löblich bleiben lassen und dabei erhalten, damit sie beiderseits des Schadens verschont und hinfort enthoben werden möchten. Am Freitag nach Exaudi (23. Mai) sind beide Salzgrafen
sampt dem Stadtschreiber vonn dem ausschos gemeiner Pfenner mit volgennder Supplication, ann vnnsernn Landtsfürstenn vnnd herrnn abgefertiget, vnnd habenn Jtztgemeltte gesanndte nachvolgenndenn Sonnabenndt vmb siebenn vhr Fgl. zur Karthaus anntroffenn, vnd die Supplication Fgl. behenndiget,Läuft auf der nächsten Seite weiter
samt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;
Unsichere Lesungen
- vnvor=kommenn — Lesung unsicher); ver verkauffe (Dittographie in Vorlage (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 407
Bl. 201rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesampt dem Stadtschreiber vonn dem ausschos gemeiner Pfenner mit volgennder Supplication, ann vnnsernn Landtsfürstenn vnnd herrnn abgefertiget, vnnd habenn Jtztgemeltte gesanndte nachvolgenndenn Sonnabenndt vmb siebenn vhr Fgl. zur Karthaus1 anntroffenn, vnd die Supplication Fgl. behenndiget,
samt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;
hat sie Fgl. gein Cassell gewiesenn, daselbst vff bescheidt zugewarttenn, vnnd den Montagk nach Pfingstenn vngeverhlich vmb einem schlagk verfordernn lassenn, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst vnnd herr, vnsere ganntz willige vnderthenige verpflichte diennste, seindt E.
da haben Seine Fürstliche Gnaden sie nach Kassel gewiesen, dort auf Bescheid zu warten, und sie am Montag nach Pfingsten (26. Mai) ungefähr um ein Uhr vorfordern lassen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, verpflichteten Dienste seien Euer
G. zuuor, gnediger herr, Weil vns vnd menniglichen vnuerborgenn, das E.
Gnaden zuvor. Gnädiger Herr, weil uns und jedermann unverborgen ist, dass Euer
F. gl. als ein sonderlicher hochberumbter verstenndiger gerechtter Furst, derselbigenn E.
Fürstliche Gnaden als ein besonders hochberühmter, verständiger, gerechter Fürst derselben Euer
G. arme gehorsame vnderthane vnnd alle anndere beÿ Irem rechttenn, soviel sie des befugt, vnnd berechttiget, gnediglichenn zuschutzenn, vnnd hanndthabenn geneigt, vnnd das sich E.
Gnaden arme, gehorsame Untertanen und alle anderen bei ihrem Recht, soweit sie dessen befugt und berechtigt sind, gnädig zu schützen und zu handhaben geneigt sind, und dass sich Euer
Gl. aus anngeborner Furstlicher tugenndt vnnd milde, solches nicht beschwerenn lassenn, So seindt wir E.
Gnaden aus angeborener fürstlicher Tugend und Milde solches nicht beschweren lassen, so sind wir, Euer
Gl. arme vnderthanenn auch ermanet, diese vnnsere Supplication ann E.
Gnaden arme Untertanen, auch ermahnt, diese unsere Supplikation an Euer
Gl. vndertheniglichenn zuthun, vnnd vnnsere annliegenn ann dieselbigenn gelanngenn zulassenn, vngezweiuelter vnderthenniger zuuersicht, E.
Gnaden untertänig zu richten und unser Anliegen an dieselben gelangen zu lassen, in unbezweifelter untertäniger Zuversicht, Euer
Gl. werdent des kein vngnedig gefallenn Jegenn vnstragenn, Nemblichen nach dem zwischent E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden werden deswegen kein ungnädiges Gefallen gegen uns tragen. Nämlich, nachdem zwischen Euer
Unsichere Lesungen
- Karthaus — Ortsname); einem schlagk (Lesung unsicher
S. 408
Bl. 201vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGl. werdent des kein vngnedig gefallenn Jegenn vnstragenn1, Nemblichen nach dem zwischent E.
Gnaden werden deswegen kein ungnädiges Gefallen gegen uns tragen. Nämlich, nachdem zwischen Euer
G. gnediglichenn, vnd vns vnderthenniglichenn ein vertragk des Saltzwercks halbenn, Inn E.
Gnaden gnädig und uns untertänig ein Vertrag wegen des Salzwerks in Euer
Stadt Allenndorff in kurtzverruckter zeit beredt vnnd bewilligt, vnnd in solchem vertrage vnnder anndernn, als in artickell sich anhebendt, vnnd zu weitter bekrefftigunge dieses vertrags Sonnderlichenn versehenn, vnnd verordenet, Wo es sich begebenn wurde, das zwischenn E.
Stadt Allendorf vor kurz verstrichener Zeit beredet und bewilligt worden ist, und in solchem Vertrag unter anderem, wie in dem Artikel, der beginnt „und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags“, besonders vorgesehen und verordnet worden ist: wenn es sich begeben würde, dass zwischen Euer
F. gl. vnnd vns ein misuerstanndt, der Beholtzunge, abspannunge der Knechte, oder vmb verkauffung des Saltzes einfallenn wurde, wie vnnd welcher gestalt solcher misuerstanndt geortert, vnnd enndtscheidenn werdenn soltte, vnnd wir weitlicher zeit E.
Fürstlichen Gnaden und uns ein Missverständnis wegen der Beholzung, des Abspannens der Knechte oder wegen des Verkaufs des Salzes einfallen würde, wie und in welcher Gestalt solches Missverständnis erörtert und entschieden werden sollte; und wir vor einiger Zeit Euer
Fgl. schrifftlichenn vnnd auch mündtlich, in aller vnderthennigkeit clagennde annzeigenn haben lassenn, Wie dann E.
Fürstlichen Gnaden schriftlich und auch mündlich in aller Untertänigkeit klagend haben anzeigen lassen — wie denn Euer
Fgl. das vngezweiuelt, in gnedigem frischenn gedenckenn tragent, das wir vonn E.
Fürstliche Gnaden das ohne Zweifel in gnädigem, frischem Gedächtnis tragen —, dass wir von Euer
Gl. dienernn, am verkaufft des Saltzes, desgleichenn an giessenn vnnd schoppen, vf Sonntag vnd Mitwochenn, vnnd anndernn mehr, zuwidder3 Jegenn dem vertrage, vnns armenn leuthenn, nicht zu geringer beschwerunge, teglichenn verhindert wurdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,
Unsichere Lesungen
- vnstragenn — wohl vnserm tragenn, unklar
- weit=licher — Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- zuwidder — Lesung unsicher
S. 409
Bl. 202rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGl. dienernn, am verkaufft des Saltzes, desgleichenn an giessenn vnnd schoppen, vf Sonntag vnd Mitwochenn, vnnd anndernn mehr, zuwidder Jegenn dem vertrage, vnns armenn leuthenn, nicht zu geringer beschwerunge, teglichenn verhindert wurdenn,
Gnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,
Mitt furwenndung als soltte solches dem bewilligttenn vertrage nicht enntgegenn sein, das wir doch vnnser vnnmeidtlicher notturfft wegenn, nicht nachzugebenn wissenn, So ist vnnser ganntz vnnderthenig vleissig bitt, E.
mit dem Vorwand, als sollte solches dem bewilligten Vertrag nicht entgegen sein, was wir doch wegen unserer unvermeidlichen Notdurft nicht nachzugeben wissen: So ist unsere ganz untertänige, fleißige Bitte, Euer
Fgl. wollennt, zu volge des vertrags in berurtem artickell, dieses furgefallenenn misverstannds halbenn, Ire Räthe gein Eschwege, oder gein Allendorf, zu abhelffung dieser gebrechenn, gnediglich verordenen, vnnd allennthalbenn hierinnenn, wo es die notturfft erfordert,
Fürstliche Gnaden wollen gemäß dem Vertrag in dem genannten Artikel wegen dieses vorgefallenen Missverständnisses Ihre Räte nach Eschwege oder nach Allendorf zur Abhilfe dieser Gebrechen gnädig verordnen und allenthalben hierin, wo es die Notdurft erfordert,
wie der vertrage mitbringet, verfahren lassen, So soll es auch ann vnns ann nichtenn erwindenn, damit dem vertrage diesorts1[?] auch geburliche volge geschehe, Das seindt wir vmb E.
wie der Vertrag es mit sich bringt, verfahren lassen. So soll es auch an uns in nichts fehlen, damit dem Vertrag auch an diesem Ort[?] gebührliche Folge geschehe. Das sind wir um Euer
Fgl. in aller vnnderthenigkeit vber vnnsere schuldige pflichte dienste vngespartes leibes vnnd gutes zuuerdienenn allezeit sonnderlich willigk.
Fürstliche Gnaden in aller Untertänigkeit über unsere schuldigen Pflichtdienste hinaus mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen allezeit besonders willig.
Unsichere Lesungen
- diesorts — Vokal unklar
S. 410
Bl. 202vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Nach dem nun die Gesanndtenn, Saltzgreuenn, sampt dem Stadtschreiber vorkommenn sein, hatt S.
Nachdem nun die Gesandten, die Salzgrafen samt dem Stadtschreiber, vorgekommen waren, haben Seine
Fgl. anngehabenn, vnnd gesagt, die Supplication, welche sie S.
Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, die Supplikation, die sie Seiner
Fgl. zur Carthaus vberantwort, were etwas kurtz gestelt, vnnd konntte S.
Fürstlichen Gnaden in der Karthaus überreicht hätten, wäre etwas kurz gestellt, und Seine
Fgl. daraus nit verstehenn, wie sie gemeine Pfenner wolttenn gemeint habenn, sonnderlich dieweil sie allein vf zwenn artickell gestelt, als nemblich das sohlenn ziehenn, vnnd den vorverkauf des Saltzes, vnnd S.
Fürstliche Gnaden könnten daraus nicht verstehen, wie sie, die gemeinen Pfänner, es gemeint haben wollten, besonders weil sie allein auf zwei Artikel gestellt sei, nämlich das Soleziehen und den Vorverkauf des Salzes, und Seine
Fgl. doch nit annders wuste, dann es wurde dem letzt gegebenenn abscheide nach in dem Sohlen ziehenn gelebt, vnnd möchte gerne wissenn, in was artickeln sonnstenn gemeine Pfenner beschwert wurden, Es lasse sich aber S.
Fürstliche Gnaden doch nichts anderes wüssten, als dass dem zuletzt gegebenen Abschied nach im Soleziehen gelebt werde, und gern wissen möchten, in welchen Artikeln sonst die gemeinen Pfänner beschwert würden. Es lasse sich aber Seine
Fgl. vonn den Ihrenn bericht, mann suche nichts annders, dann allein S.
Fürstliche Gnaden von den Ihren berichtet worden seien, man suche nichts anderes, als allein Seiner
Fgl. nutzunge zuuerhindernn, vnnd Ihr theil Saltzwercks zuuertrenckenn, Es wolte aber S.
Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern und Ihren Teil des Salzwerks zu ertränken. Es wollten aber Seine
Fgl. wenn sie gleich heut oder morgenn, sterbenn soltte, einenn Knoten daruor knupffenn, sie solttenn es dahin nimmermehr bringenn, S.
Fürstliche Gnaden, wenn sie gleich heute oder morgen sterben sollten, einen Knoten davor knüpfen; sie sollten es nimmermehr dahin bringen, Seiner
Saltzwergk nieder zulegenn1[?], Darauff Johann Niedennstein geantwort, sie wüstenn vonn keinem abscheide, der Ihne schrifftlich were zugestelt, es solttenn auch S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine
Unsichere Lesungen
- zulegenn — Endung gekürzt
S. 411
Bl. 203rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwergk nieder zulegenn[?], Darauff Johann Niedennstein geantwort, sie wüstenn vonn keinem abscheide, der Ihne schrifftlich were zugestelt, es solttenn auch S.
Salzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine
Fgl. nicht daruor achttenn, noch gleuben, das die Pfenner S.
Fürstliche Gnaden nicht dafürhalten noch glauben, dass die Pfänner Seiner
Saltzwergk oder nutzung geneigtt1[?] werenn zuuerhindernn, dann wo S.
Salzwerk oder Nutzung zu verhindern geneigt[?] wären; denn wenn Seine
Fgl. der sachenn grundtlich vnnd recht bericht, wurde S.
Fürstliche Gnaden über die Sache gründlich und recht berichtet würden, würden Seine
Fgl. in warheit befinden, das die Pfenner keiner anndernn gestalt, dann allein Irer hohenn vnmeidtlichenn notturfft halbenn, anzusuch2[?] benotigenn3[?] hettenn, Mitt vnnderthenniger bitt, Dieweil gemeine Pfenner, nicht annders noch weitters, dann allein was der vertragk mitbrechte Supplicirten, S.
Fürstliche Gnaden in Wahrheit befinden, dass die Pfänner in keiner anderen Gestalt als allein wegen ihrer hohen, unvermeidlichen Notdurft anzusuchen[?] genötigt[?] gewesen seien; mit untertäniger Bitte, weil die gemeinen Pfänner nichts anderes noch weiteres, als allein was der Vertrag mit sich brächte, supplizierten, Seine
Fgl. woltte solchs in gnadenn vonn Ihne annehmenn, vnnd sie desselbigenn nicht verdennckenn, Wiederumb hatt S.
Fürstliche Gnaden wollten solches in Gnaden von ihnen annehmen und es ihnen nicht verdenken. Wiederum haben Seine
Fgl. anngehabenn, vnnd gefragt, Was dann sonnstenn vor artickell werenn, darinne die Pfenner beschwert, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, vnnd zuerzehlenn begert, Darauff Johann Nüdennstein4[?] geantwort, es hetten S.
Fürstliche Gnaden angehoben und gefragt, was denn sonst für Artikel wären, in denen die Pfänner beschwert seien, und begehrt, dieselben anzuzeigen und zu erzählen. Darauf hat Johann Nüdenstein[?] geantwortet, es hätten Seine
Fgl. dieselbigenn artickell albereit, beidt schrifftlich vnnd mundtlich, aus vbergebener Supplication vnnd gethanem bericht, ohnn zweiuell notturfftig verstanndenn, vnnd wolte S.
Fürstliche Gnaden dieselben Artikel bereits, sowohl schriftlich als auch mündlich, aus der übergebenen Supplikation und dem getanen Bericht ohne Zweifel hinreichend verstanden, und er wollte Seiner
Fgl. in vnnderthenigkeit nicht vergenn, das sie der beschwertenn artickell halbenn zuhanndlenn, weitter keinenn beuelch, sonnder allein S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner
Unsichere Lesungen
- geneigtt — Lesung unsicher
- anzusuch — Endung mit Schnörkel gekürzt
- benotigenn — Wort undeutlich
- Nüdennstein — S. 410 Niedennstein
S. 412
Bl. 203vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteFgl. in vnnderthenigkeit nicht vergenn, das sie der beschwertenn artickell halbenn zuhanndlenn, weitter keinenn beuelch, sonnder allein S.
Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner
Fgl. die Supplication zuubergebenn, vnnd vnnderthenig zubittenn, wie auch darinne gebetten, Aber zu vnnderrichtung der beschwerung des vorverkauffs halbenn, wolte er S.
Fürstlichen Gnaden die Supplikation zu übergeben und untertänig zu bitten, wie auch darin gebeten worden sei. Aber zur Unterrichtung über die Beschwerung wegen des Vorverkaufs wollte er Seiner
Fgl. nicht verhalttenn, Wiewohl der vfgerichtte vertragk klerlich mitbrechtte, das S.
Fürstlichen Gnaden nicht vorenthalten: Wiewohl der aufgerichtete Vertrag klar mit sich brächte, dass Seine
Fgl. zu verhinderung der Pfenner saltz, S.
Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Seiner
Fgl. saltz nitt verkeufftenn lassenn wollte, so verkeufftenn doch S.
Fürstlichen Gnaden Salz nicht verkaufen lassen wollte, so verkauften doch Seiner
Fgl. knechtte, teglich Ir saltz, nebenn vnnd zuuor der Pfenner saltze, dardurch sie dann verhindert, vnnd Ihne Ihr saltz liegenn pleibe, vnnd Ire knechtte zu keinem friedenn kommenn könnttenn, derhalbenn auch die knechtte samptlich Donnerstags nach Exaudi, vor beidenn Räthen, sampt dem ausschus gemeiner Pfenner vorgetrettenn, Mit klage, wo Inenn nit geholffenn, das sie zum sieden wie vonn alters gewönnlich,
Fürstlichen Gnaden Knechte täglich ihr Salz, neben und vor dem Salz der Pfänner, wodurch diese dann verhindert würden und ihnen ihr Salz liegen bleibe und ihre Knechte zu keinem Frieden kommen könnten; deshalb seien auch die Knechte sämtlich am Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) vor beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner getreten, mit der Klage, wenn ihnen nicht geholfen werde, dass sie zum Sieden kämen, wie es von alters her gewöhnlich
vnnd Itzo verschriebenn, kommenn, vnnd dardurch etwas erwerbenn mochtenn, mustenn sie samptlich schuldt halbenn enndtweichenn, vnnd Irenn gutherrnn die schlussell vbergebenn, Welches wir Ihnenn auch also bekennenn mustenn, aus vhrsachenn,
und jetzt verschrieben sei, und dadurch etwas erwerben könnten, so müssten sie sämtlich der Schulden wegen entweichen und ihren Gutsherren die Schlüssel übergeben. Das mussten wir ihnen auch so zugestehen, aus dem Grund,
das vnns vonn Weÿnachttenn bis vff diese zeit iiij Tausenndt. 3. hundert vnnd etzliche guldenn, weniger gesottenn sein, dann vor einem Jare, Wann wir aber alle wochenn, wie vnns vonn S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner
S. 413
Bl. 204rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas vnns vonn Weÿnachttenn bis vff diese zeit iiij Tausenndt. 3. hundert vnnd etzliche guldenn, weniger gesottenn sein, dann vor einem Jare, Wann wir aber alle wochenn, wie vnns vonn S.
dass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner
Fgl. vnnd vonn alters zugelassenn, dreÿ mahl hettenn siedenn sollenn, so mangeltenn vnns, weniger zwanntzigk, vier Tausenndt guldenn, derhalbenn vnnderthenig gebettenn, das S.
Fürstlichen Gnaden und von alters her zugelassen ist, dreimal hätten sieden sollen, so fehlten uns viertausend Gulden weniger zwanzig; deshalb haben wir untertänig gebeten, dass Seine
Fgl. diese vnnser vbergebene Supplication in keinenn vngnadenn woltte annehmenn, Dargegenn S.
Fürstliche Gnaden diese unsere übergebene Supplikation in keinen Ungnaden aufnehmen wollten. Dagegen haben Seine
Fgl. auch wohl beÿ iiij Tausenndt guldenn nicht so viel getragenn, als vor einem Jare, Wiewohl S.
Fürstlichen Gnaden auch wohl an die viertausend Gulden nicht so viel eingetragen wie vor einem Jahr, wiewohl Seine
Itzunder viel mehr Bodenn hettenn, dann vorm Jare, Was aber den Pfennern daran manngelte, kam1[?] Ine S.
jetzt viel mehr Koten hätten als vor dem Jahr. Was aber den Pfännern daran mangelte, komme[?] daher, dass ihnen Seine
Ihr saltz vor – 4 fl. müntz vnnd – 2 thaler bezahlte, aber sie wolttenn gerne die zehenn alb. mehr habenn, Wiewohl es der vertragk nit mitbrechte, zu dem das die Pfenner gerurte2[?] zehenn alb. vf den Saltzkauff, welches Ihnenn doch nicht gebueret, geschlagenn hettenn,
ihr Salz für 4 Gulden Münze und 2 Taler bezahlte, sie aber gern die zehn Albus mehr haben wollten, wiewohl der Vertrag es nicht mit sich bringe, zudem dass die Pfänner die genannten[?] zehn Albus auf den Salzkauf geschlagen hätten, was ihnen doch nicht gebühre.
Darauff Johann Niedennstein geanttwort, das gemeine Pfenner nichts mehr dann allein, was der vertragk mitbrechtte, begertenn, Sie hettenn auch nie nichts auff den Saltzkauff geschlagenn, sonnder die zehenn alb. zu ausrichttung der gebeuw vnnd dinst vnnder sich vonn Irem erbe abgezogenn, Hat S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine
Unsichere Lesungen
- kam — evtl. kem
- gerurte — Lesung unsicher
S. 414
Bl. 204vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauff Johann Niedennstein geanttwort, das gemeine Pfenner nichts mehr dann allein, was der vertragk mitbrechtte, begertenn, Sie hettenn auch nie nichts auff den Saltzkauff geschlagenn, sonnder die zehenn alb. zu ausrichttung der gebeuw vnnd dinst vnnder sich vonn Irem erbe abgezogenn, Hat S.
Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine
Fgl. gesagt, mann ziehe den gebauw vielmahls ann, vnnd seÿ doch in etzlichenn Jarenn nichts gebawet, man solle die Register vorlegenn, vnnd S.
Fürstliche Gnaden gesagt, man führe die Gebäude vielmals an, und es sei doch in etlichen Jahren nichts gebaut worden; man solle die Register vorlegen und Seiner
Fgl. berechnenn, Wo solche Innahme etzliche Jar hinkommenn, vnnd gebliebenn seÿ, Darauff Johann Niedennstein geantwort, es werdenn ohnn zweiuell solche Register beide der Innahme vnd ausgabe, noch wohl vorhanndenn sein, Wenn es auch die not erfordernn, vnnd den Pfennernn S.
Fürstlichen Gnaden berechnen, wo solche Einnahme etliche Jahre hingekommen und geblieben sei. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es würden ohne Zweifel solche Register, sowohl der Einnahme als auch der Ausgabe, noch wohl vorhanden sein; wenn es auch die Not erfordere und den Pfännern gebühren sollte, Seiner
Fgl. etwas rechennschafft daruonn zuthun geburenn wolt, acht ers daruor, sie wurdenn solche Register vnnd rechennschafft keinn scheu tragenn, Weitter hatt S.
Fürstlichen Gnaden davon Rechenschaft zu geben, so halte er dafür, sie würden vor solchen Registern und solcher Rechenschaft keine Scheu tragen. Weiter haben Seine
Fgl. anngehabenn vnnd gesagt, aus dem das die Pfenner des Sohlenn ziehenns halbenn, so harte klagttenn, vnnd doch die knechte sagenn, das sie wohl beÿ einannder ziehenn könnenn, könne S.
Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, daraus, dass die Pfänner wegen des Soleziehens so hart klagten und doch die Knechte sagten, dass sie wohl beieinander ziehen könnten, könnten Seine
Fgl. anders nicht merckenn, dann wie zuuor, das die Pfenner S.
Fürstliche Gnaden nichts anderes merken, als wie zuvor, dass die Pfänner Seiner
Fgl. nutzunge zuuerhindernn geneigt, vnnd fragte den Renttmeister, ob auch derhalbenn clage wehre vorgelauffen, Welcher geanttwort, das er daruber keine clage vernommenn habe, Hierauff Johann Niedennstein geanttwort, es möchte sein, das noch bishero, dieweil die knechtte zum sieden nicht hettenn kommenn könnenn, auch kein klage gewesen, Wann aber die knechte wie vonn alters gewönnlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlich