Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 410–419
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 410–419 · Bl. 202v–207r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 410
Bl. 202vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Nach dem nun die Gesanndtenn, Saltzgreuenn, sampt dem Stadtschreiber vorkommenn sein, hatt S.
Nachdem nun die Gesandten, die Salzgrafen samt dem Stadtschreiber, vorgekommen waren, haben Seine
Fgl. anngehabenn, vnnd gesagt, die Supplication, welche sie S.
Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, die Supplikation, die sie Seiner
Fgl. zur Carthaus vberantwort, were etwas kurtz gestelt, vnnd konntte S.
Fürstlichen Gnaden in der Karthaus überreicht hätten, wäre etwas kurz gestellt, und Seine
Fgl. daraus nit verstehenn, wie sie gemeine Pfenner wolttenn gemeint habenn, sonnderlich dieweil sie allein vf zwenn artickell gestelt, als nemblich das sohlenn ziehenn, vnnd den vorverkauf des Saltzes, vnnd S.
Fürstliche Gnaden könnten daraus nicht verstehen, wie sie, die gemeinen Pfänner, es gemeint haben wollten, besonders weil sie allein auf zwei Artikel gestellt sei, nämlich das Soleziehen und den Vorverkauf des Salzes, und Seine
Fgl. doch nit annders wuste, dann es wurde dem letzt gegebenenn abscheide nach in dem Sohlen ziehenn gelebt, vnnd möchte gerne wissenn, in was artickeln sonnstenn gemeine Pfenner beschwert wurden, Es lasse sich aber S.
Fürstliche Gnaden doch nichts anderes wüssten, als dass dem zuletzt gegebenen Abschied nach im Soleziehen gelebt werde, und gern wissen möchten, in welchen Artikeln sonst die gemeinen Pfänner beschwert würden. Es lasse sich aber Seine
Fgl. vonn den Ihrenn bericht, mann suche nichts annders, dann allein S.
Fürstliche Gnaden von den Ihren berichtet worden seien, man suche nichts anderes, als allein Seiner
Fgl. nutzunge zuuerhindernn, vnnd Ihr theil Saltzwercks zuuertrenckenn, Es wolte aber S.
Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern und Ihren Teil des Salzwerks zu ertränken. Es wollten aber Seine
Fgl. wenn sie gleich heut oder morgenn, sterbenn soltte, einenn Knoten daruor knupffenn, sie solttenn es dahin nimmermehr bringenn, S.
Fürstliche Gnaden, wenn sie gleich heute oder morgen sterben sollten, einen Knoten davor knüpfen; sie sollten es nimmermehr dahin bringen, Seiner
Saltzwergk nieder zulegenn1[?], Darauff Johann Niedennstein geantwort, sie wüstenn vonn keinem abscheide, der Ihne schrifftlich were zugestelt, es solttenn auch S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine
Unsichere Lesungen
- zulegenn — Endung gekürzt
S. 411
Bl. 203rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwergk nieder zulegenn[?], Darauff Johann Niedennstein geantwort, sie wüstenn vonn keinem abscheide, der Ihne schrifftlich were zugestelt, es solttenn auch S.
Salzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine
Fgl. nicht daruor achttenn, noch gleuben, das die Pfenner S.
Fürstliche Gnaden nicht dafürhalten noch glauben, dass die Pfänner Seiner
Saltzwergk oder nutzung geneigtt1[?] werenn zuuerhindernn, dann wo S.
Salzwerk oder Nutzung zu verhindern geneigt[?] wären; denn wenn Seine
Fgl. der sachenn grundtlich vnnd recht bericht, wurde S.
Fürstliche Gnaden über die Sache gründlich und recht berichtet würden, würden Seine
Fgl. in warheit befinden, das die Pfenner keiner anndernn gestalt, dann allein Irer hohenn vnmeidtlichenn notturfft halbenn, anzusuch2[?] benotigenn3[?] hettenn, Mitt vnnderthenniger bitt, Dieweil gemeine Pfenner, nicht annders noch weitters, dann allein was der vertragk mitbrechte Supplicirten, S.
Fürstliche Gnaden in Wahrheit befinden, dass die Pfänner in keiner anderen Gestalt als allein wegen ihrer hohen, unvermeidlichen Notdurft anzusuchen[?] genötigt[?] gewesen seien; mit untertäniger Bitte, weil die gemeinen Pfänner nichts anderes noch weiteres, als allein was der Vertrag mit sich brächte, supplizierten, Seine
Fgl. woltte solchs in gnadenn vonn Ihne annehmenn, vnnd sie desselbigenn nicht verdennckenn, Wiederumb hatt S.
Fürstliche Gnaden wollten solches in Gnaden von ihnen annehmen und es ihnen nicht verdenken. Wiederum haben Seine
Fgl. anngehabenn, vnnd gefragt, Was dann sonnstenn vor artickell werenn, darinne die Pfenner beschwert, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, vnnd zuerzehlenn begert, Darauff Johann Nüdennstein4[?] geantwort, es hetten S.
Fürstliche Gnaden angehoben und gefragt, was denn sonst für Artikel wären, in denen die Pfänner beschwert seien, und begehrt, dieselben anzuzeigen und zu erzählen. Darauf hat Johann Nüdenstein[?] geantwortet, es hätten Seine
Fgl. dieselbigenn artickell albereit, beidt schrifftlich vnnd mundtlich, aus vbergebener Supplication vnnd gethanem bericht, ohnn zweiuell notturfftig verstanndenn, vnnd wolte S.
Fürstliche Gnaden dieselben Artikel bereits, sowohl schriftlich als auch mündlich, aus der übergebenen Supplikation und dem getanen Bericht ohne Zweifel hinreichend verstanden, und er wollte Seiner
Fgl. in vnnderthenigkeit nicht vergenn, das sie der beschwertenn artickell halbenn zuhanndlenn, weitter keinenn beuelch, sonnder allein S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner
Unsichere Lesungen
- geneigtt — Lesung unsicher
- anzusuch — Endung mit Schnörkel gekürzt
- benotigenn — Wort undeutlich
- Nüdennstein — S. 410 Niedennstein
S. 412
Bl. 203vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteFgl. in vnnderthenigkeit nicht vergenn, das sie der beschwertenn artickell halbenn zuhanndlenn, weitter keinenn beuelch, sonnder allein S.
Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner
Fgl. die Supplication zuubergebenn, vnnd vnnderthenig zubittenn, wie auch darinne gebetten, Aber zu vnnderrichtung der beschwerung des vorverkauffs halbenn, wolte er S.
Fürstlichen Gnaden die Supplikation zu übergeben und untertänig zu bitten, wie auch darin gebeten worden sei. Aber zur Unterrichtung über die Beschwerung wegen des Vorverkaufs wollte er Seiner
Fgl. nicht verhalttenn, Wiewohl der vfgerichtte vertragk klerlich mitbrechtte, das S.
Fürstlichen Gnaden nicht vorenthalten: Wiewohl der aufgerichtete Vertrag klar mit sich brächte, dass Seine
Fgl. zu verhinderung der Pfenner saltz, S.
Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Seiner
Fgl. saltz nitt verkeufftenn lassenn wollte, so verkeufftenn doch S.
Fürstlichen Gnaden Salz nicht verkaufen lassen wollte, so verkauften doch Seiner
Fgl. knechtte, teglich Ir saltz, nebenn vnnd zuuor der Pfenner saltze, dardurch sie dann verhindert, vnnd Ihne Ihr saltz liegenn pleibe, vnnd Ire knechtte zu keinem friedenn kommenn könnttenn, derhalbenn auch die knechtte samptlich Donnerstags nach Exaudi, vor beidenn Räthen, sampt dem ausschus gemeiner Pfenner vorgetrettenn, Mit klage, wo Inenn nit geholffenn, das sie zum sieden wie vonn alters gewönnlich,
Fürstlichen Gnaden Knechte täglich ihr Salz, neben und vor dem Salz der Pfänner, wodurch diese dann verhindert würden und ihnen ihr Salz liegen bleibe und ihre Knechte zu keinem Frieden kommen könnten; deshalb seien auch die Knechte sämtlich am Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) vor beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner getreten, mit der Klage, wenn ihnen nicht geholfen werde, dass sie zum Sieden kämen, wie es von alters her gewöhnlich
vnnd Itzo verschriebenn, kommenn, vnnd dardurch etwas erwerbenn mochtenn, mustenn sie samptlich schuldt halbenn enndtweichenn, vnnd Irenn gutherrnn die schlussell vbergebenn, Welches wir Ihnenn auch also bekennenn mustenn, aus vhrsachenn,
und jetzt verschrieben sei, und dadurch etwas erwerben könnten, so müssten sie sämtlich der Schulden wegen entweichen und ihren Gutsherren die Schlüssel übergeben. Das mussten wir ihnen auch so zugestehen, aus dem Grund,
das vnns vonn Weÿnachttenn bis vff diese zeit iiij Tausenndt. 3. hundert vnnd etzliche guldenn, weniger gesottenn sein, dann vor einem Jare, Wann wir aber alle wochenn, wie vnns vonn S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner
S. 413
Bl. 204rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas vnns vonn Weÿnachttenn bis vff diese zeit iiij Tausenndt. 3. hundert vnnd etzliche guldenn, weniger gesottenn sein, dann vor einem Jare, Wann wir aber alle wochenn, wie vnns vonn S.
dass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner
Fgl. vnnd vonn alters zugelassenn, dreÿ mahl hettenn siedenn sollenn, so mangeltenn vnns, weniger zwanntzigk, vier Tausenndt guldenn, derhalbenn vnnderthenig gebettenn, das S.
Fürstlichen Gnaden und von alters her zugelassen ist, dreimal hätten sieden sollen, so fehlten uns viertausend Gulden weniger zwanzig; deshalb haben wir untertänig gebeten, dass Seine
Fgl. diese vnnser vbergebene Supplication in keinenn vngnadenn woltte annehmenn, Dargegenn S.
Fürstliche Gnaden diese unsere übergebene Supplikation in keinen Ungnaden aufnehmen wollten. Dagegen haben Seine
Fgl. auch wohl beÿ iiij Tausenndt guldenn nicht so viel getragenn, als vor einem Jare, Wiewohl S.
Fürstlichen Gnaden auch wohl an die viertausend Gulden nicht so viel eingetragen wie vor einem Jahr, wiewohl Seine
Itzunder viel mehr Bodenn hettenn, dann vorm Jare, Was aber den Pfennern daran manngelte, kam1[?] Ine S.
jetzt viel mehr Koten hätten als vor dem Jahr. Was aber den Pfännern daran mangelte, komme[?] daher, dass ihnen Seine
Ihr saltz vor – 4 fl. müntz vnnd – 2 thaler bezahlte, aber sie wolttenn gerne die zehenn alb. mehr habenn, Wiewohl es der vertragk nit mitbrechte, zu dem das die Pfenner gerurte2[?] zehenn alb. vf den Saltzkauff, welches Ihnenn doch nicht gebueret, geschlagenn hettenn,
ihr Salz für 4 Gulden Münze und 2 Taler bezahlte, sie aber gern die zehn Albus mehr haben wollten, wiewohl der Vertrag es nicht mit sich bringe, zudem dass die Pfänner die genannten[?] zehn Albus auf den Salzkauf geschlagen hätten, was ihnen doch nicht gebühre.
Darauff Johann Niedennstein geanttwort, das gemeine Pfenner nichts mehr dann allein, was der vertragk mitbrechtte, begertenn, Sie hettenn auch nie nichts auff den Saltzkauff geschlagenn, sonnder die zehenn alb. zu ausrichttung der gebeuw vnnd dinst vnnder sich vonn Irem erbe abgezogenn, Hat S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine
Unsichere Lesungen
- kam — evtl. kem
- gerurte — Lesung unsicher
S. 414
Bl. 204vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauff Johann Niedennstein geanttwort, das gemeine Pfenner nichts mehr dann allein, was der vertragk mitbrechtte, begertenn, Sie hettenn auch nie nichts auff den Saltzkauff geschlagenn, sonnder die zehenn alb. zu ausrichttung der gebeuw vnnd dinst vnnder sich vonn Irem erbe abgezogenn, Hat S.
Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine
Fgl. gesagt, mann ziehe den gebauw vielmahls ann, vnnd seÿ doch in etzlichenn Jarenn nichts gebawet, man solle die Register vorlegenn, vnnd S.
Fürstliche Gnaden gesagt, man führe die Gebäude vielmals an, und es sei doch in etlichen Jahren nichts gebaut worden; man solle die Register vorlegen und Seiner
Fgl. berechnenn, Wo solche Innahme etzliche Jar hinkommenn, vnnd gebliebenn seÿ, Darauff Johann Niedennstein geantwort, es werdenn ohnn zweiuell solche Register beide der Innahme vnd ausgabe, noch wohl vorhanndenn sein, Wenn es auch die not erfordernn, vnnd den Pfennernn S.
Fürstlichen Gnaden berechnen, wo solche Einnahme etliche Jahre hingekommen und geblieben sei. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es würden ohne Zweifel solche Register, sowohl der Einnahme als auch der Ausgabe, noch wohl vorhanden sein; wenn es auch die Not erfordere und den Pfännern gebühren sollte, Seiner
Fgl. etwas rechennschafft daruonn zuthun geburenn wolt, acht ers daruor, sie wurdenn solche Register vnnd rechennschafft keinn scheu tragenn, Weitter hatt S.
Fürstlichen Gnaden davon Rechenschaft zu geben, so halte er dafür, sie würden vor solchen Registern und solcher Rechenschaft keine Scheu tragen. Weiter haben Seine
Fgl. anngehabenn vnnd gesagt, aus dem das die Pfenner des Sohlenn ziehenns halbenn, so harte klagttenn, vnnd doch die knechte sagenn, das sie wohl beÿ einannder ziehenn könnenn, könne S.
Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, daraus, dass die Pfänner wegen des Soleziehens so hart klagten und doch die Knechte sagten, dass sie wohl beieinander ziehen könnten, könnten Seine
Fgl. anders nicht merckenn, dann wie zuuor, das die Pfenner S.
Fürstliche Gnaden nichts anderes merken, als wie zuvor, dass die Pfänner Seiner
Fgl. nutzunge zuuerhindernn geneigt, vnnd fragte den Renttmeister, ob auch derhalbenn clage wehre vorgelauffen, Welcher geanttwort, das er daruber keine clage vernommenn habe, Hierauff Johann Niedennstein geanttwort, es möchte sein, das noch bishero, dieweil die knechtte zum sieden nicht hettenn kommenn könnenn, auch kein klage gewesen, Wann aber die knechte wie vonn alters gewönnlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlich
S. 415
Bl. 205rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteFgl. nutzunge zuuerhindernn geneigt, vnnd fragte den Renttmeister, ob auch derhalbenn clage wehre vorgelauffen, Welcher geanttwort, das er daruber keine clage vernommenn habe, Hierauff Johann Niedennstein geanttwort, es möchte sein, das noch bishero, dieweil die knechtte zum sieden nicht hettenn kommenn könnenn, auch kein klage gewesen, Wann aber die knechte wie vonn alters gewönnlich,
Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlich
vnd Itzo verschriebenn, siedenn solttenn, Were es vnmuglich, das sie beÿ einannder vnnd zugleiche ziehenn könntten, Mitt vnnderthenniger bitt, den Bornndtmeister darumb zufragenn, welcher stillschweigent,
und jetzt verschrieben sei, sieden sollten, wäre es unmöglich, dass sie beieinander und zugleich ziehen könnten; mit untertäniger Bitte, den Bornmeister danach zu fragen, der stillschweigend
darauff kein antwort gebenn hatt, Das aber die Pfenner den artickell des Sohlenn ziehens Jederzeit in Iren Supplication anngezogenn, keme aus der vhrsach, das S.
darauf keine Antwort gegeben hat. Dass aber die Pfänner den Artikel des Soleziehens jederzeit in ihren Supplikationen angeführt hätten, käme aus dem Grund, dass Seiner
Fgl. diener sonnderlich Jost, denselbigenn annders dann der Buchstab mitbringet, deuten woltte, als nemblich, ob wohl im vertrage vnnderschiedtliche tage gesetzt, so soltte es doch dem vertrage nit zuJegenn sein, das S.
Fürstlichen Gnaden Diener, besonders Jost, denselben anders, als der Buchstabe es mit sich bringt, deuten wollte, nämlich: obwohl im Vertrag unterschiedliche Tage gesetzt seien, so sollte es doch dem Vertrag nicht entgegen sein, dass Seiner
Fgl. knechtte, nebenn vnnd zugleiche der Pfenner knechtte, wenn sie könten, zöhenn, dann der artickell allein darauff gestellet, das keiner den anndernn hindernn soltte, Dieweil nu der vertragk deutlichenn vnnderschiedtliche tage mitbrechtte, Wüstenn gemeine Pfenner dem vertrage zuwedder, nicht daruonn abzutrettenn, Hierauff S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben Seine
S. 416
Bl. 205vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteFgl. knechtte, nebenn vnnd zugleiche der Pfenner knechtte, wenn sie könten, zöhenn, dann der artickell allein darauff gestellet, das keiner den anndernn hindernn soltte, Dieweil nu der vertragk deutlichenn vnnderschiedtliche tage mitbrechtte, Wüstenn gemeine Pfenner dem vertrage zuwedder, nicht daruonn abzutrettenn, Hierauff S.
Fürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben Seine
Fgl. wollenn den artickell selbst nit annders, dann allein das keiner den anndernn hindern solle, vnnd wie Jost daruonn geredt, gemeint habenn, vnnd könnenn S.
Fürstliche Gnaden wollten den Artikel selbst nicht anders, als allein dass keiner den anderen hindern solle, und so, wie Jost davon geredet habe, gemeint haben, und könnten Seine
Fgl. noch nicht annders vermerckenn, dann das die Pfenner S.
Fürstliche Gnaden noch immer nichts anderes vermerken, als dass die Pfänner Seine
Fgl. in allewege zuhindernn geneigt, Derhalbenn sollenn sie auch wiederumb vonn S.
Fürstliche Gnaden in jeder Weise zu hindern geneigt seien; deshalb sollten sie auch wiederum von Seiner
Fgl. nicht viel gnade gewarttenn, vnnd dieweil S.
Fürstlichen Gnaden nicht viel Gnade erwarten. Und weil Seiner
Fgl. die Supplication noch ein viertzehn1[?] tage in bedennckenn nehmenn, vnnd ob S.
Fürstliche Gnaden die Supplikation noch etwa vierzehn[?] Tage in Bedenken nehmen, und ob Seine
Ihre Räthe vermöge derselbigenn, gen Eschwege oder Allenndorff verordenenn wolle, vnnd vnnder anndernn angesagt, der vertragk seÿ den Pfennernn, vnnd nicht S.
Ihre Räte vermöge derselben nach Eschwege oder Allendorf verordnen wollten; und unter anderem haben sie angesagt, der Vertrag sei den Pfännern und nicht Seiner
Fgl. gemacht, mit weitter annzeige, das S.
Fürstlichen Gnaden gemacht worden, mit der weiteren Anzeige, dass Seiner
Unsichere Lesungen
- viertzehn — Endung als Schnörkel
S. 417
Bl. 206rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Räthe denselbigenn begrifft sfgl. verlesenn, vnnd sfgl habe denselbigenn zu enndernn, Dieweil dann der Pfenner Reuers, noch nicht alle versiegelt, vnnd der vertragk nicht volnkommenn volnzogenn, So wolle auch sfgl. bhuer1 habenn, denselbigenn zuhalten oder nicht, darumb protestirt, vnnd dem Cannzlar Mußfuller2 solche protestation zu signiren beuohlenn, vnd zu den gesanndtenn gesagt, das sagt ewerm Herrnn, Dennach hat Johann Riedennstein vnderthenig gebetten,
Räte denselben Entwurf Seiner Fürstlichen Gnaden verlesen hätten und Seine Fürstliche Gnaden denselben zu ändern habe; weil dann die Reverse der Pfänner noch nicht alle besiegelt seien und der Vertrag nicht vollkommen vollzogen sei, so wollten auch Seine Fürstliche Gnaden sich vorbehalten, denselben zu halten oder nicht; darum protestierten Sie und befahlen dem Kanzler Mußfuller, solche Protestation zu signieren, und sagten zu den Gesandten: „Das sagt eurem Herrn.“ Darauf hat Johann Riedenstein untertänig gebeten,
das sfgl. solch Ihr bedennckenn den Pfennernn auffs furderlichst, doch nach sfgl. gelegennheit, darnach sie sich zurichttenn, gnediglich zuschreibenn wolte lassenn, Hatt sfgl. geantwort, sie wehrenn Je nicht die vom Venedig,
dass Seine Fürstliche Gnaden solches Ihr Bedenken den Pfännern aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, gnädig schreiben lassen wollten, damit sie sich danach richten könnten. Seine Fürstliche Gnaden haben geantwortet, sie wären ja nicht die von Venedig;
solttenn in vierzehenntagenn oder vier wochenn wiederumb annsuchenn, Vnnd ist diese hanndtlunge geschehenn, in beysein Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalters, Jorgenn Nußpickers3 Cannzlars, Alexannder vonn der Thannen, Johann Barthelmes, Henrich Muldeners vnnd Johann Schwalbachs.
sie sollten in vierzehn Tagen oder vier Wochen wiederum ansuchen. Und diese Verhandlung ist geschehen im Beisein von Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Jörgen Nußpicker, Kanzler, Alexander von der Thann, Johann Barthelmes, Heinrich Muldener und Johann Schwalbach.
Unsichere Lesungen
- bhuer — Lesung unsicher
- Mußfuller — Name, Lesung unsicher
- Nußpickers — Name, Lesung unsicher
S. 418
Bl. 206vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Wiewohl nun vnnser gnediger furst vnnd herr Montags nach Pfingstenn zu Cassell in Jtztgenenter sfgl. beysitzennden Räthe, vnnd diener Jegennwertigkeit beschlislich verabscheidet hatte, das die Pfenner in vierzehen tagenn oder vier wochenn,
Wiewohl nun unser gnädiger Fürst und Herr am Montag nach Pfingsten (26. Mai) zu Kassel in Gegenwart der jetzt genannten Seiner Fürstlichen Gnaden beisitzenden Räte und Diener abschließend verabschiedet hatte, dass die Pfänner in vierzehn Tagen oder vier Wochen
widerumb bey sfgl. ansuchen solttenn, So hat doch sfgl. nichts minder, vor außgang der vierzehenn tage, den Pfennernn durch Johann Barthelmes Renndtmeister annsagenn lassenn, sich nechtvolgennde wochenn, nach Medardi anheimisch zuhaltenn, dann sfgl.
wiederum bei Seiner Fürstlichen Gnaden ansuchen sollten, so haben doch Seine Fürstliche Gnaden nichtsdestoweniger vor Ablauf der vierzehn Tage den Pfännern durch Johann Barthelmes, Rentmeister, ansagen lassen, sich in der nächstfolgenden Woche nach Medardi (8. Juni) daheim zu halten, denn Seine Fürstliche Gnaden
Ihre Räthe, mit nahmenn Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalter, Johann Feige Cannzlar, Rudolff Schenncke2 Lanndtvogt ann der Werra, vermöge der Pfenner vbergebenenn Supplication, auff den Mitwoch, oder Donnerstagk einzukommenn, vnnd mit den Pfennernn, Irer beschwerung halbenn zuhandtlenn verordent hette, Wie aber die Pfenner solchs also gewarttet habenn wolttenn, seindt Jtztgenente Räthe, vonn stundt ann in Vigilia Medardi Jegenn abenndt nachgevolgt, vnnd volgenndem Montags vmb ein Vhr mit den Pfennernn handtlunge annge fanngenn, Welche furtragenn habenn lassenn, wie nachuolget, Gestrenngenn, Ernuestenn vnnd achtparnn Furstliche Räthe, gebietennde Herrnn, Nach dem vnnd als sich mercklich beschwerung den Pfennernn zu Allenndorff, wieder vffgerichttenn bewilligtenn, vnnd anngenommen vertragk, zugetragenn habenn, Sonnderlich vnnd erstlich in dem, das sie im verkaufft des Saltzes in Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnsers gnedigenn Fursten vnnd Herrnn Saltz geladenn, verkaufft vnnd verfuhret wirdt, vnd der Pfenner Saltz Ihnenn zu grossem schaden, nachteil vnnd fortters dem vertrage zu wieder, liegenn pleibt, Zum anndernn das sich sfgl. diener vnnd Saltzknechte zuwieder vfgerichttenn vertrage, auff die tage so Ihnenn nicht, sonnder der Pfenner knechttenn zuscheppenn, vnd zuziehenn zugetheilt, vnnd vorbehalttenn ist, zuschepffen vnnderstehenn, vnnd der Pfenner knechte darann vff die tage so Ihnenn allein zuziehenn geburenn, verhinderung thun, Zum drittenn, das sfgl. begert, das der Pfenner gesinde, vnnd Boderknechte, so sfgl. auch eidthafftig sein sollen, welches doch dem vertrage vnnd altem gebrauch ganntz zuwieder, der vnnd annder mehr beschwerung halber, die Pfenner verursacht wurdenn, sfgl. kurtz verschiener zeit zu mehrmahlenn, mit Supplication vnnd mundtlichem bericht, vmb gnedige abschaffung solcher beschwerde, vnnderthenniglich annzusuchenn, Dieweil aber die Pfenner Je mehr vnnd fernner beschwerung befundenn, habenn sie Jungst abermahls sfgl. vmb vorbescheidt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
hätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid
Unsichere Lesungen
- necht= — Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Schenncke — Name, Lesung unsicher
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Bl. 207rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIhre Räthe, mit nahmenn Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalter, Johann Feige Cannzlar, Rudolff Schenncke Lanndtvogt ann der Werra, vermöge der Pfenner vbergebenenn Supplication, auff den Mitwoch, oder Donnerstagk einzukommenn, vnnd mit den Pfennernn, Irer beschwerung halbenn zuhandtlenn verordent hette, Wie aber die Pfenner solchs also gewarttet habenn wolttenn, seindt Jtztgenente Räthe, vonn stundt ann in Vigilia Medardi Jegenn abenndt nachgevolgt, vnnd volgenndem Montags vmb ein Vhr mit den Pfennernn handtlunge annge fanngenn, Welche furtragenn habenn lassenn, wie nachuolget, Gestrenngenn, Ernuestenn vnnd achtparnn Furstliche Räthe, gebietennde Herrnn, Nach dem vnnd als sich mercklich beschwerung den Pfennernn zu Allenndorff, wieder vffgerichttenn bewilligtenn, vnnd anngenommen vertragk, zugetragenn habenn, Sonnderlich vnnd erstlich in dem, das sie im verkaufft des Saltzes in Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnsers gnedigenn Fursten vnnd Herrnn Saltz geladenn, verkaufft vnnd verfuhret wirdt, vnd der Pfenner Saltz Ihnenn zu grossem schaden, nachteil vnnd fortters dem vertrage zu wieder, liegenn pleibt, Zum anndernn das sich sfgl. diener vnnd Saltzknechte zuwieder vfgerichttenn vertrage, auff die tage so Ihnenn nicht, sonnder der Pfenner knechttenn zuscheppenn1, vnd zuziehenn zugetheilt, vnnd vorbehalttenn ist, zuschepffen vnnderstehenn, vnnd der Pfenner knechte darann vff die tage so Ihnenn allein zuziehenn geburenn, verhinderung thun, Zum drittenn, das sfgl. begert, das der Pfenner gesinde, vnnd Boderknechte, so sfgl. auch eidthafftig sein sollen, welches doch dem vertrage vnnd altem gebrauch ganntz zuwieder, der vnnd annder mehr beschwerung halber, die Pfenner verursacht wurdenn, sfgl. kurtz verschiener zeit zu mehrmahlenn, mit Supplication vnnd mundtlichem bericht, vmb gnedige abschaffung solcher beschwerde, vnnderthenniglich annzusuchenn, Dieweil aber die Pfenner Je mehr vnnd fernner beschwerung befundenn, habenn sie Jungst abermahls sfgl. vmb vorbescheidt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
hätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid
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