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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 420–429

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 420–429 · Bl. 207v–212r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 420

Bl. 207vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIhre Räthe, mit nahmenn Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalter, Johann Feige Cannzlar, Rudolff Schenncke Lanndtvogt ann der Werra, vermöge der Pfenner vbergebenenn Supplication, auff den Mitwoch, oder Donnerstagk einzukommenn, vnnd mit den Pfennernn, Irer beschwerung halbenn zuhandtlenn verordent hette, Wie aber die Pfenner solchs also gewarttet habenn wolttenn, seindt Jtztgenente Räthe, vonn stundt ann in Vigilia Medardi Jegenn abenndt nachgevolgt, vnnd volgenndem Montags vmb ein Vhr mit den Pfennernn handtlunge annge fanngenn, Welche furtragenn habenn lassenn, wie nachuolget, Gestrenngenn, Ernuestenn vnnd achtparnn Furstliche Räthe, gebietennde Herrnn, Nach dem vnnd als sich mercklich beschwerung den Pfennernn zu Allenndorff, wieder vffgerichttenn bewilligtenn, vnnd anngenommen vertragk, zugetragenn habenn, Sonnderlich vnnd erstlich in dem, das sie im verkaufft des Saltzes in Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnsers gnedigenn Fursten vnnd Herrnn Saltz geladenn, verkaufft vnnd verfuhret wirdt, vnd der Pfenner Saltz Ihnenn zu grossem schaden, nachteil vnnd fortters dem vertrage zu wieder, liegenn pleibt, Zum anndernn das sich sfgl. diener vnnd Saltzknechte zuwieder vfgerichttenn vertrage, auff die tage so Ihnenn nicht, sonnder der Pfenner knechttenn zuscheppenn, vnd zuziehenn zugetheilt, vnnd vorbehalttenn ist, zuschepffen vnnderstehenn, vnnd der Pfenner knechte darann vff die tage so Ihnenn allein zuziehenn geburenn, verhinderung thun, Zum drittenn, das sfgl. begert, das der Pfenner gesinde, vnnd Boderknechte, so sfgl. auch eidthafftig sein sollen, welches doch dem vertrage vnnd altem gebrauch ganntz zuwieder, der vnnd annder mehr beschwerung halber, die Pfenner verursacht wurdenn, sfgl. kurtz verschiener zeit zu mehrmahlenn, mit Supplication vnnd mundtlichem bericht, vmb gnedige abschaffung solcher beschwerde, vnnderthenniglich annzusuchenn, Dieweil aber die Pfenner Je mehr vnnd fernner beschwerung befundenn, habenn sie Jungst abermahls sfgl. vmb vorbescheidt,

hätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid

2

vnnd abhelffung der beschwerde, gebetten, das nun hochgedachtter vnnser gnediger furst vnnd herr, euch Furstlichen Räthe, alhier zur stett gnediglich verordennt, auch annkommenn, solchs gnedigenn willenns vnnd stadtlicher schickunge, seindt wir gemeine Pfenner sfgl. dannckbar, mit erbietung, solchs vmb sfgl. vber schuldige pflicht zuuerdienenn, Dennach vor euch furstlichenn Rethen, bringenn die Pfenner zu Allenndorff Ire beschwerunge einfelttiger weise vor, vnnd sagenn, das Inenn der verkaufft des Saltzes Im Furstennthumb Hessenn vorbehalttenn, Innhalts vnnd vermöge des vffgerichttenn vertrages, Also das kein annder dann der Pfenner Saltz darin geladen, gefurt vnnd verkaufft werdenn soll, es wer dann sach, das es im Lannde ann saltz gebrechenn, vnnd manngeln wurde, also das der Pfenner saltz nit reichenn, vnnd die notturfft speisenn kunnt, oder mocht, als dann vnd nicht ehir, ist vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn mit sfgl. saltz in solchem fall,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und Abhilfe der Beschwerde gebeten. Dass nun der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr euch fürstliche Räte hierher zur Stelle gnädig verordnet hat und ihr auch angekommen seid, für solchen gnädigen Willen und die stattliche Schickung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seiner Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, solches um Seine Fürstliche Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch fürstliche Räte ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen gemäß dem Inhalt und vermöge des aufgerichteten Vertrags vorbehalten ist, sodass kein anderes als das Salz der Pfänner darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es wäre denn, dass es im Land an Salz gebrechen und mangeln würde, sodass das Salz der Pfänner nicht ausreichen und die Notdurft speisen könnte oder möchte; dann und nicht eher ist es unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall

S. 421

Bl. 208rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd abhelffung der beschwerde, gebetten, das nun hochgedachtter vnnser gnediger furst vnnd herr, euch Furstlichen Räthe, alhier zur stett gnediglich verordennt, auch annkommenn, solchs gnedigenn willenns vnnd stadtlicher schickunge, seindt wir gemeine Pfenner sfgl. dannckbar, mit erbietung, solchs vmb sfgl. vber schuldige pflicht zuuerdienenn, Dennach vor euch furstlichenn Rethen, bringenn die Pfenner zu Allenndorff Ire beschwerunge einfelttiger weise vor, vnnd sagenn, das Inenn der verkaufft des Saltzes Im Furstennthumb Hessenn vorbehalttenn, Innhalts vnnd vermöge des vffgerichttenn vertrages, Also das kein annder dann der Pfenner Saltz darin geladen, gefurt vnnd verkaufft werdenn soll, es wer dann sach, das es im Lannde ann saltz gebrechenn, vnnd manngeln wurde, also das der Pfenner saltz nit reichenn, vnnd die notturfft speisenn kunnt, oder mocht, als dann vnd nicht ehir, ist vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn mit sfgl. saltz in solchem fall,

…und um Abhilfe der Beschwerde gebeten; dass nun der hochgedachte, unser gnädiger Fürst und Herr, euch Fürstliche Räte gnädig hierher an diesen Ort verordnet hat und ihr auch angekommen seid — für solchen gnädigen Willen und die stattliche Abordnung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seinen Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, dies um Seine Fürstlichen Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch Fürstlichen Räten ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen vorbehalten ist, nach Inhalt und Kraft des aufgerichteten Vertrages, so dass kein anderes als der Pfänner Salz darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es sei denn, dass es im Lande an Salz gebrechen und mangeln würde, so dass der Pfänner Salz nicht ausreichen und den Bedarf nicht decken könnte oder möchte; dann und nicht eher ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall,

2

vnnd zu der notturfft zuuerkeuffenn, vnnd Inns Furstennthumb abführen zulassenn, nachgegebenn vnnd zugelassenn, Dieweil aber dem vertrage zuwieder nit allein, in der zeit der notturfft sonndernn auch allezeit bisher seindt dem vertrage, sfgl. diener vnnd Söder1, Ihr saltz den fhurleutenn geladenn, verkaufft, vnnd Inns Furstennthumb zu Hessenn führenn lassenn, also das den Pfennernn Ihr saltz liegenn bleibe, vnnd derhalbenn dis Jtzt Jegennwertige Jar,

und für den Bedarf zu verkaufen und ins Fürstentum abführen zu lassen, nachgegeben und zugelassen. Weil aber dem Vertrag zuwider nicht allein in der Zeit des Bedarfs, sondern auch allezeit bisher seit dem Vertrag Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Söder (Salzsieder) ihr Salz den Fuhrleuten aufgeladen, verkauft und ins Fürstentum zu Hessen haben führen lassen, so dass den Pfännern ihr Salz liegen bleibt, und deshalb in diesem jetzt gegenwärtigen Jahr

3

mehr dann dritthalb Tausennt drey hundert guldenn, weniger dann vor einem Jar, bis vff diese zeitt gesottenn, Vnnd wann die Pfenner Ire wercke, so Ihnenn im vertrage, auch vormahls von alters her nachgelassenn,

bis auf diese Zeit für mehr als zweitausendachthundert (dritthalbtausend dreihundert) Gulden weniger als vor einem Jahr gesotten worden ist. Und wenn die Pfänner ihre Werke, die ihnen im Vertrag und auch vormals von alters her nachgelassen sind,

4

hettenn siedenn mögenn, als sie des verkauffs vnnd abganngs halbenn verhindert wurden, wurde sich der außstanndt vnnd Rest, in die vier Tausennt guldenn vngeuehrlich erstreckenn, wie mitt der Pfenner, desgleichenn sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Söder — wohl Sieder, Lesung unsicher

S. 422

Bl. 208vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehettenn siedenn mögenn, als sie des verkauffs vnnd abganngs halbenn verhindert wurden, wurde sich der außstanndt vnnd Rest, in die vier Tausennt guldenn vngeuehrlich erstreckenn, wie mitt der Pfenner, desgleichenn sfgl.

…hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Zoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl. knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle1, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,

Unsichere Lesungen

  1. mögle — Lesung unsicher

S. 423

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Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl. knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,

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Bl. 209vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl. knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn1 alias Steffan, vor einenn Söder2 vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,

Unsichere Lesungen

  1. Grittennhenn — Name, Lesung unsicher
  2. Söder — wohl Sieder, Lesung unsicher

S. 425

Bl. 210rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl.1 knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,

…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,

2

darmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

S. 426

Bl. 210vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll1[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,

Unsichere Lesungen

  1. Henrich Vll — Eigenname, Lesung unsicher

S. 427

Bl. 211rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,

…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,

2

Item Es habenn auch die Pfenner hiebeuor vnndertheniglich gebettenn, Nach dem nu sfgl.1 eigenn saltz siedenn lesset, vnnd zu sfgl. haushalttung etzlich pfann saltzes zukeuffenn lassenn |: als etwan wohl geschehen :| vnnotturfftigk, Bittenn sie noch wie vor, dieselbenn beschwerung, dieweil es nit ein altter gebrauch, sonndernn bey vorigenn Schultheissenn vffkommenn, das solchs gnedigklich abgethann, vnnd hinfurter damitt vnbelestiget bleibenn mögenn, dann es sonnst ohne der Pfenner schadenn vnnd nachteil, nit sein oder bestehenn kann, Dieweil auch die Ampte vffm2 Saltzwercke, auff sfgl. seittenn, bis anher, vermöge vfgerichter Ordenung, nit versehenn vnnd bestelt, Allein das Johann Schwalbach, in kurtzenn tagenn zum Warttenn veror dennt, den wir auch zu hanndthabung der Ordenung anngesucht, vnnd ann Im verhörung gehabt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
  2. vffm — vff im oder vffm

S. 428

Bl. 211vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteItem Es habenn auch die Pfenner hiebeuor vnndertheniglich gebettenn, Nach dem nu sfgl.1 eigenn saltz siedenn lesset, vnnd zu sfgl. haushalttung etzlich pfann saltzes zukeuffenn lassenn |: als etwan wohl geschehen :| vnnotturfftigk, Bittenn sie noch wie vor, dieselbenn beschwerung, dieweil es nit ein altter gebrauch, sonndernn bey vorigenn Schultheissenn vffkommenn, das solchs gnedigklich abgethann, vnnd hinfurter damitt vnbelestiget bleibenn mögenn, dann es sonnst ohne der Pfenner schadenn vnnd nachteil, nit sein oder bestehenn kann, Dieweil auch die Ampte vffm Saltzwercke, auff sfgl. seittenn, bis anher, vermöge vfgerichter Ordenung, nit versehenn vnnd bestelt, Allein das Johann Schwalbach, in kurtzenn tagenn zum Warttenn veror dennt, den wir auch zu hanndthabung der Ordenung anngesucht, vnnd ann Im verhörung gehabt,

…Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,

2

ob er auch beuehlich, vnnd vermöge des vertrags geneigtt, der ordenung zugelebenn, vnnd seine geburliche eides pflicht zuthun, Darauff er vnns zur anntwort gebenn, das er vor sein Personn vnbeschwert, aber geneigt, Jedoch gebettenn, Ihnenn des bis solannge, das auch ein Saltzgreue verordenet zuuerschonenn, dieweil dann das Saltzgreuenn ampt, bisher vnnd noch vnbestalt gewest, vnns in allwege nachteiligk,

ob er auch befehlsgemäß und nach Kraft des Vertrags geneigt sei, der Ordnung nachzuleben und seine gebührende Eidespflicht zu tun. Darauf hat er uns zur Antwort gegeben, dass er für seine Person unbeschwert, ja geneigt sei, jedoch gebeten, ihn dessen so lange zu verschonen, bis auch ein Salzgraf verordnet sei. Weil dann das Salzgrafenamt bisher und noch immer unbestellt gewesen ist, was uns in jeder Weise nachteilig ist,

3

Bittenn die Pfenner, das demselbenn vermöge dem vertrage gelebt, die Personn vnnd ampt treger, vf vnsers gnedigenn herrnn seittenn, den vnnserm zugeordent werdenn mögenn, dann wir ohne das zu keiner hanndthabung vfrichter Ordenung,

bitten die Pfänner, dass demselben gemäß dem Vertrag nachgelebt werde und die Personen und Amtsträger auf unseres gnädigen Herrn Seite den unseren zugeordnet werden mögen, denn wir können ohne das zu keiner Handhabung der aufgerichteten Ordnung,

4

gebottenn, vnnd verbottenn, nitt kommenn konnenn, Die Pfenner stehenn in manngell der gnedigenn verschreybunge des einenn Bodts, so Inenn vber die — 43.

der Gebote und Verbote kommen. Die Pfänner stehen im Mangel der gnädigen Verschreibung des einen Bodens (der Siedekote), der ihnen über die 43

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Boten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl. wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

S. 429

Bl. 212rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.2 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur1[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,

Unsichere Lesungen

  1. gebeur — Wort unklar
  2. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

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