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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 423

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 423 · Bl. 209r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 423

Bl. 209rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl. knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,

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