Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 425–434
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 425–434 · Bl. 210r–214v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 425
Bl. 210rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl.1 knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,
…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,
darmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
S. 426
Bl. 210vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll1[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,
Unsichere Lesungen
- Henrich Vll — Eigenname, Lesung unsicher
S. 427
Bl. 211rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,
…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,
Item Es habenn auch die Pfenner hiebeuor vnndertheniglich gebettenn, Nach dem nu sfgl.1 eigenn saltz siedenn lesset, vnnd zu sfgl. haushalttung etzlich pfann saltzes zukeuffenn lassenn |: als etwan wohl geschehen :| vnnotturfftigk, Bittenn sie noch wie vor, dieselbenn beschwerung, dieweil es nit ein altter gebrauch, sonndernn bey vorigenn Schultheissenn vffkommenn, das solchs gnedigklich abgethann, vnnd hinfurter damitt vnbelestiget bleibenn mögenn, dann es sonnst ohne der Pfenner schadenn vnnd nachteil, nit sein oder bestehenn kann, Dieweil auch die Ampte vffm2 Saltzwercke, auff sfgl. seittenn, bis anher, vermöge vfgerichter Ordenung, nit versehenn vnnd bestelt, Allein das Johann Schwalbach, in kurtzenn tagenn zum Warttenn veror dennt, den wir auch zu hanndthabung der Ordenung anngesucht, vnnd ann Im verhörung gehabt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
- vffm — vff im oder vffm
S. 428
Bl. 211vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteItem Es habenn auch die Pfenner hiebeuor vnndertheniglich gebettenn, Nach dem nu sfgl.1 eigenn saltz siedenn lesset, vnnd zu sfgl. haushalttung etzlich pfann saltzes zukeuffenn lassenn |: als etwan wohl geschehen :| vnnotturfftigk, Bittenn sie noch wie vor, dieselbenn beschwerung, dieweil es nit ein altter gebrauch, sonndernn bey vorigenn Schultheissenn vffkommenn, das solchs gnedigklich abgethann, vnnd hinfurter damitt vnbelestiget bleibenn mögenn, dann es sonnst ohne der Pfenner schadenn vnnd nachteil, nit sein oder bestehenn kann, Dieweil auch die Ampte vffm Saltzwercke, auff sfgl. seittenn, bis anher, vermöge vfgerichter Ordenung, nit versehenn vnnd bestelt, Allein das Johann Schwalbach, in kurtzenn tagenn zum Warttenn veror dennt, den wir auch zu hanndthabung der Ordenung anngesucht, vnnd ann Im verhörung gehabt,
…Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,
ob er auch beuehlich, vnnd vermöge des vertrags geneigtt, der ordenung zugelebenn, vnnd seine geburliche eides pflicht zuthun, Darauff er vnns zur anntwort gebenn, das er vor sein Personn vnbeschwert, aber geneigt, Jedoch gebettenn, Ihnenn des bis solannge, das auch ein Saltzgreue verordenet zuuerschonenn, dieweil dann das Saltzgreuenn ampt, bisher vnnd noch vnbestalt gewest, vnns in allwege nachteiligk,
ob er auch befehlsgemäß und nach Kraft des Vertrags geneigt sei, der Ordnung nachzuleben und seine gebührende Eidespflicht zu tun. Darauf hat er uns zur Antwort gegeben, dass er für seine Person unbeschwert, ja geneigt sei, jedoch gebeten, ihn dessen so lange zu verschonen, bis auch ein Salzgraf verordnet sei. Weil dann das Salzgrafenamt bisher und noch immer unbestellt gewesen ist, was uns in jeder Weise nachteilig ist,
Bittenn die Pfenner, das demselbenn vermöge dem vertrage gelebt, die Personn vnnd ampt treger, vf vnsers gnedigenn herrnn seittenn, den vnnserm zugeordent werdenn mögenn, dann wir ohne das zu keiner hanndthabung vfrichter Ordenung,
bitten die Pfänner, dass demselben gemäß dem Vertrag nachgelebt werde und die Personen und Amtsträger auf unseres gnädigen Herrn Seite den unseren zugeordnet werden mögen, denn wir können ohne das zu keiner Handhabung der aufgerichteten Ordnung,
gebottenn, vnnd verbottenn, nitt kommenn konnenn, Die Pfenner stehenn in manngell der gnedigenn verschreybunge des einenn Bodts, so Inenn vber die — 43.
der Gebote und Verbote kommen. Die Pfänner stehen im Mangel der gnädigen Verschreibung des einen Bodens (der Siedekote), der ihnen über die 43
Boten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl. wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
S. 429
Bl. 212rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.2 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur1[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,
Unsichere Lesungen
- gebeur — Wort unklar
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
S. 430
Bl. 212vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
S. 431
Bl. 213rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,
…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,
wohl geschehen könnenn, so hartte halttenn, vnnd möge sfgl. wie hiebeuor auch gedacht daraus nichts annders befindenn, noch abnehmenn, dann das die Pfenner sfgl. nutzung vnnd Saltzwerck, in alwege zuhindernn geneigt, sonderlich dieweil sfgl. in arbeit wehre, etzliche Sohlenn kastenn zum lenngstenn in zweyenn Monaten zubauenn vnd vffzurichttenn lassenn, damit Je die Pfenner auff Ire tage, im Sohlenn ziehenn weitter vnnd furtter nichtt solttenn verhindert werdenn, Dargegenn die Pfenner redenn lassenn, Nach dem der vertragk vnnderschiedtliche tage, mit deutlichenn hellenn worttenn mitbrechte, So wustenn gemeine Pfenner in dem zuwieder dem Furstlichenn vffgerichten vertrage, nichts nachzugebenn, auff das aber, das die verordenntenn vorgenante Furstlichen Räthe anngezeigt, es were sfgl. willenns etliche Sohlenn kastenn, zum lenngstenn in zweyenn Monatenn zubauenn vnd anrichttenn zulassenn, wolttenn gemeine Pfenner aus vnnderthenigem gefallenn, sfgl. dienernn die zeit nebenn den Ihrenn zuziehenn vergonnenn, doch dem Artickell des Sohlenn ziehenns vnbegebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
S. 432
Bl. 213vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewohl geschehen könnenn, so hartte halttenn, vnnd möge sfgl.1 wie hiebeuor auch gedacht daraus nichts annders befindenn, noch abnehmenn, dann das die Pfenner sfgl. nutzung vnnd Saltzwerck, in alwege zuhindernn geneigt, sonderlich dieweil sfgl. in arbeit wehre, etzliche Sohlenn kastenn zum lenngstenn in zweyenn Monaten zubauenn vnd vffzurichttenn lassenn, damit Je die Pfenner auff Ire tage, im Sohlenn ziehenn weitter vnnd furtter nichtt solttenn verhindert werdenn, Dargegenn die Pfenner redenn lassenn, Nach dem der vertragk vnnderschiedtliche tage, mit deutlichenn hellenn worttenn mitbrechte, So wustenn gemeine Pfenner in dem zuwieder dem Furstlichenn vffgerichten vertrage, nichts nachzugebenn, auff das aber, das die verordenntenn vorgenante Furstlichen Räthe anngezeigt, es were sfgl. willenns etliche Sohlenn kastenn, zum lenngstenn in zweyenn Monatenn zubauenn vnd anrichttenn zulassenn, wolttenn gemeine Pfenner aus vnnderthenigem gefallenn, sfgl. dienernn die zeit nebenn den Ihrenn zuziehenn vergonnenn, doch dem Artickell des Sohlenn ziehenns vnbegebenn,
…wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben
auch dem vertrage vnnachteiligk, darvonn sie offenntlich vnd Solenniter protestiret, Welches obgemelte Furstliche Räthe, auch also ann sfgl. zubringenn, anngenommenn habenn, Zum anndernn souiel den Artickell des verkauffs belanngt, habenn die Furstliche Räthe diese antwort gebenn, sie lassenn sich dunckenn, sfgl. werde in den den vertragk nicht annsehenn, dann die kerner sagenn, das vff sfgl. seittenn, besser saltz gesottenn, auch besser mas gegebenn werde, als vff der Pfenner seittenn,
und dem Vertrag unnachteilig, wovon sie öffentlich und feierlich (solenniter) protestiert haben; was die obgenannten Fürstlichen Räte auch so an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen angenommen haben. Zum anderen, soviel den Artikel des Verkaufs anlangt, haben die Fürstlichen Räte diese Antwort gegeben: Sie ließen sich dünken, Seine Fürstlichen Gnaden würden in dem den Vertrag nicht ansehen, denn die Kärrner sagten, dass auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite besseres Salz gesotten und auch besseres Maß gegeben werde als auf der Pfänner Seite,
derwegenn dann auch ein Jeder fuhr vnd Lademann seines kauffenns vnnd Ladenns frey vnnverbundenn stehenn wolle, Darauff die Pfenner anntworttenn lassenn, das solches den kernernn gar nit zugleubenn, dann es musse Je vf der Pfenner seittenn,
weswegen dann auch ein jeder Fuhr- und Lademann in seinem Kaufen und Laden frei und ungebunden stehen wolle. Darauf ließen die Pfänner antworten, dass solches den Kärrnern gar nicht zu glauben sei, denn es müsse ja auf der Pfänner Seite
so gut saltz gesotten werden, als vff sfgl. seittenn, Im fall aber, das es bey zeiten hartter gesottenn, vnnd derhalbenn nicht gleichs kleine zerbrochenn wurde, darinne konnte mann wohl ein annders vnnd bessers vfsehenns habenn.Läuft auf der nächsten Seite weiter
ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.); in den den (Dittographie in Vorlage
S. 433
Bl. 214rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteso gut saltz gesotten werden, als vff sfgl. seittenn, Im fall aber, das es bey zeiten hartter gesottenn, vnnd derhalbenn nicht gleichs kleine zerbrochenn wurde, darinne konnte mann wohl ein annders vnnd bessers vfsehenns habenn.
…ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.
Zum drittenn, die anntwort gebenn, das S.F.G.1[?] die Pfanne Saltzes nicht höher als vor – 4 fl. muntz vnnd 2 thaler, wie auch der vertragk, als sie in gudenn meinen, mitbrechte, bezahlenn wolle, anngesehenn,
Zum dritten gaben sie die Antwort, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Pfanne Salz nicht höher als für 4 Gulden Münze und 2 Taler, wie es auch der Vertrag, wie sie in gutem Glauben meinen, mit sich bringe, bezahlen wollten, in Ansehung dessen,
das die letztenn zwenn thaler der knechte halbenn nachgegebenn, vnnd allein darumb, das mann den hanndell in schwannk brechte, vnnd sehe was der Holtzkauff thun wollte, vnd hiernebenn viel vnnd mancherley einrede, dem vortrage, vnnd der pfenner vorhabenn zuwieder anngezeigt.
dass die letzten zwei Taler wegen der Knechte nachgegeben worden seien und allein darum, dass man den Handel in Schwung brächte und sähe, was der Holzkauf tun wollte; und daneben zeigten sie viel und mancherlei Einrede, dem Vertrag und der Pfänner Vorhaben zuwider, an.
Nachdem nun die Pfenner vonn dem vorkauffe zutrettenn keins wegs bedacht, So habenn sie zu wiederlegung dieses furschlages, vnnd aller furgetragenenn sache der Furstlichenn Räthe, durch den Burgermeister anndres Strecker,
Nachdem nun die Pfänner keineswegs gedachten, von dem Verkauf abzutreten, so haben sie zur Widerlegung dieses Vorschlags und aller vorgetragenen Sachen der Fürstlichen Räte durch den Bürgermeister Andres Strecker
die Rathschlege, so gemeine Pfenner in dieser sach habenn stellenn lassenn, vnnd wes sie in rechtenn, vermögt dieses vertrags befugt, lassenn verlesenn, vnnd vnderthenglich vmb abschaffung aller gebrechenn gebettenn.
die Ratschläge (Rechtsgutachten), die die gemeinen Pfänner in dieser Sache haben stellen lassen, und was sie nach dem Recht kraft dieses Vertrags befugt sind, verlesen lassen und untertänig um Abschaffung aller Gebrechen gebeten.
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- S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
S. 434
Bl. 214vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Darauff die Rethe geantwort, es were beschwerlich, das mann in dieser sache dergestalt, wie die Pfenner begerten, solte volnfahrenn, des manncherley vhrsach anngezeiget vnnd gemeinenn pfennernn beuohlenn, vff andere mittell vnnd wege zugedenckenn, welche S.F.G.1[?] vnd den pfennernn annzunehmenn, vnnd treglich sein möchttenn.
Darauf antworteten die Räte, es sei beschwerlich, dass man in dieser Sache dergestalt, wie die Pfänner begehrten, verfahren solle; dafür zeigten sie mancherlei Ursache an und befahlen den gemeinen Pfännern, auf andere Mittel und Wege zu denken, welche für Seine Fürstlichen Gnaden[?] und die Pfänner annehmbar und erträglich sein möchten.
Dieweil aber die Pfenner bey sich nit habenn könnenn findenn, durch was mittell oder wege Jnenn Jrer beschwerung annders dann Jnnhalt dem vertrage, möchte abgeholffenn werdenn, Habenn sie den Furstlichenn Rethenn heimbgestelt, solche mittell vnnd wege furzuschlagenn, Dieweil aber vonn demselbigen auch nichts befundenn, vnnd misverstanndt augennscheinlich vorhanndenn, Habenn die pfenner vnderthenglich gebettenn, das S.F.G.2[?] Jnnhalt dem vertrage, die Richter in gebuerlicher zeit, ordenn vnnd niedersezen wolte, wes als dann vonn demselbigenn erkanndt, das die Pfenner in rechtenn, vnnd vermöge dem vertrage S.F.G.3[?] nachzugebenn verpflicht, des wollenn sie sich als gehorsame vnderthane willigk vnnd gerne gehaltenn, Darauff die Furstliche verordenntte Räthe geandtwort dieweil die pfenner Je vff Jrem vernehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)
Unsichere Lesungen
- S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
- S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
- S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher