Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 426
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 426 · Bl. 210v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 426
Bl. 210vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll1[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,
Unsichere Lesungen
- Henrich Vll — Eigenname, Lesung unsicher