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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 427

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 427 · Bl. 211r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 427

Bl. 211rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,

…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,

2

Item Es habenn auch die Pfenner hiebeuor vnndertheniglich gebettenn, Nach dem nu sfgl.1 eigenn saltz siedenn lesset, vnnd zu sfgl. haushalttung etzlich pfann saltzes zukeuffenn lassenn |: als etwan wohl geschehen :| vnnotturfftigk, Bittenn sie noch wie vor, dieselbenn beschwerung, dieweil es nit ein altter gebrauch, sonndernn bey vorigenn Schultheissenn vffkommenn, das solchs gnedigklich abgethann, vnnd hinfurter damitt vnbelestiget bleibenn mögenn, dann es sonnst ohne der Pfenner schadenn vnnd nachteil, nit sein oder bestehenn kann, Dieweil auch die Ampte vffm2 Saltzwercke, auff sfgl. seittenn, bis anher, vermöge vfgerichter Ordenung, nit versehenn vnnd bestelt, Allein das Johann Schwalbach, in kurtzenn tagenn zum Warttenn veror dennt, den wir auch zu hanndthabung der Ordenung anngesucht, vnnd ann Im verhörung gehabt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
  2. vffm — vff im oder vffm

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