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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 430

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 430 · Bl. 212v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 430

Bl. 212vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

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