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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 430–439

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 430–439 · Bl. 212v–217r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 430

Bl. 212vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

S. 431

Bl. 213rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,

…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,

2

wohl geschehen könnenn, so hartte halttenn, vnnd möge sfgl. wie hiebeuor auch gedacht daraus nichts annders befindenn, noch abnehmenn, dann das die Pfenner sfgl. nutzung vnnd Saltzwerck, in alwege zuhindernn geneigt, sonderlich dieweil sfgl. in arbeit wehre, etzliche Sohlenn kastenn zum lenngstenn in zweyenn Monaten zubauenn vnd vffzurichttenn lassenn, damit Je die Pfenner auff Ire tage, im Sohlenn ziehenn weitter vnnd furtter nichtt solttenn verhindert werdenn, Dargegenn die Pfenner redenn lassenn, Nach dem der vertragk vnnderschiedtliche tage, mit deutlichenn hellenn worttenn mitbrechte, So wustenn gemeine Pfenner in dem zuwieder dem Furstlichenn vffgerichten vertrage, nichts nachzugebenn, auff das aber, das die verordenntenn vorgenante Furstlichen Räthe anngezeigt, es were sfgl. willenns etliche Sohlenn kastenn, zum lenngstenn in zweyenn Monatenn zubauenn vnd anrichttenn zulassenn, wolttenn gemeine Pfenner aus vnnderthenigem gefallenn, sfgl. dienernn die zeit nebenn den Ihrenn zuziehenn vergonnenn, doch dem Artickell des Sohlenn ziehenns vnbegebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

S. 432

Bl. 213vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewohl geschehen könnenn, so hartte halttenn, vnnd möge sfgl.1 wie hiebeuor auch gedacht daraus nichts annders befindenn, noch abnehmenn, dann das die Pfenner sfgl. nutzung vnnd Saltzwerck, in alwege zuhindernn geneigt, sonderlich dieweil sfgl. in arbeit wehre, etzliche Sohlenn kastenn zum lenngstenn in zweyenn Monaten zubauenn vnd vffzurichttenn lassenn, damit Je die Pfenner auff Ire tage, im Sohlenn ziehenn weitter vnnd furtter nichtt solttenn verhindert werdenn, Dargegenn die Pfenner redenn lassenn, Nach dem der vertragk vnnderschiedtliche tage, mit deutlichenn hellenn worttenn mitbrechte, So wustenn gemeine Pfenner in dem zuwieder dem Furstlichenn vffgerichten vertrage, nichts nachzugebenn, auff das aber, das die verordenntenn vorgenante Furstlichen Räthe anngezeigt, es were sfgl. willenns etliche Sohlenn kastenn, zum lenngstenn in zweyenn Monatenn zubauenn vnd anrichttenn zulassenn, wolttenn gemeine Pfenner aus vnnderthenigem gefallenn, sfgl. dienernn die zeit nebenn den Ihrenn zuziehenn vergonnenn, doch dem Artickell des Sohlenn ziehenns vnbegebenn,

…wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben

2

auch dem vertrage vnnachteiligk, darvonn sie offenntlich vnd Solenniter protestiret, Welches obgemelte Furstliche Räthe, auch also ann sfgl. zubringenn, anngenommenn habenn, Zum anndernn souiel den Artickell des verkauffs belanngt, habenn die Furstliche Räthe diese antwort gebenn, sie lassenn sich dunckenn, sfgl. werde in den den vertragk nicht annsehenn, dann die kerner sagenn, das vff sfgl. seittenn, besser saltz gesottenn, auch besser mas gegebenn werde, als vff der Pfenner seittenn,

und dem Vertrag unnachteilig, wovon sie öffentlich und feierlich (solenniter) protestiert haben; was die obgenannten Fürstlichen Räte auch so an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen angenommen haben. Zum anderen, soviel den Artikel des Verkaufs anlangt, haben die Fürstlichen Räte diese Antwort gegeben: Sie ließen sich dünken, Seine Fürstlichen Gnaden würden in dem den Vertrag nicht ansehen, denn die Kärrner sagten, dass auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite besseres Salz gesotten und auch besseres Maß gegeben werde als auf der Pfänner Seite,

3

derwegenn dann auch ein Jeder fuhr vnd Lademann seines kauffenns vnnd Ladenns frey vnnverbundenn stehenn wolle, Darauff die Pfenner anntworttenn lassenn, das solches den kernernn gar nit zugleubenn, dann es musse Je vf der Pfenner seittenn,

weswegen dann auch ein jeder Fuhr- und Lademann in seinem Kaufen und Laden frei und ungebunden stehen wolle. Darauf ließen die Pfänner antworten, dass solches den Kärrnern gar nicht zu glauben sei, denn es müsse ja auf der Pfänner Seite

4

so gut saltz gesotten werden, als vff sfgl. seittenn, Im fall aber, das es bey zeiten hartter gesottenn, vnnd derhalbenn nicht gleichs kleine zerbrochenn wurde, darinne konnte mann wohl ein annders vnnd bessers vfsehenns habenn.Läuft auf der nächsten Seite weiter

ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.); in den den (Dittographie in Vorlage

S. 433

Bl. 214rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso gut saltz gesotten werden, als vff sfgl. seittenn, Im fall aber, das es bey zeiten hartter gesottenn, vnnd derhalbenn nicht gleichs kleine zerbrochenn wurde, darinne konnte mann wohl ein annders vnnd bessers vfsehenns habenn.

…ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.

2

Zum drittenn, die anntwort gebenn, das S.F.G.1[?] die Pfanne Saltzes nicht höher als vor – 4 fl. muntz vnnd 2 thaler, wie auch der vertragk, als sie in gudenn meinen, mitbrechte, bezahlenn wolle, anngesehenn,

Zum dritten gaben sie die Antwort, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Pfanne Salz nicht höher als für 4 Gulden Münze und 2 Taler, wie es auch der Vertrag, wie sie in gutem Glauben meinen, mit sich bringe, bezahlen wollten, in Ansehung dessen,

3

das die letztenn zwenn thaler der knechte halbenn nachgegebenn, vnnd allein darumb, das mann den hanndell in schwannk brechte, vnnd sehe was der Holtzkauff thun wollte, vnd hiernebenn viel vnnd mancherley einrede, dem vortrage, vnnd der pfenner vorhabenn zuwieder anngezeigt.

dass die letzten zwei Taler wegen der Knechte nachgegeben worden seien und allein darum, dass man den Handel in Schwung brächte und sähe, was der Holzkauf tun wollte; und daneben zeigten sie viel und mancherlei Einrede, dem Vertrag und der Pfänner Vorhaben zuwider, an.

4

Nachdem nun die Pfenner vonn dem vorkauffe zutrettenn keins wegs bedacht, So habenn sie zu wiederlegung dieses furschlages, vnnd aller furgetragenenn sache der Furstlichenn Räthe, durch den Burgermeister anndres Strecker,

Nachdem nun die Pfänner keineswegs gedachten, von dem Verkauf abzutreten, so haben sie zur Widerlegung dieses Vorschlags und aller vorgetragenen Sachen der Fürstlichen Räte durch den Bürgermeister Andres Strecker

5

die Rathschlege, so gemeine Pfenner in dieser sach habenn stellenn lassenn, vnnd wes sie in rechtenn, vermögt dieses vertrags befugt, lassenn verlesenn, vnnd vnderthenglich vmb abschaffung aller gebrechenn gebettenn.

die Ratschläge (Rechtsgutachten), die die gemeinen Pfänner in dieser Sache haben stellen lassen, und was sie nach dem Recht kraft dieses Vertrags befugt sind, verlesen lassen und untertänig um Abschaffung aller Gebrechen gebeten.

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher

S. 434

Bl. 214vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Darauff die Rethe geantwort, es were beschwerlich, das mann in dieser sache dergestalt, wie die Pfenner begerten, solte volnfahrenn, des manncherley vhrsach anngezeiget vnnd gemeinenn pfennernn beuohlenn, vff andere mittell vnnd wege zugedenckenn, welche S.F.G.1[?] vnd den pfennernn annzunehmenn, vnnd treglich sein möchttenn.

Darauf antworteten die Räte, es sei beschwerlich, dass man in dieser Sache dergestalt, wie die Pfänner begehrten, verfahren solle; dafür zeigten sie mancherlei Ursache an und befahlen den gemeinen Pfännern, auf andere Mittel und Wege zu denken, welche für Seine Fürstlichen Gnaden[?] und die Pfänner annehmbar und erträglich sein möchten.

2

Dieweil aber die Pfenner bey sich nit habenn könnenn findenn, durch was mittell oder wege Jnenn Jrer beschwerung annders dann Jnnhalt dem vertrage, möchte abgeholffenn werdenn, Habenn sie den Furstlichenn Rethenn heimbgestelt, solche mittell vnnd wege furzuschlagenn, Dieweil aber vonn demselbigen auch nichts befundenn, vnnd misverstanndt augennscheinlich vorhanndenn, Habenn die pfenner vnderthenglich gebettenn, das S.F.G.2[?] Jnnhalt dem vertrage, die Richter in gebuerlicher zeit, ordenn vnnd niedersezen wolte, wes als dann vonn demselbigenn erkanndt, das die Pfenner in rechtenn, vnnd vermöge dem vertrage S.F.G.3[?] nachzugebenn verpflicht, des wollenn sie sich als gehorsame vnderthane willigk vnnd gerne gehaltenn, Darauff die Furstliche verordenntte Räthe geandtwort dieweil die pfenner Je vff Jrem vernehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  3. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher

S. 435

Bl. 215rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil aber die Pfenner bey sich nit habenn könnenn findenn, durch was mittell oder wege Jnenn Jrer beschwerung annders dann Jnnhalt dem vertrage, möchte abgeholffenn werdenn, Habenn sie den Furstlichenn Rethenn heimbgestelt, solche mittell vnnd wege furzuschlagenn, Dieweil aber vonn demselbigen auch nichts befundenn, vnnd misverstanndt augennscheinlich vorhanndenn, Habenn die pfenner vnderthenglich gebettenn, das S.F.G.1[?] Jnnhalt dem vertrage, die Richter in gebuerlicher zeit, ordenn vnnd niedersezen wolte, wes als dann vonn demselbigenn erkanndt, das die Pfenner in rechtenn, vnnd vermöge dem vertrage S.F.G.[?] nachzugebenn verpflicht, des wollenn sie sich als gehorsame vnderthane willigk vnnd gerne gehaltenn, Darauff die Furstliche verordenntte Räthe geandtwort dieweil die pfenner Je vff Jrem vernehmenn2,

…Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)

2

verharretenn, so wolttenn sie diese bitt ann S.F.G.[?] bringenn, versehenn sich aber nit, das S.F.G.[?] die Richter Jnnhalt des vertrags, niedersezenn werde, Es wollte auch S.F.G.[?] den vertrage zuhalttenn, oder nit zuhalttenn vnverbundenn sein, dieweil gemeine Pfenner das Reuersal, so derhalbenn vfgericht, in gepurlicher zeit nit alle versiegelt,

beharrten, so wollten sie diese Bitte an Seine Fürstlichen Gnaden[?] bringen, versähen sich aber nicht, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Richter nach Inhalt des Vertrags einsetzen würden; es wollten auch Seine Fürstlichen Gnaden[?] ungebunden sein, den Vertrag zu halten oder nicht zu halten, weil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deshalb aufgerichtet worden sei, in gebührender Zeit nicht alle besiegelt hätten,

3

Sonnder werde sonnstenn, deshalbenn vor gemeiner Ritterschafft vnnd Lanndtschafft mit den pfennernn verkommenn, Was dann dieselbigenn den pfennernn, dieweil die zehenn alb zuwieder dem vertrage im Saltzkauff auffgeschlagenn,

sondern es werde sonst deshalb vor gemeiner Ritterschaft und Landschaft mit den Pfännern verhandelt werden; was dann dieselben den Pfännern, weil die zehn Albus dem Vertrag zuwider im Salzkauf aufgeschlagen worden seien,

4

erkennenn werdenn, Habenn sie wohl zubedennckenn, Hierauff abermahls die pfenner wie zuuor gebettenn, Sontags am tage Viti Jm 39.

zuerkennen würden, das hätten sie wohl zu bedenken. Hierauf haben die Pfänner abermals wie zuvor gebeten. Am Sonntag, dem Tag Viti (15. Juni), im Jahr 1539

5

Jare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. vernehmenn — evtl. vornehmenn

S. 436

Bl. 215vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=1[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn2[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

Unsichere Lesungen

  1. gantz= — Wortende undeutlich
  2. Sauslernn — Familienname unsicher

S. 437

Bl. 216rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,

…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

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bey sich zufordernn, vnnd wann beschlossenn, Jrenn Rathschlag den Räthenn, sampt anndernn des ausschoßes annzuzeigenn, vnnd derselbigenn gutdunckenn, darauff annzuhörenn habenn, Dem vorigenn letztenn abschiede nach, hat vnnser gnediger furst vnnd Herr Sonntags Viti diese volgennde schrifft vnnd bedenckenn, gemeinenn Pfennernn zugeschickt, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessen, Grave zu Catzennelnpogenn1 Liebenn Getrewenn, vnnsere Räthe so wir Jungst bey euch zu Allenndorff gehapt, habenn vnns berichttet, wes daselbst gehanndelt, des Punctenn halbenn, den Saltzverkauff belanngenndt, vnnd das sie sich deshalben,

zu sich fordern und, wenn beschlossen ist, ihren Ratschlag den Räten samt den anderen des Ausschusses anzeigen und deren Gutdünken darauf anhören sollen. Dem vorigen letzten Abschied gemäß hat unser gnädiger Fürst und Herr am Sonntag Viti (15. Juni) diese folgende Schrift und dieses Bedenken den gemeinen Pfännern zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, unsere Räte, die wir jüngst bei euch zu Allendorf gehabt haben, haben uns berichtet, was daselbst verhandelt worden ist wegen des Punktes, den Salzverkauf betreffend, und dass sie sich deshalb

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vonn vnnsern wegenn, mit euch nit habenn vergleichen mögenn, welches wir nit gerne vernommenn habenn, dann wir Je lieber wolttenn, so es Gottes wille wehre, das es gutlich möchtte hingelegt werdenn, vnnd vonn vnns zu beidenn theilenn, keiner rechtfertigung bedürfte,

von unseretwegen mit euch nicht haben vergleichen können, was wir nicht gern vernommen haben; denn wir wollten ja lieber, wenn es Gottes Wille wäre, dass es gütlich beigelegt werden könnte und von uns auf beiden Seiten keiner Rechtfertigung (gerichtlichen Austragung) bedürfte.

4

Nachdem in solcher hanndtlung allerley zubedennckenn sein will, Dieweil wir aber darvor halttenn, das der Jtzige manngell des verkauffs, aus dem enndtstehe, das die grosse theuerte, Jtzt vorhanndenn gewesenn, Wollenn wir verhoffenn, es solt baldt besser werdenn, so widder habernn[?] wirdet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.

Unsichere Lesungen

  1. Catzennelnpogenn — Schlusszeichen, evtl. etc.

S. 438

Bl. 216vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNachdem in solcher hanndtlung allerley zubedennckenn sein will, Dieweil wir aber darvor halttenn, das der Jtzige manngell des verkauffs, aus dem enndtstehe, das die grosse theuerte, Jtzt vorhanndenn gewesenn, Wollenn wir verhoffenn, es solt baldt besser werdenn, so widder habernn1[?] wirdet.

…Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.

2

Derhalbenn haben wir gedacht, die dinge zwenn Monat lanng annzusehenn, ob es baß feyler, vnnd das saltz gulttiger werdenn, vnnd also abgehenn wollte.

Deshalb haben wir gedacht, die Dinge zwei Monate lang anzusehen, ob es besser feil und das Salz gängiger werden und so abgehen wollte.

3

Wurde es aber nit gultiger, oder das ihr hierüber die erkenndtnus der Lanndtschafft Je habenn woltet, So soll vnns das, des gemelttenn Punctenn halbenn, nit zuwiedder sein, doch also, was wir derowegenn gebrechenns habenn, das solch in gleichnus auch gehört, vnnd gerechtfertiget werde, vnnd dieweil vnns vngelegenn sein will, solchenn hanndell der bezahlung des Saltzes, der gestalt vor die Lanndtschafft zubringenn, als ob wir ersteigerung hettenn gemacht, So wollenn wir die zwenn thaler, so neulich vfgesazt sein, vnnsers theils zuuor fallenn lassenn,

Würde es aber nicht gängiger, oder wolltet ihr hierüber die Erkenntnis der Landschaft durchaus haben, so soll uns das wegen des genannten Punktes nicht zuwider sein, doch so, dass, was wir deswegen an Gebrechen haben, solches gleichermaßen auch gehört und gerechtfertigt werde. Und weil es uns ungelegen sein will, solchen Handel der Bezahlung des Salzes dergestalt vor die Landschaft zu bringen, als ob wir eine Steigerung gemacht hätten, so wollen wir die zwei Taler, die neulich aufgesetzt worden sind, unsererseits zuvor fallen lassen,

4

auch ewers theils Jnnhalt des vertrags abschaffenn, was als dann die Lanndtschafft weytter vfsezt, oder bewilligett, so wir gehort sein werdet ihr wohl befindenn, Dann wir achttenn ohne das, das die zwene thaler, oder der new gemachte vfsatz, der zehenn alb, gemeinem nutz zu nachtteil,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil

Unsichere Lesungen

  1. habernn — Wort undeutlich

S. 439

Bl. 217rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch ewers theils Jnnhalt des vertrags abschaffenn, was als dann die Lanndtschafft weytter vfsezt, oder bewilligett, so wir gehort sein werdet ihr wohl befindenn, Dann wir achttenn ohne das, das die zwene thaler, oder der new gemachte vfsatz, der zehenn alb, gemeinem nutz zu nachtteil,

…und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil

2

nicht pleibenn mögenn, dann es beschwert die Lanndtschafftenn, vnnd thut dem Saltzwercke nicht ein kleine verhinderung, Solches wolttenn wir euch in bestenn nicht verhalten, euch darnach habenn zurichtenn, Datum Cassell Freitags Pg1[?] Medardi anno etc 39 Philips Lz2[?] zu Hessenn sst.

nicht bleiben mögen, denn es beschwert die Landschaften und tut dem Salzwerk keine kleine Behinderung. Solches wollten wir euch im Besten nicht vorenthalten, damit ihr euch danach zu richten habt. Gegeben zu Kassel am Freitag nach[?] Medardi (13. Juni) im Jahr 1539. Philips, Landgraf[?] zu Hessen, subscripsit (hat unterschrieben).

3

Vnnsernn liebenn Getrewenn, den pfenern zu Allenndorff Jnn Sodenn, Dem durchleuchttigenn Hochgebornenn Furstenn vnd Herrenn, Herrn Philipsenn Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnpogen, Vnsernn gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst vnd Herr, E.

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern zu Allendorf in Sooden. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

F.

Fürstliche

5

G. seindt vnnsere gehorsame getrewe diennste, vber die pflicht zuuor, gnediger furst vnnd herr, das Jungst ann vnns gethane schreibenn, des datum stehet Freytags Pg3[?] Medardi, den hanndell E.

Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, das jüngst an uns getane Schreiben, dessen Datum am Freitag nach[?] Medardi steht, den Handel der von Euer

6

F.

Fürstliche

7

G. zugehapten Rethenn, vnnd sonnderlich den einenn vnvermöglichen Punct, den Saltzverkauff belanngendt, vnd die anndernn alle so vnns, zuwieder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrage, vorgefallenn, vergessenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,

Unsichere Lesungen

  1. Pg — Kürzel, wohl post
  2. Lz — Kürzel Landgraf
  3. Pg — Kürzel, wohl post

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