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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 435–444

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 435–444 · Bl. 215r–219v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 435

Bl. 215rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil aber die Pfenner bey sich nit habenn könnenn findenn, durch was mittell oder wege Jnenn Jrer beschwerung annders dann Jnnhalt dem vertrage, möchte abgeholffenn werdenn, Habenn sie den Furstlichenn Rethenn heimbgestelt, solche mittell vnnd wege furzuschlagenn, Dieweil aber vonn demselbigen auch nichts befundenn, vnnd misverstanndt augennscheinlich vorhanndenn, Habenn die pfenner vnderthenglich gebettenn, das S.F.G.1[?] Jnnhalt dem vertrage, die Richter in gebuerlicher zeit, ordenn vnnd niedersezen wolte, wes als dann vonn demselbigenn erkanndt, das die Pfenner in rechtenn, vnnd vermöge dem vertrage S.F.G.[?] nachzugebenn verpflicht, des wollenn sie sich als gehorsame vnderthane willigk vnnd gerne gehaltenn, Darauff die Furstliche verordenntte Räthe geandtwort dieweil die pfenner Je vff Jrem vernehmenn2,

…Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)

2

verharretenn, so wolttenn sie diese bitt ann S.F.G.[?] bringenn, versehenn sich aber nit, das S.F.G.[?] die Richter Jnnhalt des vertrags, niedersezenn werde, Es wollte auch S.F.G.[?] den vertrage zuhalttenn, oder nit zuhalttenn vnverbundenn sein, dieweil gemeine Pfenner das Reuersal, so derhalbenn vfgericht, in gepurlicher zeit nit alle versiegelt,

beharrten, so wollten sie diese Bitte an Seine Fürstlichen Gnaden[?] bringen, versähen sich aber nicht, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Richter nach Inhalt des Vertrags einsetzen würden; es wollten auch Seine Fürstlichen Gnaden[?] ungebunden sein, den Vertrag zu halten oder nicht zu halten, weil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deshalb aufgerichtet worden sei, in gebührender Zeit nicht alle besiegelt hätten,

3

Sonnder werde sonnstenn, deshalbenn vor gemeiner Ritterschafft vnnd Lanndtschafft mit den pfennernn verkommenn, Was dann dieselbigenn den pfennernn, dieweil die zehenn alb zuwieder dem vertrage im Saltzkauff auffgeschlagenn,

sondern es werde sonst deshalb vor gemeiner Ritterschaft und Landschaft mit den Pfännern verhandelt werden; was dann dieselben den Pfännern, weil die zehn Albus dem Vertrag zuwider im Salzkauf aufgeschlagen worden seien,

4

erkennenn werdenn, Habenn sie wohl zubedennckenn, Hierauff abermahls die pfenner wie zuuor gebettenn, Sontags am tage Viti Jm 39.

zuerkennen würden, das hätten sie wohl zu bedenken. Hierauf haben die Pfänner abermals wie zuvor gebeten. Am Sonntag, dem Tag Viti (15. Juni), im Jahr 1539

5

Jare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. vernehmenn — evtl. vornehmenn

S. 436

Bl. 215vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=1[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn2[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,Läuft auf der nächsten Seite weiter

…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

Unsichere Lesungen

  1. gantz= — Wortende undeutlich
  2. Sauslernn — Familienname unsicher

S. 437

Bl. 216rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,

…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

2

bey sich zufordernn, vnnd wann beschlossenn, Jrenn Rathschlag den Räthenn, sampt anndernn des ausschoßes annzuzeigenn, vnnd derselbigenn gutdunckenn, darauff annzuhörenn habenn, Dem vorigenn letztenn abschiede nach, hat vnnser gnediger furst vnnd Herr Sonntags Viti diese volgennde schrifft vnnd bedenckenn, gemeinenn Pfennernn zugeschickt, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessen, Grave zu Catzennelnpogenn1 Liebenn Getrewenn, vnnsere Räthe so wir Jungst bey euch zu Allenndorff gehapt, habenn vnns berichttet, wes daselbst gehanndelt, des Punctenn halbenn, den Saltzverkauff belanngenndt, vnnd das sie sich deshalben,

zu sich fordern und, wenn beschlossen ist, ihren Ratschlag den Räten samt den anderen des Ausschusses anzeigen und deren Gutdünken darauf anhören sollen. Dem vorigen letzten Abschied gemäß hat unser gnädiger Fürst und Herr am Sonntag Viti (15. Juni) diese folgende Schrift und dieses Bedenken den gemeinen Pfännern zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, unsere Räte, die wir jüngst bei euch zu Allendorf gehabt haben, haben uns berichtet, was daselbst verhandelt worden ist wegen des Punktes, den Salzverkauf betreffend, und dass sie sich deshalb

3

vonn vnnsern wegenn, mit euch nit habenn vergleichen mögenn, welches wir nit gerne vernommenn habenn, dann wir Je lieber wolttenn, so es Gottes wille wehre, das es gutlich möchtte hingelegt werdenn, vnnd vonn vnns zu beidenn theilenn, keiner rechtfertigung bedürfte,

von unseretwegen mit euch nicht haben vergleichen können, was wir nicht gern vernommen haben; denn wir wollten ja lieber, wenn es Gottes Wille wäre, dass es gütlich beigelegt werden könnte und von uns auf beiden Seiten keiner Rechtfertigung (gerichtlichen Austragung) bedürfte.

4

Nachdem in solcher hanndtlung allerley zubedennckenn sein will, Dieweil wir aber darvor halttenn, das der Jtzige manngell des verkauffs, aus dem enndtstehe, das die grosse theuerte, Jtzt vorhanndenn gewesenn, Wollenn wir verhoffenn, es solt baldt besser werdenn, so widder habernn[?] wirdet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.

Unsichere Lesungen

  1. Catzennelnpogenn — Schlusszeichen, evtl. etc.

S. 438

Bl. 216vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNachdem in solcher hanndtlung allerley zubedennckenn sein will, Dieweil wir aber darvor halttenn, das der Jtzige manngell des verkauffs, aus dem enndtstehe, das die grosse theuerte, Jtzt vorhanndenn gewesenn, Wollenn wir verhoffenn, es solt baldt besser werdenn, so widder habernn1[?] wirdet.

…Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.

2

Derhalbenn haben wir gedacht, die dinge zwenn Monat lanng annzusehenn, ob es baß feyler, vnnd das saltz gulttiger werdenn, vnnd also abgehenn wollte.

Deshalb haben wir gedacht, die Dinge zwei Monate lang anzusehen, ob es besser feil und das Salz gängiger werden und so abgehen wollte.

3

Wurde es aber nit gultiger, oder das ihr hierüber die erkenndtnus der Lanndtschafft Je habenn woltet, So soll vnns das, des gemelttenn Punctenn halbenn, nit zuwiedder sein, doch also, was wir derowegenn gebrechenns habenn, das solch in gleichnus auch gehört, vnnd gerechtfertiget werde, vnnd dieweil vnns vngelegenn sein will, solchenn hanndell der bezahlung des Saltzes, der gestalt vor die Lanndtschafft zubringenn, als ob wir ersteigerung hettenn gemacht, So wollenn wir die zwenn thaler, so neulich vfgesazt sein, vnnsers theils zuuor fallenn lassenn,

Würde es aber nicht gängiger, oder wolltet ihr hierüber die Erkenntnis der Landschaft durchaus haben, so soll uns das wegen des genannten Punktes nicht zuwider sein, doch so, dass, was wir deswegen an Gebrechen haben, solches gleichermaßen auch gehört und gerechtfertigt werde. Und weil es uns ungelegen sein will, solchen Handel der Bezahlung des Salzes dergestalt vor die Landschaft zu bringen, als ob wir eine Steigerung gemacht hätten, so wollen wir die zwei Taler, die neulich aufgesetzt worden sind, unsererseits zuvor fallen lassen,

4

auch ewers theils Jnnhalt des vertrags abschaffenn, was als dann die Lanndtschafft weytter vfsezt, oder bewilligett, so wir gehort sein werdet ihr wohl befindenn, Dann wir achttenn ohne das, das die zwene thaler, oder der new gemachte vfsatz, der zehenn alb, gemeinem nutz zu nachtteil,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil

Unsichere Lesungen

  1. habernn — Wort undeutlich

S. 439

Bl. 217rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch ewers theils Jnnhalt des vertrags abschaffenn, was als dann die Lanndtschafft weytter vfsezt, oder bewilligett, so wir gehort sein werdet ihr wohl befindenn, Dann wir achttenn ohne das, das die zwene thaler, oder der new gemachte vfsatz, der zehenn alb, gemeinem nutz zu nachtteil,

…und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil

2

nicht pleibenn mögenn, dann es beschwert die Lanndtschafftenn, vnnd thut dem Saltzwercke nicht ein kleine verhinderung, Solches wolttenn wir euch in bestenn nicht verhalten, euch darnach habenn zurichtenn, Datum Cassell Freitags Pg1[?] Medardi anno etc 39 Philips Lz2[?] zu Hessenn sst.

nicht bleiben mögen, denn es beschwert die Landschaften und tut dem Salzwerk keine kleine Behinderung. Solches wollten wir euch im Besten nicht vorenthalten, damit ihr euch danach zu richten habt. Gegeben zu Kassel am Freitag nach[?] Medardi (13. Juni) im Jahr 1539. Philips, Landgraf[?] zu Hessen, subscripsit (hat unterschrieben).

3

Vnnsernn liebenn Getrewenn, den pfenern zu Allenndorff Jnn Sodenn, Dem durchleuchttigenn Hochgebornenn Furstenn vnd Herrenn, Herrn Philipsenn Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnpogen, Vnsernn gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst vnd Herr, E.

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern zu Allendorf in Sooden. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

F.

Fürstliche

5

G. seindt vnnsere gehorsame getrewe diennste, vber die pflicht zuuor, gnediger furst vnnd herr, das Jungst ann vnns gethane schreibenn, des datum stehet Freytags Pg3[?] Medardi, den hanndell E.

Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, das jüngst an uns getane Schreiben, dessen Datum am Freitag nach[?] Medardi steht, den Handel der von Euer

6

F.

Fürstliche

7

G. zugehapten Rethenn, vnnd sonnderlich den einenn vnvermöglichen Punct, den Saltzverkauff belanngendt, vnd die anndernn alle so vnns, zuwieder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrage, vorgefallenn, vergessenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,

Unsichere Lesungen

  1. Pg — Kürzel, wohl post
  2. Lz — Kürzel Landgraf
  3. Pg — Kürzel, wohl post

S. 440

Bl. 217vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. zugehapten Rethenn, vnnd sonnderlich den einenn vnvermöglichen Punct, den Saltzverkauff belanngendt, vnd die anndernn alle so vnns, zuwieder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrage, vorgefallenn, vergessenn,

…Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,

2

mit gnedigem bedennckenn, die gebettene Rechtfertigung des einenn artickuls, zwenn Monat lanng vfzuschieben vnnd doch auch der zweyer vffgesazter thaler halbenn die E.

mit gnädigem Bedenken die erbetene Rechtfertigung des einen Artikels zwei Monate lang aufzuschieben, und doch auch wegen der zwei aufgesetzten Taler, die Euer

3

F.

Fürstliche

4

G.

Gnaden

5

Jres theils fallenn, vnnd wir vnnsers theils auch abzuschaffenn schreibt, Habenn wir vnderthenniglich |: wie wohl mit was hertzenn erkenn Gott :| verstanndenn, vnnd mögenn E.

ihrerseits fallen lassen und wir unsererseits auch abschaffen sollen, schreibt, haben wir untertänig (wiewohl mit welchem Herzen, erkenne Gott) verstanden und mögen Euer

6

F.

Fürstliche

7

G. darauff getreuwer vnderthenniger meinung, wiederumb nicht pergenn, das wir weniger als E.

Gnaden darauf in getreuer, untertäniger Meinung wiederum nicht verbergen, dass wir weniger als Euer

8

F.

Fürstliche

9

G. verhofft diese sachenn, sonnderlich den Punct den Saltz verkauffs, der do ohnn anweisung vnnd richtigung, des vertrags, in sich selber klar, vnnd aus krafft vnser Erbgerechtigkeit, bey den pfennernn zuhabenn ruhet,

Gnaden erhofft haben, dass diese Sachen, besonders der Punkt des Salzverkaufs, der da ohne Anweisung und Richtung des Vertrags in sich selbst klar ist und kraft unserer Erbgerechtigkeit bei den Pfännern zu haben ruht,

10

nebenn den anndernn erkenntnus dorffenn solle, vnd verthun1[?] wie wir vnns in annfanng des vertrags besorget, gnugsamb verwahret, auch gesichert, das wir aber nun allererst |:

neben den anderen einer Erkenntnis bedürfen solle, und wir hatten uns, wie wir es zu Anfang des Vertrags besorgt hatten, vertan[?] genügend verwahrt, auch gesichert; dass wir aber nun allererst (

11

Gott geclagt :| darumb rechttenn, vnd erkenndtnus vber E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über Euer

Unsichere Lesungen

  1. verthun — Wort undeutlich

S. 441

Bl. 218rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGott geclagt :| darumb rechttenn, vnd erkenndtnus vber E.

…Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über Euer

2

F.

Fürstliche

3

G. gnedig zusagenn, Innhalt der erstenn zugesteltenn artickell, vnnd vnnsers verstanndts nach vermeldung des vertrags, zweenn Monat in ruhenn stehenn, aus vrsachenn wie anngezeigt, wißenn wir nach ausweisung des vertrags,

Gnaden gnädige Zusage, nach Inhalt der ersten zugestellten Artikel und unseres Verstandes nach der Vermeldung des Vertrags, zwei Monate in Ruhe stehen sollen, aus Ursachen wie angezeigt — das wissen wir nach Ausweis des Vertrags

4

darzu ohnn vnnsern groswichtigenn schadenn, darmit die armenn pfenner in dieser theurenn zeit, vnnd in dem Vrke[?]1 beschwertt, nit zuwilligenn, sonndern bittenn in dem, wie im abschiede, vor E.

und dazu ohne unseren großwichtigen Schaden, womit die armen Pfänner in dieser teuren Zeit und in dem Vrke[?] beschwert sind, nicht zu bewilligen, sondern bitten in dem, wie im Abschied vor Euer

5

F.

Fürstliche

6

G.

Gnaden

7

Rethenn gebettenn, derer vnnd annderer beschwerung so vnns zuwieder dem vertrage vorlauffenn, vnns den tag der verhörung vnnd rechtfertigung, darzu die nieder gesazte E.

Räten gebeten, uns wegen dieser und anderer Beschwerungen, die uns dem Vertrag zuwider vorgelaufen sind, den Tag der Verhörung und Rechtfertigung anzuzeigen, dazu die eingesetzten, von Euer

8

F.

Fürstliche

9

G. geborne annzuzeigenn, damit wir auch die vnnsernn E.

Gnaden gekorenen (geborne) Richter anzuzeigen, damit wir auch die unseren Euer

10

F.

Fürstliche

11

G anzeigenn mögenn, vff das E.

Gnaden anzeigen mögen, auf dass Euer

12

F.

Fürstliche

13

G. als dann dieselbigen zu dieser hanndtlung aus furstlicher Obrigkeit semptlich zubescheidenn, vnnd zufordernn habe, Im fall dann E.

Gnaden dann dieselben zu dieser Verhandlung aus fürstlicher Obrigkeit sämtlich zu bescheiden und zu fordern haben. Im Fall dann Euer

14

F.

Fürstliche

15

G. gebrechenn zuwieder dem vertrage, vorgefallenn, mögenn wir auch inhalts des vertrags, erkenntnus leidenn, Aber soviel die zweenn auffgesaztenn thaler, so ohnn bewilligung Ritter: vnnd Lanndtschafft vfgesezt, Itzo wiederumb abzusezenn,

Gnaden Gebrechen dem Vertrag zuwider vorgefallen sind, mögen wir auch nach Inhalt des Vertrags Erkenntnis leiden. Aber soviel die zwei aufgesetzten Taler betrifft, die ohne Bewilligung von Ritter- und Landschaft aufgesetzt worden sind, jetzt wiederum abzusetzen,

16

Wollen sich gemeine pfenner vor verhörung vnnd richtung allerley gebrechenn, sie also vngehorter sache, zuverderbenn, vnnd zubeleidigenn, darvor vnderthenglich gebettenn habenn, auch in dem gnedigs vnnd beßers zu E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer

Unsichere Lesungen

  1. Vrke[?] — Wort undeutlich

S. 442

Bl. 218vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWollen sich gemeine pfenner vor verhörung vnnd richtung allerley gebrechenn, sie also vngehorter sache, zuverderbenn, vnnd zubeleidigenn, darvor vnderthenglich gebettenn habenn, auch in dem gnedigs vnnd beßers zu E.

…wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer

2

F.

Fürstliche

3

G. selbst vnnd derenn Lanndtschafft nuz in bedennckenn nehmenn, Im fall nicht, vnnd E.

Gnaden selbst und deren Landschaft Nutzen in Bedenken zu nehmen. Im Fall nicht, und Euer

4

F.

Fürstliche

5

G. schreibenn in dem stadt habenn solte, werdenn wir Itzo vnnser knechte keinenn bezaltenn, es were dann, das wir zuwieder dem vertrage, vonn vnnser Einnung[?]1, wie wir vonn alters gehapt, abtrettenn, das den Pfennernn keins wegs zuthun, noch leidenn mögenn, So wirdt es E.

Gnaden Schreiben in dem statthaben sollte, werden wir jetzt keinen unserer Knechte bezahlen können, es sei denn, dass wir dem Vertrag zuwider von unserer Einung[?], wie wir sie von alters her gehabt haben, abträten, was die Pfänner keineswegs tun noch leiden mögen. So wird es Euer

6

F.

Fürstliche

7

G. hiernachmals nicht großen nuz gebenn, Welches wir mit gannz vnderthenniger getreuer bitt gnediglich in dem zuverstehenn, E.

Gnaden hernach nicht großen Nutzen geben. Was wir mit ganz untertäniger, getreuer Bitte, es gnädig in dem zu verstehen, Euer

8

F.

Fürstliche

9

G. vnangezeigt nicht mochtenn laßenn, vnnd wollen nachmals vnderthenig gebettenn habenn, E.

Gnaden nicht unangezeigt lassen mochten, und wollen nochmals untertänig gebeten haben, Euer

10

F.

Fürstliche

11

G. wollenn ohne vorgehennde erkentnus, sich des vertrages vnnd des buchstabenns darzu der pfenner bewilligung, auch gelittnenn schadenn, dahin weisenn laßenn, sich Jegenn sie in gnadenn, vnnd dem vertrage gemes erzeigenn.

Gnaden wollen sich ohne vorhergehende Erkenntnis durch den Vertrag und dessen Buchstaben, dazu durch die Bewilligung der Pfänner und den erlittenen Schaden dahin weisen lassen, sich gegen sie in Gnaden und dem Vertrag gemäß zu erzeigen.

12

Das seindt wir samptlich vnd sonderlich in aller vnderthenigkeit zuverdienenn willig.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.

Unsichere Lesungen

  1. Einnung[?] — Anfangsbuchstabe unklar

S. 443

Bl. 219rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDas seindt wir samptlich vnd sonderlich in aller vnderthenigkeit zuverdienenn willig.

…Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.

2

Datum Allenndorff Monntags post Viti Anno etc. 39.

Gegeben zu Allendorf am Montag nach Viti (16. Juni) im Jahr 1539.

3

Pfenner zu Allenndorff ssl.[?]1 Am heut Mitwochenn post Johannis Baptistæ Anno etc. 45. seindt die Räthe sampt dem außschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff bey einander gewesenn, daselbst etliche artickell, so durch den Renndtmeister Johann Bartholmes den beidenn Salzgrevenn anngezeigt wordenn, anngehort, vnnd darauff gerathschlagt, wie nachstehet, Erstlich ist des Renndtmeisters annzeigenn gewesenn, er wolle den meisterknechtenn in Bodenn, vff des Furstenn seittenn verbietenn, das sie hinfurter ihr salz keinem kermer vfschennckenn, oder verborgenn,

Pfänner zu Allendorf, unterschrieben[?]. Am heutigen Mittwoch nach Johannis Baptistae (Juni) im Jahr 1545 sind die Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf beieinander gewesen, haben daselbst etliche Artikel, die durch den Rentmeister Johann Bartholmes den beiden Salzgrafen angezeigt worden sind, angehört und darauf beratschlagt, wie nachsteht: Erstlich ist des Rentmeisters Anzeige gewesen, er wolle den Meisterknechten im Boden (zu Sooden) auf des Fürsten Seite verbieten, dass sie hinfort ihr Salz keinem Kärrner auf Kredit geben oder borgen,

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sondernn allein vor bahr geldt ladenn vnnd verkauffenn sollenn, Mit gesinnenn, das die Salzgrebenn vonn wegenn der pfenner solchs in gleichnus bewilligenn, vnd Iren knechttenn mit verbietenn helffenn woltenn, derer zuversicht, es werde dem furstenn, auch den pfennern ann Irer bezahlung,

sondern allein für bares Geld laden und verkaufen sollen, mit dem Ansinnen, dass die Salzgrafen von wegen der Pfänner solches gleichermaßen bewilligen und ihren Knechten mit verbieten helfen wollten, in der Zuversicht, es werde dem Fürsten und auch den Pfännern an ihrer Bezahlung,

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darzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.

Unsichere Lesungen

  1. ssl.[?] — Unterschriftskürzel

S. 444

Bl. 219vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitedarzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.

…dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.

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Zum anndernn hat der Renndtmeister den Salzgreben anngezeigt, Es wert vonnötenn, das etliche mehr Schezer in Bodenn verordent, vnnd Jeglichenn ein anzahl Bode zuverwalttenn beuohlenn wurdenn, Damit das Salzwerck in ordnung gebracht, vnnd den fuhr: oder Ladeleutenn voll mas, vor vol volgewichte geldt gegebenn, vnnd deshalbenn keine klag gemacht werde, Darauff geschloßenn, Nach dem vf des Furstenn seitten noch bishero kein Salzgrebe, Wartte oder annder Ampt, Innhalt dem vertrage verordtnet, eindtlich bestelt oder bestettiget,

Zum anderen hat der Rentmeister den Salzgrafen angezeigt, es sei vonnöten, dass etliche Schätzer mehr im Boden verordnet und jeglichem eine Anzahl Böden zu verwalten befohlen würden, damit das Salzwerk in Ordnung gebracht und den Fuhr- oder Ladeleuten volles Maß für voll vollgewichtiges Geld gegeben und deshalb keine Klage gemacht werde. Darauf ist beschlossen worden: Nachdem auf des Fürsten Seite bis jetzt noch kein Salzgraf, Warte oder anderes Amt nach Inhalt des Vertrags verordnet, endgültig bestellt oder bestätigt ist,

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so sey auch Gemeinenn Pfennernn, vor dem das solches beschehenn, vnnd der Itzige gebettene verhör tagk gehalttenn, in dem nichts neues zuverwilligenn, oder annzufahenn, Zum drittenn hat der Renndtmeister ann die Salzgrebenn begert, nach dem die pfenner Jerlich zweyhundert guldenn pension,Läuft auf der nächsten Seite weiter

so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,

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