Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 440–449
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 440–449 · Bl. 217v–222r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 440
Bl. 217vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. zugehapten Rethenn, vnnd sonnderlich den einenn vnvermöglichen Punct, den Saltzverkauff belanngendt, vnd die anndernn alle so vnns, zuwieder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrage, vorgefallenn, vergessenn,
…Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,
mit gnedigem bedennckenn, die gebettene Rechtfertigung des einenn artickuls, zwenn Monat lanng vfzuschieben vnnd doch auch der zweyer vffgesazter thaler halbenn die E.
mit gnädigem Bedenken die erbetene Rechtfertigung des einen Artikels zwei Monate lang aufzuschieben, und doch auch wegen der zwei aufgesetzten Taler, die Euer
Jres theils fallenn, vnnd wir vnnsers theils auch abzuschaffenn schreibt, Habenn wir vnderthenniglich |: wie wohl mit was hertzenn erkenn Gott :| verstanndenn, vnnd mögenn E.
ihrerseits fallen lassen und wir unsererseits auch abschaffen sollen, schreibt, haben wir untertänig (wiewohl mit welchem Herzen, erkenne Gott) verstanden und mögen Euer
G. darauff getreuwer vnderthenniger meinung, wiederumb nicht pergenn, das wir weniger als E.
Gnaden darauf in getreuer, untertäniger Meinung wiederum nicht verbergen, dass wir weniger als Euer
G. verhofft diese sachenn, sonnderlich den Punct den Saltz verkauffs, der do ohnn anweisung vnnd richtigung, des vertrags, in sich selber klar, vnnd aus krafft vnser Erbgerechtigkeit, bey den pfennernn zuhabenn ruhet,
Gnaden erhofft haben, dass diese Sachen, besonders der Punkt des Salzverkaufs, der da ohne Anweisung und Richtung des Vertrags in sich selbst klar ist und kraft unserer Erbgerechtigkeit bei den Pfännern zu haben ruht,
nebenn den anndernn erkenntnus dorffenn solle, vnd verthun1[?] wie wir vnns in annfanng des vertrags besorget, gnugsamb verwahret, auch gesichert, das wir aber nun allererst |:
neben den anderen einer Erkenntnis bedürfen solle, und wir hatten uns, wie wir es zu Anfang des Vertrags besorgt hatten, vertan[?] genügend verwahrt, auch gesichert; dass wir aber nun allererst (
Gott geclagt :| darumb rechttenn, vnd erkenndtnus vber E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über Euer
Unsichere Lesungen
- verthun — Wort undeutlich
S. 441
Bl. 218rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGott geclagt :| darumb rechttenn, vnd erkenndtnus vber E.
…Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über Euer
G. gnedig zusagenn, Innhalt der erstenn zugesteltenn artickell, vnnd vnnsers verstanndts nach vermeldung des vertrags, zweenn Monat in ruhenn stehenn, aus vrsachenn wie anngezeigt, wißenn wir nach ausweisung des vertrags,
Gnaden gnädige Zusage, nach Inhalt der ersten zugestellten Artikel und unseres Verstandes nach der Vermeldung des Vertrags, zwei Monate in Ruhe stehen sollen, aus Ursachen wie angezeigt — das wissen wir nach Ausweis des Vertrags
darzu ohnn vnnsern groswichtigenn schadenn, darmit die armenn pfenner in dieser theurenn zeit, vnnd in dem Vrke[?]1 beschwertt, nit zuwilligenn, sonndern bittenn in dem, wie im abschiede, vor E.
und dazu ohne unseren großwichtigen Schaden, womit die armen Pfänner in dieser teuren Zeit und in dem Vrke[?] beschwert sind, nicht zu bewilligen, sondern bitten in dem, wie im Abschied vor Euer
Rethenn gebettenn, derer vnnd annderer beschwerung so vnns zuwieder dem vertrage vorlauffenn, vnns den tag der verhörung vnnd rechtfertigung, darzu die nieder gesazte E.
Räten gebeten, uns wegen dieser und anderer Beschwerungen, die uns dem Vertrag zuwider vorgelaufen sind, den Tag der Verhörung und Rechtfertigung anzuzeigen, dazu die eingesetzten, von Euer
G. geborne annzuzeigenn, damit wir auch die vnnsernn E.
Gnaden gekorenen (geborne) Richter anzuzeigen, damit wir auch die unseren Euer
G. als dann dieselbigen zu dieser hanndtlung aus furstlicher Obrigkeit semptlich zubescheidenn, vnnd zufordernn habe, Im fall dann E.
Gnaden dann dieselben zu dieser Verhandlung aus fürstlicher Obrigkeit sämtlich zu bescheiden und zu fordern haben. Im Fall dann Euer
G. gebrechenn zuwieder dem vertrage, vorgefallenn, mögenn wir auch inhalts des vertrags, erkenntnus leidenn, Aber soviel die zweenn auffgesaztenn thaler, so ohnn bewilligung Ritter: vnnd Lanndtschafft vfgesezt, Itzo wiederumb abzusezenn,
Gnaden Gebrechen dem Vertrag zuwider vorgefallen sind, mögen wir auch nach Inhalt des Vertrags Erkenntnis leiden. Aber soviel die zwei aufgesetzten Taler betrifft, die ohne Bewilligung von Ritter- und Landschaft aufgesetzt worden sind, jetzt wiederum abzusetzen,
Wollen sich gemeine pfenner vor verhörung vnnd richtung allerley gebrechenn, sie also vngehorter sache, zuverderbenn, vnnd zubeleidigenn, darvor vnderthenglich gebettenn habenn, auch in dem gnedigs vnnd beßers zu E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer
Unsichere Lesungen
- Vrke[?] — Wort undeutlich
S. 442
Bl. 218vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWollen sich gemeine pfenner vor verhörung vnnd richtung allerley gebrechenn, sie also vngehorter sache, zuverderbenn, vnnd zubeleidigenn, darvor vnderthenglich gebettenn habenn, auch in dem gnedigs vnnd beßers zu E.
…wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer
G. selbst vnnd derenn Lanndtschafft nuz in bedennckenn nehmenn, Im fall nicht, vnnd E.
Gnaden selbst und deren Landschaft Nutzen in Bedenken zu nehmen. Im Fall nicht, und Euer
G. schreibenn in dem stadt habenn solte, werdenn wir Itzo vnnser knechte keinenn bezaltenn, es were dann, das wir zuwieder dem vertrage, vonn vnnser Einnung[?]1, wie wir vonn alters gehapt, abtrettenn, das den Pfennernn keins wegs zuthun, noch leidenn mögenn, So wirdt es E.
Gnaden Schreiben in dem statthaben sollte, werden wir jetzt keinen unserer Knechte bezahlen können, es sei denn, dass wir dem Vertrag zuwider von unserer Einung[?], wie wir sie von alters her gehabt haben, abträten, was die Pfänner keineswegs tun noch leiden mögen. So wird es Euer
G. hiernachmals nicht großen nuz gebenn, Welches wir mit gannz vnderthenniger getreuer bitt gnediglich in dem zuverstehenn, E.
Gnaden hernach nicht großen Nutzen geben. Was wir mit ganz untertäniger, getreuer Bitte, es gnädig in dem zu verstehen, Euer
G. vnangezeigt nicht mochtenn laßenn, vnnd wollen nachmals vnderthenig gebettenn habenn, E.
Gnaden nicht unangezeigt lassen mochten, und wollen nochmals untertänig gebeten haben, Euer
G. wollenn ohne vorgehennde erkentnus, sich des vertrages vnnd des buchstabenns darzu der pfenner bewilligung, auch gelittnenn schadenn, dahin weisenn laßenn, sich Jegenn sie in gnadenn, vnnd dem vertrage gemes erzeigenn.
Gnaden wollen sich ohne vorhergehende Erkenntnis durch den Vertrag und dessen Buchstaben, dazu durch die Bewilligung der Pfänner und den erlittenen Schaden dahin weisen lassen, sich gegen sie in Gnaden und dem Vertrag gemäß zu erzeigen.
Das seindt wir samptlich vnd sonderlich in aller vnderthenigkeit zuverdienenn willig.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.
Unsichere Lesungen
- Einnung[?] — Anfangsbuchstabe unklar
S. 443
Bl. 219rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDas seindt wir samptlich vnd sonderlich in aller vnderthenigkeit zuverdienenn willig.
…Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.
Datum Allenndorff Monntags post Viti Anno etc. 39.
Gegeben zu Allendorf am Montag nach Viti (16. Juni) im Jahr 1539.
Pfenner zu Allenndorff ssl.[?]1 Am heut Mitwochenn post Johannis Baptistæ Anno etc. 45. seindt die Räthe sampt dem außschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff bey einander gewesenn, daselbst etliche artickell, so durch den Renndtmeister Johann Bartholmes den beidenn Salzgrevenn anngezeigt wordenn, anngehort, vnnd darauff gerathschlagt, wie nachstehet, Erstlich ist des Renndtmeisters annzeigenn gewesenn, er wolle den meisterknechtenn in Bodenn, vff des Furstenn seittenn verbietenn, das sie hinfurter ihr salz keinem kermer vfschennckenn, oder verborgenn,
Pfänner zu Allendorf, unterschrieben[?]. Am heutigen Mittwoch nach Johannis Baptistae (Juni) im Jahr 1545 sind die Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf beieinander gewesen, haben daselbst etliche Artikel, die durch den Rentmeister Johann Bartholmes den beiden Salzgrafen angezeigt worden sind, angehört und darauf beratschlagt, wie nachsteht: Erstlich ist des Rentmeisters Anzeige gewesen, er wolle den Meisterknechten im Boden (zu Sooden) auf des Fürsten Seite verbieten, dass sie hinfort ihr Salz keinem Kärrner auf Kredit geben oder borgen,
sondernn allein vor bahr geldt ladenn vnnd verkauffenn sollenn, Mit gesinnenn, das die Salzgrebenn vonn wegenn der pfenner solchs in gleichnus bewilligenn, vnd Iren knechttenn mit verbietenn helffenn woltenn, derer zuversicht, es werde dem furstenn, auch den pfennern ann Irer bezahlung,
sondern allein für bares Geld laden und verkaufen sollen, mit dem Ansinnen, dass die Salzgrafen von wegen der Pfänner solches gleichermaßen bewilligen und ihren Knechten mit verbieten helfen wollten, in der Zuversicht, es werde dem Fürsten und auch den Pfännern an ihrer Bezahlung,
darzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.
Unsichere Lesungen
- ssl.[?] — Unterschriftskürzel
S. 444
Bl. 219vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedarzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.
…dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.
Zum anndernn hat der Renndtmeister den Salzgreben anngezeigt, Es wert vonnötenn, das etliche mehr Schezer in Bodenn verordent, vnnd Jeglichenn ein anzahl Bode zuverwalttenn beuohlenn wurdenn, Damit das Salzwerck in ordnung gebracht, vnnd den fuhr: oder Ladeleutenn voll mas, vor vol volgewichte geldt gegebenn, vnnd deshalbenn keine klag gemacht werde, Darauff geschloßenn, Nach dem vf des Furstenn seitten noch bishero kein Salzgrebe, Wartte oder annder Ampt, Innhalt dem vertrage verordtnet, eindtlich bestelt oder bestettiget,
Zum anderen hat der Rentmeister den Salzgrafen angezeigt, es sei vonnöten, dass etliche Schätzer mehr im Boden verordnet und jeglichem eine Anzahl Böden zu verwalten befohlen würden, damit das Salzwerk in Ordnung gebracht und den Fuhr- oder Ladeleuten volles Maß für voll vollgewichtiges Geld gegeben und deshalb keine Klage gemacht werde. Darauf ist beschlossen worden: Nachdem auf des Fürsten Seite bis jetzt noch kein Salzgraf, Warte oder anderes Amt nach Inhalt des Vertrags verordnet, endgültig bestellt oder bestätigt ist,
so sey auch Gemeinenn Pfennernn, vor dem das solches beschehenn, vnnd der Itzige gebettene verhör tagk gehalttenn, in dem nichts neues zuverwilligenn, oder annzufahenn, Zum drittenn hat der Renndtmeister ann die Salzgrebenn begert, nach dem die pfenner Jerlich zweyhundert guldenn pension,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,
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Bl. 220rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteso sey auch Gemeinenn Pfennernn, vor dem das solches beschehenn, vnnd der Itzige gebettene verhör tagk gehalttenn, in dem nichts neues zuverwilligenn, oder annzufahenn, Zum drittenn hat der Renndtmeister ann die Salzgrebenn begert, nach dem die pfenner Jerlich zweyhundert guldenn pension,
…so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,
Je das Quartal Funffzigk guldenn in Gottes ehr zureichenn verschriebenn, vnnd dero Itzo vff Johannis Baptistæ Hundert vertaget, das sie sich vonn wegenn der pfenner dieselbigenn in acht tagen auszurichttenn, vnnd zubezahlenn, wolttenn geschickt machenn.
je Quartal fünfzig Gulden, zu Gottes Ehre zu reichen verschrieben haben und davon jetzt auf Johannis Baptistae (24. Juni) hundert fällig geworden sind, dass sie sich von wegen der Pfänner darauf einrichten wollten, dieselben in acht Tagen auszurichten und zu bezahlen.
Hierauff den Salzgrebenn beuohlenn, sie sollenn den Renndtmeister bittenn, das er noch ein Monat oder zweenn damit wolle in ruhe stehenn, vnnd gedult habenn, vnnder des woltenn sich die pfenner mit gelde geschickt machenn, vnnd mit der bezahlung gepurlich machenn,
Hierauf ist den Salzgrafen befohlen worden, sie sollen den Rentmeister bitten, dass er damit noch einen Monat oder zwei in Ruhe stehen und Geduld haben wolle; unterdessen wollten sich die Pfänner mit Geld versehen und es mit der Bezahlung gebührlich machen
vnnd sich recht erzeigenn, Dem Leztenn anntwort schreibenn nach, so gemeine pfenner ann vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrenn etc. sfgl. bedennckenn gethann, habenn sfgl. diese volgennde schrifft den pfennernn wiederumb zugeschickt, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Heßenn, Graue zu Cazenelnpogen, etc.Läuft auf der nächsten Seite weiter
und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.
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Bl. 220vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd sich recht erzeigenn, Dem Leztenn anntwort schreibenn nach, so gemeine pfenner ann vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrenn etc. sfgl. bedennckenn gethann, habenn sfgl. diese volgennde schrifft den pfennernn wiederumb zugeschickt, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Heßenn, Graue zu Cazenelnpogen, etc.
…und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.
Liebenn Getreuenn, Euer anntwort schreibenn, des Datum steht Monntags post Viti, habenn wir enndtpfanngenn, vnnd verlesenn, vnnd hettenn vnns deßelbigenn nit versehenn, das was solches geschehenn, sonnderlich mit verziehung der zweyer Monatenn, zu erforschung, wie sich das vffschüttenn des Salzes schickenn wolle, ist euch zum bestenn geschehenn, Dann wir habenn solchs zuerfahrenn, zweenn karrn mit Salz genn Gießenn führenn, vnnd daselbst ausmeßen laßenn, darin sich dann etwas leichtter,
Liebe Getreue, euer Antwortschreiben, dessen Datum am Montag nach Viti steht, haben wir empfangen und verlesen und hätten uns desselben nicht versehen; denn was solches geschehen ist, besonders mit dem Aufschub der zwei Monate zur Erforschung, wie sich das Aufschütten des Salzes schicken wolle, ist euch zum Besten geschehen. Denn wir haben, um solches zu erfahren, zwei Karren mit Salz nach Gießen führen und daselbst ausmessen lassen, wobei es sich dann etwas leichter,
dann es sonst pflegt befundenn, Inn zuuersicht, es sollenn die wege mögenn befundenn werdenn, damit diese Irringe soviel leichtter mögenn verrichttet werdenn, derohalbenn wir das eigenntlich, grundtlich, vnnd gewißlich zuerfahrenn,
als es sonst pflegt, befunden hat, in der Zuversicht, es sollten die Wege gefunden werden können, damit diese Irrungen umso leichter beigelegt werden mögen, weshalb wir, um das eigentlich, gründlich und gewiss zu erfahren,
weittere vnnd mehr kundtschafft vffgelegt habenn, Vnnd ist darumb nachmahls vnnser gnedigs begerenn, ihr wollet die berurten zwen Monat, damit wir solches eigenntlich erforschenn mögen zuge warttenn vnnd still zustehenn, vnbeschwert sein.Läuft auf der nächsten Seite weiter
weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.
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Bl. 221rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteweittere vnnd mehr kundtschafft vffgelegt habenn, Vnnd ist darumb nachmahls vnnser gnedigs begerenn, ihr wollet die berurten zwen Monat, damit wir solches eigenntlich erforschenn mögen zuge warttenn vnnd still zustehenn, vnbeschwert sein.
…weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.
Wo dann nach ausganng der zweyer Monat, wir zu beidenn theiln, zu williger vergleichung nicht kommen mögenn, als dann soll vnns die begerte erkenndtnus der Lanndtschafft, doch zu vnnser beidenn theilenn notturfft, solches puncten halbenn, den kauff vnnd das auffschüttenn des Salz belanngennde, nicht zuwiedder sein, dann Je so gernn als Ihr wolttet die vier thaler erhalttenn, Je so gerne wolttenn wir gemeinem nuze zu gute, das zum wenigstenn die zwene fallenn möchtten, dann wir nach achttung annderer Salzwercke, wo die hin vnnd wiedder in Lanndenn sein,
Wenn wir dann nach Ausgang der zwei Monate auf beiden Seiten zu williger Vergleichung nicht kommen können, dann soll uns die begehrte Erkenntnis der Landschaft — doch nach unser beider Teile Notdurft — wegen dieses Punktes, den Kauf und das Aufschütten des Salzes betreffend, nicht zuwider sein; denn ebenso gern, wie ihr die vier Taler erhalten wolltet, ebenso gern wollten wir, dem gemeinen Nutzen zugute, dass zum wenigsten die zwei fallen möchten; denn wir befinden nach Betrachtung anderer Salzwerke, wo die hin und wieder in den Landen sind,
das dis salz zu theur ist, vnnd kann bey dem anndernn Salz nicht wohl gannghafftigk pleibenn, vnnd möcht mann noch mehr fallen laßenn, solt vnns auch nicht zuwieder sein, Darumb wollet es wohl bedennckenn, kompt es zu erkanndtnus, werdenn wir vnnser vnnd gemeiner Lanndtschafft notturfft des puncten halbenn auch nicht vergeßenn,
dass dieses Salz zu teuer ist und neben dem anderen Salz nicht wohl gangbar bleiben kann; und möchte man noch mehr fallen lassen, sollte uns das auch nicht zuwider sein. Darum wollet es wohl bedenken; kommt es zur Erkenntnis, werden wir unsere und der gemeinen Landschaft Notdurft wegen dieses Punktes auch nicht vergessen.
Dann die alte Einnung[?]1 wirdt |: wie wir berichttet :| nicht höher lauffenn, dann vff drey gulden, Wir dannckenn vnnd rechttenn nicht gerne mit vnnsernn vnderthanen, sonnst wurdenn wir den frembdenn die theurte des salzes nicht zu gut haltten.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.
Unsichere Lesungen
- Einnung[?] — Anfangsbuchstabe unklar
S. 448
Bl. 221vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDann die alte Einnung[?] wirdt |: wie wir berichttet :| nicht höher lauffenn, dann vff drey gulden, Wir dannckenn vnnd rechttenn nicht gerne mit vnnsernn vnderthanen, sonnst wurdenn wir den frembdenn die theurte des salzes nicht zu gut haltten.
…Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.
Soviel aber anntrifft die ausziehung der Sohlen, Wollenn wir verschaffenn, solche ausziehung ohnn ewernn schadenn vnnd nachteil zugeschehenn.
Soviel aber das Ausziehen der Sole betrifft, wollen wir verschaffen, dass solches Ausziehen ohne euren Schaden und Nachteil geschieht.
So wir vnns nun des vfschüttenns vnnd verkauffs des Salzes vergleichenn vnnd einigk werdenn, Wollenn wir vnns vmb die anndernn Irrige punctenn |: welche bey vnns nichtt vergeßenn, dann dieselbenn nicht so wichttigk :| leichtlich vergleichenn.
Wenn wir uns nun über das Aufschütten und den Verkauf des Salzes vergleichen und einig werden, wollen wir uns über die anderen strittigen Punkte (welche bei uns nicht vergessen sind, doch nicht so wichtig) leicht vergleichen.
Das alles habenn wir euch gnediger guter meinung hinwieder mit wißenn zuuerhalttenn, Vnnd wollenns vnns nachmals mitt gnadenn also gennzlich versehenn.
Das alles haben wir euch in gnädiger, guter Meinung hinwieder wissentlich nicht vorenthalten wollen, und wollen uns dessen nochmals mit Gnaden gänzlich versehen.
Datum Cassell Mitwochenns post Kiliani Anno etc. 39.
Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Kiliani (9. Juli) im Jahr 1539.
Vnnsernn liebenn Getreuenn den pfennernn In vnnsernn Bodenn zu Allenndorff.
Unseren lieben Getreuen, den Pfännern in unseren Böden zu Allendorf.
Heut dinstags post Stephani inuentionis Anno etc. 45. seindt beide Räthe sampt den Salzgrebenn, Wartten, vnnd dem verordenttenn außschos gemeiner pfenner vffm Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst nach gelegenenn sachenn vor gut anngesehenn / eintrechtigk geschlossenn, vnnd beuohlenn, das alle pfenner in vnnd ausserhalb dem furstenthumb Hessenn gesessenn, vff schirstkunfftigenn Montags post assumptionis Mariæ Iegenn abenndt alhier einzukommenn, sollenn beschriebenn werdenn, Montags post assumptionis Mariæ Anno 39. seindt etliche vom adell vnnd anndere auslenndische pfenner, souiel derselbenn desmahls annkommenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd anndernn pfennernn gemeinlich zu allenderst vff dem Rathause beyenannder versamblet gewesenn, daselbst alle furgefallene beschwerung vnnd handelung, so Ihnenn samptlich Inn Irem Saltzwerck vnnd Erbe vom verschienenn Weynachttenn bis dahero zu wiedder vnnd enndtgegenn dem furstlichenn vffgerichtten vertrage begegnet, Innhalt einer Registratur erholenn vnnd verlesenn lassenn, Damit ein Jeder pfenner dieselben annhörenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhören
S. 449
Bl. 222rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteHeut dinstags post Stephani inuentionis Anno etc. 45. seindt beide Räthe sampt den Salzgrebenn, Wartten, vnnd dem verordenttenn außschos gemeiner pfenner vffm Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst nach gelegenenn sachenn vor gut anngesehenn / eintrechtigk geschlossenn, vnnd beuohlenn, das alle pfenner in vnnd ausserhalb dem furstenthumb Hessenn gesessenn, vff schirstkunfftigenn Montags post assumptionis Mariæ Iegenn abenndt alhier einzukommenn, sollenn beschriebenn werdenn, Montags post assumptionis Mariæ Anno 39. seindt etliche vom adell vnnd anndere auslenndische pfenner, souiel derselbenn desmahls annkommenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd anndernn pfennernn gemeinlich zu allenderst vff dem Rathause beyenannder versamblet gewesenn, daselbst alle furgefallene beschwerung vnnd handelung, so Ihnenn samptlich Inn Irem Saltzwerck vnnd Erbe vom verschienenn Weynachttenn bis dahero zu wiedder vnnd enndtgegenn dem furstlichenn vffgerichtten vertrage begegnet, Innhalt einer Registratur erholenn vnnd verlesenn lassenn, Damit ein Jeder pfenner dieselben annhörenn,
…Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhören
vnnd seine wohl gut meinung darzu sagenn, vnd zum bestenn mit anrathenn helffenn möchttenn, Vnd wiewohl allennthalbenn befundenn, das der Landtsfurst wie aus hiebeuor sfgl.1[?] zugeschicktenn Registrirten schrif tenn zuersehenn, etwas weitters dann der vertragk mitpringt, begert vnd furgenommenn, habenn sie doch allesampt nach notturfftiger bewegung allerley sachenn einmutiglich verabscheidet, dahin gerathenn vnd beschlossenn, das sie sfgl. zu vnderthenigem diennst, vnd gnedigem gefallenn, nit aus pflicht,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und seine wohlgemeinte Meinung dazu sagen und zum Besten mit anraten helfen möchte. Und wiewohl allenthalben befunden wurde, dass der Landesfürst, wie aus den zuvor von Seiner Fürstlichen Gnaden[?] zugeschickten registrierten Schriften zu ersehen ist, etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, begehrt und vorgenommen hat, haben sie doch allesamt nach notdürftiger Erwägung allerlei Sachen einmütig verabschiedet, dahin geraten und beschlossen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen, nicht aus Pflicht,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Kürzel, wohl S. f. g.