Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 441
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 441 · Bl. 218r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 441
Bl. 218rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGott geclagt :| darumb rechttenn, vnd erkenndtnus vber E.
…Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über Euer
G. gnedig zusagenn, Innhalt der erstenn zugesteltenn artickell, vnnd vnnsers verstanndts nach vermeldung des vertrags, zweenn Monat in ruhenn stehenn, aus vrsachenn wie anngezeigt, wißenn wir nach ausweisung des vertrags,
Gnaden gnädige Zusage, nach Inhalt der ersten zugestellten Artikel und unseres Verstandes nach der Vermeldung des Vertrags, zwei Monate in Ruhe stehen sollen, aus Ursachen wie angezeigt — das wissen wir nach Ausweis des Vertrags
darzu ohnn vnnsern groswichtigenn schadenn, darmit die armenn pfenner in dieser theurenn zeit, vnnd in dem Vrke[?]1 beschwertt, nit zuwilligenn, sonndern bittenn in dem, wie im abschiede, vor E.
und dazu ohne unseren großwichtigen Schaden, womit die armen Pfänner in dieser teuren Zeit und in dem Vrke[?] beschwert sind, nicht zu bewilligen, sondern bitten in dem, wie im Abschied vor Euer
Rethenn gebettenn, derer vnnd annderer beschwerung so vnns zuwieder dem vertrage vorlauffenn, vnns den tag der verhörung vnnd rechtfertigung, darzu die nieder gesazte E.
Räten gebeten, uns wegen dieser und anderer Beschwerungen, die uns dem Vertrag zuwider vorgelaufen sind, den Tag der Verhörung und Rechtfertigung anzuzeigen, dazu die eingesetzten, von Euer
G. geborne annzuzeigenn, damit wir auch die vnnsernn E.
Gnaden gekorenen (geborne) Richter anzuzeigen, damit wir auch die unseren Euer
G. als dann dieselbigen zu dieser hanndtlung aus furstlicher Obrigkeit semptlich zubescheidenn, vnnd zufordernn habe, Im fall dann E.
Gnaden dann dieselben zu dieser Verhandlung aus fürstlicher Obrigkeit sämtlich zu bescheiden und zu fordern haben. Im Fall dann Euer
G. gebrechenn zuwieder dem vertrage, vorgefallenn, mögenn wir auch inhalts des vertrags, erkenntnus leidenn, Aber soviel die zweenn auffgesaztenn thaler, so ohnn bewilligung Ritter: vnnd Lanndtschafft vfgesezt, Itzo wiederumb abzusezenn,
Gnaden Gebrechen dem Vertrag zuwider vorgefallen sind, mögen wir auch nach Inhalt des Vertrags Erkenntnis leiden. Aber soviel die zwei aufgesetzten Taler betrifft, die ohne Bewilligung von Ritter- und Landschaft aufgesetzt worden sind, jetzt wiederum abzusetzen,
Wollen sich gemeine pfenner vor verhörung vnnd richtung allerley gebrechenn, sie also vngehorter sache, zuverderbenn, vnnd zubeleidigenn, darvor vnderthenglich gebettenn habenn, auch in dem gnedigs vnnd beßers zu E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer
Unsichere Lesungen
- Vrke[?] — Wort undeutlich