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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 443

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 443 · Bl. 219r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 443

Bl. 219rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDas seindt wir samptlich vnd sonderlich in aller vnderthenigkeit zuverdienenn willig.

…Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.

2

Datum Allenndorff Monntags post Viti Anno etc. 39.

Gegeben zu Allendorf am Montag nach Viti (16. Juni) im Jahr 1539.

3

Pfenner zu Allenndorff ssl.[?]1 Am heut Mitwochenn post Johannis Baptistæ Anno etc. 45. seindt die Räthe sampt dem außschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff bey einander gewesenn, daselbst etliche artickell, so durch den Renndtmeister Johann Bartholmes den beidenn Salzgrevenn anngezeigt wordenn, anngehort, vnnd darauff gerathschlagt, wie nachstehet, Erstlich ist des Renndtmeisters annzeigenn gewesenn, er wolle den meisterknechtenn in Bodenn, vff des Furstenn seittenn verbietenn, das sie hinfurter ihr salz keinem kermer vfschennckenn, oder verborgenn,

Pfänner zu Allendorf, unterschrieben[?]. Am heutigen Mittwoch nach Johannis Baptistae (Juni) im Jahr 1545 sind die Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf beieinander gewesen, haben daselbst etliche Artikel, die durch den Rentmeister Johann Bartholmes den beiden Salzgrafen angezeigt worden sind, angehört und darauf beratschlagt, wie nachsteht: Erstlich ist des Rentmeisters Anzeige gewesen, er wolle den Meisterknechten im Boden (zu Sooden) auf des Fürsten Seite verbieten, dass sie hinfort ihr Salz keinem Kärrner auf Kredit geben oder borgen,

4

sondernn allein vor bahr geldt ladenn vnnd verkauffenn sollenn, Mit gesinnenn, das die Salzgrebenn vonn wegenn der pfenner solchs in gleichnus bewilligenn, vnd Iren knechttenn mit verbietenn helffenn woltenn, derer zuversicht, es werde dem furstenn, auch den pfennern ann Irer bezahlung,

sondern allein für bares Geld laden und verkaufen sollen, mit dem Ansinnen, dass die Salzgrafen von wegen der Pfänner solches gleichermaßen bewilligen und ihren Knechten mit verbieten helfen wollten, in der Zuversicht, es werde dem Fürsten und auch den Pfännern an ihrer Bezahlung,

5

darzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.

Unsichere Lesungen

  1. ssl.[?] — Unterschriftskürzel

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