Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 444
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 444 · Bl. 219v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 444
Bl. 219vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedarzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.
…dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.
Zum anndernn hat der Renndtmeister den Salzgreben anngezeigt, Es wert vonnötenn, das etliche mehr Schezer in Bodenn verordent, vnnd Jeglichenn ein anzahl Bode zuverwalttenn beuohlenn wurdenn, Damit das Salzwerck in ordnung gebracht, vnnd den fuhr: oder Ladeleutenn voll mas, vor vol volgewichte geldt gegebenn, vnnd deshalbenn keine klag gemacht werde, Darauff geschloßenn, Nach dem vf des Furstenn seitten noch bishero kein Salzgrebe, Wartte oder annder Ampt, Innhalt dem vertrage verordtnet, eindtlich bestelt oder bestettiget,
Zum anderen hat der Rentmeister den Salzgrafen angezeigt, es sei vonnöten, dass etliche Schätzer mehr im Boden verordnet und jeglichem eine Anzahl Böden zu verwalten befohlen würden, damit das Salzwerk in Ordnung gebracht und den Fuhr- oder Ladeleuten volles Maß für voll vollgewichtiges Geld gegeben und deshalb keine Klage gemacht werde. Darauf ist beschlossen worden: Nachdem auf des Fürsten Seite bis jetzt noch kein Salzgraf, Warte oder anderes Amt nach Inhalt des Vertrags verordnet, endgültig bestellt oder bestätigt ist,
so sey auch Gemeinenn Pfennernn, vor dem das solches beschehenn, vnnd der Itzige gebettene verhör tagk gehalttenn, in dem nichts neues zuverwilligenn, oder annzufahenn, Zum drittenn hat der Renndtmeister ann die Salzgrebenn begert, nach dem die pfenner Jerlich zweyhundert guldenn pension,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,