Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 465
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 465 · Bl. 230r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 465
Bl. 230rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. seittenn arbeitenn vnd in vnsern be hausungenn, Zuwiedder dem verwilligtem vertrage wohnenn, Zum vierdtenn das vnnsere Böderknechte vnnd gesinde E.
…Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde Euer
F. gl. wieder vnnsere altte priuilegia eidthafftige soltenn gemacht werdenn, Zum funfftenn, das vnns etzliche hause vnnd bergkfriede auff vnnser stettenn abgebrochenn, vnnd auff E.
Fürstlichen Gnaden wider unsere alten Privilegien eidespflichtig gemacht werden sollten. Zum fünften, dass uns etliche Häuser und Bergfriede auf unseren Stätten abgebrochen und auf Euer
G. on alle erstattung gesazt wordenn, Zum sechstenn, das E.
Gnaden ohne alle Erstattung gesetzt worden sind. Zum sechsten, dass Euer
Amptleut des vertrages, noch auff heutigenn tagk nit bestellet, vnnd das der obgerurte bewilligte vertragk, vonn Ritterschafft vnnd Landtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, desgleichenn Chur: vnnd furstenn zu Sachssenn bis noch nit bewilliget vnnd ratificiret,
Amtleute des Vertrags noch bis auf den heutigen Tag nicht bestellt sind und dass der oben berührte bewilligte Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, desgleichen von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen bis jetzt nicht bewilligt und ratifiziert ist.
Zum siebendenn, das wir ann vnnser altenn hergebrachtenn gerechttigkeit turbirt vnnd betrangt, In dem das wir ann vnnser gewonnlichenn rechtfertigung, so wir zwischll1[?] den Guthernn vnnd Irenn knechtenn, geubet vnnd gebrauchet habenn, vonn E.
Zum siebenten, dass wir an unserer alten hergebrachten Gerechtigkeit gestört (turbiert) und bedrängt werden, indem wir an unserer gewöhnlichen Rechtfertigung, die wir zwischen[?] den Gutsherren und ihren Knechten geübt und gebraucht haben, von Euer
G. beuelchhabernn verhindert werdenn, Vnnd wiewohl derselbigenn noch etliche mehr, So wollenn wir doch vmb kurtz willenn, diese als die vor nembsten artickell vnnser beschwerung vnnd betrangung Gott, vnnd E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer
Unsichere Lesungen
- zwischll — Endung undeutlich, wohl zwischen