Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 465–474
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 465–474 · Bl. 230r–234v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 465
Bl. 230rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. seittenn arbeitenn vnd in vnsern be hausungenn, Zuwiedder dem verwilligtem vertrage wohnenn, Zum vierdtenn das vnnsere Böderknechte vnnd gesinde E.
…Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde Euer
F. gl. wieder vnnsere altte priuilegia eidthafftige soltenn gemacht werdenn, Zum funfftenn, das vnns etzliche hause vnnd bergkfriede auff vnnser stettenn abgebrochenn, vnnd auff E.
Fürstlichen Gnaden wider unsere alten Privilegien eidespflichtig gemacht werden sollten. Zum fünften, dass uns etliche Häuser und Bergfriede auf unseren Stätten abgebrochen und auf Euer
G. on alle erstattung gesazt wordenn, Zum sechstenn, das E.
Gnaden ohne alle Erstattung gesetzt worden sind. Zum sechsten, dass Euer
Amptleut des vertrages, noch auff heutigenn tagk nit bestellet, vnnd das der obgerurte bewilligte vertragk, vonn Ritterschafft vnnd Landtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, desgleichenn Chur: vnnd furstenn zu Sachssenn bis noch nit bewilliget vnnd ratificiret,
Amtleute des Vertrags noch bis auf den heutigen Tag nicht bestellt sind und dass der oben berührte bewilligte Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, desgleichen von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen bis jetzt nicht bewilligt und ratifiziert ist.
Zum siebendenn, das wir ann vnnser altenn hergebrachtenn gerechttigkeit turbirt vnnd betrangt, In dem das wir ann vnnser gewonnlichenn rechtfertigung, so wir zwischll1[?] den Guthernn vnnd Irenn knechtenn, geubet vnnd gebrauchet habenn, vonn E.
Zum siebenten, dass wir an unserer alten hergebrachten Gerechtigkeit gestört (turbiert) und bedrängt werden, indem wir an unserer gewöhnlichen Rechtfertigung, die wir zwischen[?] den Gutsherren und ihren Knechten geübt und gebraucht haben, von Euer
G. beuelchhabernn verhindert werdenn, Vnnd wiewohl derselbigenn noch etliche mehr, So wollenn wir doch vmb kurtz willenn, diese als die vor nembsten artickell vnnser beschwerung vnnd betrangung Gott, vnnd E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer
Unsichere Lesungen
- zwischll — Endung undeutlich, wohl zwischen
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Bl. 230vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. beuelchhabernn verhindert werdenn, Vnnd wiewohl derselbigenn noch etliche mehr, So wollenn wir doch vmb kurtz willenn, diese als die vor nembsten artickell vnnser beschwerung vnnd betrangung Gott, vnnd E.
…Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer
G. hiermit vnderthenigklich zugestellet habenn, Mit vnderthenniger vleisiger1[?] bitt, E.
Gnaden hiermit untertänig zugestellt haben, mit untertäniger, fleißiger[?] Bitte, Euer
G. wollenn nachmahls vmb Gotts vnnd seines ewigenn worts willenn, dieselbigenn zum furderlichstenn vnd durch niedersezung der scheidtsrichter Lauts vnnser Jungst zu Friedewaldt vbergebenenn Supplication,
Gnaden wollen nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen dieselben aufs Förderlichste und durch Einsetzung der Schiedsrichter laut unserer jüngst zu Friedewald übergebenen Supplikation
vnnd vermöge des vertrags gnedigklich lassenn enndtscheiden vnnd benehmenn, Damit wir durch solche verlengerung nicht so erbermblich zu wiedder dem obgerurtenn bewilligtenn Recess vnnd E.
und kraft des Vertrags gnädig entscheiden und beheben lassen, damit wir durch solche Verlängerung nicht so erbärmlich, zuwider dem oben berührten bewilligten Rezess und Euer
G. gnediger vertröstung zum ewigenn vnuerwindtlichenn schadenn, vnnd Bettelstabe vnuerschuldt gefuret werdenn, Inn gnediger betrachtung, das sich E.
Gnaden gnädiger Vertröstung, zu ewigem, unverwindlichem Schaden und Bettelstab unverschuldet geführt werden; in gnädiger Betrachtung, dass sich Euer
Gl. bey Irenn furstlichenn warenn worttenn, gutem glaubenn, vnnd trewenn, im worte der warheit versprochenn vnnd verpflichtet hatt, das solcher E.
Gnaden bei ihren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treue im Wort der Wahrheit versprochen und verpflichtet haben, dass solches Euer
F. gl. furgenommner gebeur2[?], vnns ann vnnser Erbgerechtigkeit des Salzsiedenns vnnd verkeuffenns, vnnd ann allem dem Jenigen, das darzu gehöret, vor allenn dingenn keinenn schadenn oder nachteil bringenn, oder geberenn soll, Hierinne wolle sich E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstlichen Gnaden vorgenommenes Gebäu[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und Verkaufens und an allem demjenigen, das dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder gebären soll. Hierin wolle sich Euer
Unsichere Lesungen
- vleisiger — Schreibung undeutlich
- gebeur — Lesung unsicher
S. 467
Bl. 231rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteF. gl. furgenommner gebeur[?], vnns ann vnnser Erbgerechtigkeit des Salzsiedenns vnnd verkeuffenns, vnnd ann allem dem Jenigen, das darzu gehöret, vor allenn dingenn keinenn schadenn oder nachteil bringenn, oder geberenn soll, Hierinne wolle sich E.
…Fürstlichen Gnaden vorgenommener Bau[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und -verkaufens und an allem, was dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder hervorbringen soll; hierin wolle sich Euer
G. wie ein löblicher furst gnedig vnnd furstlich erzeigenn, vnnd vnns bey solcher Furstlich gnedigenn zusage vnnd vertröstung, vnnd dem obgerurten bewilligtenn vertrage gnedigklich schuzenn, schirmenn, vnnd behalttenn,
Gnaden, wie ein löblicher Fürst, gnädig und fürstlich erzeigen und uns bei solcher fürstlich gnädigen Zusage und Vertröstung und dem oben berührten bewilligten Vertrag gnädiglich schützen, schirmen und erhalten,
vnnd den lohnn vonn Gott dem almechtigenn vnnser aller erlöser vnnd behalter gewarttenn, So seindt auch wirs vber vnnsere schuldige pflichte dienst in vnderthenigkeit vngespartes Leibes vnnd guts zuuerdienenn sonnderlich willigk, Datum Allendorff anno ꝛc.3 39.
und den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten; so sind auch wir, dies über unsere schuldigen Pflichten und Dienste hinaus in Untertänigkeit mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen, besonders willig. Gegeben zu Allendorf im Jahr 1539.
Gemeine Pfenner zu Allendorff ssbt1[?] Vent2[?] Donnerstags nach Matthæi Anno ꝛc. 39. seindt Salzgrebenn, Marttenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd dem ausschos gemeiner pfenner auff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, Vnnd habenn gedachte Salzgreben vnnd Marttenn, auff anngebenn vnnsers gnedigenn herrn Baumeisters Heinrich Muldeners gemeinen pfennernn anngezeigt, Was gestalt gedachter Muldener mit Ihnenn des Gebaues halbenn vor dem Gewelbe geredt, Nemblich das vnnser gnediger furst vnnd herr ein kunst dahin sezenn wolle, die das wilde wasser vnns den Born, wenn mann seudet, abösenn solle, vnnd darauf gemeiner pfenner Rath vnnd bedenckenn begeret, Was sie desselbigenn bawes halbenn bedacht, Hierauff habenn beide Rethe sampt dem ausschos vnnd gemeinenn pfennernn gerathschlaget, vnnd einmutiglich geschlossenn, das Ine keines wegs zurathenn, oder möglich, In einichenn gebaw zubewilligenn, vor der zeit das sie sehenn, ob Inenn der obgerurte vertragk gehalten, vnnd sie wiederumb zum siedenn kommenn möchttenn, vnnd Salzgrebenn vnnd Marttenn gedachtenn Heinrichenn Muldenernn, dieselbige anntwort wiederumb annzusagenn beuohlenn, Vent[?] Sonnabendts am abendt Sancti Micha: des morgens vor tage ist diese nachuolgende schrifft annkommen,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:
Unsichere Lesungen
- ssbt — Kürzel, wohl subscripserunt
- Vent — wohl Vnnd, Kürzel unklar
- ꝛc. — Kürzelzeichen vor Jahreszahl
S. 468
Bl. 231vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGemeine Pfenner zu Allendorff ssbt[?] Vent1[?] Donnerstags nach Matthæi Anno ꝛc. 39. seindt Salzgrebenn, Marttenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd dem ausschos gemeiner pfenner auff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, Vnnd habenn gedachte Salzgreben vnnd Marttenn, auff anngebenn vnnsers gnedigenn herrn Baumeisters Heinrich Muldeners gemeinen pfennernn anngezeigt, Was gestalt gedachter Muldener mit Ihnenn des Gebaues halbenn vor dem Gewelbe geredt, Nemblich das vnnser gnediger furst vnnd herr ein kunst dahin sezenn wolle, die das wilde wasser vnns den Born, wenn mann seudet, abösenn solle, vnnd darauf gemeiner pfenner Rath vnnd bedenckenn begeret, Was sie desselbigenn bawes halbenn bedacht, Hierauff habenn beide Rethe sampt dem ausschos vnnd gemeinenn pfennernn gerathschlaget, vnnd einmutiglich geschlossenn, das Ine keines wegs zurathenn, oder möglich, In einichenn gebaw zubewilligenn, vor der zeit das sie sehenn, ob Inenn der obgerurte vertragk gehalten, vnnd sie wiederumb zum siedenn kommenn möchttenn, vnnd Salzgrebenn vnnd Marttenn gedachtenn Heinrichenn Muldenernn, dieselbige anntwort wiederumb annzusagenn beuohlenn, Vent[?] Sonnabendts am abendt Sancti Micha: des morgens vor tage ist diese nachuolgende schrifft annkommen,
Gemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:
Philips vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn Graff zu Cazenelnpogen ꝛc Vnsernn liebenn Getrewenn N. den gemeinenn pfennernn zu Allendorff ann der Werra ꝛc Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn am Abendt Sancti Mathæi nechstuergangenn gegeben, verstanndenn, Vnnd wiewohl wir euch nicht minder dann vnns zu gutem gernne gesehenn hettenn, das wir zu beiden theilnn, solche erorterung hettenn mugenn vberigk sein, So wollenn wir doch, dieweil wir vermerckenn, das euch die sachenn so hoch anngelegenn sein, dem auch nachuolgender gestalt nit zuwieder sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,
Unsichere Lesungen
- Vent — Kürzel wie oben, wohl Vnnd
S. 469
Bl. 232rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn Graff zu Cazenelnpogen ꝛc Vnsernn liebenn Getrewenn N. den gemeinenn pfennernn zu Allendorff ann der Werra ꝛc Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn am Abendt Sancti Mathæi nechstuergangenn gegeben, verstanndenn, Vnnd wiewohl wir euch nicht minder dann vnns zu gutem gernne gesehenn hettenn, das wir zu beiden theilnn, solche erorterung hettenn mugenn vberigk sein, So wollenn wir doch, dieweil wir vermerckenn, das euch die sachenn so hoch anngelegenn sein, dem auch nachuolgender gestalt nit zuwieder sein,
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,
sonnder einer vngeuerlicher verhöre vor den Lanndtstenndenn, vonn der Ritterschafft, gelarttenn vnnd Stetten, gnedigklich verfolgenn, doch mitt dem gedinge, das wir vnns durch solch verhöre, vnnd hanndtlunge, weitter nicht begebenn habenn, oder einlassenn wöllenn, Dann wir in dem fall vonn rechts wegenn zuthun schuldigk sein,
sondern eine ungefährliche (unverbindliche) Verhandlung vor den Landständen, von der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten, gnädiglich zulassen, doch mit dem Vorbehalt, dass wir uns durch solche Verhandlung und Handlung nicht weiter begeben haben oder einlassen wollen, als wir in dem Fall von Rechts wegen zu tun schuldig sind,
auch mit dem gedinge, das wir vnns des Sohlenn schepffenn, noch zur zeit vnns nicht einlassen wollenn, Dieweil wir vonn Jedermann befindenn, das solch Sohlziehenn oder Pumppenn, euch nit schedtlich ist, noch sein magk, vnnd |:
auch mit dem Vorbehalt, dass wir uns auf das Soleschöpfen zur Zeit noch nicht einlassen wollen, weil wir von jedermann erfahren, dass solches Soleziehen oder Pumpen euch nicht schädlich ist noch sein kann, und |:
Gott lob :| Sohle gnug vorhandenn ist, Wir wollenn aber gleichwohl mit Gottes hulf, vnnd der zeit denselbigenn punct dahin richttenn, das euch vnnser Söder Sohl schepffenn vnnd ziehenn, nicht verhinderlich sein soll, Wie Ihr dann sehet, das wir schonn in teg licher arbeit stehenn, aber vmb die vbrigenn vnns zugeschriebenn puncta wollenn wir wie gemelt hanndelunge gewarttenn, vnnd benennenn euch darauff den dreyzehenndenn tagk Octobris alhie zu Cassell gegenn abendt einzukommenn, des anndernn tags zu solcher Hanndtlung zuschreytenn, auch mit furbehaltunge,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,
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Bl. 232vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGott lob :| Sohle gnug vorhandenn ist, Wir wollenn aber gleichwohl mit Gottes hulf, vnnd der zeit denselbigenn punct dahin richttenn, das euch vnnser Söder Sohl schepffenn vnnd ziehenn, nicht verhinderlich sein soll, Wie Ihr dann sehet, das wir schonn in teg licher arbeit stehenn, aber vmb die vbrigenn vnns zugeschriebenn puncta wollenn wir wie gemelt hanndelunge gewarttenn, vnnd benennenn euch darauff den dreyzehenndenn tagk Octobris alhie zu Cassell gegenn abendt einzukommenn, des anndernn tags zu solcher Hanndtlung zuschreytenn, auch mit furbehaltunge,
Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,
ob wir werdenn gebrechenn zu euch samptlich vnnd sonnderlich habenn, das dieselbigenn als dann auch mit verhort mögen werden, vnnd das wir euch den tagk dieses mahls alhier genn Cassell legenn vnnd benennenn, Ist die vhrsach,
falls wir Beschwerden gegen euch samt und sonders haben werden, dass dieselben alsdann auch mit verhandelt werden mögen; und dass wir euch den Tag diesmal hierher nach Kassel legen und benennen, hat die Ursache,
das wir dieser zeit aus vhrsachenn vonn Cassell nit wohl verruckenn mögenn, vnnd solche hanndelung ohne vnnser persönlich bey sein, oder beuehlenn, vnnd bestellung nichts gehandtlet werdenn magk, Solchs wolttenn wir euch also hinwieder gnediger meinunge nicht verhalttenn, Datum Cassell Mitwochens nach Mathæi Anno 39.
dass wir zu dieser Zeit aus Ursachen von Kassel nicht wohl wegkommen können und in solcher Verhandlung ohne unser persönliches Beisein oder Befehlen und Bestellung nichts gehandelt werden kann. Solches wollten wir euch hiermit wiederum in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Matthäi (24. September) im Jahr 1539.
Philips L zu Hessenn ssbt1[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
Unsichere Lesungen
- ssbt — Kürzel, wohl subscripsit
S. 471
Bl. 233rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L zu Hessenn ssbt[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.1[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
Unsichere Lesungen
- 13 L. — Zeichen nach Zahl unklar
S. 472
Bl. 233vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L zu Hessenn ssbt[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
das wir vnnser vnnd vnnsers Furstennthumbs Ehr vnnd nuz, den der almechtige Gott des ortts reichlich verluhenn hatt, doch ohnn schadenn Jedermans, nit zuruck stellenn könnenn, damit dann der kunfftig hanndell dermassenn furgenommenn, damit niemanndt vernachteiligt werde, So ist vnnser beuelch, das du die pfenner vnnd burger zu Allendorff gemeiniglich vnnder der Glocken zusammenn forderst, vnnd den pfennernn in beysein der anndernn diese meinung ann sagest, das sie nicht allein die Izige vornembstenn vnnd beamptenn Pfenner |: die vielleichtt nicht den gemeinenn oder des armenn manns nuzenn suchenn :| Sonnder auch ezliche aus den gemeinenn pfennernn anncher verordenest, damit dieselbigenn auch hörenn vnnd vernehmenn mögenn, ob Inenn zuschaden oder zu vnns,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,
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Bl. 234rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas wir vnnser vnnd vnnsers Furstennthumbs Ehr vnnd nuz, den der almechtige Gott des ortts reichlich verluhenn hatt, doch ohnn schadenn Jedermans, nit zuruck stellenn könnenn, damit dann der kunfftig hanndell dermassenn furgenommenn, damit niemanndt vernachteiligt werde, So ist vnnser beuelch, das du die pfenner vnnd burger zu Allendorff gemeiniglich vnnder der Glocken zusammenn forderst, vnnd den pfennernn in beysein der anndernn diese meinung ann sagest, das sie nicht allein die Izige vornembstenn vnnd beamptenn Pfenner |: die vielleichtt nicht den gemeinenn oder des armenn manns nuzenn suchenn :| Sonnder auch ezliche aus den gemeinenn pfennernn anncher verordenest, damit dieselbigenn auch hörenn vnnd vernehmenn mögenn, ob Inenn zuschaden oder zu vnns,
dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,
vnnd durch wen gehanndelt werde, vnnd obs gut sey vmb die dinge so Itzo der Zehenn alb vnnd des vfschüttenns halbenn in Irrung schwebenn, also sich in dannck1[?], wiederwertigkeit vnnd beschwerung, auch selbst in nachteil vnnd schadenn zufurenn, vnd Inn zulassen, vnnd damit also vonn Irer aller wegenn etliche, die auch in Irer annkunfft allenn gemeinenn pfennernn zusamenn bericht thun,
und durch wen gehandelt werde, und ob es gut sei, sich wegen der Dinge, die jetzt wegen der zehn Albus und des Aufschüttens in Irrung schweben, so in Undank[?], Widerwärtigkeit und Beschwerung, auch selbst in Nachteil und Schaden zu führen und hineinzulassen, und damit also von ihrer aller wegen etliche, die auch bei ihrer Rückkunft allen gemeinen Pfännern zusammen Bericht erstatten,
hergeschickt werdenn, dann wir Je nit geneigt sein mit vnnserm armenn Vnderthan, zu rechttenn, oder das zusuchenn, das wir nit fug haben solttenn, vnnd solchs also mit vleis hanndelnn,
hergeschickt werden; denn wir sind keineswegs geneigt, mit unserem armen Untertan zu rechten oder das zu suchen, wozu wir kein Recht haben sollten, und solches also mit Fleiß zu verhandeln,
damitt es dermassenn vorgenommenn werde, das wirdt vnns, gemeinenn pfennernn, vnnd sonnst Jedermann zu gutem reichenn, vnnd geschicht darann vnser beuehlich vnnd zuuersichtig meinung.
damit es so vorgenommen werde, dass es uns, den gemeinen Pfännern und sonst jedermann zum Guten gereiche; und darin geschieht unser Befehl und zuversichtliche Meinung.
Datum Cassell Donnerstags nach Michaelis anno 39.
Gegeben zu Kassel am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) im Jahr 1539.
Dedit Montags post Francisci Deudt2[?] die aus: vnnd Innlenndischenn pfenner gemeinlich vff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, vnnd habenn nach vleissiger hin vnnd wieder bewegung enndtlich vnnd einmutiglich dahin geschlossenn, das sie den anngesetzten tagk der vngeuehrlichenn verhör durch Ire gesambten ersuchen lassenn wollenn, doch mit dem beding,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,
Unsichere Lesungen
- dannck — Wortanfang unklar
- Deudt — Lesung unsicher
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Bl. 234vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDedit Montags post Francisci Deudt[?] die aus: vnnd Innlenndischenn pfenner gemeinlich vff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, vnnd habenn nach vleissiger hin vnnd wieder bewegung enndtlich vnnd einmutiglich dahin geschlossenn, das sie den anngesetzten tagk der vngeuehrlichenn verhör durch Ire gesambten ersuchen lassenn wollenn, doch mit dem beding,
Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,
wie nachstehet Gemeine Pfenner des Saltzwercks Zu Allenndorff ann der Werra, Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnd herrenn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn,
wie nachsteht: Gemeine Pfänner des Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen,
Dietz Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, Ewer f. gl. seindt vnnsere pflichtwillige diennste in vnderthenigkeit zuuor, Gnediger furst vnnd herr.
Diez, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit zuvor. Gnädiger Fürst und Herr.
Wir habenn E. f. gl. schreibenn, darin wir zu vngeuehrlicher verhör Jegenn Cassell der Irrungenn halbenn, so vnns zu wiedder dem vfgerichtenn vertrage beschwerlich vorfallenn,
Wir haben Euer Fürstlichen Gnaden Schreiben, worin wir zu ungefährlicher (unverbindlicher) Verhandlung nach Kassel wegen der Irrungen, die uns entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwerlich vorgefallen sind,
vor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter
vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche