Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 466
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 466 · Bl. 230v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 466
Bl. 230vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. beuelchhabernn verhindert werdenn, Vnnd wiewohl derselbigenn noch etliche mehr, So wollenn wir doch vmb kurtz willenn, diese als die vor nembsten artickell vnnser beschwerung vnnd betrangung Gott, vnnd E.
…Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer
G. hiermit vnderthenigklich zugestellet habenn, Mit vnderthenniger vleisiger1[?] bitt, E.
Gnaden hiermit untertänig zugestellt haben, mit untertäniger, fleißiger[?] Bitte, Euer
G. wollenn nachmahls vmb Gotts vnnd seines ewigenn worts willenn, dieselbigenn zum furderlichstenn vnd durch niedersezung der scheidtsrichter Lauts vnnser Jungst zu Friedewaldt vbergebenenn Supplication,
Gnaden wollen nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen dieselben aufs Förderlichste und durch Einsetzung der Schiedsrichter laut unserer jüngst zu Friedewald übergebenen Supplikation
vnnd vermöge des vertrags gnedigklich lassenn enndtscheiden vnnd benehmenn, Damit wir durch solche verlengerung nicht so erbermblich zu wiedder dem obgerurtenn bewilligtenn Recess vnnd E.
und kraft des Vertrags gnädig entscheiden und beheben lassen, damit wir durch solche Verlängerung nicht so erbärmlich, zuwider dem oben berührten bewilligten Rezess und Euer
G. gnediger vertröstung zum ewigenn vnuerwindtlichenn schadenn, vnnd Bettelstabe vnuerschuldt gefuret werdenn, Inn gnediger betrachtung, das sich E.
Gnaden gnädiger Vertröstung, zu ewigem, unverwindlichem Schaden und Bettelstab unverschuldet geführt werden; in gnädiger Betrachtung, dass sich Euer
Gl. bey Irenn furstlichenn warenn worttenn, gutem glaubenn, vnnd trewenn, im worte der warheit versprochenn vnnd verpflichtet hatt, das solcher E.
Gnaden bei ihren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treue im Wort der Wahrheit versprochen und verpflichtet haben, dass solches Euer
F. gl. furgenommner gebeur2[?], vnns ann vnnser Erbgerechtigkeit des Salzsiedenns vnnd verkeuffenns, vnnd ann allem dem Jenigen, das darzu gehöret, vor allenn dingenn keinenn schadenn oder nachteil bringenn, oder geberenn soll, Hierinne wolle sich E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstlichen Gnaden vorgenommenes Gebäu[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und Verkaufens und an allem demjenigen, das dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder gebären soll. Hierin wolle sich Euer
Unsichere Lesungen
- vleisiger — Schreibung undeutlich
- gebeur — Lesung unsicher