Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 470–479
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 470–479 · Bl. 232v–237r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 470
Bl. 232vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGott lob :| Sohle gnug vorhandenn ist, Wir wollenn aber gleichwohl mit Gottes hulf, vnnd der zeit denselbigenn punct dahin richttenn, das euch vnnser Söder Sohl schepffenn vnnd ziehenn, nicht verhinderlich sein soll, Wie Ihr dann sehet, das wir schonn in teg licher arbeit stehenn, aber vmb die vbrigenn vnns zugeschriebenn puncta wollenn wir wie gemelt hanndelunge gewarttenn, vnnd benennenn euch darauff den dreyzehenndenn tagk Octobris alhie zu Cassell gegenn abendt einzukommenn, des anndernn tags zu solcher Hanndtlung zuschreytenn, auch mit furbehaltunge,
Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,
ob wir werdenn gebrechenn zu euch samptlich vnnd sonnderlich habenn, das dieselbigenn als dann auch mit verhort mögen werden, vnnd das wir euch den tagk dieses mahls alhier genn Cassell legenn vnnd benennenn, Ist die vhrsach,
falls wir Beschwerden gegen euch samt und sonders haben werden, dass dieselben alsdann auch mit verhandelt werden mögen; und dass wir euch den Tag diesmal hierher nach Kassel legen und benennen, hat die Ursache,
das wir dieser zeit aus vhrsachenn vonn Cassell nit wohl verruckenn mögenn, vnnd solche hanndelung ohne vnnser persönlich bey sein, oder beuehlenn, vnnd bestellung nichts gehandtlet werdenn magk, Solchs wolttenn wir euch also hinwieder gnediger meinunge nicht verhalttenn, Datum Cassell Mitwochens nach Mathæi Anno 39.
dass wir zu dieser Zeit aus Ursachen von Kassel nicht wohl wegkommen können und in solcher Verhandlung ohne unser persönliches Beisein oder Befehlen und Bestellung nichts gehandelt werden kann. Solches wollten wir euch hiermit wiederum in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Matthäi (24. September) im Jahr 1539.
Philips L zu Hessenn ssbt1[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
Unsichere Lesungen
- ssbt — Kürzel, wohl subscripsit
S. 471
Bl. 233rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L zu Hessenn ssbt[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.1[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
Unsichere Lesungen
- 13 L. — Zeichen nach Zahl unklar
S. 472
Bl. 233vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L zu Hessenn ssbt[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,
Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,
das wir vnnser vnnd vnnsers Furstennthumbs Ehr vnnd nuz, den der almechtige Gott des ortts reichlich verluhenn hatt, doch ohnn schadenn Jedermans, nit zuruck stellenn könnenn, damit dann der kunfftig hanndell dermassenn furgenommenn, damit niemanndt vernachteiligt werde, So ist vnnser beuelch, das du die pfenner vnnd burger zu Allendorff gemeiniglich vnnder der Glocken zusammenn forderst, vnnd den pfennernn in beysein der anndernn diese meinung ann sagest, das sie nicht allein die Izige vornembstenn vnnd beamptenn Pfenner |: die vielleichtt nicht den gemeinenn oder des armenn manns nuzenn suchenn :| Sonnder auch ezliche aus den gemeinenn pfennernn anncher verordenest, damit dieselbigenn auch hörenn vnnd vernehmenn mögenn, ob Inenn zuschaden oder zu vnns,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,
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Bl. 234rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas wir vnnser vnnd vnnsers Furstennthumbs Ehr vnnd nuz, den der almechtige Gott des ortts reichlich verluhenn hatt, doch ohnn schadenn Jedermans, nit zuruck stellenn könnenn, damit dann der kunfftig hanndell dermassenn furgenommenn, damit niemanndt vernachteiligt werde, So ist vnnser beuelch, das du die pfenner vnnd burger zu Allendorff gemeiniglich vnnder der Glocken zusammenn forderst, vnnd den pfennernn in beysein der anndernn diese meinung ann sagest, das sie nicht allein die Izige vornembstenn vnnd beamptenn Pfenner |: die vielleichtt nicht den gemeinenn oder des armenn manns nuzenn suchenn :| Sonnder auch ezliche aus den gemeinenn pfennernn anncher verordenest, damit dieselbigenn auch hörenn vnnd vernehmenn mögenn, ob Inenn zuschaden oder zu vnns,
dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,
vnnd durch wen gehanndelt werde, vnnd obs gut sey vmb die dinge so Itzo der Zehenn alb vnnd des vfschüttenns halbenn in Irrung schwebenn, also sich in dannck1[?], wiederwertigkeit vnnd beschwerung, auch selbst in nachteil vnnd schadenn zufurenn, vnd Inn zulassen, vnnd damit also vonn Irer aller wegenn etliche, die auch in Irer annkunfft allenn gemeinenn pfennernn zusamenn bericht thun,
und durch wen gehandelt werde, und ob es gut sei, sich wegen der Dinge, die jetzt wegen der zehn Albus und des Aufschüttens in Irrung schweben, so in Undank[?], Widerwärtigkeit und Beschwerung, auch selbst in Nachteil und Schaden zu führen und hineinzulassen, und damit also von ihrer aller wegen etliche, die auch bei ihrer Rückkunft allen gemeinen Pfännern zusammen Bericht erstatten,
hergeschickt werdenn, dann wir Je nit geneigt sein mit vnnserm armenn Vnderthan, zu rechttenn, oder das zusuchenn, das wir nit fug haben solttenn, vnnd solchs also mit vleis hanndelnn,
hergeschickt werden; denn wir sind keineswegs geneigt, mit unserem armen Untertan zu rechten oder das zu suchen, wozu wir kein Recht haben sollten, und solches also mit Fleiß zu verhandeln,
damitt es dermassenn vorgenommenn werde, das wirdt vnns, gemeinenn pfennernn, vnnd sonnst Jedermann zu gutem reichenn, vnnd geschicht darann vnser beuehlich vnnd zuuersichtig meinung.
damit es so vorgenommen werde, dass es uns, den gemeinen Pfännern und sonst jedermann zum Guten gereiche; und darin geschieht unser Befehl und zuversichtliche Meinung.
Datum Cassell Donnerstags nach Michaelis anno 39.
Gegeben zu Kassel am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) im Jahr 1539.
Dedit Montags post Francisci Deudt2[?] die aus: vnnd Innlenndischenn pfenner gemeinlich vff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, vnnd habenn nach vleissiger hin vnnd wieder bewegung enndtlich vnnd einmutiglich dahin geschlossenn, das sie den anngesetzten tagk der vngeuehrlichenn verhör durch Ire gesambten ersuchen lassenn wollenn, doch mit dem beding,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,
Unsichere Lesungen
- dannck — Wortanfang unklar
- Deudt — Lesung unsicher
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Bl. 234vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDedit Montags post Francisci Deudt[?] die aus: vnnd Innlenndischenn pfenner gemeinlich vff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, vnnd habenn nach vleissiger hin vnnd wieder bewegung enndtlich vnnd einmutiglich dahin geschlossenn, das sie den anngesetzten tagk der vngeuehrlichenn verhör durch Ire gesambten ersuchen lassenn wollenn, doch mit dem beding,
Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,
wie nachstehet Gemeine Pfenner des Saltzwercks Zu Allenndorff ann der Werra, Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnd herrenn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn,
wie nachsteht: Gemeine Pfänner des Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen,
Dietz Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, Ewer f. gl. seindt vnnsere pflichtwillige diennste in vnderthenigkeit zuuor, Gnediger furst vnnd herr.
Diez, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit zuvor. Gnädiger Fürst und Herr.
Wir habenn E. f. gl. schreibenn, darin wir zu vngeuehrlicher verhör Jegenn Cassell der Irrungenn halbenn, so vnns zu wiedder dem vfgerichtenn vertrage beschwerlich vorfallenn,
Wir haben Euer Fürstlichen Gnaden Schreiben, worin wir zu ungefährlicher (unverbindlicher) Verhandlung nach Kassel wegen der Irrungen, die uns entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwerlich vorgefallen sind,
vor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter
vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche
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Bl. 235rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.
vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche
G. hanndelung zugewarttenn, auch andere schrifft durch den Renndtmeister vnnder der Clockenn1 verkundiget, allennthalbenn verstanndenn, vnnd vnnderthenig enndtpfanngenn, vnnd wollenn darauff E. f.
Gnaden Verhandlung abzuwarten, aufgefordert werden, auch die andere Schrift, die durch den Rentmeister unter der Glocke verkündigt wurde, allenthalben verstanden und untertänig empfangen, und wollen darauf Euer Fürstlichen
G. getrewer Vnnderthenniger meinung nit pergenn, das wir auf bestimptenn tagk, zu forderung der sachenn, vnnd abhelffung aller gebrechenn, vnnderthenniglich vnnd gutwillig erscheinenn, gleichfals wie E. f.
Gnaden in getreuer, untertäniger Meinung nicht verbergen, dass wir auf den bestimmten Tag zur Förderung der Sache und Abhilfe aller Gebrechen untertäniglich und gutwillig erscheinen und gleichfalls wie Euer Fürstliche
G. einer vnngefehrlichenn verhör vnnd hanndelung gewarttenn, doch mit vorgehennder herlicher protestation, das wir damit aus dem vfgerichtenn bewilligtenn vertrage nicht geschrittenn, darwieder gehanndelt,
Gnaden eine ungefährliche Verhandlung und Handlung abwarten, doch mit vorausgehender ausdrücklicher Protestation, dass wir damit aus dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag nicht geschritten sind, nicht dagegen gehandelt haben,
noch vnns weitter vonn den nieder gesetztenn stenndenn, dann wir rechts wegenn, vnd dem Furstlichenn vertrage gemes zuthun schuldig, wollen eingelassenn habenn, sonndernn damit wir nit gespurt, das wir E. f.
noch uns weiter auf die niedergesetzten Stände eingelassen haben wollen, als wir von Rechts wegen und dem fürstlichen Vertrag gemäß zu tun schuldig sind, sondern damit wir nicht dessen bezichtigt werden, dass wir Euer Fürstlichen
Saltzwerck verhindernn, oder zu nachteill etwas vorgenommenn, weniger einenn pfenner in schadenn gefurt, einenn vngeuerlichenn doch warhaftigenn bericht, vnnser beschwerung vnnd hochannliegenn darthun, der tröstlichenn zuuersicht, E. f.
Salzwerk verhindern oder zum Nachteil etwas vorgenommen, noch weniger einen Pfänner in Schaden geführt hätten, einen ungefährlichen, doch wahrhaftigen Bericht über unsere Beschwerung und unser hohes Anliegen dartun, in der tröstlichen Zuversicht, Euer Fürstliche
G. werdenn mit sampt der Ritterschafft, Lanndtstenndenn, Gelartenn, vnnd Stettenn, vnnsernn mercklichenn schaden vnnd beschwerung gnediglich behertzigenn, vnnd vf die wege helffen trachttenn, das wir vermöge dem vfgerichtenn furstlichen vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags
Unsichere Lesungen
- Clockenn — Lesung unsicher
S. 476
Bl. 235vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. werdenn mit sampt der Ritterschafft, Lanndtstenndenn, Gelartenn, vnnd Stettenn, vnnsernn mercklichenn schaden vnnd beschwerung gnediglich behertzigenn, vnnd vf die wege helffen trachttenn, das wir vermöge dem vfgerichtenn furstlichen vertrage,
Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags
vnnd vnnserm gegebenen Reuersal, bey vnserm wohlererbtenn Vetterlichenn narung, wie furstlich verschriebenn, vnbetranngt pleibenn mögenn, auch E. f. gl. enndtschuldigung, das wir zu keinem schadenn vhrsach, wie E. f.
und unseres gegebenen Reversals bei unserer wohlererbten väterlichen Nahrung, wie fürstlich verschrieben, unbedrängt bleiben mögen, auch Euer Fürstlichen Gnaden Entschuldigung, dass wir zu keinem Schaden Ursache gegeben haben, wie Euer Fürstliche
G. sich thun enndtschuldigenn, gegeben, gnediglich vermerckenn, das habenn E. f.
Gnaden sich entschuldigen, gnädiglich vermerken; das haben wir Euer Fürstlichen
G. wir in vnnderthenigkeit mit dannckhsagung nitt verhaltenn wollenn, damit E. f.
Gnaden in Untertänigkeit mit Danksagung nicht vorenthalten wollen; damit seien Euer Fürstliche
G. sampt der Jungk Herschafft, in gluckseligem Regiment, Gott dem almechtigenn beuohlenn Datum Dinstags post Francisci anno 39.
Gnaden samt der jungen Herrschaft in glückseligem Regiment Gott dem Allmächtigen befohlen. Gegeben am Dienstag nach Francisci (7. Oktober) im Jahr 1539.
Diesem schreibenn nach hat Vnnser gnediger furst vnd herr gemeinenn pfennernn diese volgennde schrifft wiederumb zugefertiget, welche Freitags post Dionysij vnngefehrlich vmb zwey vhr, vmb abenndt annkommen, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Vnnsernn liebenn Getrewenn den Bawernn zun Bodenn, annders genanndt pfennernn Inn vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, Liebenn Getrewenn, Ewer zu vnnd wieder schreibenn, des tags so wir euch alhier benannt vnnd anngesagt, darin ihr meldet, das ihr vf denselbenn bestimptenn tagk zu forderung der sachenn, zu abhelffung aller gebrechenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Auf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,
S. 477
Bl. 236rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDiesem schreibenn nach hat Vnnser gnediger furst vnd herr gemeinenn pfennernn diese volgennde schrifft wiederumb zugefertiget, welche Freitags post Dionysij vnngefehrlich vmb zwey vhr, vmb abenndt annkommen, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Vnnsernn liebenn Getrewenn den Bawernn zun Bodenn, annders genanndt pfennernn Inn vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, Liebenn Getrewenn, Ewer zu vnnd wieder schreibenn, des tags so wir euch alhier benannt vnnd anngesagt, darin ihr meldet, das ihr vf denselbenn bestimptenn tagk zu forderung der sachenn, zu abhelffung aller gebrechenn,
Auf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,
einer vnngefehrlichenn verhör vnnd hanndelung, doch mit der vorgehennden protestation, aus dem vertrag dardurch nit zuschreitenn, zugewarttenn habenn wir verlesenn, vnnd dieweil wir euch zuuor geschriebenn, das wir euch vor den Lanndtstenndenn zu einer vnngeuerlichenn verhör verfolgenn wolttenn, doch mit einer mas,
eine ungefährliche Verhandlung und Handlung, doch mit der vorausgehenden Protestation, dadurch nicht aus dem Vertrag zu schreiten, abwarten wollt, haben wir verlesen; und weil wir euch zuvor geschrieben haben, dass wir euch vor den Landständen zu einer ungefährlichen Verhandlung zulassen wollten, doch mit einer Einschränkung,
vnd das wir vns des Articuls des Sohlenn ziehenns halbenn, dieweil der vnnötige, nit einlassenn wolttenn, so ist das noch vnser meinung,
und dass wir uns auf den Artikel des Soleziehens, weil der unnötig ist, nicht einlassen wollten, so ist das noch unsere Meinung.
Dieweil wir aber berichttet, als solttet ihr euch hörenn lassenn, das ihr auch etliche zusetzenn [übergeschrieben: begeret] vnd euch beschwerlich sey, für denn [übergeschrieben:Läuft auf der nächsten Seite weiter
Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:
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Bl. 236vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil wir aber berichttet, als solttet ihr euch hörenn lassenn, das ihr auch etliche zusetzenn [übergeschrieben: begeret] vnd euch beschwerlich sey, für denn [übergeschrieben:
Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:
Landtstenden] ohne ewer gesetztenn erkenndtnus zuleidenn, vff das ihr dann nit klagenn muget, vnnd dieser tag nit vergeblichenn vnns vnnd euch hinlauffe, so wollett die ihr benennenn wollenn vnns zuerkennenn gebenn, vf das wir sie auch beschreibenn mugenn, doch der gestalt, das ihr die benennt, die nicht pfenner, oder den gefreundt seyenn, da wollenn wir aller Articul halbenn, nach Innhalt des vertrags,
Landständen] ohne von euch gesetzte Richter ein Urteil (Erkenntnis) zu erleiden, so wollt, damit ihr dann nicht klagen könnt und dieser Tag uns und euch nicht vergeblich verstreicht, uns diejenigen, die ihr benennen wollt, zu erkennen geben, damit wir sie auch beschreiben (laden) können, doch dergestalt, dass ihr solche benennt, die nicht Pfänner oder mit ihnen befreundet (verwandt) sind; da wollen wir wegen aller Artikel nach Inhalt des Vertrags
erkenntnus leidenn, aber sonnst nach billigkeit vnnd rechttenn, mögenn wir dieses Articuls halbenn, auch Jtzt enndtlich erkenndtnus leidenn, Wolttenn wir euch des wissenns zuhabenn nit verhaltten,
ein Urteil erleiden; aber sonst mögen wir nach Billigkeit und Recht wegen dieses Artikels auch jetzt ein endgültiges Urteil erleiden. Das wollten wir euch, damit ihr es wisst, nicht vorenthalten.
Datum Cassell Mitwochenns post Francisci Anno 39 Volget der Pfenner antwort Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnndt herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessen, Grauenn zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegenhain vnnd Nidda, Vnnserm gnedigenn herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst E. f.
Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) im Jahr 1539. Es folgt die Antwort der Pfänner: Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen
G. seindt vnnser pflichtwillige diennste in vnnderthenigkeit alzeit zuuor, Gnediger herr E. f.
Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit allzeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstlichen
G. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche
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Bl. 237rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.
Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche
G. einer vngefehrlichenn verhör, doch mit einer mas vonn denn Lanndtstenndenn gnediglich verfolgenn wolle, vernewert doch mit einer anndernn gestalt wie zuuor,
Gnaden eine ungefährliche Verhandlung, doch mit einer Einschränkung, von den Landständen gnädiglich zulassen wolle, erneuern, doch in einer anderen Gestalt als zuvor,
daraus wir armenn einfeltigenn |: weis Gott :| vnns nicht zurichttenn wissenn, dann das mann vnns vielleicht aus dem vertrage, zuleitenn vnnd zufurenn geneigtt, mit weitter anntzeige, das E. f.
woraus wir armen Einfältigen |: weiß Gott :| uns nicht zurechtzufinden wissen, außer dass man uns vielleicht aus dem Vertrag zu leiten und zu führen geneigt ist, mit weiterer Anzeige, dass Euer Fürstliche
G. bericht, als solttenn wir vnns hörenn lassenn, das vnns vor den niedergesetztenn Lanndtstennden, ohn vnnser nebenn gesetzte Ortterung1 vnnd erkanntnus zuleidenn beschwerlich sein soltte, Welches doch wir nie gemeinet, gefoddert oder begert, sonndernn hettenn eine vngeuehrliche verhör vnnd hanndtlung der sachenn zu forderung, vnnd abhelffung aller gebrechenn,
Gnaden berichtet worden seien, als sollten wir uns hören lassen, dass es uns beschwerlich sein sollte, vor den niedergesetzten Landständen ohne unsere daneben gesetzte Erörterung und Erkenntnis ein Urteil zu erleiden; was wir doch nie gemeint, gefordert oder begehrt haben, sondern wir hätten eine ungefährliche Verhandlung und Handlung der Sache zur Förderung und Abhilfe aller Gebrechen
laut vnserer nechstgethanenn schrifft, vor demselbigenn vnnderthenig gernne duldenn vnnd leidenn mögenn, Dieweil aber der vertragk, wo wie vnnd was gestalt, so misverstennde vnnd gebrechenn vorfielenn,
laut unserer zuletzt getanen Schrift vor denselben untertänig gern dulden und erleiden mögen. Weil aber der Vertrag klar und hell anzeigt, wo, wie und in welcher Weise, wenn Missverständnisse und Gebrechen vorfielen,
solche endtliche Ortterung beschehenn soll, klar vnnd hell anngezeigt, so wissenn auch wir zuwieder dem vertrage, vnnser benantenn dergestalt, wie E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter
solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche
Unsichere Lesungen
- Ortterung — Lesung unsicher