Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 475–484
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 475–484 · Bl. 235r–239v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 475
Bl. 235rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.
vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche
G. hanndelung zugewarttenn, auch andere schrifft durch den Renndtmeister vnnder der Clockenn1 verkundiget, allennthalbenn verstanndenn, vnnd vnnderthenig enndtpfanngenn, vnnd wollenn darauff E. f.
Gnaden Verhandlung abzuwarten, aufgefordert werden, auch die andere Schrift, die durch den Rentmeister unter der Glocke verkündigt wurde, allenthalben verstanden und untertänig empfangen, und wollen darauf Euer Fürstlichen
G. getrewer Vnnderthenniger meinung nit pergenn, das wir auf bestimptenn tagk, zu forderung der sachenn, vnnd abhelffung aller gebrechenn, vnnderthenniglich vnnd gutwillig erscheinenn, gleichfals wie E. f.
Gnaden in getreuer, untertäniger Meinung nicht verbergen, dass wir auf den bestimmten Tag zur Förderung der Sache und Abhilfe aller Gebrechen untertäniglich und gutwillig erscheinen und gleichfalls wie Euer Fürstliche
G. einer vnngefehrlichenn verhör vnnd hanndelung gewarttenn, doch mit vorgehennder herlicher protestation, das wir damit aus dem vfgerichtenn bewilligtenn vertrage nicht geschrittenn, darwieder gehanndelt,
Gnaden eine ungefährliche Verhandlung und Handlung abwarten, doch mit vorausgehender ausdrücklicher Protestation, dass wir damit aus dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag nicht geschritten sind, nicht dagegen gehandelt haben,
noch vnns weitter vonn den nieder gesetztenn stenndenn, dann wir rechts wegenn, vnd dem Furstlichenn vertrage gemes zuthun schuldig, wollen eingelassenn habenn, sonndernn damit wir nit gespurt, das wir E. f.
noch uns weiter auf die niedergesetzten Stände eingelassen haben wollen, als wir von Rechts wegen und dem fürstlichen Vertrag gemäß zu tun schuldig sind, sondern damit wir nicht dessen bezichtigt werden, dass wir Euer Fürstlichen
Saltzwerck verhindernn, oder zu nachteill etwas vorgenommenn, weniger einenn pfenner in schadenn gefurt, einenn vngeuerlichenn doch warhaftigenn bericht, vnnser beschwerung vnnd hochannliegenn darthun, der tröstlichenn zuuersicht, E. f.
Salzwerk verhindern oder zum Nachteil etwas vorgenommen, noch weniger einen Pfänner in Schaden geführt hätten, einen ungefährlichen, doch wahrhaftigen Bericht über unsere Beschwerung und unser hohes Anliegen dartun, in der tröstlichen Zuversicht, Euer Fürstliche
G. werdenn mit sampt der Ritterschafft, Lanndtstenndenn, Gelartenn, vnnd Stettenn, vnnsernn mercklichenn schaden vnnd beschwerung gnediglich behertzigenn, vnnd vf die wege helffen trachttenn, das wir vermöge dem vfgerichtenn furstlichen vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags
Unsichere Lesungen
- Clockenn — Lesung unsicher
S. 476
Bl. 235vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. werdenn mit sampt der Ritterschafft, Lanndtstenndenn, Gelartenn, vnnd Stettenn, vnnsernn mercklichenn schaden vnnd beschwerung gnediglich behertzigenn, vnnd vf die wege helffen trachttenn, das wir vermöge dem vfgerichtenn furstlichen vertrage,
Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags
vnnd vnnserm gegebenen Reuersal, bey vnserm wohlererbtenn Vetterlichenn narung, wie furstlich verschriebenn, vnbetranngt pleibenn mögenn, auch E. f. gl. enndtschuldigung, das wir zu keinem schadenn vhrsach, wie E. f.
und unseres gegebenen Reversals bei unserer wohlererbten väterlichen Nahrung, wie fürstlich verschrieben, unbedrängt bleiben mögen, auch Euer Fürstlichen Gnaden Entschuldigung, dass wir zu keinem Schaden Ursache gegeben haben, wie Euer Fürstliche
G. sich thun enndtschuldigenn, gegeben, gnediglich vermerckenn, das habenn E. f.
Gnaden sich entschuldigen, gnädiglich vermerken; das haben wir Euer Fürstlichen
G. wir in vnnderthenigkeit mit dannckhsagung nitt verhaltenn wollenn, damit E. f.
Gnaden in Untertänigkeit mit Danksagung nicht vorenthalten wollen; damit seien Euer Fürstliche
G. sampt der Jungk Herschafft, in gluckseligem Regiment, Gott dem almechtigenn beuohlenn Datum Dinstags post Francisci anno 39.
Gnaden samt der jungen Herrschaft in glückseligem Regiment Gott dem Allmächtigen befohlen. Gegeben am Dienstag nach Francisci (7. Oktober) im Jahr 1539.
Diesem schreibenn nach hat Vnnser gnediger furst vnd herr gemeinenn pfennernn diese volgennde schrifft wiederumb zugefertiget, welche Freitags post Dionysij vnngefehrlich vmb zwey vhr, vmb abenndt annkommen, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Vnnsernn liebenn Getrewenn den Bawernn zun Bodenn, annders genanndt pfennernn Inn vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, Liebenn Getrewenn, Ewer zu vnnd wieder schreibenn, des tags so wir euch alhier benannt vnnd anngesagt, darin ihr meldet, das ihr vf denselbenn bestimptenn tagk zu forderung der sachenn, zu abhelffung aller gebrechenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Auf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,
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Bl. 236rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDiesem schreibenn nach hat Vnnser gnediger furst vnd herr gemeinenn pfennernn diese volgennde schrifft wiederumb zugefertiget, welche Freitags post Dionysij vnngefehrlich vmb zwey vhr, vmb abenndt annkommen, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Vnnsernn liebenn Getrewenn den Bawernn zun Bodenn, annders genanndt pfennernn Inn vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, Liebenn Getrewenn, Ewer zu vnnd wieder schreibenn, des tags so wir euch alhier benannt vnnd anngesagt, darin ihr meldet, das ihr vf denselbenn bestimptenn tagk zu forderung der sachenn, zu abhelffung aller gebrechenn,
Auf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,
einer vnngefehrlichenn verhör vnnd hanndelung, doch mit der vorgehennden protestation, aus dem vertrag dardurch nit zuschreitenn, zugewarttenn habenn wir verlesenn, vnnd dieweil wir euch zuuor geschriebenn, das wir euch vor den Lanndtstenndenn zu einer vnngeuerlichenn verhör verfolgenn wolttenn, doch mit einer mas,
eine ungefährliche Verhandlung und Handlung, doch mit der vorausgehenden Protestation, dadurch nicht aus dem Vertrag zu schreiten, abwarten wollt, haben wir verlesen; und weil wir euch zuvor geschrieben haben, dass wir euch vor den Landständen zu einer ungefährlichen Verhandlung zulassen wollten, doch mit einer Einschränkung,
vnd das wir vns des Articuls des Sohlenn ziehenns halbenn, dieweil der vnnötige, nit einlassenn wolttenn, so ist das noch vnser meinung,
und dass wir uns auf den Artikel des Soleziehens, weil der unnötig ist, nicht einlassen wollten, so ist das noch unsere Meinung.
Dieweil wir aber berichttet, als solttet ihr euch hörenn lassenn, das ihr auch etliche zusetzenn [übergeschrieben: begeret] vnd euch beschwerlich sey, für denn [übergeschrieben:Läuft auf der nächsten Seite weiter
Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:
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Bl. 236vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil wir aber berichttet, als solttet ihr euch hörenn lassenn, das ihr auch etliche zusetzenn [übergeschrieben: begeret] vnd euch beschwerlich sey, für denn [übergeschrieben:
Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:
Landtstenden] ohne ewer gesetztenn erkenndtnus zuleidenn, vff das ihr dann nit klagenn muget, vnnd dieser tag nit vergeblichenn vnns vnnd euch hinlauffe, so wollett die ihr benennenn wollenn vnns zuerkennenn gebenn, vf das wir sie auch beschreibenn mugenn, doch der gestalt, das ihr die benennt, die nicht pfenner, oder den gefreundt seyenn, da wollenn wir aller Articul halbenn, nach Innhalt des vertrags,
Landständen] ohne von euch gesetzte Richter ein Urteil (Erkenntnis) zu erleiden, so wollt, damit ihr dann nicht klagen könnt und dieser Tag uns und euch nicht vergeblich verstreicht, uns diejenigen, die ihr benennen wollt, zu erkennen geben, damit wir sie auch beschreiben (laden) können, doch dergestalt, dass ihr solche benennt, die nicht Pfänner oder mit ihnen befreundet (verwandt) sind; da wollen wir wegen aller Artikel nach Inhalt des Vertrags
erkenntnus leidenn, aber sonnst nach billigkeit vnnd rechttenn, mögenn wir dieses Articuls halbenn, auch Jtzt enndtlich erkenndtnus leidenn, Wolttenn wir euch des wissenns zuhabenn nit verhaltten,
ein Urteil erleiden; aber sonst mögen wir nach Billigkeit und Recht wegen dieses Artikels auch jetzt ein endgültiges Urteil erleiden. Das wollten wir euch, damit ihr es wisst, nicht vorenthalten.
Datum Cassell Mitwochenns post Francisci Anno 39 Volget der Pfenner antwort Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnndt herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessen, Grauenn zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegenhain vnnd Nidda, Vnnserm gnedigenn herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst E. f.
Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) im Jahr 1539. Es folgt die Antwort der Pfänner: Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen
G. seindt vnnser pflichtwillige diennste in vnnderthenigkeit alzeit zuuor, Gnediger herr E. f.
Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit allzeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstlichen
G. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche
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Bl. 237rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.
Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche
G. einer vngefehrlichenn verhör, doch mit einer mas vonn denn Lanndtstenndenn gnediglich verfolgenn wolle, vernewert doch mit einer anndernn gestalt wie zuuor,
Gnaden eine ungefährliche Verhandlung, doch mit einer Einschränkung, von den Landständen gnädiglich zulassen wolle, erneuern, doch in einer anderen Gestalt als zuvor,
daraus wir armenn einfeltigenn |: weis Gott :| vnns nicht zurichttenn wissenn, dann das mann vnns vielleicht aus dem vertrage, zuleitenn vnnd zufurenn geneigtt, mit weitter anntzeige, das E. f.
woraus wir armen Einfältigen |: weiß Gott :| uns nicht zurechtzufinden wissen, außer dass man uns vielleicht aus dem Vertrag zu leiten und zu führen geneigt ist, mit weiterer Anzeige, dass Euer Fürstliche
G. bericht, als solttenn wir vnns hörenn lassenn, das vnns vor den niedergesetztenn Lanndtstennden, ohn vnnser nebenn gesetzte Ortterung1 vnnd erkanntnus zuleidenn beschwerlich sein soltte, Welches doch wir nie gemeinet, gefoddert oder begert, sonndernn hettenn eine vngeuehrliche verhör vnnd hanndtlung der sachenn zu forderung, vnnd abhelffung aller gebrechenn,
Gnaden berichtet worden seien, als sollten wir uns hören lassen, dass es uns beschwerlich sein sollte, vor den niedergesetzten Landständen ohne unsere daneben gesetzte Erörterung und Erkenntnis ein Urteil zu erleiden; was wir doch nie gemeint, gefordert oder begehrt haben, sondern wir hätten eine ungefährliche Verhandlung und Handlung der Sache zur Förderung und Abhilfe aller Gebrechen
laut vnserer nechstgethanenn schrifft, vor demselbigenn vnnderthenig gernne duldenn vnnd leidenn mögenn, Dieweil aber der vertragk, wo wie vnnd was gestalt, so misverstennde vnnd gebrechenn vorfielenn,
laut unserer zuletzt getanen Schrift vor denselben untertänig gern dulden und erleiden mögen. Weil aber der Vertrag klar und hell anzeigt, wo, wie und in welcher Weise, wenn Missverständnisse und Gebrechen vorfielen,
solche endtliche Ortterung beschehenn soll, klar vnnd hell anngezeigt, so wissenn auch wir zuwieder dem vertrage, vnnser benantenn dergestalt, wie E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter
solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche
Unsichere Lesungen
- Ortterung — Lesung unsicher
S. 480
Bl. 237vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesolche endtliche Ortterung1 beschehenn soll, klar vnnd hell anngezeigt, so wissenn auch wir zuwieder dem vertrage, vnnser benantenn dergestalt, wie E. f.
solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche
G. in Itziger Irer schrifft gnediglich begerenn, keins wegs nebenn die Lanndtstennde Jegenn Cassell zuuerfertigenn, Wo aber E. f.
Gnaden in Ihrer jetzigen Schrift gnädiglich begehren, keineswegs neben die Landstände nach Kassel abzufertigen. Wo aber Euer Fürstliche
G. nachmals vnns armenn so gnedig erscheinen, vnnd zu der vngeuerlichenn verhör, laut E. f.
Gnaden sich nochmals uns Armen so gnädig erzeigen und uns zu der ungefährlichen Verhandlung, laut Euer Fürstlichen
G. vnnd vnnserer nechstgethanenn schrifftenn, vor den Lanndtstenndenn kommenn lassenn wollenn, Wollenn auch wir als die gehorsamenn getrewenn Vnnderthanenn demselbigenn wie vorannzeigt, willig volgenn vnnd erscheinenn, Im fall aber E. f.
Gnaden und unserer zuletzt getanen Schriften, vor die Landstände kommen lassen wollen, so wollen auch wir als die gehorsamen, getreuen Untertanen derselben, wie zuvor angezeigt, willig folgen und erscheinen. Im Fall aber Euer Fürstliche
G. solchs dergestalt nit gestattenn vnnd verfolgenn woltte, Damit als dann dem auffgerichtenn bewilligtenn vertrage volge beschehenn möchte, So wollenn wir nachmals lautter durch Gott, wie hiebeuor beschehenn,
Gnaden solches in der Weise nicht gestatten und zulassen wollten, so wollen wir, damit alsdann dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag Folge geschehen möge, nochmals lauter durch Gott, wie zuvor geschehen,
in vnnserer Jungst vbergebener Supplication der ein Datum stehet Montags post Viti, der annder Freytags post Assumptionis Mariæ dieses lauffennden Jars, vmb ernewerung vnnd niedersetzung der scheidtrichter Innhalt des vertrags vnnderthenniglich gebettenn habenn, vnnd ernennenn E. f. gl.
in unserer jüngst übergebenen Supplikation, deren eine das Datum Montag nach Viti (16. Juni), die andere Freitag nach Mariä Himmelfahrt (22. August) dieses laufenden Jahres trägt, um Erneuerung und Niedersetzung der Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags untertäniglich gebeten haben, und ernennen Euer Fürstlichen Gnaden
Itzigenn gnedigenn begerenn nach hiemit die Jenigenn, so von gemeiner Pfenner wegenn, als Scheidtsrichtter Innhalt des vertrags, vonn der Ritterschafft vnnd Stettenn darzu verordenet vnnd gegebenn sein sollenn, mit nahmen von der Ritterschafft Friderich Trott, Ebaldt vonn Baumbach Licentiaten,Läuft auf der nächsten Seite weiter
jetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,
Unsichere Lesungen
- Ortterung — Lesung unsicher
S. 481
Bl. 238rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteItzigenn gnedigenn begerenn nach hiemit die Jenigenn, so von gemeiner Pfenner wegenn, als Scheidtsrichtter Innhalt des vertrags, vonn der Ritterschafft vnnd Stettenn darzu verordenet vnnd gegebenn sein sollenn, mit nahmen von der Ritterschafft Friderich Trott, Ebaldt vonn Baumbach Licentiaten,
jetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,
vnnd Adolph Rauwenn1, vonn Stettenn Johann Lantzenn Burgermeister zu Hombergk, Johann Blannckennhein2 Burgermeister zu Marpurgk, vnnd Henrichenn Goltschmidt Burgermeister zu Eschwe, Mit vnnderthenniger vleissiger bitt, dieselbenn aus furstlicher Obrigkeit, vonn richts vnnd rechts wegenn, nebenn E. f. gl.
und Adolph Rauwe, von den Städten Johann Lantze, Bürgermeister zu Homberg, Johann Blanckennhein, Bürgermeister zu Marburg, und Henrich Goltschmidt, Bürgermeister zu Eschwege, mit untertäniger, fleißiger Bitte, dieselben aus fürstlicher Obrigkeit, von Gerichts und Rechts wegen, neben Euer Fürstlichen Gnaden
Verordenntenn, darzu zum furderlichsten vermöge des vertrags Jegenn Eschwe oder Allenndorff verschreibenn, verfertigenn vnnd niedersetzenn, damit wir aller vorgefallener beschwerung vnnd misuerstandts durch Ire erkantnus, vermöge des vertrags mögenn enndtnommenn vnnd geradet werdenn.
Verordneten dazu aufs Förderlichste vermöge des Vertrags nach Eschwege oder Allendorf zu beschreiben, abzufertigen und niederzusetzen, damit wir aller vorgefallenen Beschwerung und Missverständnisse durch ihr Urteil vermöge des Vertrags entnommen und beraten werden mögen.
G. gnedige anntwort, vnns fernner darnach zurichttenn, vnnderthenig bittennde, verdienenn wir vmb E. f.
Gnaden gnädige Antwort, um uns weiter danach zu richten, untertänig bittend, verdienen wir dies um Euer Fürstliche
G. vberschuldige pflichte, dinste, vngespartes guts vnnderthenig gerne Datum Sonnabendts post Dionysij Anno 39.
Gnaden über die schuldigen Pflichten und Dienste hinaus mit ungespartem Gut untertänig gern. Gegeben am Samstag nach Dionysii (11. Oktober) im Jahr 1539.
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- Rauwenn — Namensendung unsicher
- Blannckennhein — Namensform unsicher
S. 482
Bl. 238vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Hierauff ist nachuolgennde Furstliche schrifft Sonntags post Dionysij Anno 39. vmb zwolff vhr in der nacht annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer wieder anntwort gelesenn, vnnd vermerckenn das ihr alle ding zuerck1 verstehet, Dann vnnser meinung gewesenn, vnd noch, zu den wegenn zugreiffenn, damit wir zu forderlichenn ennde möchtenn kommenn, vnnd euch nicht aus dem vertrag zufurenn, vnnd ist darumb vnnser meinung, Ir wöllet vortziehenn,
Hierauf ist nachfolgende fürstliche Schrift am Sonntag nach Dionysii (12. Oktober) im Jahr 1539 um zwölf Uhr in der Nacht angekommen: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, wir haben eure Wiederantwort gelesen und merken, dass ihr alle Dinge verkehrt versteht; denn unsere Meinung ist gewesen und ist noch, zu den Wegen zu greifen, damit wir zu einem förderlichen Ende kommen möchten, und euch nicht aus dem Vertrag zu führen; und darum ist unsere Meinung, ihr wollet fortziehen
vnnd euch das nechst vnnser schreibenn nicht verhindernn lassenn, Wo sichs dan zutruge, das ihr Je vermeinenn wurdet, das rechttlichs austrags vonnötenn wurde sein, so habenn wir so viel leute vonn Ritterschafft vnnd Stettenn, der nahmenn wir zum theil noch nicht selbst wissenn,
und euch durch unser letztes Schreiben nicht hindern lassen. Wo es sich dann zutrüge, dass ihr dennoch meinen würdet, dass ein rechtlicher Austrag vonnöten sein werde, so haben wir so viele Leute von der Ritterschaft und den Städten, deren Namen wir zum Teil selbst noch nicht wissen,
beschriebenn, das wir vonn beidenn seittenn scheidtsrichter gnug habenn werdenn, aber der Platz kann dismahls aus redtlichenn Vhrsachenn nicht geendert werdenn, Das wolttenn wir euch also gnediger meinung nit verhalttenn, Datum Cassell post Dionysij Anno 39.Läuft auf der nächsten Seite weiter
beschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.
Unsichere Lesungen
- zuerck — Wort unklar, evtl. zwerch
S. 483
Bl. 239rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebeschriebenn, das wir vonn beidenn seittenn scheidtsrichter gnug habenn werdenn, aber der Platz kann dismahls aus redtlichenn Vhrsachenn nicht geendert werdenn, Das wolttenn wir euch also gnediger meinung nit verhalttenn, Datum Cassell post Dionysij Anno 39.
beschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.
Vnnd wo ihr hierüber aussenn pleibenn wurdet, wurdenn wir euch hiernach zu keinem tage mehr volgen, Datum ut supra.
Und wenn ihr darüber hinaus ausbleiben würdet, würden wir euch hiernach zu keinem Tag mehr zulassen. Gegeben wie oben (Datum ut supra).
Volget die Instruction, so Gemeine Pfenner Irenn Gesandtenn, darzu benenndt, zuersuchung der vngeuehrlichenn Verhör Vor denn Landtstendenn Vorzulegenn, mittgebenn.
Es folgt die Instruktion, welche die gemeinen Pfänner ihren dazu benannten Gesandten zum Besuch der ungefährlichen Verhandlung, vor den Landständen vorzulegen, mitgegeben haben.
Instruction Gewaldt vnd Beuelch Gemeiner Pfenner der Baurschafft zun Bodenn Vor Allenndorff ann der Werra, so viel dero dieser zeitt zusammenn gewesenn, Haben die Ernuestenn, fursichttigenn vnnd Ersamen, Asymus vonn Buttlar, Ernnst vonn Bischausenn, Werner Trotten, Hanns vonn Schneenn, Annthonius Fleischhawer, Job Schrenndteisenn1, Cyriax Zring2, Georgk Freundt, Luder Berckmann, Curt Guttar3, Hanns Berlt4, Johan Niedennstein, Johann Casselman, Johann Schaffnitt5, Johann Stein,
Instruktion, Vollmacht und Befehl der gemeinen Pfänner der Bauerschaft zum Boden vor Allendorf an der Werra, so viele von ihnen zu dieser Zeit beisammen gewesen sind: Sie haben die ehrenfesten, fürsichtigen und ehrsamen Asymus von Buttlar, Ernst von Bischausen, Werner Trott, Hans von Schneen, Anthonius Fleischhauer, Job Schrendteisen, Cyriax Zring, Georg Freund, Luder Berckmann, Curt Guttar, Hans Berlt, Johann Niedenstein, Johann Casselman, Johann Schaffnit, Johann Stein,
Geisslar Schwannflugell Hermann Fischernn, Franntz Körpernn, Georgenn Seifridt, Berntt Waldis, Hanns Waldis den Elttern, Hermann Gillenn, Hanns Müllernn den Elttern, zeiger dieses brieffs, ann den durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,
Unsichere Lesungen
- Schrenndteisenn — Name unsicher
- Zring — Name unsicher
- Guttar — Name unsicher
- Berlt — Name unsicher
- Schaffnitt — Name unsicher
S. 484
Bl. 239vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGeisslar Schwannflugell Hermann Fischernn, Franntz Körpernn, Georgenn Seifridt, Berntt Waldis, Hanns Waldis den Elttern, Hermann Gillenn, Hanns Müllernn den Elttern, zeiger dieses brieffs, ann den durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn,
Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,
Herrnn Philipsenn Landtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, vnnd sfgl1 Lanndtstenndenn, den anngesetztenn vngeuehrlichenn Verhör tagk, zu Cassell zuersuchenn, verhör vnnd hanndtlung, Inmassen hiernach volget zugewarttenn, abgeferttiget.
Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unseren gnädigen Herrn, und Seiner Fürstlichen Gnaden Landstände abgefertigt, um den angesetzten ungefährlichen Verhandlungstag zu Kassel zu besuchen und Verhandlung und Handlung, in der Weise wie hiernach folgt, abzuwarten.
Erstlich sollenn Itztgedachte Vnnser der Bawrschafft vnd Pfenner zun Bodenn, abgeferttigte Beuelchshaber, vonn solcher vngeuehrlicher verhör, dieweil sie dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage manigfalt zu Jegenn vnnd zuwiedder, beuorab offenntlich vnnd solenniter protestiren, das sie darin dem vertrag zuwiedder keins wegs gehelet2 oder gewilliget habenn wollenn, [übergeschrieben: wie] Ihnenn auch solches vonn rechts vnnd ehrenn wegenn [übergeschrieben: nicht] getziemenn vnnd geburenn will Zum anndernn, alle vnnsere bedranngung, beschwerung, wie vnns was gestalt die vnns armenn zu vnuberwindt lichem schadenn, dem furstlichenn vertrage zuwiedder gelanngt, vnnd furgefallenn sein, werden Lanndtstenden vnderthenigklich vnnd zum glimpfflichstenn, mit warhafftigem vnnd grundtlichem bericht erzehlenn vnnd darthun, Zum drittenn, alle schadenn vnnd nachteil so wir armenn sfgl. vorgenommenenn Gebaws halbenn, erlittenn, vnnd thun mussenn, mit vnkost,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,
Unsichere Lesungen
- sfgl — Kürzel unklar
- gehelet — Lesung unsicher