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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 480–489

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 480–489 · Bl. 237v–242r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 480

Bl. 237vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesolche endtliche Ortterung1 beschehenn soll, klar vnnd hell anngezeigt, so wissenn auch wir zuwieder dem vertrage, vnnser benantenn dergestalt, wie E. f.

solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche

2

G. in Itziger Irer schrifft gnediglich begerenn, keins wegs nebenn die Lanndtstennde Jegenn Cassell zuuerfertigenn, Wo aber E. f.

Gnaden in Ihrer jetzigen Schrift gnädiglich begehren, keineswegs neben die Landstände nach Kassel abzufertigen. Wo aber Euer Fürstliche

3

G. nachmals vnns armenn so gnedig erscheinen, vnnd zu der vngeuerlichenn verhör, laut E. f.

Gnaden sich nochmals uns Armen so gnädig erzeigen und uns zu der ungefährlichen Verhandlung, laut Euer Fürstlichen

4

G. vnnd vnnserer nechstgethanenn schrifftenn, vor den Lanndtstenndenn kommenn lassenn wollenn, Wollenn auch wir als die gehorsamenn getrewenn Vnnderthanenn demselbigenn wie vorannzeigt, willig volgenn vnnd erscheinenn, Im fall aber E. f.

Gnaden und unserer zuletzt getanen Schriften, vor die Landstände kommen lassen wollen, so wollen auch wir als die gehorsamen, getreuen Untertanen derselben, wie zuvor angezeigt, willig folgen und erscheinen. Im Fall aber Euer Fürstliche

5

G. solchs dergestalt nit gestattenn vnnd verfolgenn woltte, Damit als dann dem auffgerichtenn bewilligtenn vertrage volge beschehenn möchte, So wollenn wir nachmals lautter durch Gott, wie hiebeuor beschehenn,

Gnaden solches in der Weise nicht gestatten und zulassen wollten, so wollen wir, damit alsdann dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag Folge geschehen möge, nochmals lauter durch Gott, wie zuvor geschehen,

6

in vnnserer Jungst vbergebener Supplication der ein Datum stehet Montags post Viti, der annder Freytags post Assumptionis Mariæ dieses lauffennden Jars, vmb ernewerung vnnd niedersetzung der scheidtrichter Innhalt des vertrags vnnderthenniglich gebettenn habenn, vnnd ernennenn E. f. gl.

in unserer jüngst übergebenen Supplikation, deren eine das Datum Montag nach Viti (16. Juni), die andere Freitag nach Mariä Himmelfahrt (22. August) dieses laufenden Jahres trägt, um Erneuerung und Niedersetzung der Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags untertäniglich gebeten haben, und ernennen Euer Fürstlichen Gnaden

7

Itzigenn gnedigenn begerenn nach hiemit die Jenigenn, so von gemeiner Pfenner wegenn, als Scheidtsrichtter Innhalt des vertrags, vonn der Ritterschafft vnnd Stettenn darzu verordenet vnnd gegebenn sein sollenn, mit nahmen von der Ritterschafft Friderich Trott, Ebaldt vonn Baumbach Licentiaten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

jetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,

Unsichere Lesungen

  1. Ortterung — Lesung unsicher

S. 481

Bl. 238rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteItzigenn gnedigenn begerenn nach hiemit die Jenigenn, so von gemeiner Pfenner wegenn, als Scheidtsrichtter Innhalt des vertrags, vonn der Ritterschafft vnnd Stettenn darzu verordenet vnnd gegebenn sein sollenn, mit nahmen von der Ritterschafft Friderich Trott, Ebaldt vonn Baumbach Licentiaten,

jetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,

2

vnnd Adolph Rauwenn1, vonn Stettenn Johann Lantzenn Burgermeister zu Hombergk, Johann Blannckennhein2 Burgermeister zu Marpurgk, vnnd Henrichenn Goltschmidt Burgermeister zu Eschwe, Mit vnnderthenniger vleissiger bitt, dieselbenn aus furstlicher Obrigkeit, vonn richts vnnd rechts wegenn, nebenn E. f. gl.

und Adolph Rauwe, von den Städten Johann Lantze, Bürgermeister zu Homberg, Johann Blanckennhein, Bürgermeister zu Marburg, und Henrich Goltschmidt, Bürgermeister zu Eschwege, mit untertäniger, fleißiger Bitte, dieselben aus fürstlicher Obrigkeit, von Gerichts und Rechts wegen, neben Euer Fürstlichen Gnaden

3

Verordenntenn, darzu zum furderlichsten vermöge des vertrags Jegenn Eschwe oder Allenndorff verschreibenn, verfertigenn vnnd niedersetzenn, damit wir aller vorgefallener beschwerung vnnd misuerstandts durch Ire erkantnus, vermöge des vertrags mögenn enndtnommenn vnnd geradet werdenn.

Verordneten dazu aufs Förderlichste vermöge des Vertrags nach Eschwege oder Allendorf zu beschreiben, abzufertigen und niederzusetzen, damit wir aller vorgefallenen Beschwerung und Missverständnisse durch ihr Urteil vermöge des Vertrags entnommen und beraten werden mögen.

4

Des E. f.

Um Euer Fürstlichen

5

G. gnedige anntwort, vnns fernner darnach zurichttenn, vnnderthenig bittennde, verdienenn wir vmb E. f.

Gnaden gnädige Antwort, um uns weiter danach zu richten, untertänig bittend, verdienen wir dies um Euer Fürstliche

6

G. vberschuldige pflichte, dinste, vngespartes guts vnnderthenig gerne Datum Sonnabendts post Dionysij Anno 39.

Gnaden über die schuldigen Pflichten und Dienste hinaus mit ungespartem Gut untertänig gern. Gegeben am Samstag nach Dionysii (11. Oktober) im Jahr 1539.

7

E. f.

Euer Fürstlichen

8

G. vnnderthenige Gemeine Pfenner zu Allenndorff.

Gnaden untertänige gemeine Pfänner zu Allendorf.

Unsichere Lesungen

  1. Rauwenn — Namensendung unsicher
  2. Blannckennhein — Namensform unsicher

S. 482

Bl. 238vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Hierauff ist nachuolgennde Furstliche schrifft Sonntags post Dionysij Anno 39. vmb zwolff vhr in der nacht annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer wieder anntwort gelesenn, vnnd vermerckenn das ihr alle ding zuerck1 verstehet, Dann vnnser meinung gewesenn, vnd noch, zu den wegenn zugreiffenn, damit wir zu forderlichenn ennde möchtenn kommenn, vnnd euch nicht aus dem vertrag zufurenn, vnnd ist darumb vnnser meinung, Ir wöllet vortziehenn,

Hierauf ist nachfolgende fürstliche Schrift am Sonntag nach Dionysii (12. Oktober) im Jahr 1539 um zwölf Uhr in der Nacht angekommen: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, wir haben eure Wiederantwort gelesen und merken, dass ihr alle Dinge verkehrt versteht; denn unsere Meinung ist gewesen und ist noch, zu den Wegen zu greifen, damit wir zu einem förderlichen Ende kommen möchten, und euch nicht aus dem Vertrag zu führen; und darum ist unsere Meinung, ihr wollet fortziehen

2

vnnd euch das nechst vnnser schreibenn nicht verhindernn lassenn, Wo sichs dan zutruge, das ihr Je vermeinenn wurdet, das rechttlichs austrags vonnötenn wurde sein, so habenn wir so viel leute vonn Ritterschafft vnnd Stettenn, der nahmenn wir zum theil noch nicht selbst wissenn,

und euch durch unser letztes Schreiben nicht hindern lassen. Wo es sich dann zutrüge, dass ihr dennoch meinen würdet, dass ein rechtlicher Austrag vonnöten sein werde, so haben wir so viele Leute von der Ritterschaft und den Städten, deren Namen wir zum Teil selbst noch nicht wissen,

3

beschriebenn, das wir vonn beidenn seittenn scheidtsrichter gnug habenn werdenn, aber der Platz kann dismahls aus redtlichenn Vhrsachenn nicht geendert werdenn, Das wolttenn wir euch also gnediger meinung nit verhalttenn, Datum Cassell post Dionysij Anno 39.Läuft auf der nächsten Seite weiter

beschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.

Unsichere Lesungen

  1. zuerck — Wort unklar, evtl. zwerch

S. 483

Bl. 239rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebeschriebenn, das wir vonn beidenn seittenn scheidtsrichter gnug habenn werdenn, aber der Platz kann dismahls aus redtlichenn Vhrsachenn nicht geendert werdenn, Das wolttenn wir euch also gnediger meinung nit verhalttenn, Datum Cassell post Dionysij Anno 39.

beschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.

2

Vnnd wo ihr hierüber aussenn pleibenn wurdet, wurdenn wir euch hiernach zu keinem tage mehr volgen, Datum ut supra.

Und wenn ihr darüber hinaus ausbleiben würdet, würden wir euch hiernach zu keinem Tag mehr zulassen. Gegeben wie oben (Datum ut supra).

3

Volget die Instruction, so Gemeine Pfenner Irenn Gesandtenn, darzu benenndt, zuersuchung der vngeuehrlichenn Verhör Vor denn Landtstendenn Vorzulegenn, mittgebenn.

Es folgt die Instruktion, welche die gemeinen Pfänner ihren dazu benannten Gesandten zum Besuch der ungefährlichen Verhandlung, vor den Landständen vorzulegen, mitgegeben haben.

4

Instruction Gewaldt vnd Beuelch Gemeiner Pfenner der Baurschafft zun Bodenn Vor Allenndorff ann der Werra, so viel dero dieser zeitt zusammenn gewesenn, Haben die Ernuestenn, fursichttigenn vnnd Ersamen, Asymus vonn Buttlar, Ernnst vonn Bischausenn, Werner Trotten, Hanns vonn Schneenn, Annthonius Fleischhawer, Job Schrenndteisenn1, Cyriax Zring2, Georgk Freundt, Luder Berckmann, Curt Guttar3, Hanns Berlt4, Johan Niedennstein, Johann Casselman, Johann Schaffnitt5, Johann Stein,

Instruktion, Vollmacht und Befehl der gemeinen Pfänner der Bauerschaft zum Boden vor Allendorf an der Werra, so viele von ihnen zu dieser Zeit beisammen gewesen sind: Sie haben die ehrenfesten, fürsichtigen und ehrsamen Asymus von Buttlar, Ernst von Bischausen, Werner Trott, Hans von Schneen, Anthonius Fleischhauer, Job Schrendteisen, Cyriax Zring, Georg Freund, Luder Berckmann, Curt Guttar, Hans Berlt, Johann Niedenstein, Johann Casselman, Johann Schaffnit, Johann Stein,

5

Geisslar Schwannflugell Hermann Fischernn, Franntz Körpernn, Georgenn Seifridt, Berntt Waldis, Hanns Waldis den Elttern, Hermann Gillenn, Hanns Müllernn den Elttern, zeiger dieses brieffs, ann den durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,

Unsichere Lesungen

  1. Schrenndteisenn — Name unsicher
  2. Zring — Name unsicher
  3. Guttar — Name unsicher
  4. Berlt — Name unsicher
  5. Schaffnitt — Name unsicher

S. 484

Bl. 239vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeisslar Schwannflugell Hermann Fischernn, Franntz Körpernn, Georgenn Seifridt, Berntt Waldis, Hanns Waldis den Elttern, Hermann Gillenn, Hanns Müllernn den Elttern, zeiger dieses brieffs, ann den durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn,

Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,

2

Herrnn Philipsenn Landtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, vnnd sfgl1 Lanndtstenndenn, den anngesetztenn vngeuehrlichenn Verhör tagk, zu Cassell zuersuchenn, verhör vnnd hanndtlung, Inmassen hiernach volget zugewarttenn, abgeferttiget.

Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unseren gnädigen Herrn, und Seiner Fürstlichen Gnaden Landstände abgefertigt, um den angesetzten ungefährlichen Verhandlungstag zu Kassel zu besuchen und Verhandlung und Handlung, in der Weise wie hiernach folgt, abzuwarten.

3

Erstlich sollenn Itztgedachte Vnnser der Bawrschafft vnd Pfenner zun Bodenn, abgeferttigte Beuelchshaber, vonn solcher vngeuehrlicher verhör, dieweil sie dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage manigfalt zu Jegenn vnnd zuwiedder, beuorab offenntlich vnnd solenniter protestiren, das sie darin dem vertrag zuwiedder keins wegs gehelet2 oder gewilliget habenn wollenn, [übergeschrieben: wie] Ihnenn auch solches vonn rechts vnnd ehrenn wegenn [übergeschrieben: nicht] getziemenn vnnd geburenn will Zum anndernn, alle vnnsere bedranngung, beschwerung, wie vnns was gestalt die vnns armenn zu vnuberwindt lichem schadenn, dem furstlichenn vertrage zuwiedder gelanngt, vnnd furgefallenn sein, werden Lanndtstenden vnderthenigklich vnnd zum glimpfflichstenn, mit warhafftigem vnnd grundtlichem bericht erzehlenn vnnd darthun, Zum drittenn, alle schadenn vnnd nachteil so wir armenn sfgl. vorgenommenenn Gebaws halbenn, erlittenn, vnnd thun mussenn, mit vnkost,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl — Kürzel unklar
  2. gehelet — Lesung unsicher

S. 485

Bl. 240rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn Itztgedachte Vnnser der Bawrschafft vnd Pfenner zun Bodenn, abgeferttigte Beuelchshaber, vonn solcher vngeuehrlicher verhör, dieweil sie dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage manigfalt zu Jegenn vnnd zuwiedder, beuorab offenntlich vnnd solenniter protestiren, das sie darin dem vertrag zuwiedder keins wegs gehelet oder gewilliget habenn wollenn, [übergeschrieben: wie] Ihnenn auch solches vonn rechts vnnd ehrenn wegenn [übergeschrieben: nicht] getziemenn vnnd geburenn will Zum anndernn, alle vnnsere bedranngung, beschwerung, wie vnns was gestalt die vnns armenn zu vnuberwindt lichem schadenn, dem furstlichenn vertrage zuwiedder gelanngt, vnnd furgefallenn sein, werden Lanndtstenden vnderthenigklich vnnd zum glimpfflichstenn, mit warhafftigem vnnd grundtlichem bericht erzehlenn vnnd darthun, Zum drittenn, alle schadenn vnnd nachteil so wir armenn sfgl.1 vorgenommenenn Gebaws halbenn, erlittenn, vnnd thun mussenn, mit vnkost,

Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,

2

gebeiw vnnd andernn, vnd nachmahls mit abspannung der knechte, am Saltzsiedenn, verkeuffenn vnnd andernn sfgl. vielfaltigen furstlichenn zusagenn vnnd vertröstung, Auch dem auffgerichttenn bewilligtenn vertrage zuwiedder zu liquidiren, vnnd stuckweise darzuthun, Damit augenscheinlich gespuret, das wir aus mutwillenn |: wie wir leider bezichttiget :| sonnder aus hoher grosser vnuerderblicher2[?] nott, welches wir |: wie Gott in ewigkeit zeugnus :| lieber verhabenn,

Gebäuden und anderem, und danach mit dem Abspannen (Abwerben) der Knechte, beim Salzsieden, Verkaufen und anderem, entgegen Seiner Fürstlichen Gnaden vielfältigen fürstlichen Zusagen und Vertröstungen, auch dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag zuwider, liquidieren (bemessen) und stückweise dartun, damit augenscheinlich gespürt werde, dass wir nicht aus Mutwillen |: wie wir leider bezichtigt werden :| sondern aus hoher, großer, unverderblicher[?] Not, die wir |: wie Gott in Ewigkeit Zeugnis ist :| lieber vermieden hätten

3

vnnd verschonet sein woltenn, geclagt, Mitt vnderthenniger flehlicher vnnd Wehemutiger bitt, lautter durch Gott, ehegenantte Lanndtstennde, woltenn vnns dermassenn Jegenn vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn verbittenn vnd vertrettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. derblicher — Trennwort unklar

S. 486

Bl. 240vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd verschonet sein woltenn, geclagt, Mitt vnderthenniger flehlicher vnnd Wehemutiger bitt, lautter durch Gott, ehegenantte Lanndtstennde, woltenn vnns dermassenn Jegenn vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn verbittenn vnd vertrettenn,

und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,

2

das wir hinfuro bey dem furstlichen auffgerichttenn bewilligtenn vertrag gnedigklich geschuzet vnnd gehanndthabet pleibenn, vnnd behalttenn werden mögenn, Inn sonnderlicher betrachtung, das wir sfgl. zu gnedigem gefallenn, sfgl.

dass wir hinfort bei dem fürstlichen aufgerichteten, bewilligten Vertrag gnädiglich geschützt und gehandhabt bleiben und erhalten werden mögen, in besonderer Betrachtung, dass wir Seiner Fürstlichen Gnaden zu gnädigem Gefallen, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Cammernn, vnnd ganzer gemeiner Lanndtschafft zu ehrenn, nuz vnnd wolfart, so vnderthenig vnnd gutwillig, nebenn vnns in vnser wohlhergebrachtte Vetterliche Erbe zubawenn zugelassenn vnnd gewilligt habenn, Vnnd das Je beschwerlich, das wir durch anngezeigte wolthatenn, so erbermblich vnnd vnuerschuldt, in vnserm eigenen Erb vnd gute vnnd dessenn nuzunge, zu wiedder dem bewilligten vertrage, vnnd allenn anndernn theur1 erlanngtenn freyheiten vnnd gerechtigkeitenn, geirret, betrannget, beschediget, vnnd zum ewigenn verderbenn, mit weib vnnd kindt getringenn werdenn solttenn, Sonndernn das wir aller derhalbenn erlittenenn schadenn vnnd nachteils wie billich vnnd recht,

Kammer und der ganzen gemeinen Landschaft zu Ehren, Nutzen und Wohlfahrt so untertänig und gutwillig zugelassen und bewilligt haben, neben uns in unser wohlhergebrachtes väterliches Erbe zu bauen; und dass es doch beschwerlich ist, dass wir durch die angezeigten Wohltaten so erbärmlich und unverschuldet in unserem eigenen Erbe und Gut und dessen Nutzung, entgegen dem bewilligten Vertrag und allen anderen teuer erlangten Freiheiten und Gerechtigkeiten, geirrt, bedrängt, beschädigt und zum ewigen Verderben mit Weib und Kind gebracht werden sollten; sondern dass wir für allen deshalb erlittenen Schaden und Nachteil, wie billig und recht,

4

auch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,

Unsichere Lesungen

  1. theur — Lesung unsicher

S. 487

Bl. 241rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,

auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,

2

das wir Jtztgenanttenn Burgermeister vnnd Rath vnser Stadt gemein Secret vmb gutlicher bitte willenn, doch vnns dem Rath vnd gemeyner Stadt ohnn schadenn, bey ennde dieses brieffs getruckt, bekennenn, Datum Montags post Francisci Anno 39.

sodass wir, jetzt genannte Bürgermeister und Rat, unserer Stadt gemeines Sekret(siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat und der gemeinen Stadt, ohne Schaden, am Ende dieses Briefs aufgedrückt bekennen. Gegeben am Montag nach Francisci (6. Oktober) im Jahr 1539.

3

Was hierauff verhandelt wordenn, ist aus volgender Action allentthalbenn zuersehenn, vnd dem darauff eruolgtenn bescheidt.

Was hierauf verhandelt worden ist, ist aus der folgenden Aktion (Verhandlung) allenthalben zu ersehen, und aus dem darauf erfolgten Bescheid.

4

Wir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc. vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,

S. 488

Bl. 241vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc.1 vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,

Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,

2

des sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte2] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,Läuft auf der nächsten Seite weiter

auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,

Unsichere Lesungen

  1. etc. — Kürzel nach Cazennelnpogenn
  2. knechtte — Streichung, Lesung unsicher

S. 489

Bl. 242rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedes sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,

auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,

2

vnnd zu erfahrung desselbigenn bewilliget, das etliche vonn vnns der Ritter: vnnd Lanndtschafft, solchs also zubesichtigenn, vnnd zuerkundenn verordent werdenn, Vnnd im fall da sich erfunde, das sich gedachtte Sohle, zugleich miteinannder nicht geschepfft möcht werdenn,

und zur Erkundung desselben bewilligt, dass etliche von uns von der Ritter- und Landschaft verordnet werden, solches also zu besichtigen und zu erkunden; und im Fall, dass sich fände, dass die genannte Sole nicht zugleich miteinander geschöpft werden könnte,

3

das als dann wir vonn der Ritter vnd Lanndtschafft, ordnung vnnd mas furnehmenn möchtten, doch ausserhalb des gemelttenn vertrags, wie gemelte Sohle ohne schadenn derselbigenn pfenner gezogen werde, damit sfgl.

dass alsdann wir von der Ritter- und Landschaft Ordnung und Maß vornehmen möchten, doch außerhalb des genannten Vertrags, wie die genannte Sole ohne Schaden derselben Pfänner gezogen werde, damit Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Sohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,

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