Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 485–494
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 485–494 · Bl. 240r–244v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 485
Bl. 240rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn Itztgedachte Vnnser der Bawrschafft vnd Pfenner zun Bodenn, abgeferttigte Beuelchshaber, vonn solcher vngeuehrlicher verhör, dieweil sie dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage manigfalt zu Jegenn vnnd zuwiedder, beuorab offenntlich vnnd solenniter protestiren, das sie darin dem vertrag zuwiedder keins wegs gehelet oder gewilliget habenn wollenn, [übergeschrieben: wie] Ihnenn auch solches vonn rechts vnnd ehrenn wegenn [übergeschrieben: nicht] getziemenn vnnd geburenn will Zum anndernn, alle vnnsere bedranngung, beschwerung, wie vnns was gestalt die vnns armenn zu vnuberwindt lichem schadenn, dem furstlichenn vertrage zuwiedder gelanngt, vnnd furgefallenn sein, werden Lanndtstenden vnderthenigklich vnnd zum glimpfflichstenn, mit warhafftigem vnnd grundtlichem bericht erzehlenn vnnd darthun, Zum drittenn, alle schadenn vnnd nachteil so wir armenn sfgl.1 vorgenommenenn Gebaws halbenn, erlittenn, vnnd thun mussenn, mit vnkost,
Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,
gebeiw vnnd andernn, vnd nachmahls mit abspannung der knechte, am Saltzsiedenn, verkeuffenn vnnd andernn sfgl. vielfaltigen furstlichenn zusagenn vnnd vertröstung, Auch dem auffgerichttenn bewilligtenn vertrage zuwiedder zu liquidiren, vnnd stuckweise darzuthun, Damit augenscheinlich gespuret, das wir aus mutwillenn |: wie wir leider bezichttiget :| sonnder aus hoher grosser vnuerderblicher2[?] nott, welches wir |: wie Gott in ewigkeit zeugnus :| lieber verhabenn,
Gebäuden und anderem, und danach mit dem Abspannen (Abwerben) der Knechte, beim Salzsieden, Verkaufen und anderem, entgegen Seiner Fürstlichen Gnaden vielfältigen fürstlichen Zusagen und Vertröstungen, auch dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag zuwider, liquidieren (bemessen) und stückweise dartun, damit augenscheinlich gespürt werde, dass wir nicht aus Mutwillen |: wie wir leider bezichtigt werden :| sondern aus hoher, großer, unverderblicher[?] Not, die wir |: wie Gott in Ewigkeit Zeugnis ist :| lieber vermieden hätten
vnnd verschonet sein woltenn, geclagt, Mitt vnderthenniger flehlicher vnnd Wehemutiger bitt, lautter durch Gott, ehegenantte Lanndtstennde, woltenn vnns dermassenn Jegenn vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn verbittenn vnd vertrettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher
- derblicher — Trennwort unklar
S. 486
Bl. 240vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd verschonet sein woltenn, geclagt, Mitt vnderthenniger flehlicher vnnd Wehemutiger bitt, lautter durch Gott, ehegenantte Lanndtstennde, woltenn vnns dermassenn Jegenn vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn verbittenn vnd vertrettenn,
und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,
das wir hinfuro bey dem furstlichen auffgerichttenn bewilligtenn vertrag gnedigklich geschuzet vnnd gehanndthabet pleibenn, vnnd behalttenn werden mögenn, Inn sonnderlicher betrachtung, das wir sfgl. zu gnedigem gefallenn, sfgl.
dass wir hinfort bei dem fürstlichen aufgerichteten, bewilligten Vertrag gnädiglich geschützt und gehandhabt bleiben und erhalten werden mögen, in besonderer Betrachtung, dass wir Seiner Fürstlichen Gnaden zu gnädigem Gefallen, Seiner Fürstlichen Gnaden
Cammernn, vnnd ganzer gemeiner Lanndtschafft zu ehrenn, nuz vnnd wolfart, so vnderthenig vnnd gutwillig, nebenn vnns in vnser wohlhergebrachtte Vetterliche Erbe zubawenn zugelassenn vnnd gewilligt habenn, Vnnd das Je beschwerlich, das wir durch anngezeigte wolthatenn, so erbermblich vnnd vnuerschuldt, in vnserm eigenen Erb vnd gute vnnd dessenn nuzunge, zu wiedder dem bewilligten vertrage, vnnd allenn anndernn theur1 erlanngtenn freyheiten vnnd gerechtigkeitenn, geirret, betrannget, beschediget, vnnd zum ewigenn verderbenn, mit weib vnnd kindt getringenn werdenn solttenn, Sonndernn das wir aller derhalbenn erlittenenn schadenn vnnd nachteils wie billich vnnd recht,
Kammer und der ganzen gemeinen Landschaft zu Ehren, Nutzen und Wohlfahrt so untertänig und gutwillig zugelassen und bewilligt haben, neben uns in unser wohlhergebrachtes väterliches Erbe zu bauen; und dass es doch beschwerlich ist, dass wir durch die angezeigten Wohltaten so erbärmlich und unverschuldet in unserem eigenen Erbe und Gut und dessen Nutzung, entgegen dem bewilligten Vertrag und allen anderen teuer erlangten Freiheiten und Gerechtigkeiten, geirrt, bedrängt, beschädigt und zum ewigen Verderben mit Weib und Kind gebracht werden sollten; sondern dass wir für allen deshalb erlittenen Schaden und Nachteil, wie billig und recht,
auch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,
Unsichere Lesungen
- theur — Lesung unsicher
S. 487
Bl. 241rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,
auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,
das wir Jtztgenanttenn Burgermeister vnnd Rath vnser Stadt gemein Secret vmb gutlicher bitte willenn, doch vnns dem Rath vnd gemeyner Stadt ohnn schadenn, bey ennde dieses brieffs getruckt, bekennenn, Datum Montags post Francisci Anno 39.
sodass wir, jetzt genannte Bürgermeister und Rat, unserer Stadt gemeines Sekret(siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat und der gemeinen Stadt, ohne Schaden, am Ende dieses Briefs aufgedrückt bekennen. Gegeben am Montag nach Francisci (6. Oktober) im Jahr 1539.
Was hierauff verhandelt wordenn, ist aus volgender Action allentthalbenn zuersehenn, vnd dem darauff eruolgtenn bescheidt.
Was hierauf verhandelt worden ist, ist aus der folgenden Aktion (Verhandlung) allenthalben zu ersehen, und aus dem darauf erfolgten Bescheid.
Wir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc. vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,
S. 488
Bl. 241vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc.1 vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,
Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,
des sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte2] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,Läuft auf der nächsten Seite weiter
auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,
Unsichere Lesungen
- etc. — Kürzel nach Cazennelnpogenn
- knechtte — Streichung, Lesung unsicher
S. 489
Bl. 242rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedes sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,
auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,
vnnd zu erfahrung desselbigenn bewilliget, das etliche vonn vnns der Ritter: vnnd Lanndtschafft, solchs also zubesichtigenn, vnnd zuerkundenn verordent werdenn, Vnnd im fall da sich erfunde, das sich gedachtte Sohle, zugleich miteinannder nicht geschepfft möcht werdenn,
und zur Erkundung desselben bewilligt, dass etliche von uns von der Ritter- und Landschaft verordnet werden, solches also zu besichtigen und zu erkunden; und im Fall, dass sich fände, dass die genannte Sole nicht zugleich miteinander geschöpft werden könnte,
das als dann wir vonn der Ritter vnd Lanndtschafft, ordnung vnnd mas furnehmenn möchtten, doch ausserhalb des gemelttenn vertrags, wie gemelte Sohle ohne schadenn derselbigenn pfenner gezogen werde, damit sfgl.
dass alsdann wir von der Ritter- und Landschaft Ordnung und Maß vornehmen möchten, doch außerhalb des genannten Vertrags, wie die genannte Sole ohne Schaden derselben Pfänner gezogen werde, damit Seiner Fürstlichen Gnaden
Sohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,
S. 490
Bl. 242vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort1[?], Johann Norderk2[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,
Unsichere Lesungen
- Rinsfort — Ortsname unsicher
- Norderk — Name unsicher, evtl. Nordeck
S. 491
Bl. 243rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn1 manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,
Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,
vnnd dann hierauff die partheyenn der verordennten, In nahmenn der Ritter: vnnd Lanndtschafft erkanndtnus |: doch ausserhalb des vertrags :| fernner enndtlich gewarttenn, Es sehenn auch wir die Lanndtstennde fur gut, nuze vnd notwenndige ann, das beide vnnser gnediger furst vnd herr, vnnd die pfenner, sich mit einannder vergleichenn, damit souiel muglich der vbrige flos des Salzbronnenns auch gefast, desgleichenn auch Jegenn die Werra bawen wurde, vf das souiel mehr salzes, vnnd mit wenigernn holze gesottenn möchtt werdenn, Des Salzkauffs halbenn, lest mann sich bedunckenn, vnnd ist vnnser der Landtstennde meinung, das die pfanne Salzes vor sechs guldenn, Nemblich zwenne thaler vnnd vier guldenn munze im kauffe, auch das rechte mas, Innhalt des vertrags gegeben soll werdenn,
und dann hierauf die Parteien der Verordneten Urteil im Namen der Ritter- und Landschaft |: doch außerhalb des Vertrags :| weiter endgültig abwarten. Es sehen auch wir, die Landstände, es für gut, nützlich und notwendig an, dass beide, unser gnädiger Fürst und Herr und die Pfänner, sich miteinander vergleichen, damit, soviel möglich, der übrige Fluss des Salzbrunnens auch gefasst und desgleichen auch gegen die Werra hin gebaut werde, damit umso mehr Salz und mit weniger Holz gesotten werden könne. Wegen des Salzkaufs lässt man sich bedünken, und es ist unsere, der Landstände, Meinung, dass die Pfanne Salz für sechs Gulden, nämlich zwei Taler und vier Gulden Münze, im Kauf, auch mit dem rechten Maß, nach Inhalt des Vertrags gegeben werden soll,
sonnderlich dieser zeit in der theurunge, doch hernach zu bessernn Jarenn vnnd zeittenn, der gemeinen Lanndtschafft notturfft hiedurch vnnbegebenn, Vnnd so fernne die gedachtenn pfenner solche mittell vnnd furschlege annehmenn werdenn, das als dann Hochgemelte sfgl. derselbigenn furbrachte Jegennclage auch gnedigklich fallenn lassenn sollte, Damit aber beide parthey aus solchenn Irrungenn vnnd gemeinschafft gennzlichenn bracht wurdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,
Unsichere Lesungen
- anngezegenn — so geschrieben, wohl anngezeigtenn
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Bl. 243vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesonnderlich dieser zeit in der theurunge, doch hernach zu bessernn Jarenn vnnd zeittenn, der gemeinen Lanndtschafft notturfft hiedurch vnnbegebenn, Vnnd so fernne die gedachtenn pfenner solche mittell vnnd furschlege annehmenn werdenn, das als dann Hochgemelte sfgl. derselbigenn furbrachte Jegennclage auch gnedigklich fallenn lassenn sollte, Damit aber beide parthey aus solchenn Irrungenn vnnd gemeinschafft gennzlichenn bracht wurdenn,
besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,
So habenn wir fur gut anngesehenn, solche mittell furzuschlagenn, dadurch sfgl. vnnd Ihnenn Erblich vnnd ewigklich zu gnediger vnnd vnnderthenniger vereinigunge geholffenn wurde, Nemblich wie die hernach gesazt werdenn,
so haben wir es für gut angesehen, solche Mittel vorzuschlagen, wodurch Seiner Fürstlichen Gnaden und ihnen erblich und ewiglich zu gnädiger und untertäniger Vereinigung geholfen würde, nämlich wie sie hernach gesetzt werden:
Das die pfenner vnnserm gnedigenn Herrnn, Ire pfannentheil Salzwerck, Sodenn, Gehölze, vnnd alles was zu Irem theil gehört, Erblich zustelletenn, vnnd vf nehist Quartal Lucie einreumptenn vnnd abtrettenn, vnnd das sfgl.
Dass die Pfänner unserem gnädigen Herrn ihre Pfannenteile, Salzwerk, Sooden, Gehölz und alles, was zu ihrem Teil gehört, erblich zustellten und auf das nächste Quartal Luciä (13. Dezember) einräumten und abträten, und dass Seine Fürstlichen Gnaden
Inenn darJegenn ein bestimpte Summa geldes, vonn einer Jedenn pfannenn Jerlich, vnnd vonn Quatempern zu Quatempern reichenn liess, mit einer namhafften Hauptsumma, wie mann derselbigenn zufriedenn werdenn möchtte abzulösenn, also das solch Salzwerck in Sodenn gannz in sfgl. hanndt kommenn möchtte, Vnd damit die pfenner vf die bezahlunge der Pension nichtt warttenn, oder darumb manen dörfftenn, So sollte ein kaste verordenet werdenn, darzu die pfenner die schlussel mit habenn solttenn, In welchenn die Winnunge, so von der pfennertheil gefielenn, vonn stundt ann verhinderunge geworffenn werdenn solttenn, vnnd zu einer Jedenn Quatemper sollte der kaste geschlossenn, vnnd einem Jedenn Pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlt werdenn, Were dann vbrig geldt, hette sfgl. dasselbe zu sich zunehmenn, manngelte darann, das muste sein furstlich G. zulegenn, Es sollte auch sfgl. die pfenner nach notturfft vnnd erkanndtnus,Läuft auf der nächsten Seite weiter
ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,
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Bl. 244rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteInenn darJegenn ein bestimpte Summa geldes, vonn einer Jedenn pfannenn Jerlich, vnnd vonn Quatempern zu Quatempern reichenn liess, mit einer namhafften Hauptsumma, wie mann derselbigenn zufriedenn werdenn möchtte abzulösenn, also das solch Salzwerck in Sodenn gannz in sfgl. hanndt kommenn möchtte, Vnd damit die pfenner vf die bezahlunge der Pension nichtt warttenn, oder darumb manen dörfftenn, So sollte ein kaste verordenet werdenn, darzu die pfenner die schlussel mit habenn solttenn, In welchenn die Winnunge, so von der pfennertheil gefielenn, vonn stundt ann verhinderunge geworffenn werdenn solttenn, vnnd zu einer Jedenn Quatemper sollte der kaste geschlossenn, vnnd einem Jedenn Pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlt werdenn, Were dann vbrig geldt, hette sfgl. dasselbe zu sich zunehmenn, manngelte darann, das muste sein furstlich G. zulegenn, Es sollte auch sfgl. die pfenner nach notturfft vnnd erkanndtnus,
ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,
vnnd mit zuthun der Lanndtschafft gnugsamb versichernn, vnnd ann solcher bezahlunge der Jerlichenn pension sollte sfgl. nichts verhindernn, dan alleine, Wann die Sodenn abgebranndt, verherett, oder das Salzwerck eingeworffenn vnd eingerissenn, oder der Brunne vnnd Sodenn verderbet werdenn, Als dann vnnd nicht ehr, So solttenn nach erkanndtnus der Lanndtschafft mit bezahlunge der vnnabgelöstenn Pension gannz oder zum theil nach gelegennheitt des schadenns still gehalttenn werdenn,
und unter Mitwirkung der Landschaft, genügend versichern, und an solcher Bezahlung der jährlichen Pension sollte Seine Fürstlichen Gnaden nichts hindern, außer allein, wenn die Sooden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingeworfen und eingerissen oder der Brunnen und die Sooden verdorben würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden,
bis solannge solcher schade wieder erstattet oder gebessert wurde, als nemblich bis das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Sodenn wieder gebawet vnnd vfgerichttet hettenn, oder bis das der Bronn wieder gemacht wurde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;
Unsichere Lesungen
- verhinde=runge — wohl vnuerhinderunge, so geschrieben (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 244vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebis solannge solcher schade wieder erstattet oder gebessert wurde, als nemblich bis das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Sodenn wieder gebawet vnnd vfgerichttet hettenn, oder bis das der Bronn wieder gemacht wurde,
bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;
aber die abgelöstenn pfenner soltenn solchs schadens halben nicht zuthun habenn, Ob auch einicher oder mehr pfenner were der sein Hauptgeldt habenn woltte, vnnd das sfgl. ein Jar zuuor vfkundigte, So solte sein F.
aber die abgelösten Pfänner sollten mit solchem Schaden nichts zu tun haben. Wenn auch ein oder mehrere Pfänner wären, die ihr Hauptgeld haben wollten, und das Seiner Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigten, so sollte Seine Fürstliche
G. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus1 bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude2, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell3 stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,
Unsichere Lesungen
- nus — wohl mus, so geschrieben
- flude — Lesung unsicher
- ferirkell — Lesung unsicher