Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 486
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 486 · Bl. 240v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 486
Bl. 240vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd verschonet sein woltenn, geclagt, Mitt vnderthenniger flehlicher vnnd Wehemutiger bitt, lautter durch Gott, ehegenantte Lanndtstennde, woltenn vnns dermassenn Jegenn vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn verbittenn vnd vertrettenn,
und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,
das wir hinfuro bey dem furstlichen auffgerichttenn bewilligtenn vertrag gnedigklich geschuzet vnnd gehanndthabet pleibenn, vnnd behalttenn werden mögenn, Inn sonnderlicher betrachtung, das wir sfgl. zu gnedigem gefallenn, sfgl.
dass wir hinfort bei dem fürstlichen aufgerichteten, bewilligten Vertrag gnädiglich geschützt und gehandhabt bleiben und erhalten werden mögen, in besonderer Betrachtung, dass wir Seiner Fürstlichen Gnaden zu gnädigem Gefallen, Seiner Fürstlichen Gnaden
Cammernn, vnnd ganzer gemeiner Lanndtschafft zu ehrenn, nuz vnnd wolfart, so vnderthenig vnnd gutwillig, nebenn vnns in vnser wohlhergebrachtte Vetterliche Erbe zubawenn zugelassenn vnnd gewilligt habenn, Vnnd das Je beschwerlich, das wir durch anngezeigte wolthatenn, so erbermblich vnnd vnuerschuldt, in vnserm eigenen Erb vnd gute vnnd dessenn nuzunge, zu wiedder dem bewilligten vertrage, vnnd allenn anndernn theur1 erlanngtenn freyheiten vnnd gerechtigkeitenn, geirret, betrannget, beschediget, vnnd zum ewigenn verderbenn, mit weib vnnd kindt getringenn werdenn solttenn, Sonndernn das wir aller derhalbenn erlittenenn schadenn vnnd nachteils wie billich vnnd recht,
Kammer und der ganzen gemeinen Landschaft zu Ehren, Nutzen und Wohlfahrt so untertänig und gutwillig zugelassen und bewilligt haben, neben uns in unser wohlhergebrachtes väterliches Erbe zu bauen; und dass es doch beschwerlich ist, dass wir durch die angezeigten Wohltaten so erbärmlich und unverschuldet in unserem eigenen Erbe und Gut und dessen Nutzung, entgegen dem bewilligten Vertrag und allen anderen teuer erlangten Freiheiten und Gerechtigkeiten, geirrt, bedrängt, beschädigt und zum ewigen Verderben mit Weib und Kind gebracht werden sollten; sondern dass wir für allen deshalb erlittenen Schaden und Nachteil, wie billig und recht,
auch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,
Unsichere Lesungen
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