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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 488

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 488 · Bl. 241v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 488

Bl. 241vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc.1 vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,

Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,

2

des sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte2] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,Läuft auf der nächsten Seite weiter

auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,

Unsichere Lesungen

  1. etc. — Kürzel nach Cazennelnpogenn
  2. knechtte — Streichung, Lesung unsicher

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