Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 490–499

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 490–499 · Bl. 242v–247r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 490

Bl. 242vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort1[?], Johann Norderk2[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,

Unsichere Lesungen

  1. Rinsfort — Ortsname unsicher
  2. Norderk — Name unsicher, evtl. Nordeck

S. 491

Bl. 243rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn1 manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,

Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,

2

vnnd dann hierauff die partheyenn der verordennten, In nahmenn der Ritter: vnnd Lanndtschafft erkanndtnus |: doch ausserhalb des vertrags :| fernner enndtlich gewarttenn, Es sehenn auch wir die Lanndtstennde fur gut, nuze vnd notwenndige ann, das beide vnnser gnediger furst vnd herr, vnnd die pfenner, sich mit einannder vergleichenn, damit souiel muglich der vbrige flos des Salzbronnenns auch gefast, desgleichenn auch Jegenn die Werra bawen wurde, vf das souiel mehr salzes, vnnd mit wenigernn holze gesottenn möchtt werdenn, Des Salzkauffs halbenn, lest mann sich bedunckenn, vnnd ist vnnser der Landtstennde meinung, das die pfanne Salzes vor sechs guldenn, Nemblich zwenne thaler vnnd vier guldenn munze im kauffe, auch das rechte mas, Innhalt des vertrags gegeben soll werdenn,

und dann hierauf die Parteien der Verordneten Urteil im Namen der Ritter- und Landschaft |: doch außerhalb des Vertrags :| weiter endgültig abwarten. Es sehen auch wir, die Landstände, es für gut, nützlich und notwendig an, dass beide, unser gnädiger Fürst und Herr und die Pfänner, sich miteinander vergleichen, damit, soviel möglich, der übrige Fluss des Salzbrunnens auch gefasst und desgleichen auch gegen die Werra hin gebaut werde, damit umso mehr Salz und mit weniger Holz gesotten werden könne. Wegen des Salzkaufs lässt man sich bedünken, und es ist unsere, der Landstände, Meinung, dass die Pfanne Salz für sechs Gulden, nämlich zwei Taler und vier Gulden Münze, im Kauf, auch mit dem rechten Maß, nach Inhalt des Vertrags gegeben werden soll,

3

sonnderlich dieser zeit in der theurunge, doch hernach zu bessernn Jarenn vnnd zeittenn, der gemeinen Lanndtschafft notturfft hiedurch vnnbegebenn, Vnnd so fernne die gedachtenn pfenner solche mittell vnnd furschlege annehmenn werdenn, das als dann Hochgemelte sfgl. derselbigenn furbrachte Jegennclage auch gnedigklich fallenn lassenn sollte, Damit aber beide parthey aus solchenn Irrungenn vnnd gemeinschafft gennzlichenn bracht wurdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,

Unsichere Lesungen

  1. anngezegenn — so geschrieben, wohl anngezeigtenn

S. 492

Bl. 243vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesonnderlich dieser zeit in der theurunge, doch hernach zu bessernn Jarenn vnnd zeittenn, der gemeinen Lanndtschafft notturfft hiedurch vnnbegebenn, Vnnd so fernne die gedachtenn pfenner solche mittell vnnd furschlege annehmenn werdenn, das als dann Hochgemelte sfgl. derselbigenn furbrachte Jegennclage auch gnedigklich fallenn lassenn sollte, Damit aber beide parthey aus solchenn Irrungenn vnnd gemeinschafft gennzlichenn bracht wurdenn,

besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,

2

So habenn wir fur gut anngesehenn, solche mittell furzuschlagenn, dadurch sfgl. vnnd Ihnenn Erblich vnnd ewigklich zu gnediger vnnd vnnderthenniger vereinigunge geholffenn wurde, Nemblich wie die hernach gesazt werdenn,

so haben wir es für gut angesehen, solche Mittel vorzuschlagen, wodurch Seiner Fürstlichen Gnaden und ihnen erblich und ewiglich zu gnädiger und untertäniger Vereinigung geholfen würde, nämlich wie sie hernach gesetzt werden:

3

Das die pfenner vnnserm gnedigenn Herrnn, Ire pfannentheil Salzwerck, Sodenn, Gehölze, vnnd alles was zu Irem theil gehört, Erblich zustelletenn, vnnd vf nehist Quartal Lucie einreumptenn vnnd abtrettenn, vnnd das sfgl.

Dass die Pfänner unserem gnädigen Herrn ihre Pfannenteile, Salzwerk, Sooden, Gehölz und alles, was zu ihrem Teil gehört, erblich zustellten und auf das nächste Quartal Luciä (13. Dezember) einräumten und abträten, und dass Seine Fürstlichen Gnaden

4

Inenn darJegenn ein bestimpte Summa geldes, vonn einer Jedenn pfannenn Jerlich, vnnd vonn Quatempern zu Quatempern reichenn liess, mit einer namhafften Hauptsumma, wie mann derselbigenn zufriedenn werdenn möchtte abzulösenn, also das solch Salzwerck in Sodenn gannz in sfgl. hanndt kommenn möchtte, Vnd damit die pfenner vf die bezahlunge der Pension nichtt warttenn, oder darumb manen dörfftenn, So sollte ein kaste verordenet werdenn, darzu die pfenner die schlussel mit habenn solttenn, In welchenn die Winnunge, so von der pfennertheil gefielenn, vonn stundt ann verhinderunge geworffenn werdenn solttenn, vnnd zu einer Jedenn Quatemper sollte der kaste geschlossenn, vnnd einem Jedenn Pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlt werdenn, Were dann vbrig geldt, hette sfgl. dasselbe zu sich zunehmenn, manngelte darann, das muste sein furstlich G. zulegenn, Es sollte auch sfgl. die pfenner nach notturfft vnnd erkanndtnus,Läuft auf der nächsten Seite weiter

ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,

S. 493

Bl. 244rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInenn darJegenn ein bestimpte Summa geldes, vonn einer Jedenn pfannenn Jerlich, vnnd vonn Quatempern zu Quatempern reichenn liess, mit einer namhafften Hauptsumma, wie mann derselbigenn zufriedenn werdenn möchtte abzulösenn, also das solch Salzwerck in Sodenn gannz in sfgl. hanndt kommenn möchtte, Vnd damit die pfenner vf die bezahlunge der Pension nichtt warttenn, oder darumb manen dörfftenn, So sollte ein kaste verordenet werdenn, darzu die pfenner die schlussel mit habenn solttenn, In welchenn die Winnunge, so von der pfennertheil gefielenn, vonn stundt ann verhinderunge geworffenn werdenn solttenn, vnnd zu einer Jedenn Quatemper sollte der kaste geschlossenn, vnnd einem Jedenn Pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlt werdenn, Were dann vbrig geldt, hette sfgl. dasselbe zu sich zunehmenn, manngelte darann, das muste sein furstlich G. zulegenn, Es sollte auch sfgl. die pfenner nach notturfft vnnd erkanndtnus,

ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,

2

vnnd mit zuthun der Lanndtschafft gnugsamb versichernn, vnnd ann solcher bezahlunge der Jerlichenn pension sollte sfgl. nichts verhindernn, dan alleine, Wann die Sodenn abgebranndt, verherett, oder das Salzwerck eingeworffenn vnd eingerissenn, oder der Brunne vnnd Sodenn verderbet werdenn, Als dann vnnd nicht ehr, So solttenn nach erkanndtnus der Lanndtschafft mit bezahlunge der vnnabgelöstenn Pension gannz oder zum theil nach gelegennheitt des schadenns still gehalttenn werdenn,

und unter Mitwirkung der Landschaft, genügend versichern, und an solcher Bezahlung der jährlichen Pension sollte Seine Fürstlichen Gnaden nichts hindern, außer allein, wenn die Sooden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingeworfen und eingerissen oder der Brunnen und die Sooden verdorben würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden,

3

bis solannge solcher schade wieder erstattet oder gebessert wurde, als nemblich bis das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Sodenn wieder gebawet vnnd vfgerichttet hettenn, oder bis das der Bronn wieder gemacht wurde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;

Unsichere Lesungen

  1. verhinde=runge — wohl vnuerhinderunge, so geschrieben (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 494

Bl. 244vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebis solannge solcher schade wieder erstattet oder gebessert wurde, als nemblich bis das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Sodenn wieder gebawet vnnd vfgerichttet hettenn, oder bis das der Bronn wieder gemacht wurde,

bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;

2

aber die abgelöstenn pfenner soltenn solchs schadens halben nicht zuthun habenn, Ob auch einicher oder mehr pfenner were der sein Hauptgeldt habenn woltte, vnnd das sfgl. ein Jar zuuor vfkundigte, So solte sein F.

aber die abgelösten Pfänner sollten mit solchem Schaden nichts zu tun haben. Wenn auch ein oder mehrere Pfänner wären, die ihr Hauptgeld haben wollten, und das Seiner Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigten, so sollte Seine Fürstliche

3

G. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus1 bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude2, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell3 stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,

Unsichere Lesungen

  1. nus — wohl mus, so geschrieben
  2. flude — Lesung unsicher
  3. ferirkell — Lesung unsicher

S. 495

Bl. 245rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,

S. 496

Bl. 245vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,

S. 497

Bl. 246rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn1[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,

Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,

2

noch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,Läuft auf der nächsten Seite weiter

noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,

Unsichere Lesungen

  1. kegenn — Anlaut d/k unklar

S. 498

Bl. 246vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenoch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,

noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,

2

wie das ausgemessenn werdenn soll zu machen begert, vnnser vnnderthenig bedennckenn angezeigt, auch darauff s. f. gl. gnedig anntwortt enndtpfangen, dabey wir es dieser zeit auch pleibenn lassenn, vnnd so darzu zuuerordenenn vonn nötenn ist, Als dann darzu Rudolff Schennckenn, Balthasar Diedenn, vnnd die beide Burgermeister zu Cassell vnnd Eschwech, bey solcher Eiche des masses zu sein, vonn der Lanndtschafft wegenn verordenet, Inn zuuersicht, sie werdenn dem also nachkommenn, Zu vrkunde seindt dieser verabschiedungs brieue zwene gleichs lauts gemacht, dero einer vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, vnnd der ander den gemeinenn Pfennernn zum Sodenn bey Allenndorff, zugestellet, vnnd vonn vnns Jörgenn vonn Kolmetschenn, vnnd Hermann vonn der Malspurgk, vonn wegenn der vonn der Ritterschafft,Läuft auf der nächsten Seite weiter

wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,

S. 499

Bl. 247rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie das ausgemessenn werdenn soll zu machen begert, vnnser vnnderthenig bedennckenn angezeigt, auch darauff s. f. gl. gnedig anntwortt enndtpfangen, dabey wir es dieser zeit auch pleibenn lassenn, vnnd so darzu zuuerordenenn vonn nötenn ist, Als dann darzu Rudolff Schennckenn, Balthasar Diedenn, vnnd die beide Burgermeister zu Cassell vnnd Eschwech, bey solcher Eiche des masses zu sein, vonn der Lanndtschafft wegenn verordenet, Inn zuuersicht, sie werdenn dem also nachkommenn, Zu vrkunde seindt dieser verabschiedungs brieue zwene gleichs lauts gemacht, dero einer vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, vnnd der ander den gemeinenn Pfennernn zum Sodenn bey Allenndorff, zugestellet, vnnd vonn vnns Jörgenn vonn Kolmetschenn, vnnd Hermann vonn der Malspurgk, vonn wegenn der vonn der Ritterschafft,

wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,

2

vnnd vonn vnns Burgermeister vnnd Rath alhie zu Cassell, als vonn wegenn dero vonn den Stedtenn vns Irer bitt willenn, Doch vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn ohne schadenn, mit vnnsernn Ringkpitschirenn, vnnd gemeinem Stadt Siegill versieglet wordenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell, am Sonntage nach Galli Anno 1539 In sachenn der furgefallenn Irrunge des Saltzkauffts halber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.