Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 497–506
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 497–506 · Bl. 246r–250v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 497
Bl. 246rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn1[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,
Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,
noch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,Läuft auf der nächsten Seite weiter
noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,
Unsichere Lesungen
- kegenn — Anlaut d/k unklar
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Bl. 246vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitenoch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,
noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,
wie das ausgemessenn werdenn soll zu machen begert, vnnser vnnderthenig bedennckenn angezeigt, auch darauff s. f. gl. gnedig anntwortt enndtpfangen, dabey wir es dieser zeit auch pleibenn lassenn, vnnd so darzu zuuerordenenn vonn nötenn ist, Als dann darzu Rudolff Schennckenn, Balthasar Diedenn, vnnd die beide Burgermeister zu Cassell vnnd Eschwech, bey solcher Eiche des masses zu sein, vonn der Lanndtschafft wegenn verordenet, Inn zuuersicht, sie werdenn dem also nachkommenn, Zu vrkunde seindt dieser verabschiedungs brieue zwene gleichs lauts gemacht, dero einer vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, vnnd der ander den gemeinenn Pfennernn zum Sodenn bey Allenndorff, zugestellet, vnnd vonn vnns Jörgenn vonn Kolmetschenn, vnnd Hermann vonn der Malspurgk, vonn wegenn der vonn der Ritterschafft,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,
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Bl. 247rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitewie das ausgemessenn werdenn soll zu machen begert, vnnser vnnderthenig bedennckenn angezeigt, auch darauff s. f. gl. gnedig anntwortt enndtpfangen, dabey wir es dieser zeit auch pleibenn lassenn, vnnd so darzu zuuerordenenn vonn nötenn ist, Als dann darzu Rudolff Schennckenn, Balthasar Diedenn, vnnd die beide Burgermeister zu Cassell vnnd Eschwech, bey solcher Eiche des masses zu sein, vonn der Lanndtschafft wegenn verordenet, Inn zuuersicht, sie werdenn dem also nachkommenn, Zu vrkunde seindt dieser verabschiedungs brieue zwene gleichs lauts gemacht, dero einer vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, vnnd der ander den gemeinenn Pfennernn zum Sodenn bey Allenndorff, zugestellet, vnnd vonn vnns Jörgenn vonn Kolmetschenn, vnnd Hermann vonn der Malspurgk, vonn wegenn der vonn der Ritterschafft,
wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,
vnnd vonn vnns Burgermeister vnnd Rath alhie zu Cassell, als vonn wegenn dero vonn den Stedtenn vns Irer bitt willenn, Doch vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn ohne schadenn, mit vnnsernn Ringkpitschirenn, vnnd gemeinem Stadt Siegill versieglet wordenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell, am Sonntage nach Galli Anno 1539 In sachenn der furgefallenn Irrunge des Saltzkauffts halber,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs
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Bl. 247vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd vonn vnns Burgermeister vnnd Rath alhie zu Cassell, als vonn wegenn dero vonn den Stedtenn vns Irer bitt willenn, Doch vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn ohne schadenn, mit vnnsernn Ringkpitschirenn, vnnd gemeinem Stadt Siegill versieglet wordenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell, am Sonntage nach Galli Anno 1539 In sachenn der furgefallenn Irrunge des Saltzkauffts halber,
und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs
zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornen Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn vnnd Furstenn, eins, vnnd den gemeynenn Pfennernn zu Allenndorff in Sodenn anndertheils,
zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn und Fürsten, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden auf der anderen Seite
Erkennenn vnnd bescheidenn die hierinndenn benente nidergesetztenn vonn der Ritter: vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, vff gethane klage, anntwort, furgelegtenn vertrage hieuor durch S.
erkennen und bescheiden die hierin benannten Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, auf getane Klage, Antwort, vorgelegten Vertrag, den zuvor durch Seine
G. vnnd Partheyenn genommenn Proba, vnnd alles annder mündtliches vnnd schrifftliches beider theil furtragenn, auch vff geschene bewilligung vnnd nach gestaltenn sachenn, das vff der Pfenner begerenn, das kauffgeldt, vor ein pfanne Saltzes, als die vier thaler vnnd zwene guldenn Muntz, zehenn alb, noch zur zeitt vonn gemeiner Lanndtschafft wegenn nicht zubewilligenn sey, Sonnder solle bey dem kauffgelde nemblich zweyenn thalernn vnnd vier güldenn muntz,
Gnaden und die Parteien erhobenen Beweis (Proba) und alles andere mündliche und schriftliche Vorbringen beider Teile, auch auf geschehene Bewilligung und nach Gestalt der Sache, dass auf der Pfänner Begehren das Kaufgeld für eine Pfanne Salz, nämlich die vier Taler und zwei Gulden Münze, zehn Albus, zur Zeit noch von der gemeinen Landschaft wegen nicht zu bewilligen sei, sondern es solle bei dem Kaufgeld, nämlich zwei Talern und vier Gulden Münze,
laut des vertrags nachmahls pleibenn, Vonn wegenn Jorgenn vonn Kolmetsch vnnd aus seinem geheis, hab Ich Rudolff Schennck dis vnnderschrieben, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolff Schennck, Johann Riedesell Erbmarschalck,Läuft auf der nächsten Seite weiter
laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,
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Bl. 248rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitelaut des vertrags nachmahls pleibenn, Vonn wegenn Jorgenn vonn Kolmetsch vnnd aus seinem geheis, hab Ich Rudolff Schennck dis vnnderschrieben, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolff Schennck, Johann Riedesell Erbmarschalck,
laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,
Heydennrich vonn Kalennberge, Hartmann Sichlern1[?], Ludewig vonn Baumbach zu Binsfurt, Johann Eysermann doctor, Jorge Nußpicker, Johann Nordeck, Cassell, Ludewig Hoch Burgermeister, Johann Schweigk2[?], Christoffer Lindell3[?], Virgilius Schwann Burgermeister zu Marpurgk.
Heydenrich von Kalenberg, Hartmann Sichler[?], Ludewig von Baumbach zu Binsfurt, Johann Eysermann, Doktor, Jorge Nußpicker, Johann Nordeck, Kassel: Ludewig Hoch, Bürgermeister, Johann Schweigk[?], Christoffer Lindell[?], Virgilius Schwann, Bürgermeister zu Marburg.
Johann Blanckennheim, Caspar Geyßell gebettenn vnnderschrieben von Meissen, Jacob vonn Naumheim auch gebettenn vnderschrieben.
Johann Blanckenheim, Caspar Geyßell, auf Bitten unterschrieben von Meissen, Jacob von Naumheim, auch auf Bitten unterschrieben.
Heintz Koch zu Homberge Burgermeister, Eschwege gebettenne die vnnderschreibenn.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Heintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben die
Unsichere Lesungen
- Sichlern — Familienname unsicher
- Schweigk — Endung unsicher
- Lindell — Anlaut L/C
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Bl. 248vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHeintz Koch zu Homberge Burgermeister, Eschwege gebettenne die vnnderschreibenn.
Heintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben die
Mertin Koch Burgermeister Hanns Scheffer Annthonius Schombach Burgermeister zu Alsfeldt Johann Scherer, Henrich Bodennhausenn zu Grebennstein, Johann Dithmar zu Grebennstein, Jost Geiltz zu Wolffhagenn Ludewigk Boddicker1, Cuntz Scheybe, } vonn Nidda, Hanns Wentzell } Dis Vrtheil ist wie sich gepürt, Inn Jegennwerttigkeit hochermeltes vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrn geschicktenn volmechtigenn anwalde,
Mertin Koch, Bürgermeister, Hans Scheffer; Anthonius Schombach, Bürgermeister zu Alsfeld, Johann Scherer; Henrich Bodenhausen zu Grebenstein, Johann Dithmar zu Grebenstein; Jost Geiltz zu Wolfhagen; Ludewig Boddicker, Cuntz Scheybe, } von Nidda, Hans Wentzell }. Dieses Urteil ist, wie es sich gebührt, in Gegenwart der von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn geschickten bevollmächtigten Anwälte
vnnd in vnngehorsambs ausenpleibenn der Pfenner vf letzlichen zu Cassell genommenen vnnd bewilligtenn Abschiedt, eroffent vnnd ausgesprochenn, Des zu vhrkunde habenn wir Jörge vonn Kolmetsch Stadthaltter annder Lohn,
und im ungehorsamen Ausbleiben der Pfänner, entgegen dem zuletzt zu Kassel genommenen und bewilligten Abschied, eröffnet und ausgesprochen worden. Zur Urkunde dessen haben wir, Jörge von Kolmetsch, Statthalter an der Lahn,
Burgermeister vnnd Raths der Stadtt Marpurgk obgenanndt vnnser Ringkpietschafft vnd Inngesiegell hierauff getruckt, Geschehenn vnnd gebenn am Mittwochenn nach Catharine, anno Domini 1539.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.
Unsichere Lesungen
- Boddicker — Vokal i/ü unsicher
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 503
Bl. 249rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteBurgermeister vnnd Raths der Stadtt Marpurgk obgenanndt vnnser Ringkpietschafft vnd Inngesiegell hierauff getruckt, Geschehenn vnnd gebenn am Mittwochenn nach Catharine, anno Domini 1539.
Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.
Seit Sonntags nach Seueri Anno 39. seinde Gemeine Pfenner, zu Allenndorff vff dem Rathause beyeinander versamblet gewesenn, vnnd habenn nach bewegung allerley vor nutz vnnd notwendigk anngesehenn, vnd beuohlenn, das alle auslenndische Pfenner auff den Mittwochenn nach Omnium Sanctorum einzukommenn,
Seit dem Sonntag nach Severi (26. Oktober) im Jahr 1539 sind die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach Erwägung allerlei Dinge es für nützlich und notwendig angesehen und befohlen, dass alle auswärtigen Pfänner auf den Mittwoch nach Allerheiligen (5. November) einzukommen
solttenn gefordert vnnd beschriebenn werden, Welche folgennts Donnerstags auch semptlich vnnd sonnderlich auff volgennde schrifft, meinung vnnd Instruction einhelliglich geschlossenn, vnnd die schrifft Irem gnedigen Furstenn vnnd Herrnn durch den Stadtschreiber vnndertheniglich behenndigenn lassenn, Anntwortt auff die furgeschlagenne mittell der Lanndtstennde.
aufgefordert und beschrieben werden sollten; welche danach am Donnerstag auch samt und sonders die folgende Schrift, Meinung und Instruktion einhellig beschlossen und die Schrift ihrem gnädigen Fürsten und Herrn durch den Stadtschreiber untertäniglich haben aushändigen lassen. Antwort auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände.
Dem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer
S. 504
Bl. 249vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteDem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.
Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer
G. seinde Vnsere pflichtwillige gehorsame diennste zuuor, Gnediger Herr, zu hinlegunge Itziger vnnd kunfftiger Irrunge vnd misuerstennde, so sich zwischenn E.
Gnaden sind unsere pflichtwilligen, gehorsamen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, zur Beilegung jetziger und künftiger Irrungen und Missverständnisse, die sich zwischen Euer
G. vnnd vnns den gemeinenn Pfennernn erhabenn, vnnd kunfftigk erhebenn möchttenn, Habenn wir vnns semptlich, beide Inn: vnnd auslenndische Pfenner vff die gethanenn vnnd vbergebene furschlege Im abschiedt Sambstages nach Galli gegebenn, verleibt,
Gnaden und uns, den gemeinen Pfännern, erhoben haben und künftig erheben möchten, haben wir uns sämtlich, sowohl in- als auch ausländische Pfänner, auf die getanen und übergebenen Vorschläge, die im Abschied vom Samstag nach Galli (18. Oktober) gegeben und einverleibt sind,
einmütiglich vnnd nebenn dem anngehanngenenn durch der Ritter vnd Lanndtschafft, ausspruch, Wo die nicht annzunehmen, als dann durch vnns anndere der sache dienlich furzuschlagenn, enndtschlossenn, vnnd vereiniget, Damit Je nicht E.
einmütig, und neben dem angehängten Ausspruch der Ritter- und Landschaft, dass, wenn diese nicht anzunehmen seien, alsdann durch uns andere, der Sache dienliche, vorzuschlagen seien, entschlossen und vereinigt, damit ja nicht Euer
G. noch Jemanndts annders sagen dorffe, das wir E.
Gnaden noch jemand anders sagen dürfe, dass wir Euer
G. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,
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Bl. 250rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,
Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,
vermerckt werdenn möchten, gerne volgenn vnnd fordernn wolttenn, Dieweil aber nun die mittell vnnd wege, so sich disfals vnnsers erachttenns beidt E.
wie man merken möchte, gern folgen und fördern wollten. Weil aber nun die Mittel und Wege, die in diesem Fall unseres Erachtens sowohl Euer
G. vnnd auch vns dienen möchttenn, ohnne vorgehennde Caution, wo sie Irenn fortganngk nicht, des wir vnns doch nicht versehen1[?] wollenn, wo sie annders vonn E.
Gnaden als auch uns dienen möchten, ohne vorausgehende Kaution (Sicherheit), falls sie ihren Fortgang nicht erreichen möchten, was wir uns doch nicht versehen[?] wollen, wenn sie anders von Euer
G. recht bedachtt, erreichenn möchttenn, so naw in der eyle nicht dargethann, vnnd enndtlichenn gehanndelt vnnd geschlossenn mögenn werdenn, vnnd die zeitt in welcher die Pfenner gegebenenn abschiedt nach,
Gnaden recht bedacht werden, so genau in der Eile nicht dargetan und endgültig verhandelt und beschlossen werden können, und die Zeit, in welcher die Pfänner dem gegebenen Abschied nach
enndtwedder der verfastenn Rechtfertigung zu volgenn, oder aber in die vorgeschlagene oder annder mittell Innhaltts dem abschiede zu willigen fast kurtz, So bittenn die Pfenner ganntz vnndertheniglich, E.
entweder der verfassten Rechtfertigung (dem Rechtsverfahren) zu folgen oder aber in die vorgeschlagenen oder andere Mittel nach Inhalt des Abschieds zu willigen haben, recht kurz ist, so bitten die Pfänner ganz untertäniglich, Euer
G. wollenn vor erst der sache zu gutt, solche frist in welcher die bewilligung geschehenn, oder aber rechtlich procedirt werdenn soll, zwenn Monatt oder zum wenigstenn die zeitt vnnd weyl wir der vorgeschlagenenn mittell halbenn, mitt E.
Gnaden wollen zuerst, der Sache zugute, solche Frist, in welcher die Bewilligung geschehen oder aber rechtlich prozediert werden soll, um zwei Monate oder zum wenigsten um die Zeit und Weile, in der wir wegen der vorgeschlagenen Mittel mit Euer
G. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,
Unsichere Lesungen
- versehen — Wortende abgekürzt/undeutlich
S. 506
Bl. 250vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
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Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,
auch das es im Saltzsiedenn vnnd verkauffenn, zu forderung gemeiner Lanndtschafft dem vertrage gemes gehalttenn werde, gnediglich verschaffen, bisolanng das ein annder wegk enndtschlossenn, volnzogenn, versieglet, geliefert, vnnd vonn allenn theilenn anngenommenn, vnnd damit solchs desto bequemer geschehenn, vnnd E.
auch gnädiglich verschaffen, dass es im Salzsieden und -verkaufen zur Förderung der gemeinen Landschaft dem Vertrag gemäß gehalten werde, bis solange ein anderer Weg beschlossen, vollzogen, besiegelt, geliefert und von allen Teilen angenommen ist; und damit solches desto bequemer geschehe und Euer
G. eigener personn vnbeschweret, weniger mit der hanndellung enndtrust werdenn möchtte, vnnd doch eines Jedenn notturfft gehort, vnnd dem vertrage vnnachtteiligk zu gutenn wegenn, damit die zwey Saltzwergk samptlich oder vnnderschiedenntlich, E.
Gnaden in eigener Person unbeschwert bleibe, noch weniger mit der Verhandlung belästigt werden möchte, und doch eines jeden Notdurft gehört und, dem Vertrag unnachteilig, zu guten Wegen gebracht werde, damit die zwei Salzwerke gesamt oder unterschiedlich Euer
G. vnnd denn Pfennern zu nutz stehenn, vnnd Regirt werdenn möchttenn, So bittenn wir Pfenner vnndertheniglich, E.
Gnaden und den Pfännern zu Nutzen stehen und regiert werden möchten, so bitten wir Pfänner untertäniglich, Euer
G. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer