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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 498

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 498 · Bl. 246v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 498

Bl. 246vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

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Fortsetzung von der vorigen Seitenoch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,

noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,

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wie das ausgemessenn werdenn soll zu machen begert, vnnser vnnderthenig bedennckenn angezeigt, auch darauff s. f. gl. gnedig anntwortt enndtpfangen, dabey wir es dieser zeit auch pleibenn lassenn, vnnd so darzu zuuerordenenn vonn nötenn ist, Als dann darzu Rudolff Schennckenn, Balthasar Diedenn, vnnd die beide Burgermeister zu Cassell vnnd Eschwech, bey solcher Eiche des masses zu sein, vonn der Lanndtschafft wegenn verordenet, Inn zuuersicht, sie werdenn dem also nachkommenn, Zu vrkunde seindt dieser verabschiedungs brieue zwene gleichs lauts gemacht, dero einer vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, vnnd der ander den gemeinenn Pfennernn zum Sodenn bey Allenndorff, zugestellet, vnnd vonn vnns Jörgenn vonn Kolmetschenn, vnnd Hermann vonn der Malspurgk, vonn wegenn der vonn der Ritterschafft,Läuft auf der nächsten Seite weiter

wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,

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