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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 500–509

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 500–509 · Bl. 247v–252r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 500

Bl. 247vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd vonn vnns Burgermeister vnnd Rath alhie zu Cassell, als vonn wegenn dero vonn den Stedtenn vns Irer bitt willenn, Doch vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn ohne schadenn, mit vnnsernn Ringkpitschirenn, vnnd gemeinem Stadt Siegill versieglet wordenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell, am Sonntage nach Galli Anno 1539 In sachenn der furgefallenn Irrunge des Saltzkauffts halber,

und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs

2

zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornen Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn vnnd Furstenn, eins, vnnd den gemeynenn Pfennernn zu Allenndorff in Sodenn anndertheils,

zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn und Fürsten, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden auf der anderen Seite

3

Erkennenn vnnd bescheidenn die hierinndenn benente nidergesetztenn vonn der Ritter: vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, vff gethane klage, anntwort, furgelegtenn vertrage hieuor durch S.

erkennen und bescheiden die hierin benannten Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, auf getane Klage, Antwort, vorgelegten Vertrag, den zuvor durch Seine

4

F.

Fürstliche

5

G. vnnd Partheyenn genommenn Proba, vnnd alles annder mündtliches vnnd schrifftliches beider theil furtragenn, auch vff geschene bewilligung vnnd nach gestaltenn sachenn, das vff der Pfenner begerenn, das kauffgeldt, vor ein pfanne Saltzes, als die vier thaler vnnd zwene guldenn Muntz, zehenn alb, noch zur zeitt vonn gemeiner Lanndtschafft wegenn nicht zubewilligenn sey, Sonnder solle bey dem kauffgelde nemblich zweyenn thalernn vnnd vier güldenn muntz,

Gnaden und die Parteien erhobenen Beweis (Proba) und alles andere mündliche und schriftliche Vorbringen beider Teile, auch auf geschehene Bewilligung und nach Gestalt der Sache, dass auf der Pfänner Begehren das Kaufgeld für eine Pfanne Salz, nämlich die vier Taler und zwei Gulden Münze, zehn Albus, zur Zeit noch von der gemeinen Landschaft wegen nicht zu bewilligen sei, sondern es solle bei dem Kaufgeld, nämlich zwei Talern und vier Gulden Münze,

6

laut des vertrags nachmahls pleibenn, Vonn wegenn Jorgenn vonn Kolmetsch vnnd aus seinem geheis, hab Ich Rudolff Schennck dis vnnderschrieben, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolff Schennck, Johann Riedesell Erbmarschalck,Läuft auf der nächsten Seite weiter

laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,

S. 501

Bl. 248rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitelaut des vertrags nachmahls pleibenn, Vonn wegenn Jorgenn vonn Kolmetsch vnnd aus seinem geheis, hab Ich Rudolff Schennck dis vnnderschrieben, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolff Schennck, Johann Riedesell Erbmarschalck,

laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,

2

Heydennrich vonn Kalennberge, Hartmann Sichlern1[?], Ludewig vonn Baumbach zu Binsfurt, Johann Eysermann doctor, Jorge Nußpicker, Johann Nordeck, Cassell, Ludewig Hoch Burgermeister, Johann Schweigk2[?], Christoffer Lindell3[?], Virgilius Schwann Burgermeister zu Marpurgk.

Heydenrich von Kalenberg, Hartmann Sichler[?], Ludewig von Baumbach zu Binsfurt, Johann Eysermann, Doktor, Jorge Nußpicker, Johann Nordeck, Kassel: Ludewig Hoch, Bürgermeister, Johann Schweigk[?], Christoffer Lindell[?], Virgilius Schwann, Bürgermeister zu Marburg.

3

Johann Blanckennheim, Caspar Geyßell gebettenn vnnderschrieben von Meissen, Jacob vonn Naumheim auch gebettenn vnderschrieben.

Johann Blanckenheim, Caspar Geyßell, auf Bitten unterschrieben von Meissen, Jacob von Naumheim, auch auf Bitten unterschrieben.

4

Heintz Koch zu Homberge Burgermeister, Eschwege gebettenne die vnnderschreibenn.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Heintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben die

Unsichere Lesungen

  1. Sichlern — Familienname unsicher
  2. Schweigk — Endung unsicher
  3. Lindell — Anlaut L/C

S. 502

Bl. 248vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHeintz Koch zu Homberge Burgermeister, Eschwege gebettenne die vnnderschreibenn.

Heintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben die

2

Mertin Koch Burgermeister Hanns Scheffer Annthonius Schombach Burgermeister zu Alsfeldt Johann Scherer, Henrich Bodennhausenn zu Grebennstein, Johann Dithmar zu Grebennstein, Jost Geiltz zu Wolffhagenn Ludewigk Boddicker1, Cuntz Scheybe, } vonn Nidda, Hanns Wentzell } Dis Vrtheil ist wie sich gepürt, Inn Jegennwerttigkeit hochermeltes vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrn geschicktenn volmechtigenn anwalde,

Mertin Koch, Bürgermeister, Hans Scheffer; Anthonius Schombach, Bürgermeister zu Alsfeld, Johann Scherer; Henrich Bodenhausen zu Grebenstein, Johann Dithmar zu Grebenstein; Jost Geiltz zu Wolfhagen; Ludewig Boddicker, Cuntz Scheybe, } von Nidda, Hans Wentzell }. Dieses Urteil ist, wie es sich gebührt, in Gegenwart der von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn geschickten bevollmächtigten Anwälte

3

vnnd in vnngehorsambs ausenpleibenn der Pfenner vf letzlichen zu Cassell genommenen vnnd bewilligtenn Abschiedt, eroffent vnnd ausgesprochenn, Des zu vhrkunde habenn wir Jörge vonn Kolmetsch Stadthaltter annder Lohn,

und im ungehorsamen Ausbleiben der Pfänner, entgegen dem zuletzt zu Kassel genommenen und bewilligten Abschied, eröffnet und ausgesprochen worden. Zur Urkunde dessen haben wir, Jörge von Kolmetsch, Statthalter an der Lahn,

4

Burgermeister vnnd Raths der Stadtt Marpurgk obgenanndt vnnser Ringkpietschafft vnd Inngesiegell hierauff getruckt, Geschehenn vnnd gebenn am Mittwochenn nach Catharine, anno Domini 1539.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.

Unsichere Lesungen

  1. Boddicker — Vokal i/ü unsicher

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 503

Bl. 249rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBurgermeister vnnd Raths der Stadtt Marpurgk obgenanndt vnnser Ringkpietschafft vnd Inngesiegell hierauff getruckt, Geschehenn vnnd gebenn am Mittwochenn nach Catharine, anno Domini 1539.

Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.

2

Seit Sonntags nach Seueri Anno 39. seinde Gemeine Pfenner, zu Allenndorff vff dem Rathause beyeinander versamblet gewesenn, vnnd habenn nach bewegung allerley vor nutz vnnd notwendigk anngesehenn, vnd beuohlenn, das alle auslenndische Pfenner auff den Mittwochenn nach Omnium Sanctorum einzukommenn,

Seit dem Sonntag nach Severi (26. Oktober) im Jahr 1539 sind die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach Erwägung allerlei Dinge es für nützlich und notwendig angesehen und befohlen, dass alle auswärtigen Pfänner auf den Mittwoch nach Allerheiligen (5. November) einzukommen

3

solttenn gefordert vnnd beschriebenn werden, Welche folgennts Donnerstags auch semptlich vnnd sonnderlich auff volgennde schrifft, meinung vnnd Instruction einhelliglich geschlossenn, vnnd die schrifft Irem gnedigen Furstenn vnnd Herrnn durch den Stadtschreiber vnndertheniglich behenndigenn lassenn, Anntwortt auff die furgeschlagenne mittell der Lanndtstennde.

aufgefordert und beschrieben werden sollten; welche danach am Donnerstag auch samt und sonders die folgende Schrift, Meinung und Instruktion einhellig beschlossen und die Schrift ihrem gnädigen Fürsten und Herrn durch den Stadtschreiber untertäniglich haben aushändigen lassen. Antwort auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände.

4

Dem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer

S. 504

Bl. 249vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. seinde Vnsere pflichtwillige gehorsame diennste zuuor, Gnediger Herr, zu hinlegunge Itziger vnnd kunfftiger Irrunge vnd misuerstennde, so sich zwischenn E.

Gnaden sind unsere pflichtwilligen, gehorsamen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, zur Beilegung jetziger und künftiger Irrungen und Missverständnisse, die sich zwischen Euer

4

F.

Fürstlichen

5

G. vnnd vnns den gemeinenn Pfennernn erhabenn, vnnd kunfftigk erhebenn möchttenn, Habenn wir vnns semptlich, beide Inn: vnnd auslenndische Pfenner vff die gethanenn vnnd vbergebene furschlege Im abschiedt Sambstages nach Galli gegebenn, verleibt,

Gnaden und uns, den gemeinen Pfännern, erhoben haben und künftig erheben möchten, haben wir uns sämtlich, sowohl in- als auch ausländische Pfänner, auf die getanen und übergebenen Vorschläge, die im Abschied vom Samstag nach Galli (18. Oktober) gegeben und einverleibt sind,

6

einmütiglich vnnd nebenn dem anngehanngenenn durch der Ritter vnd Lanndtschafft, ausspruch, Wo die nicht annzunehmen, als dann durch vnns anndere der sache dienlich furzuschlagenn, enndtschlossenn, vnnd vereiniget, Damit Je nicht E.

einmütig, und neben dem angehängten Ausspruch der Ritter- und Landschaft, dass, wenn diese nicht anzunehmen seien, alsdann durch uns andere, der Sache dienliche, vorzuschlagen seien, entschlossen und vereinigt, damit ja nicht Euer

7

F.

Fürstliche

8

G. noch Jemanndts annders sagen dorffe, das wir E.

Gnaden noch jemand anders sagen dürfe, dass wir Euer

9

F.

Fürstlichen

10

G. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,

S. 505

Bl. 250rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,

Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,

2

vermerckt werdenn möchten, gerne volgenn vnnd fordernn wolttenn, Dieweil aber nun die mittell vnnd wege, so sich disfals vnnsers erachttenns beidt E.

wie man merken möchte, gern folgen und fördern wollten. Weil aber nun die Mittel und Wege, die in diesem Fall unseres Erachtens sowohl Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. vnnd auch vns dienen möchttenn, ohnne vorgehennde Caution, wo sie Irenn fortganngk nicht, des wir vnns doch nicht versehen1[?] wollenn, wo sie annders vonn E.

Gnaden als auch uns dienen möchten, ohne vorausgehende Kaution (Sicherheit), falls sie ihren Fortgang nicht erreichen möchten, was wir uns doch nicht versehen[?] wollen, wenn sie anders von Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. recht bedachtt, erreichenn möchttenn, so naw in der eyle nicht dargethann, vnnd enndtlichenn gehanndelt vnnd geschlossenn mögenn werdenn, vnnd die zeitt in welcher die Pfenner gegebenenn abschiedt nach,

Gnaden recht bedacht werden, so genau in der Eile nicht dargetan und endgültig verhandelt und beschlossen werden können, und die Zeit, in welcher die Pfänner dem gegebenen Abschied nach

7

enndtwedder der verfastenn Rechtfertigung zu volgenn, oder aber in die vorgeschlagene oder annder mittell Innhaltts dem abschiede zu willigen fast kurtz, So bittenn die Pfenner ganntz vnndertheniglich, E.

entweder der verfassten Rechtfertigung (dem Rechtsverfahren) zu folgen oder aber in die vorgeschlagenen oder andere Mittel nach Inhalt des Abschieds zu willigen haben, recht kurz ist, so bitten die Pfänner ganz untertäniglich, Euer

8

F.

Fürstliche

9

G. wollenn vor erst der sache zu gutt, solche frist in welcher die bewilligung geschehenn, oder aber rechtlich procedirt werdenn soll, zwenn Monatt oder zum wenigstenn die zeitt vnnd weyl wir der vorgeschlagenenn mittell halbenn, mitt E.

Gnaden wollen zuerst, der Sache zugute, solche Frist, in welcher die Bewilligung geschehen oder aber rechtlich prozediert werden soll, um zwei Monate oder zum wenigsten um die Zeit und Weile, in der wir wegen der vorgeschlagenen Mittel mit Euer

10

F.

Fürstlichen

11

G. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,

Unsichere Lesungen

  1. versehen — Wortende abgekürzt/undeutlich

S. 506

Bl. 250vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,

Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,

2

auch das es im Saltzsiedenn vnnd verkauffenn, zu forderung gemeiner Lanndtschafft dem vertrage gemes gehalttenn werde, gnediglich verschaffen, bisolanng das ein annder wegk enndtschlossenn, volnzogenn, versieglet, geliefert, vnnd vonn allenn theilenn anngenommenn, vnnd damit solchs desto bequemer geschehenn, vnnd E.

auch gnädiglich verschaffen, dass es im Salzsieden und -verkaufen zur Förderung der gemeinen Landschaft dem Vertrag gemäß gehalten werde, bis solange ein anderer Weg beschlossen, vollzogen, besiegelt, geliefert und von allen Teilen angenommen ist; und damit solches desto bequemer geschehe und Euer

3

F.

Fürstliche

4

G. eigener personn vnbeschweret, weniger mit der hanndellung enndtrust werdenn möchtte, vnnd doch eines Jedenn notturfft gehort, vnnd dem vertrage vnnachtteiligk zu gutenn wegenn, damit die zwey Saltzwergk samptlich oder vnnderschiedenntlich, E.

Gnaden in eigener Person unbeschwert bleibe, noch weniger mit der Verhandlung belästigt werden möchte, und doch eines jeden Notdurft gehört und, dem Vertrag unnachteilig, zu guten Wegen gebracht werde, damit die zwei Salzwerke gesamt oder unterschiedlich Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnnd denn Pfennern zu nutz stehenn, vnnd Regirt werdenn möchttenn, So bittenn wir Pfenner vnndertheniglich, E.

Gnaden und den Pfännern zu Nutzen stehen und regiert werden möchten, so bitten wir Pfänner untertäniglich, Euer

7

F.

Fürstliche

8

G. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer

S. 507

Bl. 251rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.

Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. vnnd vnns vnnderhanndtler sein möchttenn, vnnd E.

Gnaden und uns Unterhändler sein möchten, und Euer

4

F.

Fürstlichen

5

G. gemüt wiederumb vff die vorschlege, so wir E.

Gnaden Gemüt wiederum auf die Vorschläge, die wir Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. in vnnderthenigkeit thun werdenn, annzeigtenn, gnediglich gönnenn vnnd gebenn, ob durch dieselbige vnnd beiderseitts gethane furschlege, gesucht vnnd verhanndelt könntte werdenn, das E.

Gnaden in Untertänigkeit tun werden, anzeigten, gnädiglich gönnen und geben, ob durch dieselben und die beiderseits getanen Vorschläge gesucht und verhandelt werden könnte, was Euer

8

F.

Fürstlichen

9

G. derenn Lanndt vnnd Leutenn, auch gemeinenn Pfennernn forderlich vnnd durch diese hanndelung in anndere wege geschrittenn werdenn möchtte, Welche wir vermutlichenn so sie troffenn, desto stadtlicher vnnd grundtlicher dem vnverstenndigenn hauffenn gemeiner Pfenner vorzuhaltenn, sie zuberichttenn,

Gnaden, deren Land und Leuten, auch den gemeinen Pfännern förderlich sei, und durch diese Verhandlung zu anderen Wegen geschritten werden möchte; welche wir vermutlich, wenn sie getroffen werden, desto stattlicher und gründlicher dem unverständigen Haufen der gemeinen Pfänner vorzuhalten, sie zu berichten

10

vnnd fernner mit Irer aller bewilligung enndtlichenn durch die vnnderhenndtler zuschliessenn hettenn, dardurch alle misuerstennde, schadenn vnnd vnnlust, so teglich Je mehr vnnd mehr Innreissenn möchttenn, zu ewigenn tagenn verhüetet, vnnd zu friedt abgethann möchttenn werdenn, vnnd wo solches allennthalbenn, wie gebettenn, E.

und ferner mit ihrer aller Bewilligung endgültig durch die Unterhändler abzuschließen hätten, wodurch alle Missverständnisse, Schäden und Unlust, die täglich je mehr und mehr einreißen möchten, auf ewige Zeiten verhütet und in Frieden abgetan werden möchten; und wenn solches allenthalben, wie gebeten, von Euer

11

F.

Fürstlichen

12

G. gnediglich ruthenn1[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,

Unsichere Lesungen

  1. ruthenn — Lesung unklar, evtl. rathenn

S. 508

Bl. 251vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnediglich ruthenn[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,

Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,

2

dergleichenn den Pfennernn auch etzliche darzu zugebenn gnediglich vergönnenn, die, wie gemelt, die sachenn, doch dem vertrage vnnachteiligk, vnnderhanndtlenn mögenn, Das wir vff gegebenenn abscheidt habenn E.

desgleichen den Pfännern auch gnädiglich zu vergönnen, etliche dazu beizugeben, die, wie gemeldet, die Sache, doch dem Vertrag unnachteilig, unterhandeln mögen. Das haben wir auf den gegebenen Abschied Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. in vnnderthenigkeit nicht wissenn zuuerhalttenn, vnnd sein sonnstenn E.

Gnaden in Untertänigkeit nicht vorzuenthalten gewusst, und sind sonst Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vber die pflichtt in alle wege zudienenn willigk, Damit E.

Gnaden über die Pflicht hinaus in jeder Weise zu dienen willig. Damit seien Euer

7

F.

Fürstliche

8

G.

Gnaden

9

Gott dem Herrnn in Christlichem Regiment beuohlenn, Datum Allenndorff Sonnabendts am achtten Aller heiligenn anno 39.

Gott dem Herrn in christlichem Regiment befohlen. Gegeben zu Allendorf am Samstag, am Oktavtag von Allerheiligen (8. November) im Jahr 1539.

10

E.

Euer

11

F.

Fürstlichen

12

G. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,

S. 509

Bl. 252rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff1 Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,

Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,

2

sonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut2[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

Unsichere Lesungen

  1. vff — Wort durchstrichen?
  2. Zeut — Lesung unsicher

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