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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 505

Der Weg zur Verpachtung · S. 505 · Bl. 250r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 505

Bl. 250rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,

Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,

2

vermerckt werdenn möchten, gerne volgenn vnnd fordernn wolttenn, Dieweil aber nun die mittell vnnd wege, so sich disfals vnnsers erachttenns beidt E.

wie man merken möchte, gern folgen und fördern wollten. Weil aber nun die Mittel und Wege, die in diesem Fall unseres Erachtens sowohl Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. vnnd auch vns dienen möchttenn, ohnne vorgehennde Caution, wo sie Irenn fortganngk nicht, des wir vnns doch nicht versehen1[?] wollenn, wo sie annders vonn E.

Gnaden als auch uns dienen möchten, ohne vorausgehende Kaution (Sicherheit), falls sie ihren Fortgang nicht erreichen möchten, was wir uns doch nicht versehen[?] wollen, wenn sie anders von Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. recht bedachtt, erreichenn möchttenn, so naw in der eyle nicht dargethann, vnnd enndtlichenn gehanndelt vnnd geschlossenn mögenn werdenn, vnnd die zeitt in welcher die Pfenner gegebenenn abschiedt nach,

Gnaden recht bedacht werden, so genau in der Eile nicht dargetan und endgültig verhandelt und beschlossen werden können, und die Zeit, in welcher die Pfänner dem gegebenen Abschied nach

7

enndtwedder der verfastenn Rechtfertigung zu volgenn, oder aber in die vorgeschlagene oder annder mittell Innhaltts dem abschiede zu willigen fast kurtz, So bittenn die Pfenner ganntz vnndertheniglich, E.

entweder der verfassten Rechtfertigung (dem Rechtsverfahren) zu folgen oder aber in die vorgeschlagenen oder andere Mittel nach Inhalt des Abschieds zu willigen haben, recht kurz ist, so bitten die Pfänner ganz untertäniglich, Euer

8

F.

Fürstliche

9

G. wollenn vor erst der sache zu gutt, solche frist in welcher die bewilligung geschehenn, oder aber rechtlich procedirt werdenn soll, zwenn Monatt oder zum wenigstenn die zeitt vnnd weyl wir der vorgeschlagenenn mittell halbenn, mitt E.

Gnaden wollen zuerst, der Sache zugute, solche Frist, in welcher die Bewilligung geschehen oder aber rechtlich prozediert werden soll, um zwei Monate oder zum wenigsten um die Zeit und Weile, in der wir wegen der vorgeschlagenen Mittel mit Euer

10

F.

Fürstlichen

11

G. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,

Unsichere Lesungen

  1. versehen — Wortende abgekürzt/undeutlich

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