Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 505–514
Der Weg zur Verpachtung · S. 505–514 · Bl. 250r–254v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 505
Bl. 250rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,
Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,
vermerckt werdenn möchten, gerne volgenn vnnd fordernn wolttenn, Dieweil aber nun die mittell vnnd wege, so sich disfals vnnsers erachttenns beidt E.
wie man merken möchte, gern folgen und fördern wollten. Weil aber nun die Mittel und Wege, die in diesem Fall unseres Erachtens sowohl Euer
G. vnnd auch vns dienen möchttenn, ohnne vorgehennde Caution, wo sie Irenn fortganngk nicht, des wir vnns doch nicht versehen1[?] wollenn, wo sie annders vonn E.
Gnaden als auch uns dienen möchten, ohne vorausgehende Kaution (Sicherheit), falls sie ihren Fortgang nicht erreichen möchten, was wir uns doch nicht versehen[?] wollen, wenn sie anders von Euer
G. recht bedachtt, erreichenn möchttenn, so naw in der eyle nicht dargethann, vnnd enndtlichenn gehanndelt vnnd geschlossenn mögenn werdenn, vnnd die zeitt in welcher die Pfenner gegebenenn abschiedt nach,
Gnaden recht bedacht werden, so genau in der Eile nicht dargetan und endgültig verhandelt und beschlossen werden können, und die Zeit, in welcher die Pfänner dem gegebenen Abschied nach
enndtwedder der verfastenn Rechtfertigung zu volgenn, oder aber in die vorgeschlagene oder annder mittell Innhaltts dem abschiede zu willigen fast kurtz, So bittenn die Pfenner ganntz vnndertheniglich, E.
entweder der verfassten Rechtfertigung (dem Rechtsverfahren) zu folgen oder aber in die vorgeschlagenen oder andere Mittel nach Inhalt des Abschieds zu willigen haben, recht kurz ist, so bitten die Pfänner ganz untertäniglich, Euer
G. wollenn vor erst der sache zu gutt, solche frist in welcher die bewilligung geschehenn, oder aber rechtlich procedirt werdenn soll, zwenn Monatt oder zum wenigstenn die zeitt vnnd weyl wir der vorgeschlagenenn mittell halbenn, mitt E.
Gnaden wollen zuerst, der Sache zugute, solche Frist, in welcher die Bewilligung geschehen oder aber rechtlich prozediert werden soll, um zwei Monate oder zum wenigsten um die Zeit und Weile, in der wir wegen der vorgeschlagenen Mittel mit Euer
G. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,
Unsichere Lesungen
- versehen — Wortende abgekürzt/undeutlich
S. 506
Bl. 250vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,
Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,
auch das es im Saltzsiedenn vnnd verkauffenn, zu forderung gemeiner Lanndtschafft dem vertrage gemes gehalttenn werde, gnediglich verschaffen, bisolanng das ein annder wegk enndtschlossenn, volnzogenn, versieglet, geliefert, vnnd vonn allenn theilenn anngenommenn, vnnd damit solchs desto bequemer geschehenn, vnnd E.
auch gnädiglich verschaffen, dass es im Salzsieden und -verkaufen zur Förderung der gemeinen Landschaft dem Vertrag gemäß gehalten werde, bis solange ein anderer Weg beschlossen, vollzogen, besiegelt, geliefert und von allen Teilen angenommen ist; und damit solches desto bequemer geschehe und Euer
G. eigener personn vnbeschweret, weniger mit der hanndellung enndtrust werdenn möchtte, vnnd doch eines Jedenn notturfft gehort, vnnd dem vertrage vnnachtteiligk zu gutenn wegenn, damit die zwey Saltzwergk samptlich oder vnnderschiedenntlich, E.
Gnaden in eigener Person unbeschwert bleibe, noch weniger mit der Verhandlung belästigt werden möchte, und doch eines jeden Notdurft gehört und, dem Vertrag unnachteilig, zu guten Wegen gebracht werde, damit die zwei Salzwerke gesamt oder unterschiedlich Euer
G. vnnd denn Pfennern zu nutz stehenn, vnnd Regirt werdenn möchttenn, So bittenn wir Pfenner vnndertheniglich, E.
Gnaden und den Pfännern zu Nutzen stehen und regiert werden möchten, so bitten wir Pfänner untertäniglich, Euer
G. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer
S. 507
Bl. 251rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.
Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer
G. vnnd vnns vnnderhanndtler sein möchttenn, vnnd E.
Gnaden und uns Unterhändler sein möchten, und Euer
G. gemüt wiederumb vff die vorschlege, so wir E.
Gnaden Gemüt wiederum auf die Vorschläge, die wir Euer
G. in vnnderthenigkeit thun werdenn, annzeigtenn, gnediglich gönnenn vnnd gebenn, ob durch dieselbige vnnd beiderseitts gethane furschlege, gesucht vnnd verhanndelt könntte werdenn, das E.
Gnaden in Untertänigkeit tun werden, anzeigten, gnädiglich gönnen und geben, ob durch dieselben und die beiderseits getanen Vorschläge gesucht und verhandelt werden könnte, was Euer
G. derenn Lanndt vnnd Leutenn, auch gemeinenn Pfennernn forderlich vnnd durch diese hanndelung in anndere wege geschrittenn werdenn möchtte, Welche wir vermutlichenn so sie troffenn, desto stadtlicher vnnd grundtlicher dem vnverstenndigenn hauffenn gemeiner Pfenner vorzuhaltenn, sie zuberichttenn,
Gnaden, deren Land und Leuten, auch den gemeinen Pfännern förderlich sei, und durch diese Verhandlung zu anderen Wegen geschritten werden möchte; welche wir vermutlich, wenn sie getroffen werden, desto stattlicher und gründlicher dem unverständigen Haufen der gemeinen Pfänner vorzuhalten, sie zu berichten
vnnd fernner mit Irer aller bewilligung enndtlichenn durch die vnnderhenndtler zuschliessenn hettenn, dardurch alle misuerstennde, schadenn vnnd vnnlust, so teglich Je mehr vnnd mehr Innreissenn möchttenn, zu ewigenn tagenn verhüetet, vnnd zu friedt abgethann möchttenn werdenn, vnnd wo solches allennthalbenn, wie gebettenn, E.
und ferner mit ihrer aller Bewilligung endgültig durch die Unterhändler abzuschließen hätten, wodurch alle Missverständnisse, Schäden und Unlust, die täglich je mehr und mehr einreißen möchten, auf ewige Zeiten verhütet und in Frieden abgetan werden möchten; und wenn solches allenthalben, wie gebeten, von Euer
G. gnediglich ruthenn1[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,
Unsichere Lesungen
- ruthenn — Lesung unklar, evtl. rathenn
S. 508
Bl. 251vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnediglich ruthenn[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,
Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,
dergleichenn den Pfennernn auch etzliche darzu zugebenn gnediglich vergönnenn, die, wie gemelt, die sachenn, doch dem vertrage vnnachteiligk, vnnderhanndtlenn mögenn, Das wir vff gegebenenn abscheidt habenn E.
desgleichen den Pfännern auch gnädiglich zu vergönnen, etliche dazu beizugeben, die, wie gemeldet, die Sache, doch dem Vertrag unnachteilig, unterhandeln mögen. Das haben wir auf den gegebenen Abschied Euer
G. in vnnderthenigkeit nicht wissenn zuuerhalttenn, vnnd sein sonnstenn E.
Gnaden in Untertänigkeit nicht vorzuenthalten gewusst, und sind sonst Euer
G. vber die pflichtt in alle wege zudienenn willigk, Damit E.
Gnaden über die Pflicht hinaus in jeder Weise zu dienen willig. Damit seien Euer
Gott dem Herrnn in Christlichem Regiment beuohlenn, Datum Allenndorff Sonnabendts am achtten Aller heiligenn anno 39.
Gott dem Herrn in christlichem Regiment befohlen. Gegeben zu Allendorf am Samstag, am Oktavtag von Allerheiligen (8. November) im Jahr 1539.
G. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,
S. 509
Bl. 252rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff1 Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,
Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,
sonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut2[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter
sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Unsichere Lesungen
- vff — Wort durchstrichen?
- Zeut — Lesung unsicher
S. 510
Bl. 252vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,
sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Welcher sich annfehet N. vnnd N. endet sich mit den worttenn N. zuberuhenn, keines wegs sich annders dann mit gewalt oder recht dauon dringenn zulassenn, Damit aber desto weniger mit der vorschlage der Ritter vnd Lanndtschafft,
welcher sich anfängt N. und N. und sich endet mit den Worten N., zu beruhen und sich keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht davon drängen zu lassen. Damit aber desto weniger mit den Vorschlägen der Ritter- und Landschaft,
welche den pfennernn keines wegs, vnnd das aus mancherley bedennckenn, nicht annzunehmen, sonnder annder mittell vnnd wege Ires achttenns zu vfhebung aller vorgefallener vnnd zukunfftiger ewiger Irrunge vnnd hinlegung vermutlicher vngnade, auch forderung f.gl.
welche den Pfännern keineswegs, und das aus mancherlei Bedenken, anzunehmen sind, sondern andere Mittel und Wege, die ihres Erachtens zur Aufhebung aller vorgefallenen und zukünftigen ewigen Irrungen und zur Beilegung vermutlicher Ungnade, auch zur Förderung Fürstlicher Gnaden
Cammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn1, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt2 werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,
Unsichere Lesungen
- verkhrsachenn — Lesung unsicher
- mitgesagtt — Lesung unsicher
S. 511
Bl. 253rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit2, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler1[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff3 mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,
Unsichere Lesungen
- Sausler — Name unsicher, Sauster?
- Schaffnit — Name, Lesung unsicher
- vff — am Zeilenende, evtl. gestrichen
S. 512
Bl. 253vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing1 annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall2 zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn3 solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,
Unsichere Lesungen
- vnndertheing — so geschrieben, wohl vnnderthenig
- Generall — Lesung unsicher
- verennckenn — Lesung unsicher
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Bl. 254rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,
…Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit künftig — wie es leider Gott geklagt geschehen ist — nicht ohne jede Ursache, wo die Wahrheit erkundet und besichtigt wird, mitgesagt werden könne, die Pfänner gönnten Seinen Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Seine Fürstlichen Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern: Deshalb haben die Pfänner — weil sie sämtlich nicht ständig mit so schweren Unkosten beieinander sein können — einmütig etliche Vorschläge beschlossen, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise vortragen wollen, und sich deshalb, ob es Wege haben möchte — jedoch in jedem Fall hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht herausgetreten, wovon sie auch öffentlich protestieren —, diejenigen verordnet, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgen Freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstens sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Seine Fürstlichen Gnaden mündlich oder schriftlich aufzusuchen, und dermaßen zu bitten — weil sie in jedem Fall Seiner Fürstlichen Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen —, dass sie bei Seinen Fürstlichen Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem General (einer allgemeinen Zusicherung) zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Seinen Fürstlichen Gnaden auf den erhaltenen Bescheid etliche Vorschläge zu machen, wenn aber die Vorschläge nicht angenommen würden noch zu Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Handlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts nachteilig sein sollen, sondern er bei seiner Macht bleibe. Zum andern: Wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Seinen Fürstlichen Gnaden erlangt und dessen genugsam gesichert ist, alsdann Seine Fürstlichen Gnaden ferner zu bitten, dass Seine Fürstlichen Gnaden zum Behuf derselben Unterhandlung — damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich geschlossen und beständig sein möge, wenn Gott Gnade dazu gibt — etliche unparteiische Unterhändler, um die Vorschläge der Pfänner vorzutragen, gnädiglich geben wollen oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder zum wenigsten die ihren den von Seinen Fürstlichen Gnaden gegebenen Unterhändlern beiordneten. Zum dritten: Wo solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,
sollenn sie die verordtnetenn Ires hochstenn vermögenns, sampt den vnnderhanndtlernn, die vorgeschlagene mittell der pfenner f.gl. annzeigenn, vnnd bis zum enndtlichenn beschlus hanndtlenn, Iedoch den beschlus, ohnne mitwissenn aller vnnd ganntzenn samblung der pfenner, vnnd derselbenn mit bewilligung oder verwissen, was gehanndtlet, nit enndtlich schliessenn, Sonndernn wan solches den pfennernn alsdann anngezeigt, vnnd sie darein bewilligenn, das dann vnnd nicht eher, sie seyenn denn der vnnderhanndtlung vnnd was dergleichenn, vonn allerseitts gnugsamb, vnnd sonnderlich die pfenner versichert, verwahrt, versieglet, vnnd verbriefftet, Wie das zum Krefftigstenn sein Krafft vnnd macht habenn soll, geschehenn, soll dieser vfgerichtter vertragk, Iedoch vnngekrennckt in ruhenn stehenn, vnnd nachuolgenndts anfgehabenn sein oder werdenn, Zum Vierdtenn zubittenn, Dieweil zu solcher vergleichung, etwas zeit gehörenn will, desto weniger nit die verfaste rechtfertigung vnnd vrtheil, auch annders in gerurttenn abscheidt befundenn, keinem theil darinn gefehr gesucht habenn möge, Darnebenn auch f.gl. seinenn amptenn, ernnstlich Inner Sodenn zubeuehlenn, gut vfsehenns zuhabenn, das doweniger nit Inhalts dem vertrage vnnd aufgerichtter ordenung das Saltzwerck Regiret vnnd die armenn pfenner Ire knechtte,Läuft auf der nächsten Seite weiter
sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte
Unsichere Lesungen
- anf= — wohl auf=, Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 254vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesollenn sie die verordtnetenn Ires hochstenn vermögenns, sampt den vnnderhanndtlernn, die vorgeschlagene mittell der pfenner f.gl. annzeigenn, vnnd bis zum enndtlichenn beschlus hanndtlenn, Iedoch den beschlus, ohnne mitwissenn aller vnnd ganntzenn samblung der pfenner, vnnd derselbenn mit bewilligung oder verwissen, was gehanndtlet, nit enndtlich schliessenn, Sonndernn wan solches den pfennernn alsdann anngezeigt, vnnd sie darein bewilligenn, das dann vnnd nicht eher, sie seyenn denn der vnnderhanndtlung vnnd was dergleichenn, vonn allerseitts gnugsamb, vnnd sonnderlich die pfenner versichert, verwahrt, versieglet, vnnd verbriefftet, Wie das zum Krefftigstenn sein Krafft vnnd macht habenn soll, geschehenn, soll dieser vfgerichtter vertragk, Iedoch vnngekrennckt in ruhenn stehenn, vnnd nachuolgenndts anfgehabenn sein oder werdenn, Zum Vierdtenn zubittenn, Dieweil zu solcher vergleichung, etwas zeit gehörenn will, desto weniger nit die verfaste rechtfertigung vnnd vrtheil, auch annders in gerurttenn abscheidt befundenn, keinem theil darinn gefehr gesucht habenn möge, Darnebenn auch f.gl. seinenn amptenn, ernnstlich Inner Sodenn zubeuehlenn, gut vfsehenns zuhabenn, das doweniger1 nit Inhalts dem vertrage vnnd aufgerichtter ordenung das Saltzwerck Regiret vnnd die armenn pfenner Ire knechtte,
sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte
vnnd der arme Lanndtmann nit so hoch beschwert werden möchten, Im fall nun diese obgenanttenn verordnete dieser Instruction, vnnd zugestelttenn vorschlegenn gelebtenn, darzu sie auch vnnsernn volkommenenn gewalt, wie der Buchstab vnnd nit weitter mitbringt, haben sollen, volnstreckung thetenn, das also vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu gut kommenn möchtte, vnnd Inenn derhalbenn einige vngnadt, schade oder vnlust begegnete, den oder die wie die nahmenn habenn möchten, geredenn wir sie in alwege zubenehmenn, vnnd schadtlos zuhalttenn, auch solch Ire hanndtlung, vnnd diese Inenn gegebenenn volnkommenn Gewaldt,
und der arme Landmann nicht so hoch beschwert werden möchten. Falls nun diese obgenannten Verordneten dieser Instruktion und den zugestellten Vorschlägen nachlebten — wozu sie auch unsere vollkommene Gewalt, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt, haben sollen — und sie vollstreckten, sodass es unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugute kommen möchte, und ihnen deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Unlust begegnete, wie der oder die auch Namen haben möchten, so geloben wir, sie ihnen in jedem Fall abzunehmen und sie schadlos zu halten, auch solche ihre Handlung und diese ihnen gegebene vollkommene Gewalt
in keine weise annfechttenn wollenn, Sonndernn stedt, fest, vnnd vnuerbrochen halttenn, Des Im erkundt habenn wir gemeine pfenner die Ernuestenn vnnd Ersamenn Asmus vonn Buttlar, Herrnn Henrich Löbern, Herrnn Conradt Iring, den Iungernn Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter
in keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],
Unsichere Lesungen
- doweniger — Lesung unsicher); Des Im (Zeilenende, evtl. Des Zu
- Lö= — Name Löbern unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)